EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016D1202
Council Decision (EU) 2016/1202 of 18 July 2016 establishing the position to be taken on behalf of the European Union within the General Council of the World Trade Organisation on the United States' request for a WTO waiver to extend the system of preferential treatment granted to the Former Trust Territory of the Pacific Islands
Beschluss (EU) 2016/1202 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Regelung zur Gewährung einer Präferenzbehandlung gegenüber dem früheren Treuhandgebiet Pazifische Inseln
Beschluss (EU) 2016/1202 des Rates vom 18. Juli 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Regelung zur Gewährung einer Präferenzbehandlung gegenüber dem früheren Treuhandgebiet Pazifische Inseln
ABl. L 198 vom 23.7.2016, p. 43–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.7.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 198/43 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1202 DES RATES
vom 18. Juli 2016
zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Regelung zur Gewährung einer Präferenzbehandlung gegenüber dem früheren Treuhandgebiet Pazifische Inseln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen zur Entbindung eines Mitglieds von Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen oder aus den multilateralen Handelsübereinkommen geregelt. |
(2) |
Den Vereinigten Staaten wurde eine Ausnahmegenehmigung von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) gewährt, die zuletzt am 1. August 2007 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wurde. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten beantragten gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens, bis 31. Dezember 2026 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des GATT 1994 in dem Umfang entbunden zu werden, der es den Vereinigten Staaten ermöglicht, für infrage kommende Waren des früheren Treuhandgebiets Pazifische Inseln (Republik Marshallinseln, Föderierte Staaten von Mikronesien, Commonwealth der Nördlichen Marianen und Republik Palau), die in das Zollgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt werden, weiterhin eine Präferenzbehandlung zu gewähren. |
(4) |
Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO-Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten. |
(5) |
Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt, den Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, dass der Antrag der Vereinigten Staaten, bis zum 31. Dezember 2026 von den Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden, unterstützt wird.
Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
G. MATEČNÁ