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Document 32016R0462
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/462 of 30 March 2016 amending Regulation (EC) No 324/2008 laying down revised procedures for conducting Commission inspections in the field of maritime security (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/462 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/1745
ABl. L 80 vom 31.3.2016, p. 28–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 2 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 10 Absatz 6 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 10 Absatz 7 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 4 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 5 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 12 Absatz 3 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 14 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 15 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 11 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 12 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 13 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 14 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 15 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 16 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 2 Nummer 17 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 2 Nummer 2 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 3 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 4 Absatz 2 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 5 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 6 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 1 Nummer (b) | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 1 Nummer (d) | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 7 Absatz 1 Nummer (e) | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 7 Absatz 1 Nummer (f) | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 7 Absatz 2 L 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Vervollständigung | Artikel 7 Absatz 4 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 1 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 5 | 20/04/2016 | |
Modifies | 32008R0324 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 9 | 20/04/2016 |
31.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/462 DER KOMMISSION
vom 30. März 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission sollte Inspektionen durchführen, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durch die Mitgliedstaaten zu überwachen. Die Durchführung von Inspektionen unter Leitung der Kommission ist erforderlich, um die Wirksamkeit der nationalen Qualitätssicherungssysteme und der Maßnahmen, Verfahren und Strukturen für die Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zu überprüfen. |
(2) |
Die Kommission wird bei ihren Inspektionsaufgaben von der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützt. Bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) greift die Kommission gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008 (4) auf die Unterstützung nationaler Inspektoren von den Listen der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zurück. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission (5) werden Verfahrensregeln für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auf transparente, wirksame, harmonisierte und einheitliche Weise festgelegt. |
(4) |
Im Lichte der seit 2008 gewonnenen Erfahrungen ist sicherzustellen, dass die Kommissionsinspektionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 einheitlich nach dem festgelegten Verfahren einschließlich einer Standardmethode durchgeführt werden. Die Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Ausübung der Befugnisse der Kommission sollten effizient und transparent sein. |
(5) |
Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Kommissionsinspektionen verwendeten Begriffe sollten genauer definiert werden. Die Änderungen führen nicht zu einer Erweiterung des Umfangs von Inspektionen über den bestehenden Rahmen hinaus. |
(6) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Kommissionsinspektionen zusammenarbeiten. |
(7) |
Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte, qualifizierte, nationale Inspektoren, die die erforderlichen Qualifikations- und Ausbildungskriterien erfüllen, in ihre Inspektionsteams einzubeziehen. |
(8) |
Damit eine transparente und effiziente Durchführung der Kommissionsinspektionen gewährleistet ist, sollten die Bestimmungen klar sein und weiter entwickelt werden, insbesondere im Falle der Inspektion eines Schiffes, die in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats als dem des Einschiffungshafens endet. Die Frage der Inspektion von Schiffen, die unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten fahren, an einem Ort außerhalb der Europäischen Union sollte geklärt werden, damit die spezifischen logistischen Einschränkungen derartiger Inspektionen geregelt werden können. |
(9) |
Für den Umgang mit sicherheitsempfindlichen, aber nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen im Zusammenhang mit Inspektionen sollten strenge Sicherheitsmaßnahmen gelten, damit die Vertraulichkeit und Nichtoffenlegung dieser Angaben gewährleistet sind. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 324/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Mitarbeit der Mitgliedstaaten (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission arbeiten die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Inspektionsaufgaben der Kommission mit ihr zusammen. Diese Zusammenarbeit erfolgt während der Phasen der Vorbereitung, Überwachung und Berichterstattung. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Inspektionsmitteilung
|
3. |
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jeder Mitgliedstaat stellt auf Anfrage sicher, dass die Kommissionsinspektoren zeitnah Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Inspektionsaufgaben notwendigen, einschlägigen, für die Gefahrenabwehr relevanten Unterlagen haben, insbesondere zu
|
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Technische Unterstützung bei Kommissionsinspektionen durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Im Rahmen ihrer technischen Unterstützung für die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 stellt die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs technische Sachverständige zur Verfügung, die an den Kommissionsinspektionen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungs- und Berichtsphasen teilnehmen.“ |
6. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Artikel 11 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: „(4) Hinsichtlich der Bewertung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der Richtlinie 2005/65/EG in Übereinstimmung mit dieser Verordnung werden die Untersuchungsergebnisse in eine der folgenden Kategorien eingestuft:
(5) Im Bericht sind die Untersuchungsergebnisse der Inspektion, die hinsichtlich der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG gemäß der vorliegenden Verordnung in die Kategorien ‚schwerwiegende Nichterfüllung‘, ‚Vorschriften nicht erfüllt‘, ‚Vorschriften erfüllt, aber Verbesserungen wünschenswert‘ und ‚nicht bestätigt‘ fallen, im Einzelnen aufgeführt. Der Bericht kann Empfehlungen für Gegenmaßnahmen enthalten.“ |
10. |
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Wenn ein Mitgliedstaat sofortige Gegenmaßnahmen zur Behebung einer festgestellten schwerwiegenden Nichterfüllung vorschlägt, unterrichtet er die Kommission unverzüglich hiervon, bevor die Kommission ihren Inspektionsbericht herausgibt. In diesem Fall werden in dem Bericht die vom Mitgliedstaat ergriffenen Gegenmaßnahmen genannt. Werden nur vorläufige Maßnahmen ergriffen, teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission unverzüglich mit und informiert sie auch über die Frist für die Umsetzung der vollständigen und endgültigen Gegenmaßnahmen.“ |
11. |
Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung: „Artikel 14 Vertraulichkeit von Informationen Im Einklang mit den geltenden Vorschriften ergreift die Kommission bei der Durchführung von Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt geeignete Maßnahmen zum Schutz von als Verschlusssache eingestuften Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gleichwertige Maßnahmen. Sicherheitsempfindliche, aber nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen können zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden, sofern sie diese Informationen gemäß den für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen geltenden Anforderungen schützen. Artikel 15 Inspektionsprogramm der Kommission (1) Die Kommission holt hinsichtlich der Prioritäten für die Durchführung ihres Inspektionsprogramms den Rat des Ausschusses ein. (2) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Durchführung des Inspektionsprogramms und über die Ergebnisse der Inspektionen. Die Kommission verbreitet bewährte Verfahren, die sie im Zuge der Inspektionen festgestellt hat, unter den Mitgliedstaaten. Inspektionsberichte werden dem Ausschuss in der Regel übermittelt,
|
12. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird bei einer Inspektion eine schwerwiegende Nichterfüllung der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der Richtlinie 2005/65/EG aufgedeckt, bei der davon ausgegangen wird, dass sie erhebliche Auswirkungen auf das Niveau der Gefahrenabwehr im Seeverkehr in der Union insgesamt hat und die nicht einmal durch vorläufige Gegenmaßnahmen unmittelbar behoben werden kann, unterrichtet die Kommission, nachdem sie den betroffenen Mitgliedstaat von der schwerwiegenden Nichterfüllung in Kenntnis gesetzt hat, die übrigen Mitgliedstaaten.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
(2) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2008 vom 7. November 2008 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 106).
(5) Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5).