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Document 32015D1207(01)

    Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2014 über die Hinterlegung der historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union bei den historischen Archiven der Europäischen Union (Europäisches Hochschulinstitut)

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/2


    Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union

    vom 10. Juni 2014

    über die Hinterlegung der historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union bei den historischen Archiven der Europäischen Union (Europäisches Hochschulinstitut)

    (2015/C 406/02)

    DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) und auf die Artikel 35 und 53 sowie auf Anhang I dieses Protokolls, Artikel 7 Absatz 1;

    gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Artikel 26 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 19 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst;

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (1), geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 (2);

    gestützt auf die am 17. Dezember 1984 geschlossene Vereinbarung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Europäisches Hochschulinstitut (EHI) im Hinblick auf den Vertrag zur Hinterlegung der historischen Archive der Gemeinschaften beim EHI und ihre Freigabe durch das EHI, insbesondere auf Artikel 3 dieses Vertrags;

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3);

    gestützt auf die Entscheidung des Verwaltungsausschusses vom 29. April 2013 über die Zusammensetzung des Katalogs des historischen Archivs —

    ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Der vorliegende Beschluss legt die internen Durchführungsbestimmungen für die Hinterlegung der historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union beim historischen Archiv der Europäischen Union (Europäisches Hochschulinstitut) fest.

    (2)   Der vorliegende Beschluss wird durch die Regelungen des Gerichtshofs, des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst über die Modalitäten der Aufbewahrung und der Freigabe von Dokumenten, die diese Gerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Aufgaben besitzen, für die Öffentlichkeit und durch die Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Modalitäten der Aufbewahrung und Freigabe von Dokumenten, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben besitzt, für die Öffentlichkeit ergänzt.

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    (1)   Der vorliegende Beschluss gilt für die historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union, welche aus den Tätigkeiten der Gerichte und der Dienste, die diese Institution bilden, hervorgegangen sind.

    (2)   Historische Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Gesamtheit der Originale oder der an ihre Stelle tretenden Dokumente, die über dreißig Jahre alt und im Einklang mit dem durch den Verwaltungsausschuss festgelegten Aktenplan im Katalog eingetragen sind. Für die Dokumente, die aus einem Gerichtsverfahren stammen, wird der Zeitraum von dreißig Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Verfahrens berechnet.

    (3)   Der Aktenplan des Katalogs der historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nach Maßgabe der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses geändert.

    Artikel 3

    Hinterlegung der historischen Archive

    (1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union überträgt seine historischen Archive zur Hinterlegung an das EHI zu den Bedingungen, die im vorliegenden Beschluss und in einer mit dem EHI zu diesem Zweck geschlossenen Vereinbarung festgelegt sind.

    (2)   In der zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem EHI geschlossenen Vereinbarung werden die Haftungsfragen und die finanziellen Bedingungen der Hinterlegung, die Digitalisierung sowie die Kosten für Transport und Ablieferung der historischen Archive des Gerichtshofs der Europäischen Union beim EHI festgelegt.

    (3)   Absatz 1 hindert den Gerichtshof der Europäischen Union nicht daran, aus rechtlichen Gründen oder wenn es die ordnungsgemäße Funktionsweise erfordert, bestimmte Originale oder an ihre Stelle tretende Dokumente von der Hinterlegung auszuschließen.

    Artikel 4

    Modalitäten der Öffnung der historischen Archive für die Öffentlichkeit

    (1)   Bevor das EHI Zugang zu einem hinterlegten Dokument gewährt, ersucht es um die Erlaubnis des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser Antrag wird durch den Gerichtshof der Europäischen Union geprüft, insbesondere im Licht der Ausnahmen, die sich aus den Artikel 35 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus dessen Anhang I Artikel 7 Absatz 1 und aus Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 in geänderter Fassung ergeben. Eine Kategorie von Dokumenten kann zugänglich gemacht werden, sofern durch den Gerichtshof der Europäischen Union feststellt wird, dass keine dieser Ausnahmen anwendbar ist.

    (2)   Die Anträge, die aus gerichtlichen Verfahren stammende Dokumente betreffen, werden von dem betreffenden Gericht geprüft, das sich nach den von ihm festgelegten Modalitäten vergewissert, dass keine der Ausnahmen des Artikels 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 der Gewährung des Zugangs entgegensteht. Dokumente, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen, werden keinesfalls zugänglich gemacht.

    (3)   Vorbehaltlich der Anwendung der vorstehenden Absätze 1 und 2 gewährt das EHI der Öffentlichkeit zu den bei ihm hinterlegten historischen Archiven des Gerichtshofs der Europäischen Union Zugang in Form von Kopien, sofern nicht der Benutzer ein besonderes und ordnungsgemäß begründetes Interesse daran geltend macht, gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 Zugang zum Original zu erhalten.

    (4)   Die Modalitäten des Zugangs zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union beim EHI abgelieferten historischen Archiven werden jeweils auf der Internetseite des Gerichtshofs der Europäischen Union und der des EHI im Rahmen der Präsentation des Katalogs und der Zugangsbedingungen dargestellt.

    Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2014.

    Der Kanzler

    A. CALOT ESCOBAR

    Der Präsident

    V. SKOURIS


    (1)  ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1).

    (3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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