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Document 32015R0908
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/908 of 11 June 2015 amending Annex I to Regulation (EC) No 798/2008 as regards the entry for Canada in the list of third countries, territories, zones or compartments from which certain poultry commodities may be imported into or transit through the Union in relation to highly pathogenic avian influenza (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2015/3789
ABl. L 148 vom 13.6.2015, p. 11–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 32008R0798 | Änderung | Anhang I S. 1 | 16/06/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Implicitly repealed by | 32020R0692 | 21/04/2021 |
13.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/908 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in der Provinz British Columbia mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission (4) geändert wurde. |
(4) |
Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (5) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt. |
(5) |
Am 8. April 2015 bestätigte Kanada einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N2 bei Geflügel in der Provinz Ontario. Die kanadischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt. |
(6) |
Infolge des Ausbruchs in der Provinz Ontario hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von Kanada vorgelegten Garantien erscheint es ausreichend, die für die Einfuhr der Waren in die Union geltenden Beschränkungen auf das von der HPAI betroffene Gebiet, für das die kanadischen Behörden wegen der HPAI-Ausbrüche in den Provinzen British Columbia und Ontario Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr der Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen. |
(7) |
Des Weiteren hat Kanada mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben in der Provinz British Columbia, in denen von Dezember 2014 bis Februar 2015 Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte. |
(8) |
Der Eintrag zu Kanada in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 9).
(5) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, genehmigt im Namen der Gemeinschaft durch Beschluss 1999/201/EG des Rates (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
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„CA — Kanada |
CA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
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EP, E |
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S4 |
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CA-1 |
Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2 |
BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP |
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N |
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A |
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S1, ST1“ |
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WGM |
VIII |
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POU, RAT |
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N |
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CA-2 |
Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst: |
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CA-2.1 |
‚Primäre Kontrollzone‘ innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
4.12.2014 |
9.6.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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CA-2.2 |
Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
8.4.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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CA-2.3 |
Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:
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WGM |
VIII |
P2 |
18.4.2015 |
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POU, RAT |
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N, P2 |
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