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Document 32016D2100

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2100 der Kommission vom 30. November 2016 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2016 nicht angebracht ist

    C/2016/7708

    ABl. L 326 vom 1.12.2016, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/2100/oj

    1.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/16


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2100 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2016

    zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2016 nicht angebracht ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits, das vorläufig zwischen den Parteien angewendet wird, und zwar in Bezug auf Kolumbien seit dem 1. August 2013 und in Bezug auf Peru seit dem 1. März 2013, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

    (2)

    Sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder überschritten wird, erlässt die Kommission nach dem genannten Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von frischen Bananen für jenes Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angebracht ist.

    (3)

    Der Beschluss der Kommission erfolgt nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Verbindung mit Artikel 4.

    (4)

    Am 24. Oktober 2016 überstiegen die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Peru in die Europäische Union den im genannten Übereinkommen festgelegten Schwellenwert von 90 000 Tonnen.

    (5)

    In diesem Zusammenhang berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen, um entscheiden zu können, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte. Dazu prüfte die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarkts für frische Bananen.

    (6)

    Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für 2016 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Peru 4,3 % der gesamten dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren in die Europäische Union. Außerdem hat Peru — bei Zugrundelegung der Zahlen für den Zeitraum Januar bis August 2016 — lediglich einen Anteil von etwa 2 % an den Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Europäische Union. Ausgehend von einer Projektion der Einfuhren bis Ende 2016 und unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung der monatlichen Einfuhren im Jahr 2016 dürfte der Anteil der Einfuhren von Bananen aus Peru im gesamten Jahr 2016 2 % der Gesamteinfuhren nicht übersteigen; damit würde die jährliche Einfuhrmenge aus Peru dem Wert von 2015 entsprechen.

    (7)

    Der Einfuhrpreis für Bananen aus Peru betrug in den ersten acht Monaten des Jahres 2016 durchschnittlich 718 EUR/Tonne und lag damit 13 % über den Durchschnittspreisen der Gesamteinfuhren frischer Bananen in die EU.

    (8)

    Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen großen Ausfuhrländern, mit denen die EU auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen bis Oktober 2016 weit unter den für sie in den vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten vier Jahren eine ähnliche Entwicklung und ähnliche Einheitswerte auf. So lagen beispielsweise die Einfuhren aus Kolumbien und Costa Rica im Oktober 2016 um 792 000 Tonnen bzw. 521 000 Tonnen unter dem für sie jeweils festgesetzten Schwellenwert im Oktober 2016 und damit deutlich über der für Peru für ein ganzes Jahr geltenden Auslöseschwelle (90 000 Tonnen).

    (9)

    Der Anfang Oktober 2016 auf dem Unionsmarkt geltende durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen (903 EUR/Tonne) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Großhandelspreisen für gelbe Bananen in den vorausgegangenen Monaten keine wesentlichen Änderungen.

    (10)

    Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass diese Einfuhren sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

    (11)

    Im Übrigen lagen im Oktober 2016 keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung oder eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der Union vor.

    (12)

    Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angebracht ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, mit Ursprung in Peru ist während des Jahres 2016 nicht angebracht.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 30. November 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


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