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Document 32015R1153

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1153 der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 187 vom 15.7.2015, p. 10–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1153/oj

    15.7.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/10


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1153 DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2015

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

    (2)

    In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

    (3)

    Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Nach HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Missouri, Arkansas, Kansas, North Dakota, South Dakota, Montana, Wisconsin und Iowa wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5), (EU) 2015/526 (6) und (EU) 2015/796 (7) der Kommission — anerkannt.

    (4)

    Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten (8) (im Folgenden das „Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor.

    (5)

    Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5N2 in Geflügelbeständen in mehreren Bundesstaaten gab, für deren gesamtes Gebiet bereits Einfuhrbeschränkungen gelten. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 erlassenen Einfuhrbeschränkungen gelten derzeit nur für ein County des Bundesstaats North Dakota und vier Counties des Bundesstaats Missouri. Nach HPAI-Ausbrüchen in weiteren Counties dieser beiden Bundesstaaten haben die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem gesamten Gebiet der Bundesstaaten North Dakota und Missouri unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

    (6)

    Daher sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahin gehend geändert werden, dass es für das gesamte Gebiet der Bundesstaaten North Dakota und Missouri gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben, bis weitere epidemiologische Informationen vorliegen.

    (7)

    Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben, in denen im ersten Quartal 2015 Ausbrüche festgestellt wurden, abgeschlossen sind. Es sollte das Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte.

    (8)

    Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte somit geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

    (9)

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juli 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land (ABl. L 127 vom 22.5.2015, S. 9).

    (8)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


    ANHANG

    In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

    ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

    Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

    Veterinärbescheinigung

    Besondere Bedingungen

    Besondere Bedingungen

    Status der Überwachung auf AI

    Status der Impfung gegen AI

    Status der Salmonellenbekämpfung

    Muster

    Zusätzliche Garantien

    Schlussdatum (1)

    Anfangsdatum (2)

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    6A

    6B

    7

    8

    9

    „US — Vereinigte Staaten

    US-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    SPF

     

     

     

     

     

     

     

    EP, E

     

     

     

     

     

     

    S4

    US-1

    Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

    BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

     

    N

     

     

    A

     

    S3, ST1

    WGM

    VIII

     

     

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

     

     

     

     

     

    US-2

    Gebiet bestehend aus

     

     

     

     

     

     

     

     

    US-2.1

    Bundesstaat Washington:

     

    Benton County

     

    Franklin County

    WGM

    VIII

    P2

    19.12.2014

    7.4.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.2

    Bundesstaat Washington:

    Clallam County

    WGM

    VIII

    P2

    19.12.2014

    11.5.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.3

    Bundesstaat Washington:

    Okanogan County (1):

    a)

    im Norden: beginnend am Schnittpunkt der US 97 WA 20 mit der S. Janis Road, nach rechts auf die S. Janis Road. Nach links auf die McLaughlin Canyon Road, dann nach rechts auf die Hardy Road, dann nach links auf die Chewilken Valley Road;

    b)

    im Osten: von der Chewilken Valley Road nach rechts auf die JH Green Road, dann nach links auf die Hosheit Road, dann nach links auf die Tedrow Trail Road, dann nach links auf die Brown Pass Road bis zur Grenze des Colville-Stammes. Entlang der Grenze des Colville-Stammes in westlicher und dann in südlicher Richtung, bis sie die US 97 WA 20 kreuzt;

    c)

    im Süden: nach rechts auf die US 97 WA 20, dann nach links auf die Cherokee Road, dann nach rechts auf die Robinson Canyon Road. Nach links auf die Bide A Wee Road, dann nach links auf die Duck Lake Road, dann nach rechts auf die Soren Peterson Road, dann nach links auf die Johnson Creek Road, dann nach rechts auf die George Road. Nach links auf die Wetherstone Road, dann nach rechts auf die Eplay Road;

    d)

    im Westen: von der Eplay Road nach rechts auf die Conconully Road/6th Avenue N., dann nach links auf die Green Lake Road, dann nach rechts auf die Salmon Creek Road, dann nach rechts auf die Happy Hill Road, dann nach links auf die Conconully Road (geht in die Main Street über). Nach rechts auf den Broadway, dann nach links auf die C Street, dann nach rechts auf die Lake Street E, dann nach rechts auf die Sinlahekin Road, dann nach rechts auf die S. Fish Lake Road, dann nach rechts auf die Fish Lake Road. Nach links auf die N. Pine Creek Road, dann nach rechts auf die Henry Road (geht in die N. Pine Creek Road über), dann nach rechts auf die Indian Springs Road, dann nach rechts auf den Hwy 7 bis zur US 97 WA 20

    WGM

    VIII

    P2

    29.1.2015

    16.6.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

    US-2.4

    Bundesstaat Washington:

    Okanogan County (2):

    a)

    im Norden: beginnend am Schnittpunkt des US-amerikanischen Hwy 97 mit der kanadischen Grenze, weiter in östlicher Richtung entlang der kanadischen Grenze, dann rechts auf die 9 Mile Road (County Hwy 4777);

    b)

    im Osten: von der 9 Mile Road nach rechts auf den Old Hwy 4777, der nach Süden in die Molson Road übergeht. Nach rechts auf die Chesaw Road, dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach links auf die Forest Development Road 350, die in die Forest Development Road 3625 übergeht. Von dort nach Westen und dann links auf die Forest Service 3525, dann nach rechts auf die Rone Road, dann nach rechts auf die Box Spring Road, dann nach links auf die Mosquito Creek Road und dann nach rechts auf die Swanson Mill Road;

    c)

    im Süden: von der Swanson Mill Road nach links auf die O'Neil Road, dann in südlicher Richtung auf die US 97. Nach rechts auf die Ellis Forde Bridge Road, dann nach links auf die Janis Oroville (SR 7), dann nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach rechts auf die Wannacut Lake Road, dann nach links auf die Ellemeham Mountain Road, dann nach links auf die Earth Dam Road, dann nach links auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine weitere namenlose Straße, dann nach links auf eine namenlose Straße und dann nach links auf eine weitere namenlose Straße;

    d)

    im Westen: von der namenlosen Straße nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach links auf die Smilkameen Road bis zur kanadischen Grenze

    WGM

    VIII

    P2

    3.2.2015

    6.5.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

    US-2.5

    Bundesstaat Oregon:

    Douglas County

    WGM

    VIII

    P2

    19.12.2014

    23.3.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.6

    Bundesstaat Oregon:

    Deschutes County

    WG

    VIII

    P2

    14.2.2015

    19.5.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.7

    Bundesstaat Oregon:

    Malheur County

    WGM

    VIII

    P2

    20.1.2015

    11.5.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    Bundesstaat Idaho:

     

    Canyon County

     

    Payette County

    WGM

    VIII

    P2

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.8

    Bundesstaat Kalifornien:

    Stanislaus County/Tuolumne County:

    Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    im Norden: 2,5 Meilen östlich des Schnittpunkts des State Hwy. 108 mit der Williams Road;

    b)

    im Nordosten: 1,4 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Rock River Dr. mit der Tulloch Road;

    c)

    im Osten: 2,0 Meilen nordwestlich des Schnittpunkts der Milpitas Road mit der Las Cruces Road;

    d)

    im Südosten: 1,58 Meilen östlich vom Nordende der Rushing Road;

    e)

    im Süden: 0,70 Meilen südlich des Schnittpunkts des State Highway 132 mit der Crabtree Road;

    f)

    im Südwesten: 0,8 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Hazel Dean Road mit der Loneoak Road;

    g)

    im Westen: 2,5 Meilen südwestlich des Schnittpunkts der Warnerville Road mit der Tim Bell Road;

    h)

    im Nordwesten: 1,0 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der CA-120 mit der Tim Bell Road

    WGM

    VIII

    P2

    23.1.2015

     

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.9

    Bundesstaat Kalifornien:

    Kings County:

    Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

    a)

    im Norden: 0,58 Meilen nördlich der Kansas Avenue;

    im Nordosten: 0,83 Meilen östlich der CA-43;

    b)

    im Osten: 0,04 Meilen östlich der 5th Avenue;

    c)

    im Südosten: 0,1 Meilen östlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 7th Avenue;

    d)

    im Süden: 1,23 Meilen nördlich der Redding Avenue;

    e)

    im Südwesten: 0,6 Meilen westlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 15th Avenue;

    f)

    im Westen: 1,21 Meilen östlich der 19th Avenue;

    g)

    im Nordwesten: 0,3 Meilen nördlich des Schnittpunkts der Laurel Avenue mit der 16th Avenue

    WGM

    VIII

    P2

    12.2.2015

     

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.10

    Bundesstaat Minnesota

    WGM

    VIII

    P2

    5.3.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.11

    Bundesstaat Missouri

    WGM

    VIII

    P2

    8.3.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

    US-2.13

    Bundesstaat Arkansas:

     

    Boone County

     

    Marion County

    WGM

    VIII

    P2

    11.3.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.14

    Bundesstaat Kansas:

     

    Leavenworth County

     

    Wyandotte County

    WGM

    VIII

    P2

    13.3.2015

    12.6.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

    US-2.15

    Bundesstaat Kansas:

     

    Cherokee County

     

    Crawford County

    WGM

     

    P2

    9.3.2015

    18.6.2015

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

    US-2.16

    Bundesstaat Montana:

     

    Judith Basin County

     

    Fergus County

    WGM

    VIII

    P2

    2.4.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.17

    Bundesstaat North Dakota

    WGM

    VIII

    P2

    11.4.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.18

    Bundesstaat South Dakota

    WGM

    VIII

    P2

    1.4.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

    US-2.19

    Bundesstaat Wisconsin

    WGM

    VIII

    P2

    11.4.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     

    US-2.20

    Bundesstaat Iowa

    WGM

    VIII

    P2

    14.4.2015

     

     

     

     

    POU, RAT

     

    N

    P2

     

     

     

     


    (1)  Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, die vor diesem Datum erzeugt wurden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

    (2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.“


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