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Document 32016D1623

Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

ABl. L 250 vom 16.9.2016, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1623/oj

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16.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/1


BESCHLUSS (EU) 2016/1623 DES RATES

vom 1. Juni 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 und Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Gruppe).

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen, und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Swasiland und Südafrika) andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 15. Juli 2014 paraphiert.

(3)

In dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird der Abschluss WTO-konformer Wirtschaftspartnerschaftsabkommen gefordert.

(4)

Artikel 113 Absatz 3 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung durch die Union und die SADC-WPA-Staaten bis zu seinem Inkrafttreten vor.

(5)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und, soweit die Elemente in die Zuständigkeit der Union fallen, vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Unterzeichnung im Namen der Union des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens genehmigt.

(2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

(1)   Bezüglich der Elemente, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird das Abkommen gemäß Artikel 113 Absatz 3 von der Union vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen wird damit nicht vorgegriffen.

(2)   Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens wird von der Union nicht vorläufig angewandt.

(3)   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung zur Bekanntgabe des Datums, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird.

Artikel 4

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


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