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Document 32016D1000

    Beschluss (EU) 2016/1000 des Rates vom 17. Juni 2016 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/416/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland

    ABl. L 164 vom 22.6.2016, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1000/oj

    22.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/12


    BESCHLUSS (EU) 2016/1000 DES RATES

    vom 17. Juni 2016

    zur Aufhebung der Entscheidung 2009/416/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. April 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission mit der Entscheidung 2009/416/EG (1) gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) fest, dass ein übermäßiges Defizit in Irland bestand. Er hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 bei 6,3 % des BIP und damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % des BIP lag und sich im Jahr 2009 voraussichtlich auf 11 % des BIP erhöhen würde. Der öffentliche Bruttoschuldenstand sollte den Planungen zufolge im Jahr 2009 den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP überschreiten.

    (2)

    Am 27. April 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Irland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2013 zu korrigieren. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht.

    (3)

    Am 2. Dezember 2009 gelangte der Rat zu dem Schluss, dass die irischen Behörden seinen Empfehlungen vom 27. April 2009 entsprechend wirksame Maßnahmen ergriffen hatten, dass jedoch nach der Annahme dieser Empfehlungen unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen in Irland eingetreten seien. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und nahm nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise des Europäischen Union (AEUV) eine neue an Irland gerichtete Empfehlung an, in der er das Land aufforderte, das übermäßige Defizit bis 2014 zu beenden (3).

    (4)

    Am 7. Dezember 2010 stellte der Rat fest, dass in Irland unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten seien, wobei er insbesondere auf die umfangreichen Stützungsmaßnahmen für den Bankensektor verwies. Infolgedessen nahm der Rat auf Empfehlung der Kommission nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine neue an Irland gerichtete Empfehlung an, in der für die Korrektur des übermäßigen Defizits eine Frist bis 2015 gesetzt wurde (4). Gleichzeitig nahm der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (5) über einen finanziellen Beistand der Union für Irland an sowie über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum, nachdem die irischen Behörden die Union, die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Internationalen Währungsfonds (IWF) um Finanzhilfe ersucht hatten. Die Vereinbarung über die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zwischen der Kommission und den irischen Behörden wurde am 16. Dezember 2010 unterzeichnet.

    (5)

    Am 24. August 2011 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Irland wirksame Maßnahmen ergriffen habe, um das übermäßige Defizit gemäß der Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 bis 2015 zu korrigieren.

    (6)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde Irland von einer gesonderten Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ausgenommen und erstattete im Rahmen seines Finanzhilfeprogramms Bericht.

    (7)

    Im Dezember 2013 konnte Irland das EU-IWF-Finanzhilfeprogramm erfolgreich beenden; die politischen Auflagen des Programms waren zum überwiegenden Teil erfüllt, und das Vertrauen der Anleger in den Staat und den Bankensektor war wiederhergestellt.

    (8)

    Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäischen Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (7) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit.

    (9)

    Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (8).

    (10)

    Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2016 erfolgten Datenmeldung Irlands zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2016 und die Frühjahrsprognose 2016 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:

    Seit 2009, als das Defizit einen Höchststand von etwa 11,5 % des BIP (ohne defiziterhöhende einmalige Maßnahmen zur Stützung des Finanzsektors) erreichte, hat sich der gesamtstaatliche Haushaltssaldo stetig verbessert; im Jahr 2014 konnte das Defizit auf 3,8 % des BIP zurückgeführt werden, im Jahr 2015 auf 2,3 % des BIP (bzw. 1,3 % des BIP, lässt man eine einmalige Transaktion unberücksichtigt (9)). Der Defizitabbau wurde in erster Linie durch Ausgabenbeschränkungen erreicht, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass zwischen 2010 und 2015 die laufenden Primärausgaben in Relation zum BIP um 8,5 % gesenkt werden konnten, während die Einnahmenquote im selben Zeitraum um 0,5 % sank.

    Das von Irland am 29. April 2016 vorgelegte Stabilitätsprogramm 2016 sieht einen Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 1,1 % des BIP im Jahr 2016 und — unter Annahme einer unveränderten Politik — auf 0,4 % des BIP im Jahr 2017 vor (10). In ihrer Frühjahrsprognose 2016 erwartet die Kommission ein Defizit von 1,1 % des BIP für 2016 und — unter Annahme einer unveränderten Politik — von 0,6 % des BIP für 2017. Das Defizit wird demnach im gesamten Prognosezeitraum unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP bleiben.

    Die Kommission geht davon aus, dass sich der strukturelle Saldo, d. h. der konjunkturbereinigte gesamtstaatliche Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, im Zeitraum von 2011 bis 2015 um 6,7 % des BIP verbessert hat.

    Die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote Irlands, die 2012 einen Spitzenwert von 120 % erreicht hatte, ist stetig gesunken und dürfte sich im Prognosezeitraum weiter nach unten entwickeln. Insbesondere ging der öffentliche Bruttoschuldenstand von 107,5 % des BIP im Jahr 2014 auf 93,8 % des BIP im Jahr 2015 zurück, was auf den Anstieg des nominalen BIP und den Verkauf von staatseigenem Vermögen zurückzuführen ist; den Projektionen zufolge dürfte er im Jahr 2016 weiter auf 89,1 % des BIP sinken. Ferner dürfte sich der öffentliche Bruttoschuldenstand u. a. wegen der günstigen konjunkturellen Bedingungen, der historisch niedrigen Zinsen und der Primärüberschüsse im Jahr 2017 weiter auf 86,6 % des BIP verringern.

    (11)

    Ab dem Jahr 2016, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Irland der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Haushaltsziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwerts, und das Schuldenstandskriterium im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für Jahr 2016 das Risiko einer gewissen Abweichung vom erforderlichen Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel besteht, wohingegen Irland im Jahr 2017 die Vorgaben erfüllen dürfte. Irland wird den Prognosen zufolge die Übergangsregelung für den Schuldenabbau in beiden Jahren einhalten. Im Jahr 2016 werden weitere Maßnahmen erforderlich sein.

    (12)

    Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert wurde.

    (13)

    Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Irland korrigiert, weshalb die Entscheidung 2009/416/EG aufgehoben werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Irlands übermäßiges Defizit korrigiert wurde.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2009/416/EG wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.R.V.A. DIJSSELBLOEM


    (1)  Entscheidung 2009/416/EG des Rates vom 27. April 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Irland (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 23).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    (3)  Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Irland zu beenden.

    (4)  Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 mit dem Ziel, das übermäßige Defizit in Irland zu beenden.

    (5)  Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 über einen finanziellen Beistand der Union für Irland (ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).

    (8)  Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf

    (9)  Im Jahr 2015 wurde im Rahmen der geplanten Umstrukturierung der Kapitalbasis der Allied Irish Bank (AIB) ein Teil der Vorzugsaktien der Regierung in Stammaktien umgewandelt. Diese Umwandlung, die in Vorbereitung des geplanten Verkaufs der Aktien erfolgte, ist Teil des Plans der irischen Regierung, die Bank wieder zu privatisieren. Nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften hatte diese Umwandlung einen Anstieg der gesamtstaatlichen Ausgaben Irlands (und somit seines gesamtstaatlichen Defizits) im Jahr 2015 zur Folge.

    (10)  Da Ende April infolge der Parlamentswahlen vom Februar die Gespräche über die Regierungsbildung noch nicht abgeschlossen waren, basiert das von Irland vorgelegte Stabilitätsprogramm 2016 auf der Annahme einer unveränderten Politik.


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