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Document 32015R0728

    Verordnung (EU) 2015/728 der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Änderung der Definition von spezifiziertem Risikomaterial in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2015/2908

    ABl. L 116 vom 7.5.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/728/oj

    7.5.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/1


    VERORDNUNG (EU) 2015/728 DER KOMMISSION

    vom 6. Mai 2015

    zur Änderung der Definition von spezifiziertem Risikomaterial in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie gilt für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in bestimmten Fällen für deren Ausfuhr.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist spezifiziertes Risikomaterial (SRM) gemäß Anhang V der genannten Verordnung zu entfernen und vollständig zu beseitigen. Gemäß dem Anhang umfassen SRM die Eingeweide von Duodenum bis Rektum und das Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

    (3)

    Laut der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015) vom 16. Juli 2010 (2) sollte sich jede Änderung der derzeitigen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Liste der SRM (SRM-Liste) auf neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse stützen; dabei sollte gleichzeitig das bestehende hohe Maß an Verbraucherschutz in der EU aufrechterhalten bleiben.

    (4)

    Am 13. Februar 2014 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zum BSE-Risiko von Rindereingeweiden und -mesenterium (3) („das EFSA-Gutachten“) ab, das eine Quantifizierung der Infektiosität der verschiedenen Teile von Rindereingeweiden und -mesenterium enthält. Aus dem EFSA-Gutachten geht Folgendes hervor: Bei BSE-infizierten Rindern i) im Alter bis zu 36 Monaten sind mehr als 90 % der BSE-Infektiosität mit den letzten vier Metern des Dünndarms und des Caecums verbunden; ii) im Alter zwischen 36 und 60 Monaten gibt es von einem Tier zum anderen erhebliche Unterschiede im relativen Beitrag von Geweben der Eingeweide und des Mesenteriums zur Gesamtinfektiosität; iii) hängen ab dem Alter von 60 Monaten mehr als 90 % der BSE-Infektiosität von den Nerven des Mesenteriums und dem Ganglionkomplex des Mesenteriums und des Caecums ab; iv) tragen das Duodenum, das Colon und die Lymphknoten des Mesenteriums ungeachtet des Schlachtalters weniger als 0,1 % zur Gesamtinfektiosität eines infizierten Tiers bei. Laut dem EFSA-Gutachten variiert die Gesamtinfektiosität dieser Gewebe außerdem mit dem Alter der infizierten Tiere: Ihr Höhepunkt liegt bei weniger als 18 Monate alten Tieren, bei mehr als 60 Monate alten Tieren geht sie immer mehr zurück.

    (5)

    Die Nerven des Mesenteriums und der Ganglionkomplex des Mesenteriums und des Caecums sind Gewebe, die mit dem Mesenterium und dem mesenterialen Fett verbunden sind; daher lassen sie sich praktisch nicht wirksam voneinander trennen.

    (6)

    Um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die SRM-Entfernung durchführbar und nicht unnötig kompliziert sind, und um die Kontrollen zu erleichtern, sollten nach Möglichkeit Unterschiede der aufgelisteten SRM nach Alter des Schlachttiers vermieden werden. Um ein hohes Maß an Gesundheitsschutz für den Menschen zu bewahren, sollten daher die letzten vier Meter des Dünndarms, des Caecums und des Mesenteriums (die sich nicht von den Nerven des Mesenteriums, dem Ganglionkomplex des Mesenteriums und des Caecums sowie dem mesenterialen Fett trennen lassen) für alle Altersgruppen auf der SRM-Liste bleiben.

    (7)

    Laut dem 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Überprüfung der quantitativen Risikobewertung des BSE-Risikos von verarbeiteten tierischen Proteinen (4) hängen 90 % der Gesamtinfektiosität eines klinischen BSE-Falls vom Gewebe des zentralen und peripheren Nervensystems ab und etwa 10 % mit dem distalen Ileum. Die Restinfektiosität der anderen Eingeweideteile als den letzten vier Metern des Dünndarms und des Caecums ist als vernachlässigbar zu betrachten. Ein Nullrisiko ist kein realistisches Ziel für eine Risikomanagemententscheidung.

    (8)

    Die Streichung des Duodenums, des Colons und des Dünndarms bis auf die letzten vier Meter von der SRM-Liste würde die EU-Liste näher an die internationalen Standards bringen. So empfiehlt Artikel 11.4.14 des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere, was Rinderdärme und Mesenterium betrifft, das gesamte distale Ileum (den letzten Teil des Dünndarms) von Rindern aller Altersgruppen aus Ländern mit einem kontrollierten oder einem unbestimmten BSE-Risiko aus dem Handel auszuschließen. Somit gibt es keine OIE-Empfehlung, die übrigen Teile der Rinderdärme oder des Mesenteriums vom Handel auszuschließen.

    (9)

    Auf der Grundlage des EFSA-Gutachtens und der Empfehlungen des OIE-Gesundheitskodexes für Landtiere sollte die SRM-Liste für Rinder so geändert werden, dass die letzten vier Meter des Dünndarms, des Caecums und des Mesenteriums (die sich nicht von den Nerven des Mesenteriums, dem Ganglionkomplex des Mesenteriums und des Caecums sowie dem mesenterialen Fett trennen lassen) in die Liste aufgenommen, die übrigen Teile der Rindereingeweide, insbesondere das Duodenum, das Colon und der Dünndarm, bis auf die letzten vier Meter, aber gestrichen werden.

    (10)

    Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang V Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:

    „iii)

    die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium von Tieren aller Altersgruppen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Mai 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung — ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015). KOM(2010) 384 endgültig.

    (3)  The EFSA Journal 2014; 12(2):3554.

    (4)  EFSA Journal 2011; 9(1):1947.


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