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Document 32016R1784

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1784 der Kommission vom 30. September 2016 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    C/2016/6207

    ABl. L 273 vom 8.10.2016, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1784/oj

    8.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/5


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1784 DER KOMMISSION

    vom 30. September 2016

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 91 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (2) sind die chemischen und organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl und Oliventresteröl sowie Verfahren zur Beurteilung dieser Eigenschaften festgelegt. Diese Verfahren werden auf der Grundlage der Stellungnahmen von Chemiesachverständigen und in Übereinstimmung mit den Arbeiten des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) regelmäßig aktualisiert.

    (2)

    Um die Umsetzung der jüngsten vom IOR aufgestellten internationalen Normen auf Unionsebene zu gewährleisten, sollte das Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 festgelegt ist, aktualisiert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. September 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG III

    BESTIMMUNG DER PEROXIDZAHL

    1.   Zweck

    In diesem Anhang wird ein Verfahren zur Bestimmung der Peroxidzahl von tierischen und pflanzlichen Ölen und Fetten beschrieben.

    2.   Begriffsbestimmung

    Die Peroxidzahl ist die Gesamtmenge solcher Substanzen in der Probe, ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, die unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen Kaliumiodid oxidieren.

    3.   Prinzip

    Behandlung der in Essigsäure und Chloroform gelösten Probe mit einer Kaliumiodidlösung. Titration des freigesetzten Iods durch eine eingestellte Natriumthiosulfatlösung.

    4.   Geräte

    Die Geräte müssen frei von reduzierenden oder oxidierenden Substanzen sein.

    Anmerkung 1: Schliffflächen nicht einfetten.

    4.1.

    Mikrobechergläschen, 3 ml.

    4.2.

    Schliffkolben mit Stopfen, mit einem Fassungsvermögen von ca. 250 ml, die zuvor getrocknet und mit einem reinen, trockenen Inertgas (Stickstoff oder vorzugsweise Kohlendioxid) gefüllt wurden.

    4.3.

    Bürette mit einem Fassungsvermögen von 5 ml, 10 ml oder 25 ml mit einer Graduierung von mindestens 0,05 ml, vorzugsweise mit automatischer Nullpunkteinstellung, oder gleichwertige automatische Bürette.

    4.4.

    Analysenwaage.

    5.   Reagenzien

    5.1.

    Chloroform, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit.

    5.2.

    Eisessig, analytisch rein, durch Einleiten von reinem, trockenem Inertgas von Sauerstoff befreit.

    5.3.

    Kaliumiodid, gesättigte wässrige Lösung, frisch zubereitet, frei von Iod und Iodaten. Etwa 14 g Kaliumiodid in etwa 10 ml Wasser bei Raumtemperatur lösen.

    5.4.

    Natriumthiosulfat, 0,01 mol/l (entspricht 0,01 N) wässrige Lösung, unmittelbar vor der Verwendung präzise eingestellt.

    Die Natriumthiosulfatlösung 0,01 mol/l täglich vor Verwendung frisch aus einer Natriumthiosulfat-Standardlösung 0,1 mol/l zubereiten oder die genaue Normalität bestimmen. Die Erfahrung zeigt, dass die Stabilität begrenzt ist und vom pH-Wert sowie dem Gehalt an freiem Kohlendioxid abhängt. Nur frisch abgekochtes, eventuell mit Stickstoff gereinigtes Wasser zum Verdünnen verwenden.

    Zur Bestimmung der genauen Normalität der Natriumthiosulfatlösung wird folgendes Verfahren empfohlen:

    0,27 g bis 0,33 g Kaliumiodid (mKIO3) auf 0,001 g genau abwiegen, in einen Messkolben (250 ml oder 500 ml) geben und mit frisch abgekochtem und auf Raumtemperatur abgekühltem Wasser (V2) bis zur Markierung auffüllen. Mit Hilfe einer Pipette 5 ml oder 10 ml dieser Kaliumiodatlösung (V1) in einen 250-ml-Erlenmeyerkolben geben. 60 ml frisch abgekochtes Wasser, 5 ml Salzsäure 4 mol/l und 25 mg bis 50 mg Kaliumiodid oder 0,5 ml der gesättigten Kaliumiodidlösung hinzufügen. Diese Lösung mit der Natriumthiosulfatlösung (V3) titrieren, um die genaue Normalität der Natriumthiosulfatlösung zu bestimmen.

    Formula

    Dabei gilt:

    mKIO3

    =

    die Masse an Kaliumiodat in Gramm,

    V1

    =

    das Volumen der Kaliumiodatlösung in Milliliter (5 ml oder 10 ml),

    V2

    =

    das Gesamtvolumen der Kaliumiodatlösung in Milliliter (250 ml oder 500 ml),

    V3

    =

    das Volumen der Natriumthiosulfatlösung in Milliliter,

    wKIO3

    =

    die Reinheit des Kaliumiodats in g/100 g,

    MKIO3

    =

    die Molekularmasse des Kaliumiodats (214 g/mol),

    T

    =

    die genaue Normalität der Natriumthiosulfatlösung (mol/l).

    5.5.

    Stärkelösung, wässrige Dispersion von 10 g/l, aus natürlicher löslicher Stärke frisch hergestellt. Es können auch gleichwertige Reagenzien verwendet werden.

    6.   Probe

    Die Probe ist unter Lichtabschluss zu entnehmen und zu lagern und kühl in vollständig gefüllten Glasgefäßen, die mit Glas- oder Korkstopfen verschlossen sind, aufzubewahren.

    7.   Verfahren

    Die Bestimmung ist bei diffusem Tageslicht oder künstlichem Licht durchzuführen. In ein Mikrobechergläschen (4.1) oder aber in einen Kolben (4.2) die Probemenge auf 0,001 g genau einwiegen, unter Berücksichtigung der erwarteten Peroxidzahl gemäß nachstehender Tabelle:

    Erwartete Peroxidzahl

    (meq)

    Probemenge

    (g)

    0 bis 12

    5,0 bis 2,0

    12 bis 20

    2,0 bis 1,2

    20 bis 30

    1,2 bis 0,8

    30 bis 50

    0,8 bis 0,5

    50 bis 90

    0,5 bis 0,3

    Den Stopfen von dem Kolben (4.2) abnehmen und den Mikrobecher mit der Probemenge einführen. 10 ml Chloroform (5.1) hinzufügen. Die Probe schnell unter Rühren auflösen. 15 ml Essigsäure (5.2), dann 1 ml Kaliumiodidlösung (5.3) hinzufügen. Den Stopfen rasch einsetzen, eine Minute schütteln und genau fünf Minuten unter Lichtabschluss bei einer Temperatur von 15 bis 25 °C stehenlassen.

    Etwa 75 ml destilliertes Wasser zugeben. Das freigesetzte Iod mit Natriumthiosulfatlösung (5.4) unter kräftigem Schütteln titrieren, dabei Stärkelösung (5.5) als Indikator verwenden.

    Zwei Bestimmungen mit derselben Probe durchführen.

    Gleichzeitig einen Blindversuch durchführen. Übersteigt das Ergebnis des Blindversuchs 0,05 ml einer 0,01-N-Natriumthiosulfatlösung (5.4), so sind die unreinen Reagenzien zu ersetzen.

    8.   Abfassung der Ergebnisse

    Die Peroxidzahl (PV), ausgedrückt in Milliäquivalenten aktiven Sauerstoffs pro kg, wird nach folgender Formel errechnet:

    Formula

    Dabei gilt:

    V

    =

    die Anzahl ml der eingestellten Natriumthiosulfatlösung (5.4), die für die Bestimmung verbraucht werden, korrigiert durch den entsprechenden Wert des Blindversuchs,

    T

    =

    die genaue Normalität der verwendeten Natriumthiosulfatlösung (5.4) in mol/l,

    m

    =

    das Gewicht der Probe in g.

    Als Ergebnis gilt das arithmetische Mittel der beiden so durchgeführten Bestimmungen.

    Das Ergebnis der Bestimmung ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben.“


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