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Document 32015D1534

    Beschluss (EU) 2015/1534 des Rates vom 7. Mai 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 95. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens, des SOLAS-Übereinkommens und der Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 zu vertreten ist

    ABl. L 240 vom 16.9.2015, p. 61–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1534/oj

    16.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 240/61


    BESCHLUSS (EU) 2015/1534 DES RATES

    vom 7. Mai 2015

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 68. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt und der 95. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des MARPOL-Übereinkommens, des SOLAS-Übereinkommens und der Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt zu schützen.

    (2)

    Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat auf seiner 67. Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 68. Tagung des MEPC im Mai 2015 verabschiedet.

    (3)

    Der Unterausschuss für die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung (PPR) der IMO hat auf seiner 2. Tagung die Änderungsentwürfe zu den Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 („Richtlinien 2009“) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 68. Tagung des MEPC im Mai 2015 verabschiedet.

    (4)

    Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat auf seiner 94. Tagung Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 95. Tagung des MSC im Juni 2015 verabschiedet.

    (5)

    Durch die Änderungen der Anhänge I und II des MARPOL-Übereinkommens werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Entwurfs eines internationalen Verhaltenskodex für in polaren Gewässern verkehrende Schiffe („Polarkodex“) eingeführt, um den Polarkodex verbindlich zu machen. Durch den Polarkodex wird das derzeitige MARPOL-Verbot der Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen in der Antarktis auf polare Gewässer ausgeweitet. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in Verbindung mit deren Artikel 3 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen, einschließlich minder schwerer Fälle solcher Einleitungen, als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie werden Einleitungen von Schadstoffen nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie unter anderem die in Anhang I Regeln 15 und 34 des MARPOL-Übereinkommens genannten Bedingungen erfüllen. Die Regeln 15 und 34 gehören beide zu den MARPOL-Regeln, die mit der Annahme der Änderungen gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MEPC 67/20 geändert werden. Diese Änderungen werden somit Auswirkungen auf den Geltungsbereich eines Verstoßes gemäß der Richtlinie 2005/35/EG haben und fallen daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    (6)

    Die Änderungen der Richtlinien 2009 dienen der Einführung einer auf Berechnungen beruhenden Methodik zur Prüfung von mit Komponenten von Schiffsmaschinen verbundenen Wäschern, die nicht bei höherer Last bzw. „in Ruhelage im Hafen“ überhaupt nicht geprüft werden können. Diese Thematik fällt unter Artikel 4c und Anhang II der Richtlinie 1999/32/EG des Rates (2); Anhang II ist abgeleitet von den Richtlinien 2009, die geändert werden.

    (7)

    Die Änderungen der SOLAS-Regel II-2/20.3.1.2.1 werden es ermöglichen, Lüfter mit einer geringeren Anzahl von Luftwechseln zu betreiben, wenn ein Luftreinhaltungssystem für Fahrgastschiffe in Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen vorhanden ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen neue Fahrgastschiffe der Klasse A vollständig den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens, einschließlich der SOLAS-Regel II-2/20.3, entsprechen. Daher werden sich die zu verabschiedenden Änderungen unmittelbar rechtlich auf die Richtlinie 2009/45/EG auswirken. Soweit diese Änderungen Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt betreffen, fallen sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.

    (8)

    Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei eines der betreffenden Übereinkommen. Daher muss der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zum Ausdruck zu bringen und ihre Zustimmung zu erklären, durch die genannten Änderungen, soweit sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der auf der 68. Tagung des IMO-Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme

    i)

    der Änderungen der Anhänge I und II des MARPOL-Übereinkommens gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MEPC 67/20;

    ii)

    der Änderungen der Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments PPR 2/21.

    Artikel 2

    Der auf der 95. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses im Namen der Union zu vertretende Standpunkt ist die Zustimmung zur Annahme der Änderungen der

    SOLAS-Regel II-2/20.3.1.2.1 gemäß Anhang 11 des IMO-Dokuments MSC 94/21/add.1.

    Artikel 3

    Der in den Artikeln 1 und 2 festgelegte im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

    Artikel 4

    Formale und geringfügige Veränderungen an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkten können vereinbart werden, ohne dass eine Änderung dieser Standpunkte erforderlich wird.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in den Artikeln 1 und 2 genannten Änderungen, soweit sie in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, gebunden zu sein.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2015.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    E. RINKĒVIČS


    (1)  Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11).

    (2)  Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13).

    (3)  Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1).


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