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Document 32015R1039
Commission Regulation (EU) 2015/1039 of 30 June 2015 amending Regulation (EU) No 748/2012 as regards flight testing (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission vom 30. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 167 vom 1.7.2015, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2015
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I PA 21 APP II | 21/07/2015 | |
Modifies | 32012R0748 | Vervollständigung | Anhang I PA 21 APP XII | 21/07/2015 | |
Modifies | 32012R0748 | Vervollständigung | Anhang I PA 21 Nummer 21.A.143 Nummer (a) PT 13 | 21/07/2015 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I PA 21 Nummer 21.A.243 Nummer (a) | 21/07/2015 | |
Modifies | 32012R0748 | Ersetzung | Anhang I PA 21 Nummer 21.A.708 Nummer (b) PT 2 | 21/07/2015 | |
Modifies | 32012R0748 | Zusatz | Anhang I PA 21 Text | 21/07/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32015R1039R(01) | (DE) |
1.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1039 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf Flugprüfungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (2) sollte geändert werden, um die Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Flugprüfungsingenieuren je nach Komplexität der durchgeführten Flugprüfungen und des Luftfahrzeugs als Teil der Flugbedingungen zu regeln und damit die Sicherheit zu verbessern und die Kompetenz- und Erfahrungsanforderungen an Flugprüfungsbesatzungen in der Union stärker zu harmonisieren. |
(2) |
Um die sichere Durchführung von Flugprüfungen zu fördern, sind ferner Änderungen an den Anforderungen für Herstellungs- und Entwicklungsbetriebe, die Flugprüfungen durchführen, notwendig, was ein Flugprüfungsbetriebshandbuch erforderlich macht, in dem die Maßnahmen und Verfahren des Betriebs in Bezug auf Flugprüfungen definiert werden. Das Handbuch sollte Richtlinien und Verfahren für die Zusammensetzung und die Kompetenzen der Besatzung, die Anwesenheit an Bord von Personen außer Besatzungsmitgliedern, das Risiko- und Sicherheitsmanagement sowie zur Bestimmung der mitzuführenden Instrumente und Ausrüstungen enthalten. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (3), wurde aus Gründen der Klarheit neu gefasst. Da im EASA-Formblatt 15a gemäß Anhang I (Teil-21) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen wird, ist es erforderlich, diesen Verweis zu aktualisieren. |
(4) |
Es ist notwendig, der Luftfahrtbranche und den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an diese Anforderungen einzuräumen. Zu diesem Zweck sollten geeignete Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Für bestimmte Änderungen sollte jedoch wegen ihrer besonderen Art ein späterer Anwendungszeitpunkt gelten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Mitgliedstaaten, die bis 21. Juli 2015 nationale Lizenzen für Flugprüfungsbesatzungsmitglieder außer Piloten erteilen, dürfen solche Lizenzen weiterhin bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften erteilen. Die Inhaber solcher Lizenzen dürfen ihre Rechte bis zu diesem Datum weiterhin ausüben.
(2) Nach dem 31. Dezember 2017 können Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung die Dienste von Flugprüfungspiloten der Flugprüfungskategorien 3 oder 4 gemäß Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und von Flugprüfungsingenieuren, die vor diesem Datum Flugprüfungstätigkeiten gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen ausgeführt haben, weiterhin in Anspruch nehmen. Dabei bleiben die Funktionen der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder auf den Umfang begrenzt, der vor dem 31. Dezember 2017 festgelegt wurde.
Der Funktionsumfang der Flugprüfungsbesatzungsmitglieder wird vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, auf der Grundlage der Flugprüfungserfahrung und -ausbildung des Flugprüfungsbesatzungsmitglieds und der einschlägigen Aufzeichnungen des Antragstellers oder Inhabers einer Fluggenehmigung festgelegt. Dieser Funktionsumfang wird der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.
Eine Einfügung oder sonstige Änderung am Umfang der Funktionen, die für diese Flugprüfungsbesatzungsmitglieder vom Antragsteller oder Inhaber einer Fluggenehmigung, der ihre Dienste in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen möchte, festgelegt wird, muss die Anforderungen von Anhang I Anlage XII der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erfüllen.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2015 die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit EASA-Formblatt 15a gemäß Anlage II von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, die vor dem 21. Juli 2015 in Kraft war, ausstellen. Vor dem 1. Januar 2016 ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig, bis sie geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juli 2015.
Es gilt jedoch Folgendes:
a) |
Die Nummern 2 und 3 des Anhangs gelten ab 1. Januar 2016; wird auf Anlage XII des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Bezug genommen, so findet Buchstabe b dieses Artikels Anwendung. |
b) |
Nummer 6 des Anhangs betreffend Buchstabe D der Anlage XII gilt ab 1. Januar 2018; die sich bereits aus Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (4) ergebenden Anforderungen bleiben davon unberührt. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
ANHANG
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird um folgenden Eintrag ergänzt: „Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen 85“ |
2. |
Dem Punkt 21.A.143 (a) wird folgender Punkt 13 angefügt:
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3. |
Unter Punkt 21.A.243 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
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4. |
Unter Punkt 21.A.708 (b) erhält Punkt 2 folgende Fassung:
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5. |
Anlage II erhält folgende Fassung: „Anlage II Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a
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(6) |
Die folgende Anlage XII wird angefügt: „Anlage XII Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen A. Allgemeines Diese Anlage legt die erforderlichen Qualifikationen für Flugbesatzungen fest, die an der Durchführung von Testflügen für Luftfahrzeuge beteiligt sind, die gemäß CS-23 für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) größer oder gleich 2 000 kg, CS-25, CS-27, CS-29 oder äquivalenten Lufttüchtigkeitsanforderungen zertifiziert sind oder zertifiziert werden sollen. B. Begriffsbestimmungen 1. ‚Testflugingenieur‘: Ingenieur, der an Testflugoperationen am Boden oder in der Luft beteiligt ist. 2. ‚Leitender Testflugingenieur‘: ein Testflugingenieur, dem Aufgaben in einem Luftfahrzeug zugewiesen werden, um Testflüge durchzuführen oder den Piloten beim Betrieb des Luftfahrzeugs und seiner Systeme während der Testflugtätigkeiten zu unterstützen. 3. ‚Testflüge‘:
C. Testflugkategorien 1. Allgemeines Die nachfolgenden Beschreibungen behandeln die Flüge von Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben unter Anhang I (Teil-21). 2. Anwendungsbereich Wenn mehr als ein Luftfahrzeug an einer Prüfung beteiligt ist, muss jeder einzelne Flug unter dieser Anlage beurteilt werden, um zu ermitteln, ob es sich um einen Testflug handelt und, wenn ja, um welche Kategorie. Nur die unter Punkt (6)(B)(3) beschriebenen Flüge fallen in den Anwendungsbereich dieser Anlage. 3. Testflugkategorien Testflüge umfassen die folgenden vier Kategorien:
D. Kompetenzen und Erfahrungen von Piloten und leitenden Testflugingenieuren 1. Allgemeines Piloten und leitende Testflugingenieure müssen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Kompetenzen und Erfahrungen besitzen.
1.1. Kompetenzebene 1
1.2. Kompetenzebene 2
1.3. Kompetenzebene 3
1.4. Kompetenzebene 4:
2. Leitende Testflugingenieure Leitende Testflugingenieure müssen eine Genehmigung von dem sie beschäftigenden Betrieb erhalten, in welcher der Umfang ihrer Funktionen innerhalb des Betriebs im Einzelnen angegeben ist. Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten:
Leitende Testflugingenieure dürfen nur für einen bestimmten Flug benannt werden, wenn sie körperlich und geistig in der Lage sind, die zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sicher zu bewältigen. Der Betrieb muss alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf Genehmigungen deren Inhabern zur Verfügung stellen. E. Kompetenzen und Erfahrungen anderer Testflugingenieure Andere Testflugingenieure an Bord des Luftfahrzeugs müssen über ein hohes Maß an Erfahrung und Ausbildung verfügen, die den ihnen als Besatzungsmitgliedern zugewiesenen Aufgaben und, falls zutreffend, dem Testflugbetriebshandbuch entspricht. Der Betrieb muss den betreffenden Testflugingenieuren alle relevanten Aufzeichnungen in Bezug auf ihre Flugtätigkeiten zur Verfügung stellen.“ |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).