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Document 32016D0828
Council Decision (EU) 2016/828 of 21 April 2016 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Amending Protocol to the Agreement between the European Community and the Republic of San Marino providing for measures equivalent to those laid down in Council Directive 2003/48/EC on taxation of savings income in the form of interest payments
Beschluss (EU) 2016/828 des Rates vom 21. April 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
Beschluss (EU) 2016/828 des Rates vom 21. April 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
ABl. L 140 vom 27.5.2016, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/828/oj
27.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 140/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/828 DES RATES
vom 21. April 2016
über den Abschluss — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/2469 (2) wurde das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (im Folgenden „Änderungsprotokoll“), am 8. Dezember 2015 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Der aus den Verhandlungen resultierende Wortlaut des Änderungsprotokolls spiegelt die Verhandlungsleitlinie des Rates getreulich wider, da er das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (3) (im Folgenden das „Abkommen“) den jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene im Bereich des automatischen Informationsaustauschs, und zwar dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten globalen Standard für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten, anpasst. Die Union, die Mitgliedstaaten und die Republik San Marino haben aktiv an den Arbeiten des globalen Forums der OECD mitgewirkt, das die Entwicklung und die Umsetzung dieses Standards unterstützt. Das Abkommen in der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung soll die Rechtsgrundlage für die Anwendung des globalen Standards in den Beziehungen zwischen der Union und der Republik San Marino sein. |
(3) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört. |
(4) |
Das Änderungsprotokoll sollte daher genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, wird im Namen der Union (5) genehmigt.
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 Absatz 1 des Änderungsprotokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
(2) Die Kommission unterrichtet die Republik San Marino und die Mitgliedstaaten über die eingegangenen Mitteilungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens in der sich aus dem Änderungsprotokoll ergebenden Fassung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G.A. VAN DER STEUR
(1) Stellungnahme vom 3. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2015/2469 vom 8. Dezember 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (ABl. L 346 vom 31.12.2015, S. 1).
(3) ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33.
(4) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(5) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls wurde zusammen mit dem Beschluss zur Unterzeichnung und zur vorläufigen Anwendung in ABl. L 346 vom 31.12.2015, S. 3, veröffentlicht.