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Document 32015R0596
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/596 of 15 April 2015 amending Regulation (EC) No 606/2009 as regards the increase in the maximum total sulphur dioxide content where the climate conditions make this necessary
Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen
Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen
ABl. L 99 vom 16.4.2015, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0934
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R0606 | Ersetzung | Anhang I.B APP 1 | 19/04/2015 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32019R0934 | 07/12/2019 |
16.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/596 DER KOMMISSION
vom 15. April 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) ist der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in Weinen festgesetzt. Gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung kann die Kommission beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zulassen können, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen. |
(2) |
Am 1. Dezember 2014 haben die zuständigen deutschen Behörden offiziell beantragt, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l für Weine, die aus im Jahr 2014 in den Weinanbauflächen der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geernteten Trauben erzeugt werden, um höchstens 50 mg/l erhöht werden darf. |
(3) |
Aus dem von den zuständigen deutschen Behörden vorgelegten technischen Vermerk geht hervor, dass die Witterungsverhältnisse, insbesondere die feucht-warme Witterung während der Erntezeit, die Entstehung von Schädlingen begünstigt haben, die Pyruvat, Acetaldehyd und alpha-Ketoglutarsäure produzieren. Diese Stoffe binden Schwefeldioxid und verringern dessen konservierende Wirkung. Infolgedessen werden in Weinen, die aus diesen Trauben bereitet werden, höhere Gesamtmengen an Schwefeldioxid benötigt, um eine korrekte Weinbereitung und Konservierung zu gewährleisten. Die befristete Genehmigung gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher die einzige Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Trauben zur Herstellung von für das Inverkehrbringen geeigneten Weinen verwendet werden können. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 1 des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).
ANHANG
„Anlage I
Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen
|
Jahr |
Mitgliedstaat |
Weinanbaufläche(n) |
Betreffende Weine |
1. |
2000 |
Deutschland |
Alle Weinanbauflächen des deutschen Hoheitsgebiets |
Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben |
2. |
2006 |
Deutschland |
Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz |
Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben |
3. |
2006 |
Frankreich |
Die Weinanbauflächen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin |
Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben |
4. |
2013 |
Deutschland |
Die Weinanbauflächen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mosel‘ und der geschützten geografischen Angaben ‚Landwein der Mosel‘, ‚Landwein der Ruwer‘, ‚Landwein der Saar‘ und ‚Saarländischer Landwein‘ |
Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben |
5. |
2014 |
Deutschland |
Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz |
Alle Weine aus im Jahr 2014 geernteten Trauben“ |