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Document 32015R1548

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

    ABl. L 242 vom 18.9.2015, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1548/oj

    18.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/26


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1548 DER KOMMISSION

    vom 17. September 2015

    zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, f, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 (4) und (EU) Nr. 948/2014 (5) der Kommission wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage infolge des von Russland verhängten Einfuhrverbots für Milcherzeugnisse aus der Union die private Lagerhaltung für Butter bzw. Magermilchpulver eröffnet.

    (2)

    Diese Regelungen für die private Lagerhaltung wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1337/2014 (6) und (EU) 2015/303 (7) der Kommission verlängert. Somit können Beihilfeanträge bis zum 30. September 2015 eingereicht werden.

    (3)

    Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert.

    (4)

    Darüber hinaus ist die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Verlauf des Jahres 2014 und in den ersten Monaten des Jahres 2015 generell gesunken.

    (5)

    Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

    (6)

    In Anbetracht der derzeitigen Marktlage empfiehlt es sich, die fortwährende Verfügbarkeit der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver sicherzustellen und diese bis zum Beginn des Interventionszeitraums 2016 am 1. März 2016 zu verlängern.

    (7)

    Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Möglichkeit zur Einreichung von Anträgen im Rahmen dieser Regelungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014

    In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 wird das Datum „30. September 2015“ durch das Datum „29. Februar 2016“ ersetzt.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014

    In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird das Datum „30. September 2015“ durch das Datum „29. Februar 2016“ ersetzt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. September 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

    (3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 947/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 15).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).


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