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Document 32016R1396

    Verordnung (EU) 2016/1396 der Kommission vom 18. August 2016 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2016/5273

    ABl. L 225 vom 19.8.2016, p. 76–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1396/oj

    19.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 225/76


    VERORDNUNG (EU) 2016/1396 DER KOMMISSION

    vom 18. August 2016

    zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

    (2)

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Kriterien, nach denen der BSE-Status von Ländern oder Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt wird. Diese Kriterien basieren auf den Bedingungen, die im Kapitel zur spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) dargelegt sind.

    (3)

    Im Mai 2015 änderte die Weltversammlung der OIE-Delegierten das BSE-Kapitel des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere dahin gehend, dass in Artikel 11.4.1 folgender Satz eingefügt wurde: „Für die Zwecke der Anerkennung des amtlichen BSE-Risikostatus schließt der Begriff“ BSE „die“ atypische BSE „aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird“ (2). Atypische BSE sollte daher aus der Definition von „BSE“ für die Zwecke des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeschlossen werden.

    (4)

    Die Anhänge III, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten einige Bezugnahmen auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates (3), die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (5). Da diese drei Rechtsakte aufgehoben wurden, sollten die Bezugnahmen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aktualisiert werden.

    (5)

    Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, wurden durch die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission geändert (6). Infolge dieser Änderung sollten bestimmte in den Anhängen V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Vorschriften hinsichtlich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ebenfalls geändert werden, wie nachstehend ausgeführt.

    (6)

    Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gehören die Tonsillen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, nicht mehr zu den spezifizierten Risikomaterialien. Der gemäß Anhang V Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderliche Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) sollte daher nur bei Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, vorgeschrieben sein. Anhang V Nummer 7 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Des Weiteren zählt entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Wirbelsäule nur bei einer Minderheit der Rinder in der Union zu den spezifizierten Risikomaterialien. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Union und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte die in Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Anforderung, eine Kennzeichnung auf dem Etikett der Schlachtkörper bezüglich der Entfernung der Wirbelsäule vorzunehmen, wie folgt geändert werden: Während bislang auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung nicht erforderlich ist, ein blauer Streifen anzubringen ist, sollte nach einer Übergangsfrist auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung erforderlich ist, ein roter Streifen angebracht werden.

    (8)

    Dieselbe Änderung der Anforderung, auf dem Etikett einen blauen Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, dahin gehend, auf dem Etikett einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte für von Rindern stammende Erzeugnisse gelten, die in die Union eingeführt werden. Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 3 und Teil D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden in und außerhalb der Union die nötige Zeit zur Anpassung an die neue Anforderung einzuräumen, einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte diese Bestimmung nach einer bis zum 30. Juni 2017 geltenden Übergangsfrist in Kraft treten.

    (10)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle unzulässig. Durch Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird dieses Verbot auf die Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ausgedehnt, bis alle Mitgliedstaaten den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ aufweisen. Da atypische BSE als spontane Krankheit erachtet wird, die mit geringer Prävalenz auch in Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko auftritt, sollte das genannte Verbot weiter gelten, nachdem allen Mitgliedstaaten der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko“ zuerkannt wurde. Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass diese zeitliche Beschränkung gestrichen wird.

    (11)

    Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften, nach denen Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wird. Am 25. Juni 2014 bzw. am 24. August 2014 beantragten Finnland und Schweden bei der Kommission die Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“.

    (12)

    Am 13. Januar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob Finnland und Schweden in ihrem jeweiligen Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen haben.

    (13)

    Am 19. November 2015 veröffentlichte die EFSA als Antwort auf das Ersuchen der Kommission zwei wissenschaftliche Berichte (7) (im Folgenden die „EFSA-Berichte“). Die EFSA-Berichte enthalten folgenden Schluss, basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle ergab: Schweden hat die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die vorangegangenen sieben Jahre nachgewiesen, und Finnland hat dies für die vorangegangenen sieben Jahre mit Ausnahme des Jahres 2010 nachgewiesen; im Jahr 2010 war klassische Scrapie im Fall des Auftretens bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % mit einer Zuverlässigkeit von 94,73 % feststellbar. Da die Differenz zwischen einer Zuverlässigkeit von 94,73 % und von 95 % vernachlässigbar ist, was das Risiko anbelangt, dass ein Fall klassischer Scrapie nicht festgestellt wird, und da das Kriterium in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den übrigen sechs Jahren erfüllt wurde, kann das Kriterium als in den vorangegangenen sieben Jahren erfüllt erachtet werden.

    (14)

    Die EFSA-Berichte enthalten außerdem den Schluss, dass — basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das IRMM ergab — die Pläne Schwedens und Finnlands in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen würden.

    (15)

    Angesichts der EFSA-Berichte und der positiven Ergebnisse der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung obiger Anträge hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Finnland und Schweden als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.

    (16)

    In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie aufgeführt. Da Finnland und Schweden nunmehr in Nummer 2.3 dieses Teils als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollten, sollten sie aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie in Nummer 3.2 dieses Teils gestrichen werden, da durch diesen Status Garantien geleistet werden, die über diejenigen eines genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramms hinausgehen.

    (17)

    In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt zu werden. Nummer 4 dieses Teils enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union erfüllt werden müssen.

    (18)

    Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als „jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden“. Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

    (19)

    Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (8) zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, sollten in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt werden.

    (20)

    Diese besonderen Bedingungen sollten vorsehen, dass ein Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie Schafe und Ziegen aus einer Besamungsstation aufnehmen darf, sofern diese folgende Anforderungen erfüllt: i) es handelt sich um eine gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene und überwachte Besamungsstation; ii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren ist in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie aufgetreten; iii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren wurden nur folgende Schafe und Ziegen in die Besamungsstation aufgenommen: Schafe und Ziegen aus Betrieben, in denen Schafe und Ziegen dauerhaft gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen aufbewahrt werden, in denen Aufzeichnungen über Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb aufbewahrt werden, in denen in den letzten sieben bzw. drei Jahren kein Fall klassischer Scrapie festgestellt wurde, und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden; iv) die Besamungsstation führt Biosicherheitsmaßnahmen durch, um zu gewährleisten, dass Schafe und Ziegen aus Betrieben mit unterschiedlichem Scrapie-Status in der Besamungsstation nicht miteinander in Kontakt kommen. Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 1.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

    (21)

    Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit Samen und Embryonen innerhalb der Union dahin gehend geändert werden, dass die im vorigen Erwägungsgrund genannten besonderen Bedingungen für Besamungsstationen Berücksichtigung finden. Zudem sollte auch in die Bedingungen für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen aufgenommen werden.

    (22)

    Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen darauf ab, die Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, zu verhindern. Da die ausschließlich zwischen Zoos erfolgende Verbringung von Schafen und Ziegen keine Auswirkungen auf den Scrapie-Status der in der Union als Nutztiere gehaltenen Schafe und Ziegen hat, sollten die genannten besonderen Bedingungen nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und ausschließlich zwischen Zoos verbracht werden, welche unter die Definition von „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG des Rates fallen. Diese Tiere sollten daher von den in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen ausgenommen werden.

    (23)

    Die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich Scrapie festgelegten Bedingungen für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen innerhalb der Union sind in Bezug auf bestimmte seltene Rassen schwer zu erfüllen. Um Inzucht zu vermeiden und die genetische Vielfalt seltener Rassen zu bewahren, ist ein regelmäßiger Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union vorgesehen werden. Diese besonderen Bedingungen sollten den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union ermöglichen, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.

    (24)

    Der Begriff „seltene Rasse“ ist im Unionsrecht nicht näher definiert. Allerdings sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (9) die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, eingegangen werden können. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, dass eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Gemäß der Richtlinie 89/361/EWG des Rates (10) muss eine solche technische Einrichtung entweder eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder eine amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sein.

    (25)

    Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, als Schaf- und Ziegenrassen definiert werden, die die Bedingungen in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 erfüllen und einem Erhaltungsprogramm unterliegen, das von einer gemäß der Richtlinie 89/361/EWG zugelassen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird.

    (26)

    Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen oder Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, in die Union auch dann erlaubt wird, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die teilweise oder ganz aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, entfernt wurden.

    (27)

    Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (28)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die in Nummer 6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten ab dem 1. Juli 2017.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. August 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm

    (3)  Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15).

    (6)  Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3).

    (7)  Bewertung des Antrags Schwedens auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ (EFSA Journal 2015;13(11):4292) und Bewertung des Antrags Finnlands auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ (EFSA Journal 2015;13(11):4293).

    (8)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

    (9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

    (10)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).


    ANHANG

    Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang II Kapitel A erhält der erste Absatz folgende Fassung:

    „Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt. Für die Zwecke dieses Anhangs schließt der Begriff „BSE“ die „atypische BSE“ aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird.“

    2.

    Anhang III Kapitel A wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

    6.1.

    Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    6.2.

    Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    6.3.

    Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

    6.4.

    Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen Fette, sofern diese Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.

    6.5.

    Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in derselben Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 vernichtet werden.

    Abweichend vom ersten Satz dieser Nummer können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

    6.6.

    Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.“

    b)

    In Teil II erhalten die Nummern 7.3 und 7.4 folgende Fassung:

    „7.3.

    Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

    7.4.

    Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.“

    3.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „3.   Kennzeichnung und Entsorgung

    Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere deren Artikel 12, entsorgt.

    4.   Entfernung spezifizierter Risikomaterialien

    4.1.

    Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

    a)

    in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

    b)

    in Zerlegungsbetrieben, falls es sich um Wirbelsäule von Rindern handelt;

    c)

    gegebenenfalls in zugelassenen Einrichtungen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    4.2.

    Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Tests in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gemäß Artikel 8 Absatz 2 nach dem in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren zugelassen werden, sofern dieser alternative Test in der Liste in Anhang X aufgeführt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die alternativen Tests werden in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien vorgesehen ist.

    b)

    Falls sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, darf kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof verlassen, ehe die zuständige Behörde nicht die Ergebnisse der alternativen Tests aller betroffenen Tiere erhalten und akzeptiert hat.

    c)

    Fällt ein alternativer Test positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof kontaminierte Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 vernichtet, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.

    4.3.

    Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:

    a)

    das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

    b)

    das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Rindern in Einzelhandelsverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

    c)

    die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu gemäß Nummer 9 speziell zugelassen sind.

    4.4.

    Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Zootiere verfüttert wird, und auch nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, verfüttert wird, um die Artenvielfalt zu fördern.“

    b)

    Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „6.   Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben

    Zusätzlich zu der Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3, gemäß der in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle verboten ist, gilt dieses Verbot auch in Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.

    7.   Gewinnung von Rinderzungen

    Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen, ausgenommen Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen.“

    c)

    Nummer 11 erhält folgende Fassung:

    „11.   Kontrollen

    11.1.

    Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifizierte Risikomaterialien entfernt werden, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.

    11.2.

    Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehandhabt und entsorgt werden.

    11.3.

    Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    a)

    Bis zum 30. Juni 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.

    Ab dem 1. Juli 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    b)

    Gegebenenfalls sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Handelsdokument für Fleischsendungen aufzunehmen. Diese präzisen Angaben sind bei Einfuhren gegebenenfalls in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (*) aufzunehmen.

    c)

    Einzelhandelsverkaufsstellen müssen die unter Buchstabe b genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

    (*)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).“"

    4.

    In Anhang VII Kapitel B erhalten die Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 folgende Fassung:

    „4.2.

    Nur folgende Schafe dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

    a)

    männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR;

    b)

    weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

    Abweichend von den Buchstaben a und b kann ein Mitgliedstaat jedoch die Aufnahme der in den Buchstaben c und d genannten Schafe in den Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:

    i)

    Die in dem Betrieb aufgezogene Rasse ist eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission (**);

    ii)

    die in dem Betrieb aufgezogene Rasse unterliegt einem Erhaltungsprogramm, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG des Rates (***) amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird; und

    iii)

    die in dem Betrieb aufgezogene Rasse weist eine niedrige ARR-Frequenz auf;

    c)

    männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

    d)

    weibliche Schafe ohne VRQ-Allel.

    4.3.

    Nur folgende männliche Zuchttiere und folgendes Zuchtmaterial von Schafen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

    a)

    männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,

    b)

    Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,

    c)

    Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel.

    Abweichend von den Buchstaben a, b und c kann ein Mitgliedstaat jedoch die Verwendung der männliche Zuchttiere und des Zuchtmaterials von Schafen gemäß den Buchstaben d, e und f in dem Haltungsbetrieb unter folgenden Bedingungen erlauben:

    i)

    Die in dem Betrieb aufgezogene Rasse ist eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

    ii)

    die in dem Betrieb aufgezogene Rasse unterliegt einem Erhaltungsprogramm, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird; und

    iii)

    die in dem Betrieb aufgezogene Rasse weist eine niedrige ARR-Frequenz auf;

    d)

    männliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

    e)

    Samen von männlichen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel;

    f)

    Embryonen ohne VRQ-Allel.

    4.4.

    Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

    a)

    Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c oder d unterliegen.

    b)

    Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

    i)

    In dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;

    ii)

    am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d unterliegen, direkt in einen Schlachthof im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.

    (**)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1)"

    (***)  Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).“"

    5.

    Anhang VIII Kapitel A Teil A wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie

    1.1.

    Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses. Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.

    1.2.

    Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.

    Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

    a)

    Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    b)

    Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

    c)

    nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

    i)

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;

    ii)

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

    iii)

    Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

    iv)

    Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

    Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (****) zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;

    in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;

    in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;

    d)

    der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

    e)

    es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    f)

    bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

    Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

    g)

    Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

    i)

    Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;

    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

    ii)

    Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    h)

    Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

    i)

    wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

    ii)

    wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

    i)

    die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

    1.3.

    Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

    a)

    Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    b)

    Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

    c)

    nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

    i)

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;

    ii)

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

    iii)

    Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

    iv)

    Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

    Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;

    in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;

    in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;

    d)

    der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

    e)

    es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    f)

    bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

    Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

    g)

    Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

    i)

    Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;

    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

    ii)

    Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    h)

    Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

    i)

    wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;

    ii)

    wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

    i)

    die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

    1.4.

    Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.

    Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.

    (****)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).“"

    b)

    Nummer 2.1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

    „b)

    mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;

    c)

    mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;“

    c)

    Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

    „2.3.

    Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:

    Österreich

    Finnland

    Schweden.“

    d)

    Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

    „3.2.

    Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

    Dänemark.“

    e)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union

    Es gelten folgende Bedingungen:

    4.1.

    Schafe und Ziegen:

    a)

    Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben,

    i)

    stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ii)

    stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    iii)

    sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

    b)

    Schafe und Ziegen für alle vorgesehenen Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung, die für Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,

    i)

    stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ii)

    stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    iii)

    sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein- Genotyps ARR/ARR, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

    c)

    Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.

    d)

    Abweichend von den Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Handel innerhalb der Union mit Tieren, die den Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht genügen, genehmigen, sofern sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten dieser Tiere eingeholt hat und sofern die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

    i)

    Die Tiere gehören zu einer von der Aufgabe der Nutzung bedrohten Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

    ii)

    die Tiere werden in einem Zuchtbuch erfasst, das von einer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG im Versandmitgliedstaat amtlich zugelassenen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle dieses Mitgliedstaats erstellt und geführt wird, und die Tiere sind in einem Zuchtbuch für die betreffende Rasse zu erfassen, das von einer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG im Bestimmungsmitgliedstaat amtlich zugelassenen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle dieses Mitgliedstaats erstellt und geführt wird;

    iii)

    im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die in Ziffer ii genannten Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder amtlichen Stellen ein Erhaltungsprogramm für die betreffende Rasse durch;

    iv)

    die Tiere stammen nicht aus einem Haltungsbetrieb, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt;

    v)

    nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt, oder aber für die Dauer von sieben Jahren, wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt.

    Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gilt eine solche Verbringungsbeschränkung nicht für den Handel mit Tieren innerhalb der Union gemäß den Bedingungen in Nummer 4.1 Buchstabe d dieses Teils und auch nicht für inländische Verbringungen von Tieren in einen Betrieb, in dem eine von der Aufgabe der Nutzung bedrohte Landrasse gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 gezüchtet wird, sofern diese Rasse einem Erhaltungsprogramm unterliegt, das von einer Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG amtlich zugelassen wurde, oder einer amtlichen Stelle durchgeführt wird.

    Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.

    4.2.

    Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    a)

    wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

    b)

    wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die alle Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit drei Jahren erfüllt/erfüllen, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

    c)

    wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

    d)

    wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

    e)

    weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR- Allel auf.“

    6.

    Anhang IX erhält folgende Fassung:

    „ANHANG IX

    EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN, EMBRYONEN UND EIZELLEN SOWIE TIERISCHEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION

    KAPITEL B

    Einfuhr von Rindern

    TEIL A

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (*****) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    b)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

    i)

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii)

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii)

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    und

    c)

    wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere geboren

    i)

    nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii)

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    TEIL B

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

    i)

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii)

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii)

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    c)

    die Tiere wurden geboren

    i)

    nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii)

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    TEIL C

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer wurde verboten, und das Verbot wurde in dem Land bzw. Gebiet effektiv durchgesetzt;

    c)

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht in Kontakt gekommen mit

    i)

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii)

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii)

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    d)

    die Tiere wurden geboren

    i)

    mindestens zwei Jahre nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii)

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    KAPITEL C

    Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen

    TEIL A

    Erzeugnisse

    Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne der nachstehenden Nummern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die in den Teilen B, C oder D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen je nach dem BSE-Risikostatus des Ursprungslandes:

    frisches Fleisch gemäß Nummer 1.10;

    Hackfleisch/Faschiertes gemäß Nummer 1.13;

    Separatorenfleisch gemäß Nummer 1.14;

    Fleischzubereitungen gemäß Nummer 1.15;

    Fleischerzeugnisse gemäß Nummer 7.1;

    ausgelassene tierische Fette gemäß Nummer 7.5;

    Grieben gemäß Nummer 7.6;

    Gelatine gemäß Nummer 7.7, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

    Kollagen gemäß Nummer 7.8, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

    bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9.

    TEIL B

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen;

    d)

    stammen die Rinder, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so dürfen abweichend von Buchstabe c dieses Teils Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden. Bei solchen Einfuhren sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, welche gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung als spezifiziertes Risikomaterial definiert ist, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen. Außerdem sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen;

    e)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;

    f)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    g)

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;

    h)

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

    TEIL C

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

    1.

    Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE- Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    d)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen.

    2.

    Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

    3.

    Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    4.

    Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

    5.

    Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

    TEIL D

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

    1.

    Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    b)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    c)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

    i)

    spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung;

    ii)

    bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe;

    iii)

    Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

    2.

    Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

    3.

    Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    4.

    Bei Einfuhren sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

    5.

    Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b)

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c)

    wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i)

    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

    ii)

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

    KAPITEL D

    Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen

    TEIL A

    Tierische Nebenprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die folgenden Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Nummer 2 des genannten Artikels, sofern diese tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

    a)

    ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;

    b)

    Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

    c)

    ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummern 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, oder deren Ausgangsstoffe;

    d)

    Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

    e)

    Blutprodukte;

    f)

    verarbeitetes tierisches Protein;

    g)

    Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

    h)

    Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

    i)

    nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukte, außer

    i)

    frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,

    ii)

    Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,

    iii)

    Fettderivaten.

    TEIL B

    Tiergesundheitsbescheinigungen

    Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a)

    Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt

    i)

    enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und

    ii)

    enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und

    iii)

    stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist; oder

    b)

    das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

    Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben in den Buchstaben a und b dieses Teils Folgendes hervorgehen:

    c)

    Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    ii)

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

    iii)

    Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;

    iv)

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    v)

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

    d)

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keiner amtlichen Beschränkung wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

    e)

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

    i)

    alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel; oder

    ii)

    alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb wird seit der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang intensiv auf TSE überwacht, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafen des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet werden:

    zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und

    Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms.

    KAPITEL E

    Einfuhr von Schafen und Ziegen

    Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Tiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (1)

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    (2)

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

    (3)

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    (4)

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

    Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes zu bestätigen:

    (5)

    Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:

    a)

    Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllen; oder

    b)

    es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

    (6)

    Bei Schafen und Ziegen, die für alle Verwendungen außer zur unmittelbaren Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, sind folgende Bedingungen erfüllt:

    a)

    Sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder

    b)

    es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

    KAPITEL F

    Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen

    1.

    Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

    ‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘

    2.

    Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

    ‚Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.‘

    KAPITEL H

    Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass

    (1)

    die Spendertiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    b)

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

    c)

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    d)

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; und

    (2)

    die Spendertiere vor dem Datum der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f erfüllt hat/haben, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt; oder

    a)

    im Fall von Samen von Schafen wurde der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

    b)

    im Fall von Embryonen von Schafen weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf.

    (*****)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).“"



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