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Document 32015D2301

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2301 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8556) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 324 vom 10.12.2015, p. 38–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2301/oj

    10.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 324/38


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2301 DER KOMMISSION

    vom 8. Dezember 2015

    zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko und in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8556)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

    gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie besteht eine der Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union darin, dass das Drittland seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sein muss.

    (2)

    Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen. In der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang II der genannten Entscheidung ist unter anderem festgelegt, dass ein registriertes Pferd sich nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage nach dem Verlassen der Union nur in dem Drittland aufgehalten haben darf, für das die Bescheinigung für die Wiedereinfuhr in die Union gilt, oder in einem Drittland, das derselben Statusgruppe gemäß Anhang I der genannten Entscheidung angehört.

    (3)

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen (im Folgenden die „Liste“), sowie weitere einschlägige Einfuhrbedingungen. Mexiko wird in der Liste in der Statusgruppe „D“ geführt, die Vereinigten Staaten gehören dagegen zur Statusgruppe „C“.

    (4)

    Der Liste ist auch zu entnehmen, dass die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko derzeit nicht erlaubt sind, während die entsprechende Verbringung registrierter Pferde aus den Vereinigten Staaten gestattet ist.

    (5)

    Der Durchführungsbeschluss 2014/86/EU der Kommission (5) wurde im Rahmen der Vorbereitung der kulturellen Veranstaltung „Théâtre équestre Zingaro“ in Mexiko-Stadt im Jahr 2014 erlassen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU wurde Artikel 1 der Entscheidung 93/195/EWG geändert, um die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr zur Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung in die Union unter der Voraussetzung zu gestatten, dass sie die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X festgelegten Anforderungen erfüllen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU wurde außerdem der Entscheidung 93/195/EWG ein neuer Anhang X mit der betreffenden Gesundheitsbescheinigung hinzugefügt.

    (6)

    Zusätzlich wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2014/86/EU die Entscheidung 2004/211/EG so geändert, dass die Liste die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aus der Großstadtregion Mexiko-Stadt bis zum 15. April 2014 gestattete.

    (7)

    Die Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der LG Global Champions Tour werden unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung vom 7. bis 9. April 2016 in Miami, USA, und vom 15. bis 17. April 2016 in der Großstadtregion Mexiko-Stadt, Mexiko, stattfinden.

    (8)

    Die beiden Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in den Vereinigten Staaten und in der Großstadtregion Mexiko-Stadt werden unter amtstierärztlicher Aufsicht stattfinden. Angesichts des hohen Niveaus dieser Aufsicht ist es möglich, für die Wiedereinfuhr solcher Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen zwecks Teilnahme an den Reitsportveranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami und danach in Mexiko-Stadt besondere Bedingungen für Tiergesundheit und Veterinärbescheinigung festzulegen.

    (9)

    Die Entscheidung 93/195/EWG sollte dahin gehend geändert werden, dass bis zum 30. April 2016 die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an der LG Global Champions Tour in Miami und Mexiko-Stadt gestattet ist und dass sie eine Musterveterinärbescheinigung für solche registrierten Pferde enthält. Gleichzeitig sollten die überholten Bestimmungen der Entscheidung 93/195/EWG in ihrer durch den Durchführungsbeschluss 2014/86/EU geänderten Fassung gestrichen werden.

    (10)

    Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Bei der Großstadtregion Mexiko-Stadt handelt es sich um ein hoch gelegenes Gebiet, in dem das Risiko einer Übertragung der vesikulären Stomatitis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren gering ist; deshalb sollte die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 30 Tagen in die Großstadtregion Mexiko-Stadt — ein Gebiet, in dem seit über zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde — zugelassen werden. Der Eintrag für Mexiko in der Liste sollte daher geändert werden, um die Wiedereinfuhr registrierter Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr aus der Großstadtregion Mexiko-Stadt vom 30. März 2016 bis 30. April 2016 zu gestatten.

    (12)

    Der Eintrag für dieses Drittland in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher geändert werden.

    (13)

    Die Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    die an Veranstaltungen der LG Global Champions Tour in Miami, USA, und Mexiko-Stadt, Mexiko, teilgenommen haben und die Anforderungen erfüllen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind, sofern die Wiedereinfuhr bis spätestens 30. April 2016 erfolgt.“

    2.

    Anhang X erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

    Artikel 2

    Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird nach Maßgabe von Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Dezember 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

    (3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

    (4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

    (5)  Durchführungsbeschluss 2014/86/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 24).


    ANHANG I

    ANHANG X

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    ANHANG II

    Der Eintrag für Mexiko in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält folgende Fassung:

    „MX

    Mexiko

    MX-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    D

     

    MX-1

    Großstadt-region Mexiko-Stadt

    D

    X

    Gültig vom 30. März bis 30. April 2016“


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