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Document 32016D0298

    Beschluss (EU) 2016/298 des Rates vom 29. Februar 2016 über den von der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen von der Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 57 vom 3.3.2016, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/298/oj

    3.3.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 57/4


    BESCHLUSS (EU) 2016/298 DES RATES

    vom 29. Februar 2016

    über den von der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen von der Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf Anhang III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (2),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi, Kenia, vereinbarte der AKP-EU-Ministerrat in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des Zentrums für Unternehmensentwicklung („ZUE“) und die Änderung des Anhangs III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss vorzunehmen, um diese Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

    (2)

    In seinem Beschluss Nr. 4/2014 (3) weist der AKP-EU-Botschafterausschuss darauf hin, dass bei der Schließung des ZUE die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des ZUE gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner gemeinsamen Erklärung festgelegten Durchführungsmodalitäten zu berücksichtigen sind.

    (3)

    Gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens überwacht der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE und beaufsichtigt die Tätigkeit des Verwaltungsrats.

    (4)

    Gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Verwaltungsrat des ZUE für die Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung zuständig.

    (5)

    In seinem Ersuchen an den AKP-EU-Botschafterausschuss mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erklärt der Verwaltungsrat des ZUE, dass er beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Schließung des ZUE von Artikel 27 Absätze 1 und 5 des Beschlusses Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung („im Folgenden ZUE-Haushaltsordnung“) abzuweichen, und um die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörden ersucht.

    (6)

    Die Änderung der ZUE-Haushaltsordnung und des ZUE-Personalstatuts (4) bzw. Abweichungen von diesen entsprechend den Erfordernissen, die sich aus der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE ergeben, erfordern ein flexibles Verfahren.

    (7)

    Die Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung, eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei Jahren zu benennen, sowie die Verpflichtung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 27 Absatz 5 der ZUE-Haushaltsordnung, einen jährlichen Prüfungsbericht zu erstellen, müssen angepasst werden, um ein effizienteres Verfahren bei der Schließung der Organisation sicherzustellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der im AKP-EU-Botschafterausschuss in Bezug auf die Genehmigung von Abweichungen von der ZUE-Haushaltsordnung von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht in dem beigefügten Entwurf für einen Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses.

    (2)   Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Februar 2016.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H.G.J. KAMP


    (1)  Am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes Abkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

    (2)  ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52.

    (3)  Beschluss Nr. 4/2014 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 23. Oktober 2014 zum Mandat für den Verwaltungsrat des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61).

    (4)  Beschluss Nr. 9/2005 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 27. Juli 2005 über das Personalstatut des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) (ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 54).


    ENTWURF

    BESCHLUSS DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

    vom …

    über die Genehmigung von Abweichungen von der Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE)

    DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

    gestützt auf Anhang III das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 seines,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“ überwacht der AKP-EU-Botschafterausschuss die Gesamtstrategie des ZUE und beaufsichtigt die Tätigkeit des Verwaltungsrats.

    (2)

    Gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen ist der Verwaltungsrat des ZUE für die Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung zuständig.

    (3)

    Die Satzung und die Geschäftsordnung des ZUE, die mit dem Beschluss Nr. 8/2005 des AKP-EU-Botschafterausschusses angenommen wurden (3) ( „ZUE-Satzung“), und Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses (im Folgenden „ZUE-Haushaltsordnung“) (4) sehen Garantien bezüglich der Berichterstattung an den AKP-EU-Botschafterausschuss und der Beaufsichtigung durch diesen vor.

    (4)

    Auf seiner 39. Tagung vom 19. bis 20. Juni 2014 in Nairobi vereinbarte der AKP-EU-Ministerrat in einer gemeinsamen Erklärung, die ordnungsgemäße Schließung des ZUE und die Änderung des Anhangs III des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) anzugehen und zu diesem Zweck eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss vorzunehmen, um diese Angelegenheit im Hinblick auf die Annahme der nötigen Beschlüsse voranzutreiben.

    (5)

    In seinem Beschluss Nr. 4/2014 (5) weist der AKP-EU-Botschafterausschuss darauf hin, dass bei der Schließung des ZUE die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des ZUE gemäß Anhang III des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie die vom AKP-EU-Ministerrat in seiner gemeinsamen Erklärung festgelegten Durchführungsmodalitäten zu berücksichtigen sind.

    (6)

    In seinem Ersuchen an den AKP-EU-Botschafterausschuss mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 erklärte der Verwaltungsrat des ZUE, dass er beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Schließung des ZUE von Artikel 27 Absätze 1 und 5 der ZUE-Haushaltsordnung abzuweichen und um die vorherige Zustimmung durch die Aufsichtsbehörden ersucht.

    (7)

    Die Änderung der ZUE-Haushaltsordnung und des ZUE-Personalstatuts (6) bzw. Abweichungen von diesen, die sich entsprechend den Erfordernissen aus der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE ergeben, erfordern ein flexibles Verfahren.

    (8)

    Die Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung, eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von drei Jahren zu benennen, sowie die Verpflichtung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 27 Absatz 5 der ZUE-Haushaltsordnung, einen jährlichen Prüfungsbericht zu erstellen müssen angepasst werden, um ein effizienteres Verfahren bei der Schließung der Organisation sicherzustellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Der AKP-EU-Botschafterausschuss gibt eine befürwortende Stellungnahme in Bezug auf die Abweichung von Artikel 27 Absätze 1 und 5 der ZUE-Haushaltsordnung mit sofortiger Wirkung ab.

    (2)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 1 der ZUE-Haushaltsordnung kann das ZUE eine Prüfungsgesellschaft für einen Zeitraum von vier Jahren für die Haushaltsjahre 2013 bis 2016 ernennen. Diese Prüfungsgesellschaft wird nach den in der ZUE-Haushaltsordnung vorgesehenen Vergabeverfahren ausgewählt.

    Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der ZUE-Haushaltsordnung wird für die noch nicht geprüften Jahre eine mehrjährige Prüfung eingeleitet und dem Verwaltungsrat des ZUE nur ein einziger Abschlussbericht vorgelegt.

    Artikel 2

    Der AKP-EU-Botschafterausschuss ermächtigt den Verwaltungsrat des ZUE, von der ZUE-Haushaltsordnung und dem ZUE-Personalstatut abzuweichen und/oder diese entsprechend den Erfordernissen, die sich aus der ordnungsgemäßen Schließung des ZUE ergeben, zu ändern. Der Verwaltungsrat des ZUE unterrichtet den AKP-EU-Botschafterausschuss unverzüglich über jeden solchen Beschluss zur Abweichung und/oder Änderung der ZUE-Haushaltsordnung und des ZUE-Personalstatut.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu …,

    Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

    Der Präsident


    (1)  Am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnetes Abkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3), geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und durch das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

    (2)  ABl. EU L 70 vom 9.3.2006, S. 52.

    (3)  ABl. EU L 66 vom 8.3.2006, S. 16.

    (4)  Beschluss Nr. 5/2004 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2004 über die Haushaltsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 52).

    (5)  ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 61.

    (6)  ABl. L 348 vom 30.12.2005, S. 54.


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