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Document 32015R1363

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363 der Kommission vom 6. August 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 210 vom 7.8.2015, p. 24–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1363/oj

7.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1363 DER KOMMISSION

vom 6. August 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in diesem Land

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der von der genannten Verordnung erfassten Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche auftreten. Nach HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6), (EU) 2015/796 (7) und (EU) 2015/1153 (8) sowie zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 (9) der Kommission — anerkannt.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (10) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Seit den HPAI-Ausbrüchen in Nebraska und Indiana ist HPAI in keinem weiteren US-Bundesstaat aufgetreten. Die Vereinigten Staaten haben eine Keulungskampagne zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten setzen die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Sendungen mit Geflügelwaren, die aus dem Gebiet der betroffenen Bundesstaaten oder aus Teilen davon stammen, über die Sperrmaßnahmen verhängt wurden und die Gegenstand von Regionalisierungsmaßnahmen der Union sind, weiterhin aus.

(6)

Die Vereinigten Staaten haben außerdem aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Aus dieser Bewertung sowie aus den Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien ergibt sich, dass sich das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union nur auf bestimmte Teile der Bundesstaaten Indiana, Nebraska und South Dakota erstrecken sollte, über die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der vorherigen Ausbrüche Sperrmaßnahmen verhängt haben.

(7)

Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Keulung des Geflügels in den Betrieben in den Bundesstaaten Arkansas, Kalifornien, Indiana und Missouri, in denen zwischen Februar und Mai 2015 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile der Bundesstaaten, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte.

(8)

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(9)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land. (ABl. L 187 vom 15.7.2015, S. 10).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1220 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Indiana und Nebraska (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 1).

(10)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1), mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt.


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

N

 

 

A

 

S3, ST1“

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

US-2

Gebiet bestehend aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Bundesstaat Washington:

 

Benton County

 

Franklin County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

7.4.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.2

Bundesstaat Washington:

Clallam County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.3

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (1):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt der US 97 WA 20 mit der S. Janis Road, nach rechts auf die S. Janis Road. Nach links auf die McLaughlin Canyon Road, dann nach rechts auf die Hardy Road, dann nach links auf die Chewilken Valley Road;

b)

im Osten: von der Chewilken Valley Road nach rechts auf die JH Green Road, dann nach links auf die Hosheit Road, dann nach links auf die Tedrow Trail Road, dann nach links auf die Brown Pass Road bis zur Grenze des Colville-Stammes. Entlang der Grenze des Colville-Stammes in westlicher und dann in südlicher Richtung, bis sie die US 97 WA 20 kreuzt;

c)

im Süden: nach rechts auf die US 97 WA 20, dann nach links auf die Cherokee Road, dann nach rechts auf die Robinson Canyon Road. Nach links auf die Bide A Wee Road, dann nach links auf die Duck Lake Road, dann nach rechts auf die Soren Peterson Road, dann nach links auf die Johnson Creek Road, dann nach rechts auf die George Road. Nach links auf die Wetherstone Road, dann nach rechts auf die Eplay Road;

d)

im Westen: von der Eplay Road nach rechts auf die Conconully Road/6th Avenue N., dann nach links auf die Green Lake Road, dann nach rechts auf die Salmon Creek Road, dann nach rechts auf die Happy Hill Road, dann nach links auf die Conconully Road (geht in die Main Street über). Nach rechts auf den Broadway, dann nach links auf die C Street, dann nach rechts auf die Lake Street E, dann nach rechts auf die Sinlahekin Road, dann nach rechts auf die S. Fish Lake Road, dann nach rechts auf die Fish Lake Road. Nach links auf die N. Pine Creek Road, dann nach rechts auf die Henry Road (geht in die N. Pine Creek Road über), dann nach rechts auf die Indian Springs Road, dann nach rechts auf den Highway 7 bis zur US 97 WA 20.

WGM

VIII

P2

29.1.2015

16.6.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.4

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (2):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt des US-amerikanischen Highway 97 mit der kanadischen Grenze, weiter in östlicher Richtung entlang der kanadischen Grenze, dann nach rechts auf die 9 Mile Road (County Highway 4777);

b)

im Osten: von der 9 Mile Road nach rechts auf den Old Highway 4777, der nach Süden in die Molson Road übergeht. Nach rechts auf die Chesaw Road, dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach links auf die Forest Development Road 350, die in die Forest Development Road 3625 übergeht. Von dort nach Westen und dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach rechts auf die Rone Road, dann nach rechts auf die Box Spring Road, dann nach links auf die Mosquito Creek Road und dann nach rechts auf die Swanson Mill Road;

c)

im Süden: von der Swanson Mill Road nach links auf die O'Neil Road, dann in südlicher Richtung auf die US 97. Nach rechts auf die Ellis Forde Bridge Road, dann nach links auf die Janis Oroville (SR 7), dann nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach rechts auf die Wannacut Lake Road, dann nach links auf die Ellemeham Mountain Road, dann nach links auf die Earth Dam Road, dann nach links auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine weitere namenlose Straße, dann nach links auf eine namenlose Straße und dann nach links auf eine weitere namenlose Straße;

d)

im Westen: von der namenlosen Straße nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach links auf die Smilkameen Road bis zur kanadischen Grenze.

WGM

VIII

P2

3.2.2015

6.5.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.5

Bundesstaat Oregon:

Douglas County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

23.3.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.6

Bundesstaat Oregon:

Deschutes County

WG

VIII

P2

14.2.2015

19.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.7

Bundesstaat Oregon:

Malheur County

WGM

VIII

P2

20.1.2015

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

Bundesstaat Idaho:

 

Canyon County

 

Payette County

WGM

VIII

P2

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.8.

Bundesstaat Kalifornien:

Stanislaus County/Tuolumne County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden: 2,5 Meilen östlich des Schnittpunkts des State Highway 108 mit der Williams Road;

b)

im Nordosten: 1,4 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Rock River Dr. mit der Tulloch Road;

c)

im Osten: 2,0 Meilen nordwestlich des Schnittpunkts der Milpitas Road mit der Las Cruces Road;

d)

im Südosten: 1,58 Meilen östlich vom Nordende der Rushing Road;

e)

im Süden: 0,70 Meilen südlich des Schnittpunkts des State Highway 132 mit der Crabtree Road;

f)

im Südwesten: 0,8 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Hazel Dean Road mit der Loneoak Road;

g)

im Westen: 2,5 Meilen südwestlich des Schnittpunkts der Warnerville Road mit der Tim Bell Road;

h)

im Nordwesten: 1,0 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der CA-120 mit der Tim Bell Road.

WGM

VIII

P2

23.1.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

5.5.2015

 

 

 

US-2.9

Bundesstaat Kalifornien:

Kings County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden: 0,58 Meilen nördlich der Kansas Avenue;

b)

im Nordosten: 0,83 Meilen östlich der CA-43;

c)

im Osten: 0,04 Meilen östlich der 5th Avenue;

d)

im Südosten: 0,1 Meilen östlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 7th Avenue;

e)

im Süden: 1,23 Meilen nördlich der Redding Avenue;

f)

im Südwesten: 0,6 Meilen westlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 15th Avenue;

g)

im Westen: 1,21 Meilen östlich der 19th Avenue;

h)

im Nordwesten: 0,3 Meilen nördlich des Schnittpunkts der Laurel Avenue mit der 16th Avenue

WGM

VIII

P2

12.2.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

26.5.2015

 

 

 

US-2.10

Bundesstaat Minnesota

WGM

VIII

P2

5.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.11.1

Bundesstaat Missouri:

 

Jasper County

 

Barton County

WGM

VIII

P2

8.3.2015

18.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.11.2

Bundesstaat Missouri:

 

Moniteau County

 

Morgan County

WGM

VIII

P2

10.3.2015

11.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.11.3

Bundesstaat Missouri:

Lewis County

WGM

VIII

P2

5.5.2015

20.9.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.13

Bundesstaat Arkansas:

 

Boone County

 

Marion County

WGM

VIII

P2

11.3.2015

13.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.14

Bundesstaat Kansas:

 

Leavenworth County

 

Wyandotte County

WGM

VIII

P2

13.3.2015

12.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.15

Bundesstaat Kansas:

 

Cherokee County

 

Crawford County

WGM

 

P2

9.3.2015

18.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.16

Bundesstaat Montana:

 

Judith Basin County

 

Fergus County

WGM

VIII

P2

2.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.17

Bundesstaat North Dakota

WGM

VIII

P2

11.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.18

Bundesstaat South Dakota:

 

Beadle County

 

Bon Homme County

 

Brookings County

 

Brown County

 

Hutchinson County

 

Kingsbury County

 

Lake County

 

McCook County

 

McPherson County

 

Minnehaha County

 

Moody County

 

Roberts County

 

Spink County

 

Yankton County

WGM

VIII

P2

1.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.19.1

Bundesstaat Wisconsin:

Barron County

WGM

VIII

P2

16.4.2015

18.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.19.2

Bundesstaat Wisconsin:

Jefferson County

WGM

VIII

P2

11.4.2015

17.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.19.3

Bundesstaat Wisconsin:

Chippewa County

WGM

VIII

P2

23.4.2015

29.7.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.19.4

Bundesstaat Wisconsin:

Juneau County

WGM

VIII

P2

17.4.2015

6.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.20

Bundesstaat Iowa

WGM

VIII

P2

14.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.21

Bundesstaat Indiana:

Whitley County

WGM

VIII

P2

10.5.2015

8.8.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.22

Bundesstaat Nebraska:

 

Dakota County

 

Dixon County

 

Thurston County

 

Wayne County

WGM

VIII

P2

11.5.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2


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