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Document 32016R1184

Verordnung (EU) 2016/1184 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016 bis 2018

ABl. L 196 vom 21.7.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1184/oj

21.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1184 DES RATES

vom 18. Juli 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2265 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016 bis 2018

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates (1) wurden autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2016 bis 2018 eröffnet und ihre Verwaltung geregelt. Für jedes Zollkontingent wurden geeignete Maßnahmen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2016 bis 2018 zu gewährleisten.

(2)

Absatz 3 der Fußnote 2 im Anhang der Verordnung (EU) 2015/2265 beschreibt die Behandlungen, für die bestimmte Zollkontingente verwendet werden können. Dabei wird das Zerlegen in Scheiben nicht als mögliche Behandlung für gefrorenen Seehecht und Rosa Kingklip des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.2760 genannt.

(3)

Für die Nutzung dieses Zollkontingents ist es angebracht, das Zerlegen in Scheiben als mögliche Behandlungsart aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) 2015/2265 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Zeitraum, in dem die mit der Verordnung (EU) 2015/2265 eröffneten Kontingente im ersten Jahr gelten, läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016. Da es notwendig ist, die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Absatz 3 der Fußnote 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2015/2265 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

Zerlegen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13, 0303 66 19, 0303 89 70, 0303 89 90“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

G. MATEČNÁ


(1)  Verordnung (EU) 2015/2265 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2016-2018 (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 4.)


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