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Document 32015R0198

Durchführungsverordnung (EU) 2015/198 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 33 vom 10.2.2015, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/198/oj

10.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/198 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 2015

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Eintragung Kanadas in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen mit Blick auf die hochpathogene aviäre Influenza die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen („Erzeugnisse“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 legt auch die Bedingungen fest, nach denen ein Drittland, Gebiet oder Kompartiment als frei von der hoch pathogenen aviären Influenza (HPAI) zu betrachten ist.

(3)

Kanada ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland gelistet, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr von Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(4)

Ein Abkommen zwischen der Union und Kanada (4) („das Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung der Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder Kanada vor.

(5)

Am 4. Dezember 2014 bestätigte Kanada das Vorkommen des Subtyps H5N2 der HPAI auf seinem Hoheitsgebiet; daher ist es unter Umständen nicht mehr als frei von dieser Seuche zu betrachten. Die kanadischen Veterinärbehörden haben unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren ausgesetzt. Kanada hat außerdem ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung eingeführt.

(6)

Kanada hat Informationen über die Seuchenlage auf seinem Hoheitsgebiet und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, die von der Kommission bewertet worden sind. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von Kanada vorgelegten Garantien lässt sich schließen, dass es ausreichen dürfte, die Beschränkungen der Einfuhr in die Union von Waren auf das von der HPAI betroffene Gebiet, für das die kanadischen Behörden wegen der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen erlassen haben, zu begrenzen, um den mit der Einfuhr von Waren in die Union einhergehenden Risiken Rechnung zu tragen.

(7)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Beschluss 1999/201/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Kanada folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (7)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

 

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRA, SRP

 

N

 

 

A

 

S1, ST1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CA-2

Als ‚Primäre Kontrollzone‘ bezeichnetes Gebiet Kanadas innerhalb folgender Grenzen:

Pazifik im Westen,

Grenze zu den USA im Süden,

Highway 16 im Norden,

Grenze zwischen den Provinzen British Columbia und Alberta im Osten

WGM

VIII

P2

4.12.2014“

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2


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