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Document 32017D0814

    Beschluss (EU) 2017/814 des Rates vom 12. Oktober 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile in Bezug auf die Ersetzung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertreten ist

    ABl. L 127 vom 18.5.2017, p. 88–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/814/oj

    18.5.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 127/88


    BESCHLUSS (EU) 2017/814 DES RATES

    vom 12. Oktober 2015

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss EU-Chile in Bezug auf die Ersetzung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit Anhang III Artikel 38 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) kann der EU-Chile-Assoziationsausschuss (im Folgenden „Assoziationsausschuss“) beschließen, die Vorschriften dieses Anhangs zu ändern.

    (2)

    Am 4. November 2014 vereinbarte der durch Artikel 81 des Abkommens eingesetzte Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und für Ursprungsregeln, dem Assoziationsausschuss eine Änderung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens über die unmittelbare Beförderung zu empfehlen.

    (3)

    Sendungen aus dem Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens sollten unmittelbar in die andere Vertragspartei verbracht werden, können aber vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen auch über ein Drittland erfolgen. Die Bedingungen für die Beförderung über ein Drittland sollten klargestellt werden, um ausdrücklich die Aufteilung von Sendungen zu erlauben, ohne dass die bestehenden Einschränkungen gelockert werden.

    (4)

    Die Änderung von Anhang III Artikel 12 des Abkommens wird Einführern und Ausführern Rechtssicherheit bieten und eine einheitliche Auslegung dieses Artikels durch die Vertragsparteien gewährleisten.

    (5)

    Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der im Namen der Union im Assoziationsausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf Anhang III Artikel 12 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsausschusses.

    (2)   Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfes des Assoziationsausschusses können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2015.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    F. MOGHERINI


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


    ENTWURF

    BESCHLUSS NR. …DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-CHILE

    vom …

    zur Ersetzung von Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    DER EU-CHILE ASSOZIATIONSAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 38,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Anhang III Titel III Artikel 12 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Abkommen“) gilt die Präferenzbehandlung nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Republik Chile (im Folgenden „Chile“) und der Europäischen Union befördert werden.

    (2)

    Seit dem Inkrafttreten des Abkommens haben Chile und die Europäische Union zahlreiche handelsbezogene Abkommen geschlossen, die Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit boten, ihre Exportstrategie anzupassen, um Kosten zu sparen und besser auf die Marktnachfrage reagieren zu können.

    (3)

    Chile und die Europäische Union haben vereinbart, die Bestimmungen des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zu ändern, um den Wirtschaftsteilnehmern mehr Flexibilität zu gewähren —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III Titel III Artikel 12 des Abkommens betreffend die unmittelbare Beförderung erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt 90 Tage nach dem Tag, an dem die letzte Notifikation der Vertragsparteien über den Abschluss der erforderlichen nationalen rechtlichen Verfahren erfolgt ist, in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des EU-Chile Assoziationsausschusses

    Der Vorsitzende


    (1)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.


    ANHANG

    „Artikel 12

    Unmittelbare Beförderung

    (1)   Die in diesem Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Europäischen Union und Chile befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur Marken, Etiketten oder Siegel beigefügt oder angebracht, die Erzeugnisse ent- und wieder verladen werden, Sendungen aufgeteilt werden oder die Erzeugnisse eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

    (2)   Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder angemessenen Art geschehen kann, etwa durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie beispielsweise Konnossemente oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennzeichnung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.“


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