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Document 32016D1637
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2016/1637 of 6 September 2016 on the commencement of the European Union military operation in the Southern Central Mediterranean (EUNAVFOR MED operation SOPHIA) contributing to the implementation of the UN arms embargo on the high seas off the coast of Libya (EUNAVFOR MED/4/2016)
Beschluss (GASP) 2016/1637 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. September 2016 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) als Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens (EUNAVFOR MED/4/2016)
Beschluss (GASP) 2016/1637 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. September 2016 über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) als Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens (EUNAVFOR MED/4/2016)
ABl. L 243 vom 10.9.2016, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/1637 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 6. September 2016
über den Beginn der Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) als Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens (EUNAVFOR MED/4/2016)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (1), insbesondere auf Artikel 2b und Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 wurde in den letztgenannten Beschluss Artikel 2b neu eingefügt, um einen Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens hinzuzufügen. |
(2) |
Beschließt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so muss die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA gemäß Beschluss (GASP) 2015/778 Artikel 2b Absatz 2 beginnen, innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets einen Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens zu leisten, indem sie Schiffe, die Libyen anlaufen oder verlassen, kontrolliert, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016). |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee versichert, dass die erforderlichen Bedingungen für den Beginn der unterstützenden Aufgabe erfüllt sind. |
(4) |
Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sollte daher ermächtigt werden, innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets zu beginnen, einen Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens gemäß Artikel 2b des Beschlusses (GASP) 2015/778 zu leisten. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA beginnt, in ihrem vereinbarten Operationsgebiet einen Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der VN auf hoher See vor der Küste Libyens gemäß Artikel 2b des Beschlusses (GASP) 2015/778 des Rates zu leisten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. September 2016.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31.
(2) Beschluss (GASP) 2016/993 des Rates vom 20. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 162 vom 21.6.2016, S. 18).