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Document 32015R1425

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1425 der Kommission vom 24. August 2015 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

ABl. L 223 vom 26.8.2015, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1425/oj

26.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1425 DER KOMMISSION

vom 24. August 2015

über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens oder Maltas führen oder in diesen Mitgliedstaaten registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2015/104 des Rates (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge und Tonnaren der Europäischen Union 2015 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fischen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten mitteilen, die sie ihren Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben. Für Fangschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m und für Tonnaren müssen die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die Gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die langfristige Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für ein oder mehrere Fanggeräte bzw. für eine oder mehrere Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fangtätigkeit für das betreffende Gebiet oder Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fangtätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Ringwadenfängern unter der Flagge Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 10. und 24. Juni 2015 informierte Kroatien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner neun in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für vier Schiffe seit dem 10. Juni, für zwei Schiffe seit dem 20. Juni und für drei Schiffe seit dem 24. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 24. Juni 2015 um 24.00 Uhr vollständig verboten sind.

(7)

Am 1., 4. und 9. Juni 2015 informierte Frankreich die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner 17 in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für zwölf Schiffe seit dem 1. Juni, für drei Schiffe seit dem 4. Juni und für zwei Schiffe seit dem 9. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 9. Juni 2015 um 10.02 Uhr vollständig verboten sind.

(8)

Am 30. Mai, 1. Juni und 10. Juni 2015 informierte Italien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner zwölf in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für vier Schiffe seit dem 30. Mai, für sieben Schiffe seit dem 1. Juni und für das verbleibende Schiff seit dem 10. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 10. Juni 2015 um 11.21 Uhr vollständig verboten sind.

(9)

Am 3. Juli 2015 informierte Malta die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seines in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfängers mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr gestoppt hat.

(10)

Am 28. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2015 informierte Spanien die Kommission darüber, dass es die Fangtätigkeiten seiner sechs in der Fischerei 2015 auf Roten Thun tätigen Ringwadenfänger gestoppt hat, und zwar für ein Schiff seit dem 28. Mai, für vier Schiffe seit dem 1. Juni und für das verbleibende Schiff seit dem 8. Juni 2015, sodass diese Fangtätigkeiten seit dem 8. Juni 2015 um 15.00 Uhr vollständig verboten sind.

(11)

Unbeschadet der oben genannten Maßnahmen Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens und Maltas muss die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmehr durch Ringwadenfänger, die die Flagge der betreffenden EU-Mitgliedstaaten führen oder in ihnen registriert sind, mit Wirkung vom 24. Juni 2015 um spätestens 24.00 Uhr für Kroatien, mit Wirkung vom 9. Juni 2015 um spätestens 10.02 Uhr für Frankreich, mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um spätestens 11.21 Uhr für Italien, mit Wirkung vom 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr für Malta und mit Wirkung vom 8. Juni 2015 um spätestens 15.00 Uhr für Spanien bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Kroatiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 24. Juni 2015 um spätestens 24.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 2

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 9. Juni 2015 um spätestens 10.02 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 3

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Italiens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 10. Juni 2015 um spätestens 11.21 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 4

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Maltas führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 10. Juni 2015 um 08.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 5

Die Fischerei auf Roten Thun durch Ringwadenfänger, die die Flagge Spaniens führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer ist seit dem 8. Juni 2015 um spätestens 15.00 Uhr verboten.

Ab diesem Zeitpunkt darf mit diesen Fangschiffen gefangener Roter Thun nicht mehr an Bord behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige eingesetzt, umgeladen, umgesetzt oder angelandet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1.).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.).


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