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Document 32016D0034
Decision (EU) 2016/34 of the European Parliament of 17 December 2015 on setting up a Committee of Inquiry into emission measurements in the automotive sector, its powers, numerical strength and term of office
Beschluss (EU) 2016/34 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
Beschluss (EU) 2016/34 des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2015 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
ABl. L 10 vom 15.1.2016, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/13 |
BESCHLUSS (EU) 2016/34 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 17. Dezember 2015
über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf den von 283 Mitgliedern eingereichten Antrag, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um mutmaßliche Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie zu prüfen, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
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gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (2), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (3), |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (4) und laufende Vertragsverletzungsverfahren, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (5), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2015 zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (6), in der gefordert wird, eine eingehende Untersuchung der Rolle und Verantwortung der Kommission und der Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen, dies vor dem Hintergrund unter anderem der Probleme, die im Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aus dem Jahr 2011 ermittelt wurden, |
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unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (D042120), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des „Technischen Ausschusses — Kraftfahrzeuge (TCMV)“ vom 28. Oktober 2015, der durch Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG eingesetzt wurde, |
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gestützt auf Artikel 198 seiner Geschäftsordnung, |
1. |
beschließt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um die mutmaßlichen Verstöße gegen das Unionsrecht und Missstände bei dessen Anwendung im Zusammenhang mit Emissionsmessungen in der Automobilindustrie unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte oder der Gerichte der Union zu prüfen; |
2. |
beschließt, dem Untersuchungsausschuss den Auftrag zu erteilen,
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3. |
beschließt, dass der Untersuchungsausschuss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit einen Zwischenbericht übermittelt und seinen endgültigen Bericht innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit vorlegt; |
4. |
legt die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses auf 45 fest; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen. |
(1) ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1.
(2) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(3) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
(4) ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.
(5) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0375.