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Document 32016D1967

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1967 der Kommission vom 8. November 2016 zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7075)

C/2016/7075

ABl. L 303 vom 10.11.2016, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/04/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2285

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1967/oj

10.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1967 DER KOMMISSION

vom 8. November 2016

zur Änderung des Artikels 3 der Entscheidung 2002/757/EG über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7075)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission (2) dürfen anfällige Pflanzen und anfälliges Holz nur dann auf das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der Sofortmaßnahmen gemäß Anhang I Punkte 1a und 2 der genannten Entscheidung erfüllen. Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2002/757/EG sieht eine Ausnahmeregelung für rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vor. Es kann bis zum 30. November 2016 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 der genannten Entscheidung erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Anhang II der genannten Entscheidung erfüllt sind.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Einfuhr in die Union von rindenfreiem Schnittholz von Acer spp. mit Ursprung in Drittländern. Diese Anforderungen werden als notwendig erachtet, um das Unionsgebiet vor Anoplophora glabripennis (Motschulsky) zu schützen, und es sollte keine Ausnahme von ihnen als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Art rindenfreien Schnittholzes sollte daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelung gemäß der Entscheidung 2002/757/EG fallen.

(3)

Auf Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmäßig vorgelegten Angaben kann geschlossen werden, dass die Anwendung der spezifischen Bedingungen in Anhang II der Entscheidung 2002/757/EG der Kommission zur Verhütung der Einschleppung von Schadorganismen in die Union ausreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Bedingungen weiterhin in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika anwenden. Die Bewertung der von den Vereinigten Staaten vorgelegten technischen Angaben zeigt, dass das Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes (Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program) gemäß Artikel 6a Absatz 3 der Entscheidung 2002/757/EG wirksam funktioniert.

(4)

Daher sollte die Genehmigung der Ausnahmeregelung in Bezug auf rindenfreies Schnittholz von Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, um unnötige Störungen des Handels mit diesem Holz zu verhindern.

(5)

Die Entscheidung 2002/757/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Entscheidung 2002/757/EG

Unterabsatz 2 von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2002/757/EG erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann rindenfreies Schnittholz von Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 31. Dezember 2026 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind, sofern die Voraussetzungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.“

Artikel 2

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. November 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 37).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (ABl. L 146 vom 11.6.2015, S. 16).


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