Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015R0585

Delegierte Verordnung (EU) 2015/585 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 98 vom 15.4.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/585/oj

15.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/585 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Nachschuss-Risikoperioden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 304 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rahmen für die Berechnung von Nachschuss-Risikoperioden (margin periods of risk, „MPOR“) für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittelanforderungen von Clearingmitgliedern für Risikopositionen gegenüber ihren Kunden sollte sowohl für Institute, die die auf einem internen Modell beruhende Methode („IMM“) als auch für Institute, die die Standardmethoden nutzen, geeignet sein. Er sollte auch Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen, um einen aufsichtlich soliden Ansatz ohne übermäßige operationelle Belastung der betroffenen Institute sicherzustellen.

(2)

Die Festlegung der von zentralen Gegenparteien (central counterparties, „CCP“) verwendeten Liquidationsperioden unterscheidet sich zwar von der Festlegung von MPOR, die Clearingmitglieder bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ihren Kunden zugrunde legen, sind sich in inhaltlicher Sicht jedoch sehr ähnlich. In der Tat spiegeln Liquidationsperioden Veränderungen der Marktbedingungen und die Glattstellungsperioden von Kontrakten und Geschäften wider. Daher sollten die von den CCP geschätzten Liquidationsperioden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Clearingmitglieder für Risikopositionen gegenüber ihren Kunden als Näherungswert für die MPOR dienen.

(3)

Die Nutzung von Liquidationsperioden würde auch eine umfassende Abdeckung aller Arten von Produkten und Geschäften im Sinne von Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit CCP-Clearing sicherstellen und hätte den zusätzlichen Vorteil, dass diese delegierte Verordnung nicht jedes Mal aktualisiert werden müsste, wenn eine CCP mit dem Clearing einer neuen Art von Produkten oder Geschäften beginnt.

(4)

Im Gegensatz zu MPOR umfassen von CCP öffentlich gemachte Liquidationsperioden mitunter zusätzliche Fristen, um eine Schuldumwandlung bezüglich Positionen gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern zu ermöglichen. Da diese zusätzlichen Fristen speziell für Liquidationsperioden festgelegt werden und keineswegs Unterschiede hinsichtlich der Risiken von Clearingmitgliedern widerspiegeln, müssen sie bei den MPOR, die als Clearingmitglieder auftretende Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ihren Kunden gegebenenfalls zugrunde legen, nicht hinzugefügt werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass solche Schätzungen einer aufsichtlichen Genehmigung unterliegen, sollten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Clearingmitgliedern für Risikopositionen gegenüber ihren Kunden nur die von qualifizierten zentralen Gegenparteien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschätzten Liquidationsperioden als Näherungswert für die MPOR zulässig sein.

(6)

Da die MPOR Veränderungen des Marktwerts von Geschäften eines Netting-Satzes erfassen sollen, die im Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den betreffenden, mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist, eintreten, und da Märkte an bestimmten Kalendertagen geschlossen sein können, sollten MPOR in Geschäftstagen ausgedrückt werden. Dadurch würde sichergestellt, dass die Eigenmittelanforderung für diese Geschäfte die Risiken, denen das Institut während der MPOR ausgesetzt ist, in vollem Umfang widerspiegeln. Die für die Zwecke des Artikel 304 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verwendende MPOR-Untergrenze sollte deshalb länger als die in dem genannten Artikel vorgesehenen fünf Tage sein und fünf Geschäftstagen betragen. Die MPOR-Untergrenze würde auf diese Weise auch auf die Bestimmungen von Teil III Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der sich mit den Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der IMM befasst, abgestimmt.

(7)

Im Einklang mit Artikel 304 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die kürzeren MPOR, die Institute bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für ihre Risikopositionen gegenüber Kunden zugrunde legen können, nur dann, wenn die Institute als Clearingmitglieder auftreten. Bestimmungen über MPOR, die Institute diesen Vorschriften zufolge anwenden dürfen, finden deshalb keine Anwendung, wenn die Institute die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber Kunden berechnen, ohne als Clearingmitglieder aufzutreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Institute die IMM anwenden oder ob die betreffenden Risikopositionen gegenüber Kunden ein zentrales Clearing durchlaufen.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Nachschuss-Risikoperioden (margin periods of risk, „MPOR“) eines Netting-Satzes, die Institute für die Zwecke von Artikel 304 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde legen können, werden gemäß den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2)   Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, entsprechen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, dem jeweils längeren der folgenden Zeiträume:

a)

fünf Geschäftstage;

b)

die längste Liquidationsperiode der Kontrakte oder Geschäfte des Netting-Satzes, die von der qualifizierten zentralen Gegenpartei, die das Clearing dieser Kontrakte oder Geschäfte durchführt, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 (3) öffentlich gemacht wurde.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird im Falle von öffentlich gemachten Liquidationsperioden, die für die Zwecke der Schuldumwandlung bezüglich Positionen gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern eine zusätzliche Frist umfassen, diese zusätzliche Frist bei den Perioden, die Institute als MPOR verwenden, nicht berücksichtigt.

(3)   Umfasst der betreffende Netting-Satz Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gecleart werden, betragen die MPOR, die Institute zugrunde legen dürfen, mindestens zehn Geschäftstage.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).


Top