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Document 32015R0908

Durchführungsverordnung (EU) 2015/908 der Kommission vom 11. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2015/3789

ABl. L 148 vom 13.6.2015, p. 11–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/908/oj

13.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/908 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Kanada in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 anerkannt, die nach dem Auftreten der HPAI in der Provinz British Columbia mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission (4) geändert wurde.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (5) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in Kanada getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Am 8. April 2015 bestätigte Kanada einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N2 bei Geflügel in der Provinz Ontario. Die kanadischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt.

(6)

Infolge des Ausbruchs in der Provinz Ontario hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von Kanada vorgelegten Garantien erscheint es ausreichend, die für die Einfuhr der Waren in die Union geltenden Beschränkungen auf das von der HPAI betroffene Gebiet, für das die kanadischen Behörden wegen der HPAI-Ausbrüche in den Provinzen British Columbia und Ontario Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr der Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen.

(7)

Des Weiteren hat Kanada mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach den Keulungen in den Betrieben in der Provinz British Columbia, in denen von Dezember 2014 bis Februar 2015 Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind. Es sollte daher das jeweilige Datum angegeben werden, ab dem die Teile des Hoheitsgebiets, für die im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, wieder als HPAI-frei gelten können und die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren aus diesen Gebieten in die Union wieder zugelassen werden sollte.

(8)

Der Eintrag zu Kanada in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(9)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 33 vom 10.2.2015, S. 9).

(5)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, genehmigt im Namen der Gemeinschaft durch Beschluss 1999/201/EG des Rates (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S1, ST1“

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CA-2

Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

CA-2.1

‚Primäre Kontrollzone‘ innerhalb folgender Grenzen:

Pazifik im Westen,

Grenze zu den USA im Süden,

Highway 16 im Norden,

Grenze zwischen den Provinzen British Columbia und Alberta im Osten

WGM

VIII

P2

4.12.2014

9.6.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

 

 

 

 

 

 

CA-2.2

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

Vom Schnittpunkt der County Road 119 mit der County Road 64 und der 25th Line;

entlang der 25th Line Richtung Norden bis zum Schnittpunkt mit der Road 68, von dort entlang der Road 68 nach Osten bis zu dem Punkt, wo diese wieder auf die 25th Line trifft, von dort entlang der 25th Line nach Norden bis zur Road 74;

von der 25th Line entlang der Road 74 Richtung Osten bis zur 31st Line;

von der Road 74 entlang der 31st Line Richtung Norden bis zur Road 78;

von der 31st Line entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 33rd Line;

von der Road 78 entlang der 33rd Line Richtung Norden bis zur Road 84;

von der 33rd Line entlang der Road 84 Richtung Osten bis zum Highway 59;

von der Road 84 entlang dem Highway 59 Richtung Süden bis zur Road 78;

vom Highway 59 entlang der Road 78 Richtung Osten bis zur 13th Line;

von der Road 78 entlang der 13th Line Richtung Süden bis zur Oxford Road 17;

von der 13th Line entlang der Oxford Road 17 Richtung Osten bis zur Oxford Road 4;

von der Oxford Road 17 entlang der Oxford Road 4 Richtung Süden bis zur County Road 15;

von der Oxford Road 4 entlang der County Road 15 Richtung Osten (über den Highway 401 hinweg) bis zur Middletown Line;

von der County Road 15 entlang der Middletown Line Richtung Süden (über den Highway 403 hinweg) bis zur Old Stage Road;

von der Middletown Line entlang der Old Stage Road Richtung Westen bis zur County Road 59;

von der Old Stage Road entlang der County Road 59 Richtung Süden bis zur Curries Road;

von der County Road 59 entlang der Curries Road Richtung Westen bis zur Cedar Line;

von der Curries Road entlang der Cedar Line Richtung Süden bis zur Rivers Road;

von der Cedar Line entlang der Rivers Road Richtung Südwesten bis zur Foldens Line;

von der Rivers Road entlang der Foldens Line Richtung Nordwesten bist zur Sweaburg Road;

von der Foldens Line entlang der Sweaburg Road Richtung Südwesten bis zur Harris Street;

von der Sweaburg Road entlang der Harris Street Richtung Nordwesten bis zum Highway 401;

von der Harris Street entlang dem Highway 401 Richtung Westen bis zur Ingersoll Street (County Road 10);

vom Highway 401 entlang der Ingersoll Street (County Road 10) Richtung Norden bis zur County Road 119;

von der Ingersoll Street (County Road 10) entlang der County Road 119 bis zum Ausgangspunkt, an dem die County Road 119 auf die 25th Line trifft.

WGM

VIII

P2

8.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N, P2

 

 

 

 

 

 

CA-2.3

Gebiet in der Provinz Ontario innerhalb folgender Grenzen:

Von der Kreuzung Township Road 4/Highway 401 entlang der Township Road 4 Richtung Westen bis zur Blandford Road;

von der Township Road 4 entlang der Blandford Road Richtung Norden bis zur Oxford Waterloo Road;

von der Blandford Road entlang der Oxford Waterloo Road Richtung Osten bis zur Walker Road;

von der Oxford Waterloo Road entlang der Walker Road Richtung Norden bis zur Bridge Street;

von der Walker Road entlang der Bridge Street Richtung Osten bis zur Puddicombe Road;

von der Bridge Street entlang der Puddicombe Road Richtung Norden bis zur Bethel Road;

von der Puddicombe Road entlang der Bethel Road Richtung Osten bis zur Queen Street;

von der Bethel Road entlang der Queen Street Richtung Süden bis zur Bridge Street;

von der Queen Street entlang der Bridge Street Richtung Osten bis zur Trussler Road;

von der Bridge Street entlang der Trussler Road Richtung Süden bis zur Oxford Road 8;

von der Trussler Road entlang der Oxford Road 8 Richtung Osten bis zur Northumberland Street;

von der Oxford Road 8 entlang der Northumberland Street (die dann in die Swan Street/Ayr Road übergeht) Richtung Süden bis zur Brant Waterloo Road;

von der Swan Street/Ayr Road entlang der Brant Waterloo Road bis zur Trussler Road;

von der Brant Waterloo Road entlang der Trussler Road Richtung Süden bis zur Township Road 5;

von der Trussler Road entlang der Township Road 5 Richtung Westen bis zur Blenheim Road;

von der Township Road 5 entlang der Blenheim Road Richtung Süden bis zur Township Road 3;

von der Blenheim Road entlang der Township Road 3 Richtung Westen bis zur Oxford Road 22;

von der Township Road 3 entlang der Oxford Road 22 Richtung Norden bis zur Township Road 4;

von der Oxford Road 22 entlang der Township Road 4 Richtung Westen bis zum Highway 401.

WGM

VIII

P2

18.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N,

P2

 

 

 

 

 

 


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