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Document 32015R1371
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/1371 of 7 August 2015 establishing the allocation coefficient to be applied to the quantities covered by the applications for import licences lodged from 3 to 4 August 2015 under the tariff quota opened by Regulation (EC) No 1918/2006 for olive oil originating in Tunisia and suspending submission of applications for such licences for the month of August 2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1371 der Kommission vom 7. August 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 3. bis zum 4. August 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat August 2015
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1371 der Kommission vom 7. August 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 3. bis zum 4. August 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat August 2015
ABl. L 211 vom 8.8.2015, p. 32–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1371 DER KOMMISSION
vom 7. August 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 3. bis zum 4. August 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat August 2015
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90, das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sind die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 3. bis zum 4. August 2015 für den Monat August 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung weiterer Anträge für den Monat August 2015 ist auszusetzen. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 vom 3. bis zum 4. August 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
(2) Die Einreichung weiterer Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Monat August 2015 wird ab dem 5. August 2015 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — vom 3. bis zum 4. August 2015 für den Monat August 2015 gestellte Anträge (in %) |
09.4032 |
3,764178 |