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Document 32016R0019

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/19 der Kommission vom 8. Januar 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

    ABl. L 6 vom 9.1.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/19/oj

    9.1.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 6/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/19 DER KOMMISSION

    vom 8. Januar 2016

    zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet.

    (2)

    Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wurde für das Jahr 2016 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 auf 56 700 Tonnen festgesetzt.

    (3)

    Die Mengen, auf die sich die vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission berechnet wird (3).

    (4)

    Außerdem dürfen im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 keine Einfuhrlizenzen für den laufenden Kontingentszeitraum mehr erteilt werden.

    (5)

    Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 vom 4. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2016 Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, wird ein Zuteilungskoeffizient von 74,495088 % angewendet.

    (2)   Die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4032 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 wird ab dem 11. Januar 2016 für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. Januar 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Jerzy PLEWA

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


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