EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D1775

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1775 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG durch Aufnahme von Katar in die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in das Hoheitsgebiet der Union zulassen, die für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen ausgeführt wurden, um an internationalen Gruppen-/Klassenrennen teilzunehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6270) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/6270

ABl. L 271 vom 6.10.2016, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2016/1775/oj

6.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/9


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1775 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2016

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG durch Aufnahme von Katar in die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Wiedereinfuhr registrierter Pferde in das Hoheitsgebiet der Union zulassen, die für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen ausgeführt wurden, um an internationalen Gruppen-/Klassenrennen teilzunehmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6270)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Die Kommission wird zur Festlegung der besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen ermächtigt, die gelten, wenn registrierte Equiden nach einer vorübergehenden Ausfuhr für besondere Verwendungszwecke wieder in die EU eingeführt werden.

(2)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (2) enthält eine Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und teilt diese Länder entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen ein.

(3)

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält die Gesundheitsbedingungen und das Muster der Veterinärbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in Drittländer, die zu diesem Zweck in der Entscheidung 2004/211/EG aufgeführt sind. Damit registrierte Pferde nachfolgend an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Drittländern teilnehmen dürfen, die entsprechend ihrem Tiergesundheitsstatus in Gruppen eingeteilt wurden, enthält Anhang VIII der Entscheidung 93/195/EWG die Gesundheitsbescheinigung für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur oder den Vereinigten Arabischen Emiraten teilgenommen haben, nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen.

(4)

Katar ist in der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aufgeführt und in dem genannten Anhang und in Anhang I der Entscheidung 93/195/EWG der Statusgruppe E zugeordnet.

(5)

Im April 2016 beantragte Katar seine Aufnahme in die Liste der Drittländer in Anhang VIII der Entscheidung 93/195/EWG zusammen mit Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten und übermittelte die erforderlichen Garantien für die Trennung von registrierten Pferden aus der Union, die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen teilnehmen, von Pferden, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.

(6)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster einer Gesundheitsbescheinigung in Anhang VIII dieser Entscheidung aufgeführt sind.“

(2)

Anhang VIII wird durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2016

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).


ANHANG

„ANHANG VIII

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde, die an internationalen Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilgenommen haben, in die Union nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen

Bescheinigung Nr. …

Versandland: AUSTRALIEN (1), KANADA (1), VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (1), HONGKONG (1), JAPAN (1), SINGAPUR (1), VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE (1), KATAR (1)

Zuständiges Ministerium: …

(Ministerium angeben)

I.   Identifizierung des Pferdes

a)

Nummer des Dokuments zur Identifizierung: …

b)

Bestätigt von: …

(Bezeichnung der zuständigen Behörde)

II.   Herkunft des Pferdes

Das Pferd wird versandt von: …

(Versandort)

nach: …

(Bestimmungsort)

auf dem Luftweg: …

(Flugnummer)

Name und Anschrift des Versenders: …

Name und Anschrift des Empfängers: …

III.   Gesundheitsinformationen

Der/Die Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass das vorstehend beschriebene Pferd folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Es stammt aus einem Drittland, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: Afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen, einschließlich der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, Vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand.

b)

Es wurde heute untersucht und zeigt keine klinischen Krankheitsanzeichen (2).

c)

Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d)

Es wurde seit seiner Ankunft im Versandland oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — in einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands (3) in Haltungsbetrieben unter tierärztlicher Aufsicht in gesonderten Stallungen gehalten, sodass es lediglich während des Rennens in Kontakt zu Equiden mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus gekommen sein kann.

e)

Es kommt aus dem Hoheitsgebiet oder — im Fall einer amtlichen Regionalisierung gemäß den Unionsvorschriften — aus einem Teil des Hoheitsgebiets des Versandlands, in dem

i)

in den letzten zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii)

in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist;

iii)

in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist.

f)

Es kommt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets des Versendelands, das/der nach geltendem Unionsrecht als von der Afrikanischen Pferdepest befallen gilt.

g)

Es kommt nicht aus einem Betrieb und ist nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen mit folgenden Auflagen gesperrt war:

i)

Wenn nicht alle Tiere der für eine oder mehrere der folgenden Krankheiten empfänglichen Arten aus dem Betrieb entfernt wurden, dauerte die Sperre

im Fall von Pferdeenzephalomyelitis aller Formen, mit Ausnahme der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden;

im Fall von infektiöser Anämie der Einhufer so lange, bis zwei Coggins-Tests, durchgeführt anhand von Proben, die den nach Tötung der infizierten Tiere den verbliebenen Tieren im Abstand von drei Monaten entnommen wurden, negativ ausgefallen sind;

im Falle von Vesikulärer Stomatitis sechs Monate,

im Falle von equiner Virusarteritis sechs Monate;

im Fall von Tollwut einen Monat, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall;

im Fall von Milzbrand 15 Tage, gerechnet ab dem letzten festgestellten Krankheitsfall.

ii)

Wenn alle Tiere der für die betreffende Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet oder aus dem Betrieb entfernt wurden, dauert die Sperre 30 Tage bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand, gerechnet ab dem Tag, an dem der Betrieb nach der Tötung oder Entfernung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurde.

h)

Es ist meines Wissens in den 15 Tagen vor Ausstellung dieser Bescheinigung nicht mit Equiden in Berührung gekommen, die an einer infektiösen oder kontagiösen Krankheit leiden.

IV.   Angaben zu Aufenthalt und Quarantäne

a)

Das Pferd hat das Hoheitsgebiet des Versandlands am … (4) erreicht.

b)

Das Pferd hat das Versandland aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (1) oder aus …erreicht (1)  (5).

c)

Das Pferd wurde unter Tiergesundheitsbedingungen in das Versandland verbracht, die den in dieser Bescheinigung festgelegten Anforderungen zumindest gleichwertig sind.

d)

Soweit feststellbar und entsprechend der beigefügten Erklärung des Pferdebesitzers (1) oder seines Bevollmächtigten (1), die Teil dieser Gesundheitsbescheinigung ist, hat sich das Pferd nicht für 90 Tage oder länger — der in dieser Bescheinigung vorgesehene Tag der Rückkehr inbegriffen — ununterbrochen außerhalb der Europäischen Union und nicht außerhalb der oben aufgeführten Länder aufgehalten.

V.   Das Pferd wird in einem Fahrzeug versandt, das zuvor mit einem im Versanddrittland amtlich zugelassenen Mittel gereinigt und desinfiziert wurde und das so ausgelegt ist, dass Exkremente, Einstreu und Futter während des Transports nicht nach außen gelangen können.

VI.   Diese Bescheinigung ist zehn Tage gültig.

Datum

Ort

Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin (6)

 

 

 

Name in Großbuchstaben und Dienstbezeichnung

ERKLÄRUNG

Der/die Unterzeichnete …

(Name des Besitzers des vorstehend bezeichneten Pferdes (1) oder seines Bevollmächtigten (1) in Großbuchstaben)

erklärt:

Das Pferd wird vom Versandbetrieb auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert, ohne mit Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Das Pferd wird nur zwischen Betrieben verbracht, die für Pferde zugelassen sind, die an Gruppen-/Klassenrennen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar teilnehmen.

Das Pferd wurde am … (4) aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Diese Bescheinigung ist am Tag des Verladens des Tieres zum Versand in die Europäische Union oder am letzten Arbeitstag vor dem Verladen auszustellen.

(3)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(4)  Datum angeben (TT/MM/JJJJ).

(5)  Name des Landes, aus dem das Pferd eintraf und das eines der folgenden Länder sein muss: Australien, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, Vereinigte Arabische Emirate, Katar.

(6)  Die Farbe des Stempels und der Unterschrift muss sich von der Druckfarbe unterscheiden.“


Top