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Document 32016R0032

Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht

ABl. L 10 vom 15.1.2016, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/32/oj

15.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/32 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2016

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 6,6 % bis 42,7 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sieben chinesische ausführende Hersteller beziehungsweise eine Gruppe ausführender Hersteller zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters angeboten hatten.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission in der Folge die Annahme der Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, nämlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd (im Folgenden „Laiwu“), angeboten worden war.

(4)

Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (5) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Untersuchungen“) nach Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung die endgültigen Maßnahmen aufrechterhalten und ihre jeweilige Höhe geändert. Die geltenden endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China liegen zwischen 15,3 % und 42,7 % (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

1.2.   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(5)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

(6)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorausgehenden Erwägungsgrund, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „untersuchte Ware“). Die TARIC-Codes der untersuchten Ware lauten 2918140010 und 2918150011.

(7)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführte Zitronensäure und die aus Malaysia in die Union versandte Zitronensäure dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen haben; sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

1.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(8)

Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die geltenden Maßnahmen durch Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia umgangen werden.

(9)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der VR China und aus Malaysia in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware (siehe Erwägungsgründe 1 bis 4) erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(10)

Der Kommission lagen außerdem hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wird.

(11)

Schließlich verfügte die Kommission über hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der untersuchten Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.

1.4.   Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen

(12)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung vorlagen und leitete am 1. Mai 2015 von Amts wegen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 der Kommission (6) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung ein. Mit der Einleitungsverordnung wies die Kommission die Zollbehörden ferner an, die aus Malaysia versandten Einfuhren von Zitronensäure zollamtlich zu erfassen.

1.5.   Untersuchung

(13)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Malaysias, die bekannten ausführenden Hersteller in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die Mission der Republik Malaysia bei der Europäischen Union übermittelte die Kontaktdaten der ausführenden Hersteller in Malaysia. Diesen ausführenden Herstellern in Malaysia wurden Formulare zur Beantragung einer Befreiung zugesandt. Fragebogen gingen auch an die bekannten ausführenden Hersteller in der VR China und an die unabhängigen Einführer in der Union.

(14)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden.

(15)

Ein malaysisches Unternehmen brachte vor, kein Hersteller, sondern lediglich ein Verwender von Zitronensäure zu sein und deshalb keine Befreiung zu beantragen. Diesem Unternehmen wurde mitgeteilt, dass etwaige mit ihm verbundene Hersteller in Malaysia auch zum Ausfüllen des Formulars zur Beantragung einer Befreiung aufgefordert werden. Der Kommission wurde kein ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Befreiung von einem malaysischen ausführenden Hersteller zurückgesandt. Ausgefüllte Fragebogen wurden von sechs ausführenden Herstellern in der VR China und von vier unabhängigen Einführern in der Union übermittelt.

1.6.   Betrachtungszeitraum und Untersuchungszeitraum

(16)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2015. Es wurden Daten zum Untersuchungszeitraum erhoben, um u. a. die mutmaßliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Detailliertere Daten wurden für den Betrachtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 erhoben, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen und das Vorliegen von Dumping zu untersuchen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(17)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Malaysia und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die zuvor in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren.

2.2.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung der Handelsmengen

Malaysia

(18)

Keiner der in Malaysia ansässigen Ausführer arbeitete bei dieser Untersuchung mit. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, wurden Feststellungen zu den Ausfuhren von Zitronensäure aus Malaysia in die Union nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. In diesem Fall wurden zur Ermittlung der Gesamteinfuhrmengen aus Malaysia in die Union Comext-Daten verwendet.

VR China

(19)

Sechs Hersteller/Ausführer in der VR China, die auch Verpflichtungen unterlagen, beantworteten den Fragebogen. Die Ausfuhren der mitarbeitenden Unternehmen machten im Betrachtungszeitraum rund 54 % der gesamten Ausfuhren aus der VR China in die Union und rund 69 % der chinesischen Ausfuhren nach Malaysia aus.

(20)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit Malaysias und der nur teilweisen Mitarbeit der VR China wurden die Gesamtausfuhren aus der VR China in die Union mit Comext-Daten ermittelt. Diese Werte wurden mit den chinesischen Statistiken abgeglichen. Zur Ermittlung der Gesamtausfuhren aus der VR China nach Malaysia wurden ebenfalls chinesische Statistiken herangezogen.

(21)

Die Statistiken wurden mit den von den sechs mitarbeitenden ausführenden Herstellern übermittelten Daten abgeglichen. Bei den Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zeichneten sich ähnliche Entwicklungen ab wie bei den aus Comext einerseits und den chinesischen Statistiken andererseits stammenden Daten.

2.3.   Veränderung des Handelsgefüges

Einfuhren von Zitronensäure in die Union

(22)

Im Untersuchungszeitraum stiegen die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union zunächst von 2011 bis 2012 um 14 % an. Im Jahr 2013 fielen sie dann unter das Niveau von 2011 zurück, um 2014 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums erneut anzusteigen. Insgesamt lag der Anstieg im Untersuchungszeitraum — von 201 345 t im Jahr 2011 auf 210 516 t im Betrachtungszeitraum — bei 5 %.

(23)

Dies ist im Verhältnis zum relativen Anstieg der Einfuhren aus Malaysia im selben Zeitraum — von 792 t im Jahr 2011 auf 6 837 t im Betrachtungszeitraum und damit um mehr als das Achtfache — zu sehen. Die Einfuhren aus Malaysia haben zwischen 2011 und dem Ende des Betrachtungszeitraums insgesamt um über 6 000 t zugenommen.

(24)

Aus Tabelle 1 sind die Einfuhren von Zitronensäure zu entnehmen, die vom 1. Januar 2011 bis zum Ende des Betrachtungszeitraums aus der VR China (7) und aus Malaysia in die Union getätigt wurden.

Tabelle 1

Einfuhrmengen aus der VR China und aus Malaysia in die Union

 

2011

2012

2013

2014

BZ (8)

China (in t)

201 345

230 454

193 383

205 791

210 516

Index

100

114

96

102

105

Malaysia (in t)

792

1 972

4 403

6 559

6 837

Index

100

249

556

828

863

Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia

(25)

Wie aus Tabelle 2 ersichtlich ist, kam es im Untersuchungszeitraum ebenfalls zu einem erheblichen Anstieg der Ausfuhren von Zitronensäure aus der VR China nach Malaysia von 7 990 t im Jahr 2011 auf 13 763 t im Betrachtungszeitraum, was einem relativen Anstieg um über 70 % entspricht. Dieser Anstieg von ungefähr 6 000 t war damit fast gleich hoch wie die Anstieg der Einfuhren aus Malaysia in die Union, der Tabelle 1 zu entnehmen ist. Dieser Aufwärtstrend war auch bei den sechs mitarbeitenden ausführenden chinesischen Herstellern zu beobachten.

Tabelle 2

Ausfuhrmengen aus der VR China nach Malaysia

 

2011

2012

2013

2014

BZ

Gesamtausfuhren nach Malaysia (Menge in t)

7 990

7 333

11 693

15 172

13 763

Gesamtausfuhren nach Malaysia

 

 

 

 

 

(Index)

100

92

146

190

172

Ausfuhren nach Malaysia durch mitarbeitende ausführende chinesische Hersteller

 

 

 

 

 

(Index)

100

123

209

197

216

Quelle: Goodwill China Business Information Ltd, Fragebogenantworten.

Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(26)

Sowohl bei den Ausfuhren aus Malaysia in die Union als auch bei den Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia trat die mengenmäßige Zunahme nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen ein. Dies stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Malaysia einerseits und zwischen Malaysia und der Union andererseits dar.

(27)

Wenn auch die Menge der Einfuhren aus Malaysia in die Union in absoluten Zahlen im Untersuchungszeitraum nach wie vor relativ gering war, so zeichnet sich doch ein starker Aufwärtstrend ab.

2.4.   Art der Umgehungspraxis

(28)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter anderem auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

Produktionsmenge in Malaysia

(29)

Da in Malaysia kein Unternehmen mitarbeitete, konnten keine Informationen dazu eingeholt werden, wie hoch die Produktion der untersuchten Ware in Malaysia tatsächlich ist.

Versand über andere Länder

(30)

Bei Einleitung dieser Untersuchung verfügte die Kommission über Nachweise für Geschäftsverbindungen einiger chinesischer ausführender Hersteller mit Einführern in der Union, was auf eine etwaige Umgehung von Zöllen durch Versand hindeutet. Darüber hinaus lagen, wie in Erwägungsgrund 29 ausgeführt wird, keine Nachweise für eine tatsächliche Produktion in Malaysia vor, wo zudem keines der Unternehmen mitarbeitete. Wie in den Erwägungsgründen 22 bis 26 festgestellt wurde, kam es außerdem zu einer deutlichen Veränderung des Handelsgefüges, die sich darin äußerte, dass die Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia und die Einfuhren aus Malaysia in die Union zeitgleich und in nahezu identischem Umfang massiv anstiegen.

(31)

Daher wird der Schluss gezogen, dass Zitronensäure mit Ursprung in der VR China über Malaysia in die Union versandt wird.

2.5.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(32)

Die Untersuchung erbrachte für einen derartigen Versand keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand, insbesondere durch Transport und Umladung, von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China über Malaysia angesehen werden konnten.

2.6.   Untergrabung der Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen

(33)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber Zitronensäure durch die Mengen und Preise untergraben wurde, wurden Comext-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Einfuhren aus Malaysia keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden dann mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die bei den vorausgegangenen Untersuchungen für die Unionshersteller ermittelt worden war (9).

(34)

Wenn auch die Menge der Einfuhren aus Malaysia in die Union in absoluten Zahlen im Untersuchungszeitraum nach wie vor relativ gering war, so verzeichnen sie doch einen starken Aufwärtstrend. Die starke Zunahme der Einfuhren aus Malaysia in die Union von 792 t im Jahr 2011 auf 6 837 t im BZ wurde daher — bezogen auf die relative Menge — als erheblich betrachtet.

(35)

Die bei den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle wurde mit dem durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen, der auf der Grundlage von Comext-Daten bei dieser Untersuchung für Malaysia ermittelt und um die nach der Einfuhr anfallenden Kosten berichtigt wurde. In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit wurden die nach der Einfuhr anfallenden Kosten ebenfalls auf der Grundlage der bei den vorausgegangenen Untersuchungen erhobenen Daten ermittelt. Der Vergleich ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung für Malaysia in Höhe von 30 bis 40 %. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wurde.

2.7.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(36)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem bei den vorausgegangenen Untersuchungen ermittelten Normalwert vorlagen.

(37)

Bei den vorausgegangenen Untersuchungen wurde der Normalwert für die VR China anhand der Preise in Kanada ermittelt, das den Ergebnissen der damaligen Untersuchungen zufolge ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft war.

(38)

Die Preise der Ausfuhren aus Malaysia in die Union wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, d. h. anhand des in der Comext-Datenbank erfassten und wie oben ausgeführt berichtigten durchschnittlichen Ausfuhrpreises von Zitronensäure im Betrachtungszeitraum.

(39)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen. Da keine Hersteller in Malaysia mitarbeiteten, mussten die vorzunehmenden Berichtigungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen ermittelt werden, nämlich dem Preis, der von einem unabhängigen Unternehmen für Frachtpreisvergleiche (10) im Betrachtungszeitraum für Transport und Versicherung zwischen einem bestimmten Hafen in Malaysia und einem bestimmten Hafen in der Union mit CIF-Lieferbedingungen bei 65 bis 75 EUR/t angesetzt wurde.

(40)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde eine Dumpingspanne durch einen Vergleich des bei den früheren Untersuchungen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den entsprechenden, gewogenen durchschnittlichen Preisen der Ausfuhren aus Malaysia in die Union berechnet, die, wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 erläutert, im Betrachtungszeitraum festgestellt wurden, und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt. Der Vergleich ergab, dass eine Dumpingspanne in Höhe von 50 bis 60 % vorlag.

3.   MASSNAHMEN

(41)

Aufgrund dieses Sachverhalts zog die Kommission den Schluss, dass der gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China in die Union eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Malaysia im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(42)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware — d. h. derselben, aber aus Malaysia versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht — ausgeweitet werden.

(43)

Bei den auszuweitenden Maßnahmen handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegten Maßnahmen, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 42,7 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(44)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Zitronensäure mit Zöllen belegt werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(45)

Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, meldete sich im Anschluss an die Einleitung der Untersuchung keiner der Hersteller in diesem Land. Dementsprechend liegen auch keine Anträge auf Befreiung von der etwaigen Ausweitung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung vor.

5.   NEUE AUSFÜHRER

(46)

Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung müssen die Hersteller in Malaysia, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im Betrachtungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hatten und die Einreichung eines Antrags auf Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung in Erwägung ziehen, ein Formular zur Beantragung einer Befreiung ausfüllen, damit die Kommission über die Gewährung einer Befreiung entscheiden kann. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft wurden. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(47)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der Auflagen wird kontrolliert.

6.   UNTERRICHTUNG

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(48)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140010) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011) eingereiht, ausgeweitet.

(2)   Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu senden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIEN

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 der Kommission einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

(3)  Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62).

(4)  Beschluss 2012/501/EU der Kommission vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/899/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 der Kommission vom 30. April 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 38).

(7)  Die Zeiträume dieser Untersuchung, nämlich 2011, 2012 und teilweise der Betrachtungszeitraum, fielen mit den Zeiträumen zusammen, die in der in Erwägungsgrund 4 genannten Auslaufverordnung (EU) 2015/82 veröffentlicht wurden. Für diese Untersuchung wurden die Einfuhrmengen mit den aktuellsten Daten aus den Comext-Statistiken aktualisiert, weshalb die Zahlen unter Umständen nicht genau mit den in der Auslaufverordnung (EU) 2015/82 veröffentlichten Werten übereinstimmen.

(8)  Daten für den Betrachtungszeitraum wurden an den Zwölfmonatszeitraum angepasst.

Quelle: Comext-Statistiken.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82, Erwägungsgrund 167.

(10)  www.worldfreightrates.com


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