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Document 32015R0519

Durchführungsverordnung (EU) 2015/519 der Kommission vom 26. März 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

ABl. L 82 vom 27.3.2015, p. 78–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/519/oj

27.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/519 DER KOMMISSION

vom 26. März 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Massnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (2), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 (3) des Rates, einen endgültigen Antidumpingzoll (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (certain iron or steel fasteners, im Folgenden „ISF“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Nach der Änderung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 bestanden die Maßnahmen in einem Wertzoll in einer Höhe von 0,0 % bis 69,7 % für die einzelnen chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren. Gleichzeitig wurde für die mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, ein Antidumpingzoll von 54,1 % und für die nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller ein Residualzoll von 74,1 % festgelegt (im Folgenden „geltende Zölle“).

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 693/2012 des Rates (5), wurden die ursprünglichen Maßnahmen auf aus Malaysia versandte Einfuhren von ISF, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (6) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 1. Oktober 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung der genannten Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom European Industrial Fasteners Institute (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der ISF-Gesamtproduktion entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, daher leitete sie am 30. Januar 2014 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Hersteller in der Union, die ausführenden Hersteller in der VR China und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(9)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(10)

Da davon auszugehen war, dass sehr viele ausführende Hersteller in der VR China sowie Hersteller und unabhängige Einführer in der Union von der Untersuchung betroffen sein würden, war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(11)

Von den 325 der Kommission bekannten chinesischen Herstellern beantworteten 24 den Stichprobenfragebogen. Von diesen gaben jedoch 13 Hersteller an, keine Ausfuhren in die EU getätigt zu haben, während bei drei weiteren in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, so dass sie von den geltenden Maßnahmen nicht betroffen sind. Die übrigen acht Unternehmen meldeten Ausfuhren in die EU in Höhe von 11 800 Tonnen, was nach Eurostat 132 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die EU im UZÜ entspricht. Es wurde eine Stichprobe aus den drei größten Ausführern vorgeschlagen. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen brachte indessen vor, die Angaben, die es im Stichprobenfragebogen zu seinen Ausfuhren in die EU gemacht habe, seien falsch; es hätte dort eigentlich Null Ausfuhren angeben müssen.

(12)

Die Stichprobe wurde daher aus den drei größten verbleibenden Ausführern gebildet. Alle drei Unternehmen der Stichprobe stellten ihre Mitarbeit in verschiedenen Phasen des Verfahrens ein, indem sie sich entschieden, Fragebögen nicht zu beantworten, oder Überprüfungen vor Ort ablehnten. Daher wurde jedes der drei Unternehmen schriftlich von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden. Es ging keine Antwort der betreffenden ausführenden Hersteller auf diese Schreiben ein.

(13)

Die Kommission prüfte die Lage der übrigen vier ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen beantwortet hatten. Die Ausfuhren dieser Hersteller in die Union waren mit weniger als 1 % der Gesamtausfuhren so niedrig, dass die Kommission es nicht für zweckmäßig hielt, eine neue Stichprobe zu bilden und die Lage dieser nach Ansicht der Kommission nicht repräsentativen Unternehmen zur Grundlage für die Ergebnisse der Untersuchung zu machen. Es wurde für zweckmäßiger erachtet, die Ergebnisse der Untersuchung auf eine breitere, repräsentativere Grundlage zu stellen, d. h. — angesichts der Nicht-Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen worden waren — auf die verfügbaren Informationen. Die vier übrigen Unternehmen wurden über die Absicht der Kommission unterrichtet, die verfügbaren Informationen zugrundezulegen.

(14)

Angesichts der ungenügenden Mitarbeit wurde auch den chinesischen Behörden mitgeteilt, dass die Kommission Artikel 18 anzuwenden beabsichtigte. Die Kommission erhielt im Anschluss an diese Schreiben an die Unternehmen und die chinesischen Behörden keine Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen.

(15)

Im vorläufigen Stadium der Untersuchung der Kommission arbeiteten 91 Hersteller/Gruppen von Herstellern aus der Union mit, auf die rund 50 % der Unionsproduktion von ISF entfielen. In Anbetracht der großen Zahl der mitarbeitenden Hersteller wandte die Kommission das Stichprobenverfahren an. Für die Stichprobe wurden ursprünglich neun Unternehmen/Unternehmensgruppen unter denen ausgewählt, die in Bezug auf Mengen, Größe, Produktpalette und geographische Lage in der Union am repräsentativsten waren. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte seine Mitarbeit ein und entschied sich, den Fragebogen nicht zu beantworten. Folglich unterrichtete die Kommission das Unternehmen von seinem Ausschluss aus der Stichprobe aufgrund mangelnder Mitarbeit. Die nur noch aus den acht verbleibenden Unternehmen/Unternehmensgruppen bestehende Stichprobe wurde dennoch als repräsentativ angesehen, da auf sie 24 % der geschätzten ISF-Gesamtproduktion der Union im UZÜ entfielen.

(16)

Von zwei Einführern in der Union gingen Antworten auf die Fragebogen ein. In Anbetracht der relativ begrenzten Anzahl der Unternehmen war die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich.

(17)

Was die Verwender betrifft, so meldete sich keiner von ihnen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. Daher wird die Auffassung vertreten, dass kein Verwender an der Untersuchung mitarbeitete.

(18)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

Elf Unternehmen (mindestens eines aus jeder der acht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen) wurden besucht. Diese Unionshersteller beantragten auf der Grundlage von Artikel 19 der Grundverordnung die vertrauliche Behandlung ihrer Identität. Sie brachten vor, die Offenlegung ihrer Identität könne zu einem erheblichen Nachteil für ihre Geschäftstätigkeit führen. Der Antrag wurde geprüft und für begründet erachtet. Folglich werden die Namen dieser Unternehmen nicht aufgeführt.

b)

Unionseinführer

 

Adolf Würth GmbH & Co — Deutschland

 

Marcopol z o.o. — Polen

c)

Hersteller in den Marktwirtschaftsländern:

 

ACKU Metal Industries (M) Sdn. Bhd., Penang, Malaysia

 

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd., Penang, Malaysia

 

Kalisma Steel Pvt Ltd, Mumbai, Indien

5.   Unterrichtung

(19)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den Schlussfolgerungen dieser Auslaufüberprüfung geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen (endgültige Unterrichtung). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen Beiträge des Antragstellers, der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen, von zwei Unionseinführern/-herstellern und ihrem verbundenen chinesischen Hersteller sowie von zwei Verbänden von Vertriebsunternehmen aus der Union ein. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 eingereiht werden.

2.   Gleichartige Ware

(21)

Die betroffene Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl sowie die in Malaysia (im Folgenden „Vergleichsland“) hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in der VR China hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl. Sie werden daher als gleichartig im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(22)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre.

1.   Vorbemerkungen

(23)

Wie in den Erwägungsgründen 11 bis 14 erläutert, arbeiteten die für eine Stichprobe ausgewählten chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung nicht mit. Mangels ausreichender Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in der VR China beruht die Gesamtanalyse, einschließlich der Dumpingberechnung, somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen.

(24)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China) und anderen öffentlich zugänglichen Informationen (etwa einer Erklärung des chinesischen Verbandes der Verbindungselementebranche) bewertet.

(25)

Durch die mangelnde Mitarbeit wurde der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis insofern erschwert, als nicht genau bekannt war, welchen Produktmix die chinesischen Hersteller in die Union ausführten.

2.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

2.1.   Wahl des Vergleichslandes und Berechnung des Normalwerts

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission alle interessierten Parteien aufgefordert, zu ihrem Vorschlag Stellung zu nehmen, Indien als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die VR China zu verwenden. Indien war in der Ausgangsuntersuchung als Vergleichsland herangezogen worden.

(27)

Neben Indien hatte der Antragsteller die Vereinigten Staaten als mögliches Vergleichsland vorgeschlagen. Andere interessierte Parteien äußerten Vorbehalte gegen den Vorschlag, Indien heranzuziehen, und schlugen Malaysia, Taiwan, Thailand und Vietnam als alternative Vergleichsländer vor.

(28)

Zusätzlich zu den Vorschlägen der interessierten Parteien versuchte die Kommission selbst, ein geeignetes Vergleichsland zu ermitteln. Sie kam zu dem Ergebnis, dass Japan ein zusätzliches mögliches Vergleichsland war, da es große Mengen von Verbindungselementen herstellt, die mit denen aus der VR China vergleichbar sind.

(29)

Die Kommission forderte die ihr bekannten Hersteller in Indien, Japan, Malaysia (echte, an Umgehungspraktiken nicht beteiligte Hersteller (8)), Taiwan, Thailand und den Vereinigten Staaten zur Mitarbeit auf. Vietnamesische Hersteller wurden nicht kontaktiert, da Vietnam nicht als Marktwirtschaftsland angesehen wird. Ausführende Hersteller in Indien und Malaysia waren zur Mitarbeit bereit, und es wurden Kontrollbesuche in diesen beiden Ländern durchgeführt.

(30)

Es wurde festgestellt, dass eines der mitarbeitenden indischen Unternehmen kein Hersteller, sondern ein Handelsunternehmen war und dass das zweite mitarbeitende indische Unternehmen seine Tätigkeit erst nach dem UZÜ begonnen hatte. Die Daten aus Indien zu Verkäufen und Kosten konnten daher nicht verwendet werden. Bei den beiden mitarbeitenden Unternehmen aus Malaysia wurde festgestellt, dass es sich um ausführende Hersteller handelte, bei denen vollständige Daten für den UZÜ vorlagen. Daher wurde nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung Malaysia als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China ausgewählt.

(31)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurde zunächst geprüft, ob die Gesamtmenge der von den mitarbeitenden Herstellern in Malaysia getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Vergleich zur Gesamtausfuhrmenge in die Union repräsentativ war, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Inlandsverkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union ausmachte. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe im Vergleichsland für repräsentativ befunden.

(32)

Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe eines der beiden Hersteller im normalen Handelsverkehr erfolgten, die des zweiten Herstellers dagegen nicht.

(33)

Für den Normalwert wurde somit beim ersten Hersteller der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, welcher als gewogener Durchschnittspreis der gewinnbringenden Inlandsverläufe im UZÜ berechnet wurde. Für den zweiten Hersteller wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(34)

Zwei interessierte Parteien nahmen im Anschluss an die endgültige Unterrichtung zur Wahl des Vergleichslandes Stellung. Sie machten geltend, Japan hätte als Vergleichsland nicht in Betracht gezogen werden dürfen, da dort der Schwerpunkt auf höherwertigen Produkten liege und die Kosten hoch seien. Eine dieser Parteien äußerte ferner, als Vergleichsland hätte Taiwan ausgewählt werden sollen, da es dort eine große Zahl von Herstellern gebe, die Kosten mit China vergleichbar seien und umfangreiche Ausfuhren nach Europa und Nordamerika getätigt würden.

(35)

Die Kommission weist darauf hin, dass für die Wahl des Vergleichslandes sechs mögliche Länder in Betracht gezogen worden waren. Alle diese Länder wurden um Mitarbeit ersucht. Zur Mitarbeit bereit waren jedoch nur Malaysia und Indien, Taiwan und Japan hingegen nicht. Aus den in Erwägungsgrund 30 erläuterten Gründen fiel die Wahl auf Malaysia.

2.2.   Ermittlung des Ausfuhrpreises

(36)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der VR China und der daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt; hierzu wurde auf statistische Quellen (Eurostat) zurückgegriffen.

2.3.   Vergleich und Berichtigungen

(37)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden am Ausfuhrpreis soweit erforderlich gebührende Berichtigungen vorgenommen. Um den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk zu bringen, nahm die Kommission eine Berichtigung des auf Eurostat-Daten beruhenden CIF-Preises zur Berücksichtigung von Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten vor.

2.4.   Dumping im UZÜ

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. Der Vergleich der durchschnittlichen Einfuhrpreise nach Eurostat mit den Normalwerten im Vergleichsland ergab keinen Beleg für Dumping.

(39)

Allerdings wurden im UZÜ mit 9 000 Tonnen nur geringfügige Mengen von ISF (im Wert von 23 Mio. EUR) aus der VR China in die Union eingeführt, wobei die ISF aus der Produktion der ausführenden Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt worden war, nicht berücksichtigt wurden. Außerdem lagen aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer keine Informationen über den Produktmix der chinesischen Ausfuhren vor; der Vergleich mit dem Normalwert im Vergleichsland konnte somit nur auf aggregierter Basis vorgenommen werden.

(40)

Die Feststellung, dass im UZÜ kein Dumping vorlag, wird daher wegen der geringen Einfuhrmengen und der fehlenden Informationen zum eingeführten Produktmix angesichts der großen Vielfalt an hergestellten und gehandelten Verbindungselementen als nur begrenzt aussagekräftig betrachtet.

(41)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machten drei interessierte Parteien geltend, die Maßnahmen sollten aufgehoben werden, da im UZÜ kein Dumping festgestellt worden sei. Die Feststellung, dass kein Dumping vorgelegen habe, sei trotz der geringen Ausfuhrmengen aus der VR China relevant.

(42)

Die Kommission weist hierzu darauf hin, dass die Feststellungen sich gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings stützen und nicht auf eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping im UZÜ.

3.   Anhaltspunkte für die wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(43)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 38 bis 40 dargelegten Erwägungen analysierte die Kommission weiter, ob ein erneutes Auftreten des Dumpings im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich war. Dabei wurden folgende Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Preise der Ausfuhren aus der VR China auf andere Märkte, Umgehungspraktiken sowie die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(44)

Schätzungen zufolge ist die VR China der weltweit größte Hersteller von ISF. Nach den Daten des chinesischen Verbandes der Verbindungselementebranche (9) (China Fastener Industry Association, im Folgenden „CFIA“) wurde die Produktionskapazität auf 6,6 Mio. Tonnen im Jahr 2012 geschätzt. Es wurde geschätzt, dass die Kapazität zu 75 % ausgelastet war, so dass bedeutende Kapazitätsreserven bestehen, die mit dem Gesamtverbrauch der Union vergleichbar sind.

(45)

Der CFIA schätzt zudem, dass 2012 40 % bis 50 % der Produktion von ISF (2,5 Mio. Tonnen) ausgeführt wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Ausfuhr ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit der chinesischen ISF-Hersteller ist. Die chinesischen Ausfuhren übertrafen auf diese Weise den Gesamtverbrauch der Union im selben Zeitraum um 40 %.

3.2.   Preis der Ausfuhren aus der VR China auf Drittlandsmärkte

(46)

Der Antrag enthält Anscheinsbeweise dafür, wie hoch die Preise der chinesischen Ausfuhren auf andere Märkte, etwa den Markt der Vereinigten Staaten und Tunesiens, sind. Die Anscheinsbeweise beruhen auf Preisangaben, die der Wirtschaftszweig der Union beschaffen konnte. Es wurde festgestellt, dass diese Ausfuhrpreise unter dem nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Normalwert lagen. Aus den Preisen der chinesischen Ausfuhren nach Kroatien im Jahr 2012 sowie im ersten Quartal 2013, d. h. aus der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zur EU und der Ausdehnung der Schutzmaßnahmen der EU auf dieses Land, kann zudem geschlossen werden, dass das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren, das in der Ausgangsuntersuchung zur Einführung von Maßnahmen führte, relativ gleich und damit unterhalb des wie oben beschrieben ermittelten Normalwertes bleibt.

(47)

Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen aus der VR China wurden in mehreren Drittländern (z. B. Kanada (10), Kolumbien (11), Mexiko (12), Südafrika (13) und den Vereinigten Staaten (14)) eingeführt. Diese Maßnahmen betreffen verschiedene Unterkategorien von Verbindungselementen einschließlich der betroffenen Ware. Diese Antidumpingmaßnahmen wurden als ein weiteres Indiz für gegenüber Drittlandsmärkten praktiziertes Dumping betrachtet.

(48)

Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die ausführenden Hersteller aus der VR China ISF zu gedumpten Preisen in die in den Erwägungsgründen 46 und 47 genannten Drittländer verkauft haben und dies auch weiterhin tun. Die Kommission hält es daher für wahrscheinlich, dass die ausführenden Hersteller aus der VR China die betroffene Ware auch auf dem Unionsmarkt zu gedumpten Preisen verkaufen würden, sollten die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden.

3.3.   Umgehungspraktiken

(49)

In einer Umgehungsuntersuchung (15) war der Schluss gezogen worden, dass die für chinesische Verbindungselemente geltenden Maßnahmen über Malaysia umgangen wurden. Die Maßnahmen waren daher auf Malaysia ausgeweitet worden, wobei neun malaysische Hersteller, bei denen festgestellt wurde, dass es sich um echte, an Umgehungspraktiken nicht beteiligte Hersteller handelte, von den Maßnahmen ausgenommen wurden. Umgehungspraktiken deuten darauf hin, dass die dumpenden Ausführer sehr interessiert daran sind, zu gedumpten Preisen Zugang zum Unionsmarkt zu finden, ohne die Zölle zu zahlen. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, dürften diese Ausführer daher ein großes Interesse daran haben, gedumpte Einfuhren direkt auf den Unionsmarkt zu lenken, ohne dabei auf Umgehungspraktiken zurückgreifen zu müssen.

(50)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machten zwei interessierte Parteien geltend, das Umgehungsrisiko würde durch niedrigere Zollsätze verringert werden. Auch die in Erwägungsgrund 129 erläuterten besonderen Maßnahmen, nach denen chinesische Ausführer mit unternehmensspezifischen Zollsätzen Rechnungen vorlegen müssten, deuteten darauf hin, dass die Zollsätze zu hoch seien und der Umgehung Vorschub leisteten.

(51)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Höhe der geltenden Zollsätze im Rahmen von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht geändert werden kann. Die besonderen Maßnahmen für chinesische Ausführer dienen außerdem gerade dazu, dem möglichen Risiko einer Umgehung über andere chinesische Hersteller aufgrund unterschiedlicher unternehmensspezifischer Zollsätze entgegenzuwirken. Die Umgehungspraktiken über Malaysia wurden hingegen als Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings bei Einfuhren aus der VR China in die Union interpretiert. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die beiden Probleme in keinem direkten Zusammenhang stehen: Die von chinesischen Herstellern geforderten Rechnungen ändern nichts an der Feststellung, dass Umgehungspraktiken über andere Länder auf die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen hindeuten.

3.4.   Attraktivität des Unionsmarkts

(52)

Die Umgehungspraktiken über Malaysia zeigen, dass der Unionsmarkt aufgrund seiner höheren Preise für chinesische Hersteller weiterhin attraktiv ist. Durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen auf den anderen Ausfuhrmärkten wird die Attraktivität des Unionsmarkts im Fall der Aufhebung der Maßnahmen weiter gesteigert. Es kann daher nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erheblicher Teil der derzeitigen chinesischen Ausfuhren in die Union umgelenkt würde. Es sei daran erinnert, dass die chinesischen Hersteller vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen in der Union einen Marktanteil von 26 % hatten. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, ist daher davon auszugehen, dass die chinesischen Ausfuhren, deren Anteil am Unionsmarkt derzeit 0,5 % beträgt, durch Unterbietung der Unionspreise beträchtlich ansteigen werden.

3.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(53)

Die Untersuchung ergab, dass Verbindungselemente aus der VR China in mehrere Drittländer zu gedumpten Preisen ausgeführt wurden und dass einige von diesen Drittländern Antidumpingmaßnahmen gegenüber Verbindungselementen aus der VR China erlassen hatten. Das Preisverhalten der chinesischen Ausführer auf Drittlandsmärkten deutet darauf hin, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist.

(54)

Das Vorliegen von Umgehungspraktiken wurde als weiterer Hinweis auf das wahrscheinliche Wiederauftreten des Dumpings gewertet.

(55)

Die Attraktivität des Unionsmarktes und die Tatsache, dass der Zugang zu anderen Märkten wegen Antidumpingmaßnahmen verschlossen bleibt, deuten darauf hin, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen chinesische Ausfuhren auf den Unionsmarkt umgelenkt werden könnten.

(56)

Zudem bestehen in der VR China gemessen am Unionsverbrauch im UZÜ beträchtliche Kapazitätsreserven für die Produktion der betroffenen Ware. Werden diese Kapazitäten für Ausfuhren in die Union und zur Preiskonkurrenz mit den Unionsherstellern genutzt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfuhren zu gedumpten Preisen getätigt werden, da die Notwendigkeit, die produzierten Überschüsse auf Ausfuhrmärkte zu bringen, einen Anreiz für Dumping darstellt.

(57)

Angesichts dessen besteht die Wahrscheinlichkeit, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut auftreten würde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(58)

Die Untersuchung ergab, dass die gleichartige Ware von einer großen Anzahl von Herstellern in der Union hergestellt wird; darunter sind viele kleine und mittlere Unternehmen, sowie einige wenige größeren Unternehmen. Die Unionshersteller, in deren Namen der Antrag auf Auslaufüberprüfung gestellt wurde, arbeiteten, wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, bis auf ein Unternehmen bei der Untersuchung mit. Eine Reihe anderer Hersteller, die den Antrag entweder unterstützten oder ablehnten, stellten allgemeine Angaben zu ihrem Produktions- und Verkaufsmengen zur Verfügung. Da viele Unionshersteller, zumeist kleine Unternehmen, an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, war es nicht möglich, die Gesamtmenge der Unionsproduktion und die Gesamtzahl der Hersteller auf der Grundlage von Unternehmensdaten genau zu bestimmen.

(59)

Die Menge der Unionsproduktion wurde daher mithilfe von Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung geschätzt, welche auf Eurostat-Daten zur Industrieproduktion beruhten. Auf dieser Grundlage wird die Gesamtmenge der Unionsproduktion im UZÜ auf etwa 1,2 Mio. Tonnen geschätzt.

(60)

Darüber hinaus kann anhand der Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung und der im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen geschätzt werden, dass die gleichartige Ware im UZÜ von 378 Unionsherstellern produziert wurde. Diese bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(61)

Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert, wurden acht Unionshersteller/Herstellergruppen in die Stichprobe einbezogen und lieferten die angeforderten Informationen. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfällt ein geschätzter ungefährer Anteil von 24 % der Gesamtproduktion in der Union, und ihre Lage wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union erachtet.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Vorbemerkungen

(62)

Für die Zwecke der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren für den Bezugszeitraum wurden auf der Grundlage der Angaben des Wirtschaftszweigs der Union ermittelt, analysiert und geprüft. Die mikroökonomischen Indikatoren wurden auf der Grundlage der bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern eingeholten und überprüften Daten ermittelt.

(63)

In den folgenden Abschnitten wird auf folgende makroökonomische Indikatoren eingegangen: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Produktionskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Arbeitskosten.

2.   Unionsverbrauch

(64)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten auf TARIC-Code-Ebene ermittelt; dabei wurden die Verkaufsmengen der nicht mitarbeitenden Unionshersteller geschätzt.

(65)

Der Unionsverbrauch erhöhte sich im Bezugszeitraum um 3 %. Obwohl der Unionsverbrauch im Jahr 2011 beträchtlich anstieg, ist er noch sehr weit vom Niveau während des UZ der Ausgangsuntersuchung entfernt, in dem der Verbrauch über 2,2 Mio. Tonnen lag.

Tabelle 1

Verbrauch

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verbrauch (in Tonnen)

1 761 591

1 978 967

1 779 434

1 808 139

Index (2010 = 100)

100

112

101

103

Quelle: Fragebogenantworten, Antrag auf Auslaufüberprüfung, Eurostat

3.   Menge, Preis Und Marktanteil Der Einfuhren aus der Vr China

(66)

Die Mengen und Marktanteile der Einfuhren aus der VR China wurden anhand der von Eurostat und der nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung erhobenen Daten ermittelt.

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren

(67)

Im Bezugszeitraum entwickelten sich Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union den Untersuchungsergebnissen zufolge wie folgt:

Tabelle 2

Menge und Marktanteile der betroffenen Einfuhren

 

2010

2011

2012

UZÜ

VR China

Einfuhrmenge (in Tonnen)

11 108

9 628

6 839

8 214

Index (2010 = 100)

100

87

62

74

Marktanteil (in %)

0,6

0,5

0,4

0,5

Index (2010 = 100)

100

77

61

72

Quelle: Eurostat

(68)

Die Einfuhrmengen aus der VR China haben sich gegenüber dem für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung festgestellten Niveau beträchtlich verringert (ein Vergleich des UZ der Ausgangsuntersuchung mit dem UZÜ ergibt einen Rückgang von über 98 %). Der chinesische Marktanteil sank dementsprechend von 26 % im UZ der Ausgangsuntersuchung auf 0,5 % im UZÜ. Infolgedessen waren offizielle chinesische Ausfuhren auf dem Unionsmarkt fast gar nicht mehr vorhanden. In den Daten dieser und der nachfolgenden Tabelle sind die Ausfuhrmengen der drei chinesischen ausführenden Hersteller, bei denen in der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde, nicht enthalten. Deren Ausfuhrmengen betrugen im Bezugszeitraum im Durchschnitt etwa 30 % der chinesischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union.

b)   Einfuhrpreise und Preisunterbietung

(69)

In der nachfolgenden Tabelle ist der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China dargestellt. Er stieg im Bezugszeitraum um 28 %. Es besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass dieser Preis (der den Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren im UZ der Ausgangsuntersuchung um mehr als 250 % übersteigt) nicht als aussagekräftiger Indikator dienen kann, da aus China nur sehr geringe Mengen eingeführt werden. Berücksichtigt man die hohen Antidumpingzölle, die geringen Einfuhrmengen sowie die Angaben der mitarbeitenden Einführer, scheint es, dass es sich bei den Ausfuhren der chinesischen Hersteller im UZÜ um sehr kleine Aufträge und/oder sehr spezielle Warentypen handelte, was zu höheren Preisen führte.

Tabelle 3

Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China

 

2010

2011

2012

UZÜ

VR China

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 975

2 158

3 137

2 524

Index (2010 = 100)

100

109

159

128

Quelle: Eurostat

(70)

Da kein in die Stichprobe einbezogener chinesischer ausführender Hersteller an der Überprüfung mitarbeitete und Informationen von anderen chinesischen ausführenden Herstellern nur in beschränktem Maß zur Verfügung standen, wurde die Preisunterbietung im UZÜ ermittelt, indem die gewogenen Durchschnittspreise der Unionshersteller für unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf der Stufe ab Werk mit den aus Eurostat-Daten hervorgehenden Durchschnittspreisen für chinesische Ausfuhren auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle verglichen wurden.

(71)

Der Vergleich ergab für den Unionsmarkt eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 12 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe aufgenommenen Unionshersteller im UZÜ. Aus den in Erwägungsgrund 69 erläuterten Gründen sollte jedoch berücksichtigt werden, dass die Preise, die für die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware im Bezugszeitraum festgestellt wurden, weit höher sind, als sie es ohne Maßnahmen wären. Es besteht somit Grund zu der Annahme, dass im Fall einer Aufhebung der Maßnahmen die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China immer noch einen erheblichen Preisdruck auf die Unionshersteller ausüben könnten.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Massnahmen unterliegen

Tabelle 4

Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Taiwan

Einfuhrmenge (in Tonnen)

266 795

351 067

323 405

319 326

Index (2010 = 100)

100

132

121

120

Preis in Euro/Tonne

1 805

1 905

2 003

1 895

Index (2010 = 100)

100

106

111

105

Marktanteil (in %)

15,1

17,7

18,2

17,7

Index (2010 = 100)

100

117

120

117

Vietnam

Einfuhrmenge (in Tonnen)

41 981

59 270

57 704

74 764

Index (2010 = 100)

100

141

137

178

Preis in Euro/Tonne

1 349

1 496

1 528

1 365

Index (2010 = 100)

100

111

113

101

Marktanteil (in %)

2,4

3,0

3,2

4,1

Index (2010 = 100)

100

126

136

174

Thailand

Einfuhrmenge (in Tonnen)

27 232

59 979

50 226

45 759

Index (2010 = 100)

100

220

184

168

Preis in Euro/Tonne

1 259

1 325

1 362

1 246

Index (2010 = 100)

100

105

108

99

Marktanteil (in %)

1,5

3,0

2,8

2,5

Index (2010 = 100)

100

196

183

164

Andere Drittländer insgesamt  (16)

Einfuhrmenge (in Tonnen)

228 589

202 362

165 618

165 659

Index (2009 = 100)

100

89

72

72

Preis in Euro/Tonne

2 816

3 232

3 729

3 751

Index (2009 = 100)

100,0

115

132

133

Marktanteil (in %)

13,0

10,2

9,3

9,2

Index (2009 = 100)

100,0

79

72

71

Drittländer insgesamt  (16)

Einfuhrmenge (in Tonnen)

564 597

672 679

596 954

605 509

Index (2009 = 100)

100

119

106

107

Preis in Euro/Tonne

2 154

2 217

2 382

2 288

Index (2009 = 100)

100

103

111

106

Marktanteil (in %)

32,1

34,0

33,5

33,5

Index (2009 = 100)

100

106

105

104

(72)

Die Mengen der Einfuhren aus Drittländern auf den Unionsmarkt zeigten im Bezugszeitraum eine leichte Aufwärtstendenz und folgten damit der Entwicklung des Verbrauchs. Der Marktanteil aller ISF-Einfuhren aus Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ stabil bei etwa einem Drittel des Unionsverbrauchs.

(73)

Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Drittländern waren im Bezugszeitraum im Allgemeinen stabil und lagen weiterhin unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Allerdings waren die Preise der Einfuhren aus Drittländern deutlich höher als die Preise, die in der Ausgangsuntersuchung für die Einfuhren aus China ermittelt wurden. Die Preise der im UZÜ in die Union eingeführten chinesischen ISF lagen zwar über dem Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittländern, aus den in Erwägungsgrund 69 aufgeführten Gründen können sie aber nicht als repräsentativ angesehen werden.

(74)

Bei einzelner Betrachtung der Drittländer erweist sich Taiwan klar als der derzeit bedeutendste ausländische Akteur auf dem Unionsmarkt. Auf dieses Land, dessen Ausfuhrmengen im Bezugszeitraum um 20 % stiegen, entfällt fast die Hälfte der Einfuhren auf den Markt der EU. Berücksichtigt man die Tatsache, dass die Ausfuhrmengen Taiwans im UZÜ (trotz eines zu dieser Zeit niedrigeren Verbrauchs) den Wert des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung um 70 % überstiegen, ist klar, dass ein erheblicher Teil der Ausfuhren aus China durch Waren aus Taiwan ersetzt wurde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Menge der Einfuhren aus Taiwan im UZÜ nur halb so groß war wie die Menge der Ausfuhren aus China im UZ der Ausgangsuntersuchung und dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Taiwan im UZÜ fast das Doppelte (+ 97,8 %) des Durchschnittspreises der Ausfuhren aus China im UZ der Ausgangsuntersuchung betrug. Zudem wird daran erinnert, dass chinesische Ausführer auf Märkte in Europa, auf denen, wie in Kroatien vor dem Beitritt zur EU, keine Antidumpingmaßnahmen galten, weiter zu ähnlich niedrigen Preisen verkauft haben.

(75)

Ferner wurde festgestellt, dass auch Vietnam und Thailand vom Verschwinden der chinesischen Ausfuhren profitierten, da sie einen erheblichen Anstieg (zwischen 70 % und 80 %) verzeichneten, wobei freilich die Ausgangsmenge weit geringer war.

(76)

Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, dass bei der eingeführten Ware Standardprodukte stärker vertreten sind als bei der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten.

(77)

Vier interessierte Parteien machten im Anschluss an die endgültige Unterrichtung geltend, aus der Feststellung der Kommission, dass die chinesischen Einfuhren in die Union teilweise durch Einfuhren aus Taiwan, Thailand und Vietnam ersetzt worden seien, sollte der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Ware, die aus China eingeführt werden könnte, um Standardprodukte handele, so dass sie keine direkte Konkurrenz für die höherwertigen Waren des Wirtschaftszweigs der Union darstelle.

(78)

Diesbezüglich sei auf Folgendes hingewiesen: Die Tatsache, dass Einfuhren aus Drittländern in der Tat den früheren Marktanteil der chinesischen Ausführer übernommen zu haben scheinen, bedeutet jedoch nicht, dass von zukünftigen Einfuhren aus China keine Schädigung zu erwarten wäre. Erstens besteht, wie in Erwägungsgrund 115 näher ausgeführt wird, der Wirtschaftszweig der Union aus Herstellern, die sowohl Standard-Verbindungselemente als auch Spezialprodukte herstellen. Zweitens gibt es Hinweise darauf, dass zukünftige Einfuhren aus China auch aus spezialisierteren und hochwertigeren Produkten bestehen würden. Die verfügbaren Informationen zu den Entwicklungsplänen, etwa die Rede des Vorsitzenden des chinesischen Verbandes der Verbindungselementebranche (CFIA) (17) deuten klar darauf hin, dass die chinesische Verbindungselementebranche die Entwicklung vielfältigerer, komplexerer und höherwertiger Produkte in Erwägung zieht. Das genannte Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(79)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(80)

Für die Zwecke der Schadensanalyse wird die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage folgender Indikatoren beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite sowie Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Lagerbestände und Arbeitskosten.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(81)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum im Allgemeinen stabil. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach der betroffenen Ware in hohem Maße von Branchen wie der Automobilindustrie und dem Baugewerbe sowie von anderen Konsumgütern abhängt. Trotz eines leichten Anstiegs im Jahr 2011 blieb nämlich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum im Allgemeinen stabil, was dem langsamen Anstieg der Nachfrage in der europäischen Wirtschaft entspricht.

Tabelle 5

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

1 204 336

1 376 855

1 208 232

1 197 189

Index (2010 = 100)

100

114

100

99

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag

(82)

Auch die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum verhältnismäßig stabil, wobei sie im Jahr 2011 und im UZÜ leicht anstieg. Entsprechend der Tatsache, dass sich die Produktion im Zeitraum 2010-2013 auf einem gleichbleibenden Niveau bewegte, blieb auch die Kapazitätsauslastung im Wesentlichen stabil, wobei im Jahr 2011 ein relativer Höchststand erreicht wurde.

Tabelle 6

Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

2 510 509

2 527 863

2 497 078

2 535 889

Index (2010 = 100)

100

101

99

101

Kapazitätsauslastung (in %)

48

54

48

47

Index (2010 = 100)

100

114

101

98

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag

b)   Verkaufsmenge, Marktanteil und Wachstum

Tabelle 7

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge (in Tonnen)

914 869

1 031 862

931 956

939 395

Index (2010 = 100)

100

113

102

103

Quelle: Fragebogenantworten und Überprüfungsantrag

(83)

Die Entwicklung der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt folgte der Entwicklung bei Verbrauch und Produktion in den Jahren 2010 bis 2013, wobei der Anstieg im Bezugszeitraum trotz einer erheblichen Zunahme im Zeitraum 2010-2011 insgesamt gering ausfiel.

Tabelle 8

Marktanteil und Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union

 

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

67

66

66

66

Index (2010 = 100)

100

97

98

98

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat

(84)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (bei dessen Berechnung auch die Verkäufe an verbundene Parteien berücksichtigt wurden) blieb im Bezugszeitraum stabil bei etwa zwei Dritteln des Marktes. Dieses Ergebnis entspricht sowohl der Abnahme des Unionsverbrauchs im Vergleich mit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung als auch dem Ersatz der chinesischen Einfuhren durch Einfuhren aus anderen Quellen.

c)   Beschäftigung und Produktivität

(85)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union in Zusammenhang mit der betroffenen Ware blieb im Bezugszeitraum im Allgemeinen stabil. Die leichte Zunahme im Jahr 2011 entspricht der höheren Produktion, die in diesem Jahr verzeichnet wurde. Da 2011 auch die Produktivität höher war, beweist dies, dass der Wirtschaftszweig der Union auf die höhere Nachfrage zum Teil mit Neueinstellungen und zum Teil mit einer Erhöhung der Produktion der bereits vorhandenen Arbeitskräfte (Überstunden) reagierte. Als die Mengen in den folgenden Jahren wieder zurückgingen, verschwanden diese Folgeerscheinungen und die beiden Werte fielen wieder auf den Stand von 2010.

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

20 036

20 854

20 238

19 950

Index (2010 = 100)

100

104

101

100

Produktivität (in Stück/Beschäftigten)

60

66

60

60

Index (2010 = 100)

100

110

99

100

Quelle: Fragebogenantworten, Überprüfungsantrag

d)   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(86)

Wie in Erwägungsgrund 36 ausgeführt, konnten die Dumpingspannen für die VR China wegen mangelnder Mitarbeit der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mit ausreichender Genauigkeit berechnet werden; dass im UZÜ kein Dumping festgestellt wurde, wird daher nur als begrenzt aussagekräftig angesehen. Eine Analyse der Schadensindikatoren lieferte Hinweise darauf, dass sich der Wirtschaftszweig derzeit von früheren Dumpingpraktiken erholt. Die Erholung wurde jedoch durch die Stagnation der Nachfrage in den wichtigsten nachgelagerten Sektoren verzögert. Hierzu ist außerdem anzumerken, dass die relativ stabile Entwicklung im Bezugszeitraum unter dem Schutz der geltenden Antidumpingmaßnahmen stattfand. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, wird mit erheblichen Auswirkungen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Wirtschaftszweig der Union gerechnet.

e)   Durchschnittliche Verkaufsstückpreise auf dem Unionsmarkt und Produktionsstückkosten

(87)

Die unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellten durchschnittlichen Verkaufspreise stiegen in den Jahren von 2010 bis 2013 bei einem relativen Höchststand im Jahr 2012 um 8 %. Der durchschnittliche Verkaufspreis deckt in der Regel die Produktionskosten und sichert dem Wirtschaftszweig der Union einen leichten Gewinn.

Tabelle 10

Verkaufspreise und Kosten

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittlicher Stückpreis der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

2 748

2 953

3 049

2 974

Index (2010 = 100)

100

107

111

108

Produktionsstückkosten (in EUR/Tonne)

2 528

2 811

2 937

2 765

Index (2010 = 100)

100

111

116

109

Quelle: Fragebogenantworten

f)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(88)

Was den Cashflow, die Investitionen, die Kapitalrendite und die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Unionshersteller anbelangt, so war im Bezugszeitraum folgende Entwicklung festzustellen:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

1,5

1,1

2,0

3,6

Cashflow (in EUR)

39 046 890

30 835 484

68 050 584

56 369 460

Investitionen (in EUR)

48 809 766

58 881 586

38 561 986

39 453 739

Index (2010 = 100)

100

121

79

81

Kapitalrendite (in %)

1,0

2,6

5,3

7,5

Quelle: Fragebogenantworten

(89)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des entsprechenden Umsatzes ermittelt. Die Gewinnspanne war im gesamten Bezugszeitraum niedrig und für einige Unionshersteller auch negativ; insbesondere ist bemerkenswert, dass die Gewinnspanne in keinem der Jahre des Bezugszeitraums das Niveau des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung (4,4 %) erreichte. Trotz einer stabilen Entwicklung der Verkäufe und der Produktion und einem beträchtlichen Marktanteil für den Wirtschaftszweig der Union sind die Gewinnspannen in diesem Wirtschaftszweig nach wie vor relativ niedrig. Insbesondere ist zu bemerken, dass die Gewinnspanne im Jahr 2011 sehr niedrig war, obwohl die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Jahr ihren höchsten Stand im Bezugszeitraum erreichten. Dies gibt Anlass zur Sorge über die künftige Entwicklung der Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union, sollte die wirtschaftliche Lage weiter stagnieren. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass die Gewinnspanne im Bezugszeitraum auch stets unter der in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Zielgewinnspanne (5 %) lag.

(90)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, war im gesamten Bezugszeitraum positiv. Allerdings verbesserte sich dieser Indikator nur im Jahr 2012 und wies im UZÜ einen beträchtlichen Rückgang um 17 % auf. Dies lässt Zweifel an der Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aufkommen, seine Tätigkeiten weiterhin selbst zu finanzieren.

(91)

Die Investitionen blieben im Bezugszeitraum stabil auf einem relativ hohen Niveau, wobei im Jahr 2011 ein Spitzenwert erreicht wurde. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, entwickelte sich ähnlich wie die Gewinnspanne. Deshalb erreichte auch dieser Indikator seinen Höchststand im UZÜ. Dieses Signal könnte verschieden interpretiert werden, da es einerseits den höchsten Wert der Gewinnspanne im Bezugszeitraum, andererseits aber auch ein niedriges Investitionsniveau widerspiegelt; Letzteres deutet darauf hin, dass der Wirtschaftszweig noch nicht sicher ist, wie die wirtschaftlichen Aussichten der Branche einzuschätzen sind.

(92)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Schluss gezogen werden, dass das Geschäftsergebnis der Unionshersteller im Bezugszeitraum zwar stabil blieb, jedoch mit Ausnahme der Investitionen den Stand des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung nicht erreichte.

g)   Lagerbestände

(93)

Die Schlussbestände der mitarbeitenden Unionshersteller entwickelten sich sehr ähnlich wie Produktion und Verkäufe, d. h. auf einem eher gleichbleibenden Niveau bei einem relativen Höchststand im Jahr 2011. Bedenkt man zudem, dass die Produktion der gleichartigen Ware in der Union vorwiegend auf Bestellung erfolgt, stellen die Lagerbestände keinen sehr aussagekräftigen Indikator dar.

Tabelle 12

Schlussbestand

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

283 330

321 795

315 784

292 740

Index (2010 = 100)

100

114

111

103

Quelle: Fragebogenantworten

h)   Arbeitskosten

(94)

Der Durchschnittslohn der Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum stetig um 4 % pro Jahr. Dieser Anstieg lässt sich jedoch durch die Anpassung der Löhne an die Inflation und, in geringerem Maße, durch den Rückgriff auf Überstunden (die sich 2011 im Anstieg der Produktivität pro Beschäftigten niederschlugen) erklären.

Tabelle 13

Arbeitskosten

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

41 604

43 300

45 006

46 742

Index (2010 = 100)

100

104

108

112

Quelle: Fragebogenantworten

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(95)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 2009 vom Unionsmarkt praktisch verschwanden. Dadurch war es dem Wirtschaftszweig der Union möglich, ein gutes, stabiles Niveau bei Produktion, Verkaufsmengen und Marktanteil zu erreichen. Dagegen liegt die Rentabilität immer noch unter den Werten des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung und unter der Zielgewinnspanne für die Branche.

(96)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitt. Angesichts des langsamen Anstiegs des Verbrauchs und der Tatsache, dass die Gewinnspannen immer noch unter dem Wert liegen, der für den langfristigen Fortbestand notwendig ist, kann der Wirtschaftszweig der Union jedoch nach wie vor als anfällig gelten.

(97)

Drei interessierte Parteien machten im Anschluss an die endgültige Unterrichtung geltend, die Feststellung der Kommission, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ keine bedeutende Schädigung erlitten habe, sei ein Grund dafür, die Maßnahmen außer Kraft treten zu lassen. Die Kommission hatte in der Tat festgestellt, dass es im UZÜ zu keiner bedeutenden Schädigung kam. Für die Entscheidung, die Maßnahmen zu verlängern, ist jedoch nicht das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung im UZÜ ausschlaggebend, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkungen

(98)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(99)

Bei der Analyse lag der Schwerpunkt auf der Entwicklung des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, den Kapazitätsreserven, den Handelsströmen und der Attraktivität des Unionsmarktes sowie dem Preisverhalten der VR China. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer beruht die Analyse auf den verfügbaren Informationen einschließlich Statistiken (Eurostat- und chinesische Handelsstatistiken) sowie auf Unterlagen des Wirtschaftszweigs (etwa der in Erwägungsgrund 78 erwähnten Rede des Vorsitzenden des CFIA) aus dem Antrag auf Einleitung der Auslaufüberprüfung.

2.   Unionsverbrauch

(100)

Wie in den Erwägungsgründen 64 und 65 vermerkt, blieb der Verbrauch der betroffenen Ware in der Union im Bezugszeitraum insgesamt stabil. Gleichzeitig lag der Verbrauch im UZÜ immer noch um fast 20 % niedriger als vor der Krise im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Der rückläufige Verbrauch der betroffenen Ware ist auf die Abnahme der Produktion in der Automobilbranche und im Baugewerbe der Union sowie in anderen Konsumgüterbranchen zurückzuführen, in denen die betroffene Ware in bedeutendem Maße verwendet wird (Elektronik, Haushaltsgeräte, Möbel usw.). Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass die Rückkehr der extrem niedrigpreisigen Einfuhren aus China im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen plötzliche und dramatische Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hätte. Diese Einfuhren dürften die Unionspreise unterbieten und in jedem Fall drücken, was eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt zur Folge hätte. Folglich ist damit zu rechnen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftreten würde.

3.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der Vr China

(101)

Wie in Erwägungsgrund 44 erläutert, verfügte China 2012 über Produktionskapazitäten von 6,6 Mio. Tonnen ISF. Zu beachten ist, dass 2012 von der chinesischen Verbindungselementebranche als schwieriges Jahr angesehen wurde, da die chinesische Produktionskapazität in diesem Jahr aufgrund der negativen Auswirkungen mehrerer wirtschaftlicher Faktoren (Inflation, wirtschaftlicher Abschwung in China und Krise des Euro-Währungsgebietes) zum ersten Mal seit 2000 abnahm (2011 hatte sie 6,8 Mio. Tonnen betragen).

(102)

Unabhängig von den künftigen Szenarien (Stagnation oder Wachstum) ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass selbst die derzeitige chinesische Produktionskapazität von 6,6 Mio. bis 6,8 Mio. Tonnen in den Jahren 2010-2012 nur zu 75 % ausgelastet war. Es verbleibt somit eine Kapazitätsreserve in China (1,6 Mio.-1,7 Mio. Tonnen), die bereits jetzt extrem hoch ist und in der Größenordnung des Gesamtverbrauchs der Union in denselben Jahren liegt.

(103)

Die weltweiten Ausfuhren chinesischer ISF blieben im Bezugszeitraum relativ stabil bei 2,2 Mio. bis 2,6 Mio. Tonnen, was 40 % bis 50 % der chinesischen Verkäufe entspricht. Es liegt somit auf der Hand, dass die Ausfuhr ein wichtiger Bestandteil der Tätigkeit der chinesischen ISF-Hersteller ist. Nach vom CFIA angekündigten Entwicklungsplänen für die Branche wird eine erwartete Zunahme der Nachfrage auf dem Inlandsmarkt den Ausfuhranteil wahrscheinlich auf 30 % bis 40 % der Produktion sinken lassen. Dieser Rückgang sollte jedoch vor dem Hintergrund des allgemeinen Anstiegs der Produktionskapazität (siehe Erwägungsgrund 101) gesehen werden, welche in jedem Fall so groß ist wie der gesamte Unionsverbrauch. Die Prognose des CFIA enthält überdies weder einen Zeitrahmen für die Verringerung des Anteils der chinesischen Ausfuhren noch einen konkreten Hinweis darauf, dass diese Veränderung bereits eingesetzt hätte. Der vom CFIA angeführte Entwicklungsplan sollte daher als zu vages und unbestimmtes Programm betrachtet werden, dies gilt insbesondere im Vergleich zum möglichen Auslaufen der Maßnahmen, welches unmittelbare Folgen zeitigen würde. Die Existenz dieses Plans vermag daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung bei Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht zu beeinflussen.

(104)

Derzeit ist China auf dem Unionsmarkt nur sehr schwach vertreten, und sein mengenmäßiger Marktanteil überschreitet 0,5 % nicht. Aufgrund der höheren Preise auf dem Unionsmarkt bleibt dieser jedoch attraktiv für chinesische Hersteller. Dies belegen Versuche der chinesischen ausführenden Hersteller, die Antidumpingmaßnahmen der EU zu umgehen. Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, führte dieses Verhalten bereits zur Ausweitung der Maßnahmen auf chinesische Ausfuhren über Malaysia.

(105)

Darüber hinaus hat der ausfuhrorientierte chinesische Wirtschaftszweig immer mehr Schwierigkeiten, Wege zu finden, die auf seine üblichen Ausfuhrmärkte führen, da, wie in Erwägungsgrund 47 ausgeführt, in der letzten Zeit immer mehr Länder Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Ausfuhren verschiedener Arten von ISF aus China eingeführt haben.

(106)

Es ist daher die Annahme vertretbar, dass infolge der Attraktivität des Unionsmarktes (die mit seiner Größe und seinem Preisniveau zusammenhängt) bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erheblicher Teil der derzeitigen chinesischen Ausfuhren in die Union umgelenkt würde. Es sei daran erinnert, dass die chinesischen Hersteller vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen in der Union einen Marktanteil von 26 % hatten.

(107)

Des Weiteren wird im Hinblick auf das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung sehr hohe Dumping- und Schadensspannen, berechnet auf Grundlage der Ausfuhrpreise der chinesischen Ausführer, festgestellt wurden. Aus den Preisen der chinesischen Ausfuhren nach Kroatien im Jahr 2012 und im ersten Quartal 2013, d. h. aus der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zur EU und der Ausdehnung der Schutzmaßnahmen der EU auf dieses Land, kann geschlossen werden, dass das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren, das in der Ausgangsuntersuchung zur Einführung von Maßnahmen führte, noch immer recht ähnlich ist. Darüber hinaus bestätigen Handelsschutzmaßnahmen anderer Drittländer gegen die Ausfuhr von chinesischen ISF, dass das unfaire Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller fortgesetzt wird und nicht auf den Unionsmarkt beschränkt ist.

4.   Schlussfolgerung

(108)

Die Untersuchung hat mehrere Elemente zu Tage gefördert, die Anlass zur Sorge geben, darunter die großen Kapazitätsreserven in der VR China, die weltweite Fortsetzung von Dumping- und Zielpreisunterbietungspraktiken, die geplante Weiterentwicklung von Produktionskapazität, Produktpalette und Produktkomplexität in der VR China sowie wachsende Handelshemmnisse auf anderen wichtigen Drittlandsmärkten. Auf der anderen Seite stagnierte der Verbrauch in der Union in den letzten fünf Jahren aufgrund einer niedrigen Nachfrage in den nachgelagerten Sektoren. Die daraus resultierende Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union ist durch das Vorhandensein gewisser Kapazitätsreserven, niedrige Gewinne und unsichere Geschäftsaussichten (wovon insbesondere sinkende Investitionen zeugen) gekennzeichnet. In diesem Szenario wird davon ausgegangen, dass die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer plötzlichen Rückkehr der gedumpten Einfuhren aus der VR China führen würde und dass dies die Position des Wirtschaftszweigs der Union auf ihrem Kernmarkt schwächen würde, so dass der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt würde.

(109)

Von einigen Parteien wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Union habe seinen Gewinn und seinen Cashflow im Vergleich zu 2010 verdoppelt, sein Gewinn könne daher nicht als niedrig bezeichnet werden. Außerdem wird angemerkt, der Wirtschaftszweig der Union benötige keine weiteren Investitionen, da er in der Vergangenheit erheblich investiert habe.

(110)

Der Wirtschaftszweig der Union hat zwar seinen Gewinn in der Tat verdoppelt, erreichte jedoch weder die Gewinnspanne des UZ der Ausgangsuntersuchung (4,4 %) noch die Zielgewinnspanne von 5 %. Ähnliches gilt für den Cashflow, welcher noch um 14 % niedriger lag als im UZ der Ausgangsuntersuchung. Überdies ist der Wirtschaftszweig der Union für seinen Fortbestand darauf angewiesen, fortwährend in Maschinen auf dem neuesten Stand sowie in die Ausweitung seiner Produktpalette zu investieren. Die Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(111)

Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, ist bei der derzeitigen Marktlage wahrscheinlich, dass die zeitweilig verbesserte Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union sich rasch verschlechtern würde. Wie oben dargelegt, wären die Bedingungen auf dem Unionsmarkt extrem günstig für einen Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu gedumpten Preisen und in beträchtlichen Mengen. Dies dürfte die positiven Entwicklungen untergraben, die im Bezugszeitraum auf dem Unionsmarkt erzielt wurden. Die zu erwartenden gedumpten Einfuhren könnten Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausüben, und der Wirtschaftszweig würde Marktanteile verlieren, was sich wiederum negativ auf seine immer noch prekäre finanzielle Lage auswirken würde. Es sei an den Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Januar 2003 bis 30. September 2007), d. h. auf die Zeit vor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen, hingewiesen, in dem der Wirtschaftszweig der Union die Produktion gewisser Segmente der betroffenen Ware wegen massiver Einfuhren aus China begrenzen musste. (18) Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität.

(112)

Eine interessierte Partei machte im Anschluss an die endgültige Unterrichtung geltend, die Kommission habe in ihrer Analyse der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens der Schädigung den Mengeneffekt der chinesischen Ausfuhren und seinen Zusammenhang mit den Maßnahmen nicht nachgewiesen. Die interessierte Partei brachte vor,

i)

Einfuhren aus anderen Quellen hätten die Einfuhren aus China ersetzt; diese Einführen würden zu Preisen verkauft, die unterhalb der Preise des Wirtschaftszweigs der Union lägen, dennoch erleide dieser keine bedeutende Schädigung

ii)

die geringere Höhe der Zölle nach Umsetzung der WTO-Empfehlungen habe keine Erhöhung der Menge der Einfuhren aus China auf den Unionsmarkt zur Folge gehabt

iii)

es sei ab 2009, als die ursprünglichen Maßnahmen eingeführt worden seien, auch bei anderen Typen von Verbindungselementen aus China, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterlegen hätten, zu einem beträchtlichen Rückgang der Einfuhrmengen gekommen

iv)

angesichts der wachsenden Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt sei die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Anstiegs der chinesischen Ausfuhren in die Union begrenzt und

v)

der Markt für Verbindungselemente werde in China und auch in anderen asiatischen Ländern weiter wachsen, was die Wahrscheinlichkeit einer nennenswerten Zunahme der Ausfuhren in die EU verringere

(113)

Hierzu wird auf Folgendes hingewiesen:

i)

Die zu erwartenden schädigenden Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China sind nicht vergleichbar mit den Auswirkungen von Einfuhren aus Drittländern wie Taiwan, Vietnam und Thailand. Wie in Erwägungsgrund 74 ausgeführt, liegen Hinweise darauf vor, dass chinesische Ausführer auf dem kroatischen Markt (vor dem Beitritt Kroatiens zur EU) weiter zu ähnlichen Durchschnittspreisen verkauft haben, wie sie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt worden waren; diese Preise sind somit weit niedriger als die Preise, die im UZÜ für die genannten Drittländer festgestellt wurden. Überdies verkauft der Wirtschaftszweig der Union, wie in Erwägungsgrund 115 ausgeführt, sowohl Standard- als auch Spezialprodukte in beträchtlichen Mengen, so dass bei Auslaufen der geltenden Zölle eine Schädigung durch chinesische Ausfuhren (welche ebenfalls sowohl Standard- als auch Spezialprodukte umfassen) wahrscheinlich ist

ii)

die geltenden Zölle wurden im Anschluss an die Umsetzung der WTO-Empfehlungen nur mäßig, nämlich von 85 % vor der Änderung auf 74,1 % danach, reduziert, so dass mit einem bedeutenden Anstieg der Einfuhren aus China nicht zu rechnen war

iii)

die vorliegenden statistischen Daten liefern keinen Beleg für den angeblichen Rückgang der Einfuhren von Verbindungselementen, die keinen Maßnahmen unterliegen. Die monatliche Einfuhrmenge lag im Zeitraum 2009-2013 vielmehr stabil bei 20 000 bis 30 000 Tonnen, während bei den von Maßnahmen betroffenen Verbindungselementen die Einfuhrmenge im Februar 2009 sofort von über 60 000 Tonnen pro Monat auf praktisch null abfiel

iv)

die erwartete Verschiebung des Mengenverhältnisses zwischen den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt und den Ausfuhrverkäufen, die Ausdruck der höheren Inlandsnachfrage in China ist, wird, wie in Erwägungsgrund 101 ausgeführt, durch einen Gesamtanstieg bei Produktionskapazität und Verkaufsmenge ausgeglichen und

v)

das Vorbringen, die asiatische Nachfrage nach Verbindungselementen sei im Steigen begriffen, stützt sich auf eine veraltete Quelle, in der für 2016 eine weltweite Nachfrage nach Verbindungselementen in Höhe von 83 Mrd. USD vorausgesagt wird. Eine neuere, von Fastener Industry News Inc. im Dezember 2014 veröffentlichte Marktstudie (19) sieht die weltweite Nachfrage 2018 bei 81 Mrd. USD und geht daher für einen längeren Zeitraum von einem niedrigeren Wachstum aus. Überdies geht die höhere Nachfrage im asiatisch-pazifischen Raum mit einer Kapazitätserhöhung nicht nur in China, sondern auch in mehreren anderen Ländern (z. B. Indonesien, Malaysia, Thailand und Vietnam) einher. Die Einrichtung zusätzlicher Produktionskapazitäten für Verbindungselemente ist außerdem mit relativ geringem Aufwand (an Zeit, Kapital und Know-how) möglich, so dass die Angebotsseite auf eine wachsende Nachfrage recht schnell reagieren kann.

Die genannten Vorbringen sind daher zurückzuweisen.

(114)

Dieselbe interessierte Partei machte geltend, die Kommission habe bei der Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht berücksichtigt, dass die zum unteren Preissegment zählenden Einfuhren aus China keinen Preisdruck auf die von den Unionsherstellern hauptsächlich produzierte höherwertige Ware ausüben könnten.

(115)

Hierzu sei daran erinnert, dass die Unionsproduktion die gesamte Palette von Verbindungselementen abdeckt, wobei einige Unternehmen sich auf besondere Typen (Standard- oder Spezialprodukte) konzentrieren, während andere die ganze Bandbreite anbieten. Insbesondere entfällt in den Unternehmen der Stichprobe ein erheblicher Teil der Verkäufe auf Standard-Verbindungselemente, die bei dreien von ihnen den überwiegenden Teil der Verkäufe im UZÜ ausmachten. Die Behauptung, der Wirtschaftszweig der Union produziere nur spezialisierte oder höherwertige Verbindungselemente und sei dadurch vor schädigenden Einfuhren aus China geschützt, ist somit eindeutig falsch, da sie durch die im Laufe der Untersuchung eingeholten und überprüften Beweise widerlegt wird. Zudem ist bekannt, dass die chinesische Verbindungselementebranche, wie in Erwägungsgrund 78 ausgeführt, die Entwicklung höherwertiger Produkte in Erwägung zieht. Der Produktmix zukünftiger chinesischer Ausfuhren dürfte daher sehr wahrscheinlich ebenfalls die gesamte Palette von Produkten des unteren Preissegments bis zu hochwertiger Ware umfassen, so dass der Wirtschaftszweig der Union den Preisdruck in vollem Umfang zu spüren bekommen wird, was zu einer Beeinträchtigung seiner Kapazitätsauslastung führen wird. Dieses Vorbringen musste somit zurückgewiesen werden.

(116)

Außerdem machten zwei interessierte Parteien geltend, die Kommission gehe in ihrer Analyse zu Unrecht davon aus, dass die chinesischen Preise so niedrig wie in der Ausgangsuntersuchung wären. Den betreffenden Parteien zufolge wäre dies nicht der Fall, da es in China eine beträchtliche Preissteigerung hauptsächlich aufgrund gestiegener Rohstoff- und Arbeitskosten sowie aufgrund der Entwicklung der Umweltstandards gegeben habe. Eine eventuelle Preisunterbietung werde daher geringer ausfallen und würde keine Verlängerung der Maßnahmen mit so hohen Zollsätzen rechtfertigen.

(117)

Unbeschadet der Tatsache, dass die Höhe der Maßnahmen im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nicht geändert werden könnte und dass die in China verzeichneten Inlandspreise und Kostenangaben in der Ausgangsuntersuchung als unzuverlässig eingestuft wurden, da den chinesischen Herstellern keine Marktwirtschaftsbehandlung gewährt worden war, sei auf Folgendes hingewiesen. Erstens war es der Kommission wegen mangelnder Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller nicht möglich, die Kosten der Hersteller und die angeblichen Veränderungen in China zu überprüfen. Die betreffenden interessierten Parteien lieferten in ihrer Stellungnahme keinerlei Beweise oder Belege. Zweitens wird auf das Preisniveau in Kroatien vor dem Beitritt des Landes zur Union verwiesen, welches klar darauf hindeutet, dass von chinesischen Ausführern weiter Preise berechnet wurden, die sehr nah an den in der Ausgangsuntersuchung beobachteten Preisen lagen (siehe Erwägungsgrund 74). Das Vorbringen war daher zurückzuweisen.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Einleitung

(118)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(119)

Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung der geltenden Maßnahmen handelt, konnte beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die interessierten Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(120)

In Erwägungsgrund 108 wurde der Schluss gezogen, dass sich im Fall des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechtern dürfte. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, ihre Verkaufsmengen, ihren Marktanteil, ihre Rentabilität sowie ihre positive wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde dagegen die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da Gründe für die Annahme vorliegen, dass in diesem Fall aus China stammende Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umgelenkt würden, was zu einer erneuten Schädigung führen würde.

3.   Interesse der Einführer

(121)

Alle der Kommission bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Allerdings arbeiteten nur zwei Einführer an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen der Kommission. Die Untersuchung ergab, dass die Einführer problemlos bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union und bei Ausführern aus den wichtigsten Drittländern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Die beiden mitarbeitenden Einführer sprachen sich auch nicht gegen die Verlängerung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aus, stellten allerdings die beträchtliche Höhe der Maßnahmen in Frage. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass eine Auslaufüberprüfung auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung nicht zu einer Änderung der Höhe der Maßnahmen führen kann. Angesichts dessen sowie des allgemeinen Desinteresses der Einführer wurde der Schluss gezogen, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Einführer nicht zuwiderlaufen würde.

(122)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung machten zwei interessierte Parteien (zwei Verbände von Verbindungselemente-Vertreibern aus der Union) geltend, die Einführung der geltenden hohen Zölle habe nicht zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt, sondern vielmehr dazu geführt, dass keine chinesischen Einfuhren mehr auf den Unionsmarkt gelangen würden. Diesen interessierten Parteien zufolge wird eine Verlängerung der Maßnahmen dazu führen, dass sich die Auswahl der international zur Verfügung stehenden Bezugsquellen für die Verwender und Einführer in der Union weiter verkleinert. Hierzu sei erstens darauf hingewiesen, dass Antidumpingmaßnahmen nicht eingeführt werden, um den Zugang von Einfuhren aus einem bestimmten Land zu verhindern oder zu sperren, sondern in erster Linie, um faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt wiederherzustellen. Die Höhe der geltenden Zölle beruht auf der Dumping- und der Schadensspanne, welche auf der Grundlage der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung berechnet wurden. Zweitens teilt die Kommission nicht die in dem Vorbringen vertretene Auffassung, die geltenden Zölle schränkten die Auswahl an Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt ein. Aus den verfügbaren Einfuhrstatistiken geht hervor, dass die Einfuhren aus Drittländern nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber China zunahmen. Die Untersuchung ergab keine Hinweise darauf, dass diese Entwicklungen nicht auch in der Zukunft anhalten werden. Die genannten Vorbringen waren daher zurückzuweisen.

(123)

Einer der genannten Verbände äußerte zudem, die ursprünglichen Maßnahmen seien zwar in seinen Augen nicht vollständig angemessen und hätten auf dem Markt für Verbindungselemente zu radikalen und unnötigen Verzerrungen geführt, doch hätte ihre abrupte Aufhebung ebenso tiefgreifende negative Auswirkungen wie ihre Einführung. Dies deutet darauf hin, dass die Vertreiber von Verbindungselementen in der Lage waren, ihre Lieferketten an die geltenden Maßnahmen anzupassen.

4.   Interesse der Verwender

(124)

Obwohl die Verwender nicht mitarbeiteten, war es möglich, ihre Ansichten und Standpunkte aus Informationen zu erschließen, die vom Wirtschaftszweig und den Einführern geliefert worden waren. Zunächst einmal können die Verwender offensichtlich in zwei Kategorien unterteilt werden: Verwender im Hochtechnologiebereich, welche Verbindungselemente benötigen, die sehr hohen Qualitätsstandards genügen, und sonstige Verwender. Verwender im Hochtechnologiebereich finden die Produkte, die sie brauchen, normalerweise bei Unionsherstellern und einigen hochspezialisierten ausführenden Herstellern. Dagegen ist die Kategorie der sonstigen Verwender (welche auch Verwender im Hochtechnologiebereich umfassen kann, die preisgünstigere Produkte für weniger anspruchsvolle Anwendungen benötigen) die Kategorie, die normalerweise auf chinesische Ware zurückgriff. Diese Verwenderkategorie bezieht Verbindungselemente in der Regel bei Einführern und wird nun, wie aus den Stellungnahmen hervorgeht, die bei Besuchen bei den mitarbeitenden Einführern eingeholt wurden, mit Einfuhren aus anderen Ländern, darunter Taiwan, Thailand und Vietnam, in ausreichender Menge beliefert. Auf der Grundlage dieser Rekonstruktion und in Anbetracht der Tatsache, dass kein Verwender sich entschlossen hat, an dieser Untersuchung mitzuwirken, wird der Schluss gezogen, dass die Verlängerung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender, welche sich anscheinend gut und ohne Folgen an die Maßnahmen gegenüber ISF aus der VR China angepasst haben, nicht zuwiderlaufen würde.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(125)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(126)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

(127)

Aus den genannten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012, eingeführt wurden, aufrechterhalten werden.

(128)

Wie in Erwägungsgrund 3 ausgeführt, wurden die geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China zusätzlich auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Der aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Ware sollte weiterhin auf aus Malaysia versandte Einfuhren von ISF, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet bleiben (siehe Erwägungsgrund 3). Die ausführenden Hersteller, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 ausgeweiteten Maßnahmen befreit waren, sollten auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.

(129)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze für die chinesischen Ausführer besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen für erforderlich gehalten, mit denen eine ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen, die nur für Unternehmen gelten, für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt wird, umfassen Folgendes: die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht, bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Hersteller geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(130)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörigen Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 90, 7318 14 91, 7318 14 99, 7318 15 59, 7318 15 69, 7318 15 81, 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC- Codes 7318159021, 7318159029, 7318159071, 7318159079, 7318159091, 7318159098, 7318210031, 7318210039, 7318210095, 7318210098, 7318220031, 7318220039, 7318220095 und 7318220098) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd., Shanghai

43,4

A924

CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd., Suzhou

0,0

A918

Changshu City Standard Parts Factory and Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd, Changshu

38,3

A919

Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd., Dongguan City

22,9

A920

Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd., Kunshan

63,7

A921

Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd., Ningbo City

64,3

A922

Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd., Jiangshan Town

69,7

A923

Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd., Yantai

0,0

A925

Bulten Fasteners (China) Co., Ltd., Peking

0,0

A997

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

54,1

A928

Alle übrigen Unternehmen

74,1

A999

3.   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

4.   Der endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ gemäß Absatz 2 wird auf aus Malaysia versandte Einfuhren derselben Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149920, 7318149992, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet, wobei die von den nachfolgend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ausgenommen sind:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Acku Metal Industries (M) Sdn. Bhd

B123

Chin Well Fasteners Company Sdn. Bhd

B124

Jinfast Industries Sdn. Bhd

B125

Power Steel and Electroplating Sdn. Bhd

B126

Sofasco Industries (M) Sdn. Bhd

B127

Tigges Fastener Technology (M) Sdn. Bhd

B128

TI Metal Forgings Sdn. Bhd

B129

United Bolt and Nut Sdn. Bhd

B130

Andfast Malaysia Sdn. Bhd.

B265

5.   Die Anwendung der den in Absatz 4 genannten Unternehmen gewährten Befreiungen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 4 eingeführte Antidumpingzoll.

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(5)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 23.

(6)  ABl. C 148 vom 28.5.2013, S. 8.

(7)  ABl. C 27 vom 30.1.2014, S. 15.

(8)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(9)  China Fastener World, Ausgabe 38, Juni 2013, S. 124-125. http://www.fastener-world.com.tw/0_magazine/ebook/web/page.php?sect=CFW_38_W&p=124.

(10)  Ausschuss der WTO für Antidumpingmaßnahmen — Halbjahresbericht nach Artikel 16.4 des Übereinkommens — Kanada, 22.8.2014, G/ADP/N/259/CAN.

(11)  Ausschuss der WTO für Antidumpingmaßnahmen — Halbjahresbericht nach Artikel 16.4 des Übereinkommens -Kolumbien, 21.3.2014, G/ADP/N/252/COL.

(12)  Ausschuss der WTO für Antidumpingmaßnahmen — Halbjahresbericht nach Artikel 16.4 des Übereinkommens — Mexiko, 9.9.2014, G/ADP/N/259/MEX.

(13)  Ausschuss der WTO für Antidumpingmaßnahmen — Halbjahresbericht nach Artikel 16.4 des Übereinkommens — Südafrika, 27.8.2014, G/ADP/N/259/ZAF.

(14)  Ausschuss der WTO für Antidumpingmaßnahmen — Halbjahresbericht nach Artikel 16.4 des Übereinkommens — Vereinigte Staaten, 5.9.2014, G/ADP/N/259/USA.

(15)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6.

(16)  Einschließlich der Einfuhren von chinesischen Unternehmen, bei denen in derAusgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt wurde

Quelle: Eurostat

(17)  China Fastener World, Ausgabe 38, Juni 2013, S. 124-125. http://www.fastener-world.com.tw/0_magazine/ebook/web/page.php?sect=CFW_38_W&p=124

(18)  Erwägungsgrund 160 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009.

(19)  Der vollständige Artikel kann auf folgender Website eingesehen werden: http://globalfastenernews.com/main.asp?SectionID=31&SubSectionID=42&ArticleID=11630.


ANHANG I

NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER

TARIC-Zusatzcode A928

Abel Manufacturing Co., Ltd

Shanghai

Autocraft Industrial (Shanghai) Ltd

Shanghai

Changshu Fuxin Fasteners Manufacturing Co., Ltd

Changshu

Changshu Shining Sun Fasteners Manufacturing Co., Ltd

Changshu

Changzhou Oread Fasteners Co., Ltd

Changzhou

Chun Yu (Dongguan) Metal Products Co., Ltd

Dongguan

Cixi Zhencheng Machinery Co., Ltd

Cixi

Dongguan Danny & Kuen Metal & Co., Ltd

Dongguan

Foshan Nanhai Gubang Metal Goods Co., Ltd

Foshan

Gem-year industrial Co., Ltd

Jiashan

Guangzhou Tianhe District Zhonggu Hardware Screw Manufacture

Guangzhou

Haining Xinxin Hardware Standard Tools Co., Ltd

Haining

Haiyan Flymetal Hardware Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Haitang Fasteners Factory

Jiaxing

Haiyan Hardware Standard Parts Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Lianxiang Hardware Products Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Mengshi Screws Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Self-tapping Screws Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Sun's Jianxin Fasteners Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Xinan Standard Fastener Co., Ltd

Jiaxing

Haiyan Xinglong Fastener Co., Ltd

Jiaxing

Hangzhou Everbright Metal Products Co., Ltd

Hangzhou

Hangzhou Spring Washer Co., Ltd

Hangzhou

Hott Metal Part and Fasteners Inc.

Changshu

J. C. Grand (China) Corporation

Jiaxing

Jiangsu Jiangyu Metal Work Co., Ltd

Dongtai

Jiashan Yongda Screw Co., Ltd

Jiashan

Jiaxiang Triumph Hardware Co., Ltd

Haining

Jiaxing Victor Screw Co., Ltd

Jiaxing

Jinan Star Fastener Co., Ltd

Jinan

Jin-Well Auto-parts (zhejiang) Co., Ltd

Jiashan

Kinfast Hardware Co., Ltd

Haining

Ningbo Alliance Screws and Fasteners Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Anchor Fasteners Industrial Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Dafeng Machinery Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Development Zone Yonggang Fasteners Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Fastener Factory

Ningbo

Ningbo Haixin Hardware Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Haixin Railroad Material Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Jinhui Gaoqiang Fastener Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Jinpeng High Strength Fastener Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Jintai Fastener Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Jinwei Standard Parts Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Jiulong Fasteners Manufacture Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Londex Industrial Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Minda Machinery & Electronics Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Ningli High-Strength Fastener Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Qunli Fastener Manufacture Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Special — Wind — Fasteners (China) Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Xinxing Fasteners Manufacture Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Yonggang Fasteners Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Zhenhai Xingyi Fasteners Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Zhongbin Fastener Manufacture Co., Ltd

Ningbo

Ningbo Zhongjiang High Strength Bolt Co., Ltd

Ningbo

Robertson Inc. (Jiaxing)

Jiashan

Shanghai Boxed Screw Manufacturing Company Limited

Shanghai

Shanghai Fenggang Precision Inc.

Shanghai

Shanghai Foreign Trade Xiasha No. 2 Woodscrew Factory Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Great Diamond Fastener Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Hang Hong Metal Products Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Hangtou Fasteners Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Huaming Hardware Products Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Moregood C&F Fastener Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Moresun Fasteners Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Qingpu Ben Yuan Metal Products Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Ren Sheng Standardized Item Manufacture Ltd, Co

Shanghai

Shanghai Shuyuan Woodscrews Factory

Shanghai

Shanghai SQB Automotive Fasteners Company Ltd

Shanghai

Shanghai Tapoo Hardware Co., Ltd

Shanghai

Shanghai Yifan High-Intensity Fasteners Co., Ltd

Shanghai

Shanxi Jiaocheng Zhicheng Foundry Ltd

Jiaocheng

Shenzhen Top United Steel Co., Ltd

Shenzhen

Sundram Fasteners (Zhejiang) Limited

Jiaxing

Sunfast (Jiaxing) Enterprise Co., Ltd

Jiaxing

Suzhou Escort Hardware Manufacturing Co., Ltd

Suzhou

Taicang Rongtong Metal Products Co., Ltd

Taicang

Tangshan Huifeng Standard Component Make Co., Ltd

Tangshan

Tangshan Xingfeng Screws Co., Ltd

Tangshan

Tapoo Metal Products (Shanghai) Co., Ltd

Shanghai

Tianjin Jiuri Manufacture & Trading Co., Ltd

Tianjin

Wenzhou Excellent Hardware Apparatus Packing Co., Ltd

Wenzhou

Wenzhou Junhao Industry Co., Ltd

Wenzhou

Wenzhou Tian Xiang Metal Products Co., Ltd

Wenzhou

Wenzhou Yili Machinery Development Co., Ltd

Wenzhou

Wenzhou Yonggu Fasteners Co., Ltd

Wenzhou

Wuxi Huacheng Fastener Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Qianfeng Screw Factory

Wuxi

Xingtai City Ningbo Fasteners Co., Ltd

Xingtai

Yueqing Quintessence Fastener Co., Ltd

Yueqing

Zhejiang Jingyi Standard Components Co., Ltd

Yueqing

Zhejiang New Oriental Fastener Co., Ltd

Jiaxing

Zhejiang Qifeng Hardware Make Co., Ltd

Jiaxing

Zhejiang Rising Fasteners Co., Ltd

Hangzhou

Zhejiang Yonghua Fasteners Co., Ltd

Rui' An

Zhejiang Zhongtong Motorkits Co., Ltd

Shamen

Zhongshan City Jinzhong Fastener Co., Ltd

Zhongshan


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absätze 3 und 5 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Verbindungselemente von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.

(Datum und Unterschrift)“


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