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Document 32015D0669

Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2596)

C/2015/2596

ABl. L 110 vom 29.4.2015, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/669/oj

29.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/24


BESCHLUSS (EU) 2015/669 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2596)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2007/421/EG der Kommission (2) hatte der Generaldirektor für Energie und Verkehr jedes Jahr zum 1. Juli ein aktuelles Verzeichnis der gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (3) anerkannten Organisationen im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2)

Die Richtlinie 94/57/EG wurde neu gefasst und in zwei einzelne EG-Rechtsvorschriften aufgeteilt — in die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Letztere enthält Bestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der anerkannten Organisationen.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erstellt die Kommission ein Verzeichnis der im Einklang mit diesem Artikel anerkannten Organisationen und sorgt für dessen regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)

Die damit hinfällig gewordene Entscheidung 2007/421/EG sollte daher aufgehoben und das aktuelle Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/421/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Mobilität und Verkehr veröffentlicht bis spätestens 31. August 2015 ein Verzeichnis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannten Organisationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis, sobald dies notwendig ist, um Veränderungen bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Rechtspersonen Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 96/587/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 18).

(3)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörde (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20).

(4)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).


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