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Document 32015D0900

Beschluss (EU) 2015/900 des Rates vom 8. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (EaSI) zu vertretenden Standpunkt

ABl. L 147 vom 12.6.2015, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/900/oj

12.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/19


BESCHLUSS (EU) 2015/900 DES RATES

vom 8. Juni 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (EaSI) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde durch den Beschluss Nr. 151/2014 des EWR-Ausschusses vom 27. Juni 2014 (4) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(5)

Die begrenzte Beteiligung Norwegens an dem Programm sollte auf das Unterprogramm Progress ausgeweitet werden.

(6)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zu ermöglichen.

(7)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(4)  ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 61.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (1) wurde mit dem Beschluss Nr. 151/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Juni 2014 (2) in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(2)

Die begrenzte Beteiligung Norwegens an dem Programm sollte auf das Unterprogramm Progress ausgeweitet werden.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 15 Absatz 8 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte „den EURES-Teil“ durch die Worte „die Unterprogramme Progress und EURES“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238.

(2)  ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 61.

(*)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]


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