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Document 32016R1003
Commission Regulation (EU) 2016/1003 of 17 June 2016 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for abamectin, acequinocyl, acetamiprid, benzovindiflupyr, bromoxynil, fludioxonil, fluopicolide, fosetyl, mepiquat, proquinazid, propamocarb, prohexadione and tebuconazole in or on certain products (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2016/1003 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Acequinocyl, Acetamiprid, Benzovindiflupyr, Bromoxynil, Fludioxonil, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat, Proquinazid, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2016/1003 der Kommission vom 17. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Acequinocyl, Acetamiprid, Benzovindiflupyr, Bromoxynil, Fludioxonil, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat, Proquinazid, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/3685
ABl. L 167 vom 24.6.2016, p. 46–103
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R0396 | Zusatz | Anhang II Text | 14/07/2016 | |
Modifies | 32005R0396 | Ersetzung | Anhang II Text | 14/07/2016 | |
Modifies | 32005R0396 | Ersetzung | Anhang III S. A Text | 14/07/2016 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32016R1003R(01) | (SV) | |||
Corrected by | 32016R1003R(02) | (SV) |
24.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/46 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1003 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2016
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin, Acequinocyl, Acetamiprid, Benzovindiflupyr, Bromoxynil, Fludioxonil, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat, Proquinazid, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Abamectin, Acetamiprid, Bromoxynil, Fludioxonil, Propamocarb, Prohexadion und Tebuconazol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Acequinocyl, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat und Proquinazid wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzovindiflupyr wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Abamectin für die Anwendung bei Kernobst, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale, Chinakohl, Kopfsalaten und anderen Salatarten mit der Code-Nummer 0251000, Spinat, Bohnen und Erbsen mit Hülsen sowie Stangensellerie wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. |
(3) |
In Bezug auf Acequinocyl wurde ein solcher Antrag für Kirschen und Pflaumen gestellt. In Bezug auf Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für Blattkohle gestellt. In Bezug auf Bromoxynil wurde ein solcher Antrag für Schnittlauch gestellt. In Bezug auf Fluopicolid wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Spinat und Portulak gestellt. In Bezug auf Fosetyl wurde ein solcher Antrag für Brombeeren, Knollensellerie und Fenchel gestellt. In Bezug auf Mepiquat wurde ein solcher Antrag für Kulturpilze gestellt. In Bezug auf Propamocarb wurde ein solcher Antrag für Knollensellerie, Portulak, Mangold, Sellerieblätter und Fenchel gestellt. In Bezug auf Proquinazid wurde ein solcher Antrag für Johannisbeeren und Stachelbeeren gestellt. In Bezug auf Tebuconazol wurde ein solcher Antrag für Roggen und Weizen gestellt. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Fludioxonil bei Ananas und Prohexadion bei Kirschen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen (2) zu den vorgeschlagenen RHG ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Bezüglich der Anwendung von Abamectin bei Kopfsalaten und anderen Salatarten sowie bei Spinat befand die Behörde in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen, dass die vorgelegten Angaben für die Festlegung neuer RHG nicht ausreichen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden. |
(8) |
Bezüglich Fosetyl bei Brombeeren empfahl die Behörde die Festlegung eines RHG von 100 mg/kg. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, diesen RHG auch für Himbeeren festzulegen. |
(9) |
Was Mepiquat anbelangt, so haben die jüngsten Überwachungsdaten ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Kulturpilzen über der Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände entstehen durch eine Kreuzkontamination mit Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. Die Behörde schlug für diese Erzeugnisse drei verschiedene, von den Risikomanagern zu prüfende RHG vor, die auf den Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Festlegung von RHG für Gewürze und von RHG externen Ursprungs (3) basieren. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den Wert festgesetzt werden, der dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht. Dieser Wert wird als vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 31. Dezember 2018 gilt. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02* mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird. |
(10) |
Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
(11) |
Was Benzovindiflupyr anbelangt, so legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff (4) vor. In diesem Zusammenhang empfahl sie die Festlegung von RHG, die sowohl den repräsentativen Anwendungen entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis in der Union als auch den von Brasilien beantragten Einfuhrtoleranzen Rechnung tragen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu den geeigneten Bestimmungsgrenzen konsultiert. |
(12) |
Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu/de/
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for abamectin in various crops. EFSA Journal 2015;13(7):4189 [27 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acequinocyl in cherries and plums. EFSA Journal 2015;13(10):4259 [19 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for acetamiprid in leafy brassicas. EFSA Journal 2015;13(9):4229 [20 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level (MRL) for bromoxynil in chives. EFSA Journal 2015;13(11):4311 [18 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of an import tolerance for fludioxonil in pineapples. EFSA Journal 2016;14(1):4372 [19 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fluopicolide in blackberries, spinaches and purslanes. EFSA Journal 2015;13(11):4260 [22 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for fosetyl in blackberry, celeriac and Florence fennel. EFSA Journal 2015;13(12):4327 [20 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for mepiquat in cultivated fungi. EFSA Journal 2015;13(11):4315 [25 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for proquinazid in currants and gooseberries. EFSA Journal 2015;13(11):4280 [18 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing MRLs for propamocarb in various crops. EFSA Journal 2015;13(11):4266 [19 S.]. |
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Reasoned opinion on the setting of import tolerance for prohexadione in cherries. EFSA Journal 2015;13(12):4326 [16 S.]. |
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Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue levels for tebuconazole in rye and wheat. EFSA Journal 2015;13(10):4262 [22 S.]. |
(3) FAO, 2009. Submission and evaluation of pesticide residues data for the estimation of Maximum Residue Levels in food and feed. Pesticide Residues. 2nd Ed. FAO Plant Production and Protection Paper 197, 264 S.
(4) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benzovindiflupyr. EFSA Journal 2015;13(3):4043 [88 S.].
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(2) |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Acequinocyl, Fluopicolid, Fosetyl, Mepiquat und Proquinazid folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Abamectin (Summe aus Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a, ausgedrückt als Avermectin B1a) (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Abamectin — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Avermectin B1a |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 19. November 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Acetamiprid (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Acetamiprid — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Acetamiprid und N-Desmethyl-acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid |
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 5. Februar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Bromoxynil und seine Salze, ausgedrückt als Bromoxynil
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 29. Oktober 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
Fludioxonil (F) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fludioxonil — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Fludioxonil und seinen Metaboliten, oxidiert zum Metaboliten 2,2-Difluor-benzo[1,3]dioxol-4-carboxylsäure |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu einer Fütterungsstudie für Nutztiere nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 30. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Propamocarb (Summe aus Propamocarb und seinen Salzen, ausgedrückt als Propamocarb) (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1016000, 1030000 und 1040000: N-Oxid-propamocarb; Code-Nummern 1016000 und 1030000: N-Desmethyl-propamocarb |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und der Fütterungsstudie an Hennen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und einer Fütterungsstudie nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und der Fütterungsstudie an Hennen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 22. März 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
Tebuconazol (R)
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Tebuconazol — Code-Nummer 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Tebuconazol, Hydroxy-Tebuconazol und deren Konjugaten, ausgedrückt als Tebuconazol |
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 25. Januar 2016 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(***) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Benzovindiflupyr
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Benzovindiflupyr
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(****) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Acequinocyl
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Fluopicolid
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl, Phosphonsäure und ihren Salzen, ausgedrückt als Fosetyl)
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RHG gültig bis 1. März 2019; nach diesem Datum gilt ein RHG von 2 (), sofern dieser nicht durch eine Verordnung geändert wird.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019.
Der neue RHG von 2 () mg/kg gilt ab dem 2. März 2019. |
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Mepiquat
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Vorläufiger RHG mit Geltung bis zum 31. Dezember 2018, da die Überwachungsdaten ergeben haben, dass es bei unbehandelten Kulturpilzen zu einer Kreuzkontamination durch Stroh, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde, kommen kann. Diese Kreuzkontamination ist möglicherweise nicht in allen Fällen vollständig zu vermeiden. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,02 () mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. April 2018 vorzulegen sind, weiter geändert wird.
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Proquinazid
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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