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Document 32015D0657

    Beschluss (EU) 2015/657 der Kommission vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 109 vom 28.4.2015, p. 1–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/657/oj

    28.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 109/1


    BESCHLUSS (EU) 2015/657 DER KOMMISSION

    vom 5. Februar 2013

    über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank (Sache SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 507)

    (Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    (1)

    Am 4. Dezember 2008 meldete Deutschland Beihilfemaßnahmen zugunsten der Bayerischen Landesbank (im Folgenden „BayernLB“ oder „Bank“) in Form einer Risikoabschirmung von 4,8 Mrd. EUR und einer Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR bei der Kommission an. Die Kommission genehmigte diese Maßnahmen am 18. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 615/08 (im Folgenden „Rettungsentscheidung“) auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (2) für einen Zeitraum von sechs Monaten; sollte allerdings innerhalb dieser sechs Monate ein schlüssiger und fundierter Umstrukturierungsplan für die BayernLB vorgelegt werden, gilt die Genehmigung so lange, bis die Kommission über den Umstrukturierungsplan befunden hat (3).

    (2)

    Im Dezember 2008 erhielt die BayernLB-Tochter Hypo Group Alpe Adria (im Folgenden „HGAA“) 700 Mio. EUR von der BayernLB und weitere 900 Mio. EUR Partizipationskapital (Tier-1-Kapital) von Österreich auf der Grundlage des österreichischen Bankenrettungspakets (4). Des Weiteren erhielt die HGAA nach dem genannten Paket Garantien im Umfang von 1,35 Mrd. EUR für Anleiheemissionen auf der Grundlage eines Rahmenprogramms für Emissionen (Debt Issuance Programme — DIP).

    (3)

    Am 29. April 2009 meldete Deutschland einen Umstrukturierungsplan für die BayernLB bei der Kommission an. Am selben Tag legte Österreich einen Lebensfähigkeitsplan für die HGAA vor.

    (4)

    Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 setzte die Kommission Deutschland und Österreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die zugunsten der BayernLB und der HGAA ergriffenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, da sie Zweifel hatte, ob die Umstrukturierungsbeihilfe für die BayernLB mit dem Binnenmarkt vereinbar war und ob auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der BayernLB gewährleistet werden könnte (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“) (5). Des Weiteren hatte die Kommission Zweifel daran, dass es sich bei der HGAA um ein grundsätzlich gesundes Finanzinstitut handelte und die der HGAA von Österreich gewährte Unterstützung mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar war (6).

    (5)

    Die HGAA wurde am 23. Dezember 2009 verstaatlicht. Die Kommission genehmigte diese Maßnahme mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 in den Beihilfesachen C 16/09 und N 698/09 (im Folgenden „HGAA-Rettungsbeschluss“) (7). In demselben Beschluss hat die Kommission das Verfahren auf weitere Beihilfemaßnahmen Österreichs zugunsten der HGAA ausgeweitet, die ihrer Auffassung nach bei der Würdigung des Umstrukturierungsplans für die BayernLB ebenfalls berücksichtigt werden mussten. Gleichzeitig erklärte die Kommission die Maßnahmen bis zur Vorlage eines schlüssigen und fundierten Umstrukturierungsplans für die HGAA einstweilig nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    (6)

    Am 22. Juni 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nochmals aus, da der am 16. April 2010 übermittelte überarbeitete Umstrukturierungsplan für die HGAA nach Auffassung der Kommission weder die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der HGAA gewährleistete noch eine angemessene Verteilung der mit einer Umstrukturierung verbundenen Lasten und geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsah. Die Kommission verlängerte außerdem die Genehmigung der Beihilfe, die sie mit dem HGAA-Rettungsbeschluss einstweilig bis zum Abschluss der Prüfung des HGAA-Umstrukturierungsplans für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hatte (8).

    (7)

    Am 7. Februar 2011 setzte die Kommission Österreich und Deutschland davon in Kenntnis, dass die Beihilfesache N 698/09 (HGAA) (9) und die Beihilfesache C 16/09 (BayernLB) getrennt geprüft würden. Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Beihilfesache C 16/09.

    (8)

    Die Kommission beauftragte externe Sachverständige mit der Bewertung der Risikoabschirmung, die in der Rettungsentscheidung einstweilig genehmigt worden war, sowie mit einer Bewertung des Portfolios mit den Vermögenswerten, auf die sich die Risikoabschirmung bezieht. Nach Gesprächen mit der Bank und den deutschen Behörden legten die Sachverständigen am 16. November 2009 einen Abschlussbericht vor.

    (9)

    Am 6. April 2011 übermittelte Deutschland voraussichtliche Gewinn- und Verlustrechnungen pro Geschäftsfeld bzw. Tochter/Anstalt. Am 13. April 2011 legte Deutschland Einzelheiten zu den voraussichtlichen Vermögenswerten pro Geschäftsfeld und zu den voraussichtlichen Verbindlichkeiten nach jeweiliger Finanzierungsquelle vor. Gleichzeitig übermittelte Deutschland die voraussichtlichen Margen pro Geschäftsfeld für die Vermögenswerte und pro Finanzierungsquelle für die Verbindlichkeiten. Weitere Informationen wurden in häufigem Schriftwechsel übermittelt: So wurden am 15., 21. und 22. Juni 2011 zusätzliche Angaben übermittelt, die sich unter anderem auf die Kapitalplanung bis 2019 einschließlich der voraussichtlichen Auswirkungen von Basel III (10) auf die Kapitalstruktur bezogen. Am 27. September 2011 übermittelte Deutschland aktualisierte Finanzprognosen, insbesondere aktualisierte Angaben zu den Gewinnen und zur Kapitalplanung. Am 13. und 20. Oktober 2011 erhielt die Kommission weitere Angaben zu Geschäftsfeldverkleinerungen sowie am 4., 5. und 6. Juni 2012 weitere Einzelheiten zu den Finanzprognosen und zur Risikoabschirmung. Am 6. Juni 2012 folgten aktualisierte finanzielle Prognosen einschließlich voraussichtlicher Gewinn-und-Verlust-Rechnungen pro Geschäftsfeld sowie Angaben zu der voraussichtlichen Kapitalplanung und zum Fundingbedarf. Im Folgenden beziehen sich die Verweise auf die finanziellen Prognosen im Umstrukturierungsplan auf die am 6. Juni 2012 vorgelegten Finanzdaten bzw. für den Fall, dass die Finanzdaten vom 6. Juni 2012 keine aktualisierten Daten enthalten, auf bereits zuvor übermittelte Finanzinformationen.

    (10)

    Die Beihilfemaßnahmen und der Umstrukturierungsplan für die BayernLB waren Gegenstand einer Reihe von Treffen, Telefonkonferenzen und anderen Formen des Informationsaustausches, die in der Zeit von Mai 2009 bis Juni 2012 zwischen Vertretern der deutschen Behörden und der Kommissionsdienststellen stattgefunden haben.

    (11)

    Deutschland zufolge ist davon auszugehen, dass die Rechnungsführung ab dem 1. Januar 2013 für die Zwecke der Kapitalberechnung nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) geprüft werden wird.

    (12)

    Während des Prüfverfahrens führten die deutschen Behörden, die Finanzaufsichtsbehörde, die Eigentümer der Bank und die Bank selbst intensive Diskussionen über den Umstrukturierungsplan und einen möglichen Rückzahlungsplan.

    (13)

    Am 15. Juni 2012 unterrichtete Deutschland die Kommission über eine E-Mail der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 14. Juni 2012, in der die BaFin zum Ausdruck brachte, dass sie beabsichtige, den Nominalwert der zinslosen Darlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) als Bemessungsgrundlage für das Kapital im Sinne der im Entwurf vorliegenden Eigenkapitalverordnung (11) nicht zu akzeptieren, auch wenn der Wirtschaftsprüfer der Bank in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012 erklärt hatte, dass nach den IFRS die Darlehen grundsätzlich mit ihrem Nominalwert berücksichtigt werden. Diese Überlegung bezieht sich nicht auf die Betrachtung des Kapitals nach den Generally Accepted Accounting Principles (GAAP) gemäß Handelsgesetzbuch (HGB).

    (14)

    Am 6. Juni 2012 meldete Deutschland einen geänderten Umstrukturierungsplan für die BayernLB an, der durch Übermittlungen vom 12. und 13. Juni 2012 weiter ergänzt wurde.

    (15)

    Angaben zu den pro Segment veranschlagten zusätzlichen Risikopositionsreduzierungen gingen am 20. Juni 2012 ein.

    (16)

    Am 27. Juni 2012 übermittelte Deutschland der Kommission einen ersten vorläufigen Rückzahlungsplan.

    (17)

    Am 28. Juni 2012 meldete Deutschland einen Zusagenkatalog für die BayernLB bei der Kommission an.

    (18)

    Am 25. Juli 2012 hat die Kommission einen Beschluss über die notifizierte Umstrukturierungsbeihilfe erlassen („Umstrukturierungsbeschluss 2012“). Dieser Beschluss ist in rechtlicher Hinsicht mit einem Mangel behaftet, da er an die Republik Österreich nicht in deren Amtssprache gerichtet war, ohne dass Österreich zugestimmt hätte, dass Deutsch nicht die verbindliche Sprachfassung sein sollte. Aus diesem Grund muss die Kommission einen neuen Beschluss annehmen, der den Umstrukturierungsbeschluss 2012 ersetzt. Der Umstrukturierungsbeschluss 2012 enthält mehrere Fehler (in den Erwägungsgründen 13, 29, 30, 48, 72, 77, 81, 108, 163, 200, 207 und 210; in den Tabellen 5, 10, 11 und 12; in den Referenzen zu EUR/USD in Anhang I sowie in Ziffer 29.2 des Anhangs I und Ziffer 2 des Anhangs II), die von ihrer Natur her Gegenstand eines Korrigendums hätten sein können. Die Richtigstellung dieser Fehler ändert nichts an der im Umstrukturierungsbeschluss 2012 vorgenommenen Beurteilung des Sachverhalts durch die Kommission. Der vorliegende Beschluss berichtigt daher auch die genannten Fehler.

    2.   SACHVERHALT

    1.   Beschreibung der begünstigten Bank  (12)

    (19)

    Die BayernLB ist eine deutsche Landesbank mit Sitz in München. Eigentümer der BayernLB sind — mittelbar über die BayernLB Holding AG (im Folgenden „Holding“) — der Freistaat Bayern (rund 94 %) und der Sparkassenverband Bayern (im Folgenden „Sparkassenverband“; rund 6 %) (13).

    (20)

    Als 2008 die Kapitalzuführung (siehe Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a) und die Risikoabschirmung (siehe Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b) gewährt wurden, betrug die konsolidierte Bilanzsumme des BayernLB-Konzerns (einschließlich BayernLabo, LBS und der Tochtergesellschaften der BayernLB) insgesamt ca. 422 Mrd. EUR mit Risikopositionen (14) in Höhe von ca. 198 Mrd. EUR und einem Personalbestand von rund 20 000 Beschäftigten. Ende 2008 verzeichnete die BayernLB Verluste von rund 5 Mrd. EUR. Die Ereignisse, die zur Gewährung der in Abschnitt 2 Punkt 2 Buchstaben a und b dieses Beschlusses beschriebenen Rettungsmaßnahmen führten, sind in der Rettungsentscheidung ausführlich dargelegt.

    Tabelle 1

    Finanzkennzahlen 2007-2011 (falls nicht anderes angegeben, in Mio. EUR)

    Konzern (in Mio. EUR)

    2007

    2008

    2009

    2010

    2011

    tatsächlich

    tatsächlich

    tatsächlich

    tatsächlich

    tatsächlich

    Zinsüberschuss

    2 170

    2 670

    2 561

    1 942

    1 963

    Provisionsüberschuss

    380

    584

    434

    265

    262

    Ergebnis aus Sicherungsgeschäften

    27

    – 136

    98

    53

    106

    Handelsergebnis

    – 238

    – 2 138

    887

    1 043

    341

    Ergebnis aus Investitionen & Impairments

    – 336

    – 1 924

    – 1 444

    – 332

    – 206

    Sonstiges Ergebnis

    133

    141

    461

    1

    – 37

    Gesamtertrag

    2 136

    – 803

    2 997

    2 972

    2 429

    Risikovorsorge im Kreditgeschäft

    – 115

    – 1 656

    – 3 277

    – 696

    – 548

    Aufwendungen insgesamt

    – 1 765

    – 2 620

    – 2 125

    – 1 462

    – 1 456

    Aufwand für Bankenabgaben

    0

    0

    0

    – 51

    – 74

    Restrukturierungsaufwendungen

    0

    – 87

    – 361

    124

    – 16

    ERGEBNIS VOR STEUERN

    255

    – 5 166

    – 2 765

    885

    334

    STEUERN

    – 80

    – 191

    – 328

    – 294

    – 269

    ERGEBNIS NACH STEUERN

    175

    – 5 358

    – 3 093

    590

    65

    Kosten-Ertragsrelation (inkl. Bankenabgabe) in %

    83

    – 326

    71

    51

    63

    Aktiva

    415 639

    421 666

    338 818

    316 354

    309 144

    Aufsichtsrechtliche Risikopositionen

    188 888

    197 650

    135 788

    123 950

    118 425

    Erträge insgesamt/Risikopositionen (in bps)

    131

    57

    327

    267

    223

    Ø-liche Anzahl Mitarbeiter

    17 891

    19 405

    17 764

    10 383

    10 064

    (21)

    Die BayernLB ist eine international tätige Geschäftsbank. Deutschland und einige andere ausgewählte europäische Länder bilden den regionalen Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der Bank. Die BayernLB ist außerdem an wichtigen Finanzplätzen wie New York, London, Paris und Mailand vertreten.

    (22)

    Die wichtigsten Tochtergesellschaften/Beteiligungen der BayernLB sind die Deutsche Kreditbank AG (DKB), die Landesbausparkasse Bayern (LBS), die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo), die ungarische MKB Bank Zrt (MKB) und, bis zu ihrer Verstaatlichung durch Österreich Ende 2009, die HGAA.

    (23)

    Die HGAA ist eine internationale Finanzgruppe mit einer Bilanzsumme von 43 Mrd. EUR (2008) und einem Bestand an risikogewichteten Aktiva (RWA) in Höhe von 32,8 Mrd. EUR. Die Konzerndachgesellschaft der HGAA ist die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (HAAB Int.) mit Sitz in Klagenfurt (Österreich). Bis zur Verstaatlichung der HGAA hatte die BayernLB eine Beteiligung von 67,08 % an der Gruppe.

    (24)

    Die MKB ist eine führende Universalbank in Ungarn, die sich auf große Firmenkunden und vermögende Privatkunden spezialisiert hat. Sie betreut rund 350 000 Privatkunden und Kunden aus dem Mittelstand sowie rund 3 000 Großkunden und institutionelle Kunden.

    (25)

    Die LBS ist eine Anstalt innerhalb der BayernLB, die organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Da die LBS eine Anstalt innerhalb der BayernLB ist, sind die Eigentümer wie bei der BayernLB der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern.

    (26)

    Die LBS arbeitet mit den bayerischen Sparkassen zusammen, die unter anderem als Vertriebskanäle der LBS fungieren, und nimmt in Bayern eine führende Position im staatlich geförderten Bauspargeschäft ein.

    (27)

    Die LBS hat hinsichtlich aller neu abgeschlossenen Bausparverträge einen Marktanteil von rund 42 %. Zum 31. Dezember 2011 hatte die LBS eine Bilanzsumme von 11 Mrd. EUR, Einlagen in Höhe von 9,7 Mrd. EUR und ausstehende Forderungen in Verbindung mit Bauspardarlehen in Höhe von 1,9 Mrd. EUR. Im Jahr 2011 verzeichnete die LBS ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von 68 Mio. EUR.

    (28)

    Die BayernLabo ist ein Förderinstitut der BayernLB und wurde 1884 für die Zwecke der Finanzierung von Infrastrukturprojekten gegründet. 1972 fusionierten die BayernLabo und die Bayerische Gemeindebank zur Bayerischen Landesbank Girozentrale, woraus sich später die BayernLB entwickelte. Die BayernLabo ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der BayernLB und fällt zu 100 % unter die Gewährträgerhaftung des Freistaats Bayern. Ihr Jahresabschluss ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses der BayernLB.

    (29)

    Ursprünglich verwaltete die BayernLabo treuhänderisch Mittel des Freistaats Bayern zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Der Barwert eines Teils dieser Darlehen für den sozialen Wohnungsbau wurde Anfang der 1990er-Jahre bewertet und dann vom Freistaat Bayern in Form einer Zweckeinlage in die BayernLabo eingebracht. Diese Zweckeinlage beträgt 612 Mio. EUR und bleibt konstant.

    (30)

    Das Kapital der BayernLabo darf für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus und nicht für das Wettbewerbsgeschäft der BayernLB herangezogen werden (d. h. nicht dazu genutzt werden, um die bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen für Darlehen oder andere Vermögenswerte zu erfüllen).

    (31)

    Das Kapital der BayernLabo wird derzeit wie folgt vergütet: Die BayernLB zahlt für die Zweckeinlage eine Mindestvergütung von insgesamt [2-5] (15) % an den Freistaat Bayern, es sei denn, die BayernLB als Ganzes verzeichnet Verluste. Für die verlustausgleichende Funktion des übrigen Kapitals der BayernLabo zahlt die BayernLB eine Vergütung von [0-1] % an die BayernLabo. Diese Vergütung wurde in der Entscheidung 2006/739/EG der Kommission (16) als angemessen akzeptiert. Um sicherzustellen, dass das Kapital der BayernLabo weiterhin als qualitativ hochwertigstes Kapital der BayernLB (Tier-1) betrachtet werden kann, ist im Umstrukturierungsplan eine Anpassung der Kapitalausstattung und der Art der Vergütung vorgesehen (siehe Erwägungsgrund 81).

    2.   Die Beihilfemaßnahmen

    a)   Die Kapitalzuführung

    (32)

    Im Dezember 2008 erhielt die BayernLB eine Tier-1-Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR vom Freistaat Bayern (17), bestehend aus einer stillen Einlage von 3 Mrd. EUR und Vorzugsaktien im Wert von 7 Mrd. EUR. Der Kupon für die stille Einlage beträgt 10 % des Nominalwerts und ist nicht kumulativ. Die Vergütung für die Vorzugsaktien, die während der Umstrukturierungsphase mit einem Gewinnvorzug ausgestattet sind, beträgt 10 %. Der Gewinnvorzug endet, sobald der Claw-back und die stillen Einlagen des Freistaats in vollem Umfang zurückgezahlt sind. Die Dividendenzahlungen sind nicht kumulativ.

    (33)

    Der Sparkassenverband hat sich nicht an der Kapitalzuführung beteiligt. Folglich sank dessen 50 %iger Anteil an der BayernLB auf 6 % (18).

    b)   Die Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR

    (34)

    Der Freistaat Bayern gewährte für ein Portfolio mit forderungsbesicherten Wertpapieren (ABS) mit einem Nominalwert von 21 Mrd. EUR eine Risikoabschirmung von 4,8 Mrd. EUR (19).

    (35)

    Diese Risikoabschirmung schützt die BayernLB vor Verlusten aus ihrem ABS-Portfolio und verhindert daher durch diese Garantiestellung weitere Abschreibungen. Der Freistaat Bayern gab diesbezüglich am 19. Dezember 2008 eine Garantieerklärung ab. Das ABS-Portfolio hatte zum 31. Dezember 2008 (Referenzzeitpunkt) einen Nominalwert von 19,589 Mrd. EUR.

    (36)

    Das ABS-Portfolio der BayernLB umfasst unterschiedliche Arten forderungsbesicherter Wertpapiere. Residential Mortgage-Backed Securities (durch Forderungen aus Wohnungsbau-Hypothekendarlehen unterlegte Wertpapiere — RMBS) sowohl des Prime- als auch des Subprime-Segments machen rund die Hälfte des gesamten Portfolios aus. Weitere wichtige forderungsbesicherte Wertpapiere des Portfolios sind unter anderem Commercial Mortgage-Backed Securities (durch Forderungen aus gewerblichen Hypothekendarlehen unterlegte Wertpapiere — CMBS), Collateralised Debt Obligations (CDOs) und andere ABS-Papiere, die sich auf Forderungen gegenüber Geschäftskunden und Verbraucher beziehen (ABS Commercial und ABS Consumer).

    (37)

    Der Freistaat Bayern hat eine Garantierklärung über 4,8 Mrd. EUR abgegeben, die jedoch erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als ein von der BayernLB zu tragender Verlust von 1,2 Mrd. EUR (im Folgenden „First Loss“) überschritten wird. Der Übernahmepreis errechnet sich durch Abzug des First Loss (1,2 Mrd. EUR) vom Nominalwert (19,589 Mrd. EUR) und beträgt 18,389 Mrd. EUR.

    (38)

    Die Laufzeit der Risikoabschirmung ist an die Fälligkeit der Wertpapiere im ABS-Portfolio geknüpft. Die besicherten Wertpapiere wurden von rund 19,6 Mrd. EUR (Stand Dezember 2008) auf 11,9 Mrd. EUR (Stand Dezember 2011) reduziert. Nach aktualisierten Prognosen vom 31. März 2012 wird davon ausgegangen, dass das Portfolio bis September 2014 auf 7 Mrd. EUR abgeschmolzen sein wird. Da vorrangig angestrebt wird, die Verluste so gering wie möglich zu halten, aber ungewiss ist, auf welchem Niveau sich die Marktpreise im Jahr 2014 befinden werden, ist bislang nicht klar, ob dann die (im Grunde angestrebte) Veräußerung des verbleibenden Wertpapierbestands des Portfolios möglich ist (d. h., ob sie wirtschaftlich vernünftig ist) (20).

    Bewertung der abgeschirmten Vermögenswerte

    (39)

    Die Bewertung des Portfolios erfolgte in zwei Schritten. Zunächst wurden die einzelnen Geschäfte mittels Early Warning Tool (EWT) gekennzeichnet (grün, gelb, rot), um problematische oder wertgeminderte Geschäfte zu ermitteln. Mithilfe dieses EWT wurde ein internes Rating erstellt: Gelb oder rot gekennzeichnete Geschäfte wurden in der Regel herabgestuft. Das interne Rating wurde dann auf das externe Rating von Moody's übertragen. Dieses externe Rating wurde in das CROROM (21) Version 2.4 von Moody's eingegeben, um die Verlusterwartungen für das gesamte Portfolio und die relevanten Tranchen zu schätzen.

    (40)

    Nach dieser Methode wurde der tatsächliche wirtschaftliche Wert (TWW) des ABS-Portfolios zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen von den Sachverständigen der Kommission auf 83,87 % des Nominalwerts von 19,589 Mrd. EUR, d. h. auf 16,429 Mrd. EUR, geschätzt. In einer E-Mail vom 14. Dezember 2009 erklärte Deutschland, dass es keine Vertiefung der Analyse zum erwarteten Verlust (Expected Loss) begehre. Eine Gegenüberstellung des Übernahmepreises von 18,389 Mrd. EUR und des TWW von 16,429 Mrd. EUR ergibt eine Differenz von 1,96 Mrd. EUR.

    (41)

    Der Kapitalentlastungseffekt der Maßnahme zum Zeitpunkt der Risikoabschirmung wurde mit 1,28 Mrd. EUR beziffert.

    (42)

    Die Genauigkeit der Methode und der zugrunde liegenden Berechnungen zur Ermittlung des Kapitalentlastungseffekts wurde von der BaFin mit Schreiben vom 9. April 2010 bestätigt.

    Vergütung der Risikoabschirmung und Claw-back

    (43)

    Die BayernLB änderte die Vergütung für die Risikoabschirmung (einschließlich einer Claw-back-Zahlung) rückwirkend zum 1. Januar 2010 von 50 Basispunkten in eine jährliche Gesamtprämie von 200 Mio. EUR, die sich wie folgt zusammensetzt:

    i)

    eine Grundprämie von 6,25 % auf den anfänglichen Kapitalentlastungseffekt zum 31. Dezember 2008 in Höhe von 1,28 Mrd. EUR, d. h. 80 Mio. EUR pro Jahr;

    ii)

    eine zusätzliche jährliche Prämie von 3,75 % auf einen Teilbetrag der Garantie in Höhe von 2 Mrd. EUR, d. h. 75 Mio. EUR pro Jahr bis 2015 und

    iii)

    eine Sonderzahlung von 45 Mio. EUR pro Jahr bis 2015.

    c)   Haftungsgarantien

    (44)

    Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) gewährte der BayernLB nach dem deutschen Finanzmarktstabilisierungsgesetz, das von der Kommission als das deutsche Bankenrettungspaket genehmigt wurde (22), Haftungsgarantien. Diese Garantien beliefen sich auf 15 Mrd. EUR, von denen 5 Mrd. EUR zur Absicherung einer Emission im Januar 2009 eingesetzt wurden. Die verbleibenden 10 Mrd. EUR Haftungsgarantien wurden nicht verwendet und am 16. Oktober 2009 an den Garanten zurückgegeben, wodurch die vom SoFFin gewährte Haftungsgarantie auf 5 Mrd. EUR reduziert wurde. Am 23. Januar 2012 erfolgte die Rückgabe der letzten Tranche der vom SoFFin gewährten Haftungsgarantien.

    d)   Die Liquiditätsgarantie Österreichs

    (45)

    Im Dezember 2008 erhielt die HGAA nach umfangreichen Abschreibungen und Verlusten 700 Mio. EUR von der BayernLB und weitere 900 Mio. EUR Partizipationskapital (23) (Tier-1-Kapital) von Österreich auf der Grundlage des österreichischen Bankenrettungspakets (24).

    (46)

    Die BayernLB und die HGAA hatten 2009 externe Sachverständige mit einem Gutachten zum Kreditrisiko der HGAA beauftragt. Diesem Gutachten zufolge würden die zu erwartenden Verluste die Tier-1-Kernkapitalquote bis Ende 2009 auf unter 4 % drücken.

    (47)

    Als Folge des von der österreichischen Finanzaufsichtsbehörde gestellten Ultimatums an die Eigentümer, bis zum 11. Dezember 2009 die erforderlichen Entscheidungen für eine Rekapitalisierung der HGAA zu treffen, erwarb Österreich die Gesamtheit der HGAA-Anteile von den bisherigen Eigentümern für einen symbolischen Preis von einem Euro (25). Die BayernLB verzichtete auf alle Aktionärsrechte einschließlich auf bestehende Forderungen in Verbindung mit Ergänzungskapital in der HGAA (Tier-2-Kapital) in Höhe von 300 Mio. EUR (26). Für den Fall, dass zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestkapitalanforderungen weitere Kapitalmaßnahmen zugunsten der HGAA erforderlich sein würden, wurde ferner vereinbart, dass etwaige Kapitalzuführungen im Verhältnis 3:1 auf die BayernLB und Österreich aufgeteilt werden würden. Alles weitere auf dieser Grundlage von der BayernLB zugeführte Kapital würde allerdings den Betrag von [500-550] Mio. EUR, den die BayernLB der HGAA an Finanzierungen gewährt hatte und auf den die BayernLB im Zuge der HGAA-Rettung verzichtet hatte, angerechnet.

    (48)

    Um die Liquidität der HGAA sicherzustellen, erneuerte die BayernLB eine Liquiditätslinie in Höhe von [350-600] Mio. EUR, die bereits am 4. Dezember 2009 ausgelaufen war. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die bestehenden Fremdfinanzierungen („intra-group funding“) von der BayernLB zugunsten der HGAA in Höhe von 2,638 Mrd. EUR bis Ende 2013 bei der HGAA verbleiben würden. 2014 wird die BayernLB insgesamt noch [650-700] Mio. EUR und 2015 insgesamt [350-400] Mio. EUR in der HGAA belassen. Für das jeweilige Exposure garantiert Österreich, falls die HGAA zerschlagen oder eine andere wirtschaftlich vergleichbare Maßnahme ergriffen würde, nach der die Lebensfähigkeit der HGAA nicht sichergestellt ist.

    e)   Übertragung von Kapital der BayernLabo auf die BayernLB

    (49)

    Ein signifikanter Teil der Rücklagen der BayernLabo, und zwar 1 Mrd. EUR, sollen ohne Gegenleistung oder Vergütung auf die Rücklagen der Kernbank, d. h. der BayernLB, übertragen werden.

    3.   Der von Deutschland angemeldete Umstrukturierungsplan

    a)   Beschreibung des Geschäftsmodells

    (50)

    Die BayernLB hat einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, in dem sie darlegt, wie die Lebensfähigkeit der Bank bis zum 31. Dezember 2015 wiederhergestellt werden soll. Im Umstrukturierungsplan sind grundlegende Änderungen im Geschäftsmodell der BayernLB sowie eine strategische Neuausrichtung der Bank vorgesehen. Kennzeichnend für das neue Geschäftsmodell sind ein reduziertes Risikoprofil, ein stärkerer Fokus auf das regionale Geschäft sowie Nachhaltigkeit in Hinblick auf Funding und das Aktivgeschäft. Dem Umstrukturierungsplan zufolge sollen die Geschäftstätigkeiten der BayernLB erheblich verringert und auf Kernaktivitäten, Kernprodukte und Kernregionen konzentriert werden. Letzteres soll unter anderem durch die Schließung/Veräußerung von Standorten, Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie die Einstellung von Geschäftsaktivitäten erreicht werden.

    (51)

    Ein wichtiges Element der Umstrukturierungsstrategie besteht in der Unterscheidung von Kern- und Nichtkerngeschäft in den einzelnen Geschäftseinheiten. Ziel der BayernLB ist es, sich von allen Nichtkerngeschäften zu trennen.

    (52)

    Für die Umsetzung der strategischen Trennung von Kern- und Nichtkerngeschäften hat die BayernLB eine Restructuring Unit (RU) gegründet, in der die meisten Nichtkerngeschäfte gebündelt sind. Auf diese Weise kann sich die BayernLB in ihren Kerngeschäftsaktivitäten auf künftige Aufgaben konzentrieren, ohne dass sie sich um die Abwicklung der Nichtkerngeschäfte kümmern muss.

    (53)

    Die BayernLB wird ihre Geschäfte auf drei Kernbereiche konzentrieren:

    i)

    Kerngeschäftsfeld 1: Corporates, Mittelstand (27) und Privatkunden,

    ii)

    Kerngeschäftsfeld 2: Immobilien und Sparkassen/Verbund, öffentliche Hand und BayernLabo,

    iii)

    Kerngeschäftsfeld 3: Markets.

    Kerngeschäftsfeld 1: Corporates, Mittelstand und Privatkunden

    (54)

    Zielgruppe des Geschäftsbereichs „Corporates“ sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland und einem Umsatz von mindestens 1 Mrd. EUR. Das bisherige Geschäft der Auslandsstandorte, insbesondere lokale Aktivitäten, wird durch eine stärkere Fokussierung auf Kunden mit Deutschlandbezug (28) reduziert und beschränkt, wobei die BayernLB insbesondere Produkte im Bereich Corporate Banking (insbesondere Kreditfazilitäten) und im Bereich Structured Finance (Export- und Handelsfinanzierung, Leasing und Projektfinanzierung) anbieten will.

    (55)

    Zielkunden des Bereichs „Mittelstand“ sind bayerische mittelständische Unternehmen mit einem Umsatz zwischen 50 Mio. EUR und 1 Mrd. EUR, familiengeführte Unternehmen sowie andere deutsche Unternehmen in ausgewählten Regionen Deutschlands, in denen die Bank bereits präsent ist, wie Nordrhein-Westfalen über die Niederlassung Düsseldorf. Zielkunden in Regionen ohne regionale Präsenz sind Unternehmen mit einem Umsatz von 100 Mio. EUR bis 1 Mrd. EUR. Neben Kreditfazilitäten wird die Bank unter anderem Produkte in den Bereichen Export- und Handelsfinanzierung, Dokumentengeschäft, Zins- und Währungsmanagement, Derivate, Geldanlage, Zahlungsverkehr und Leasing anbieten. Ferner wird die Bank über die Sparkassen Bankprodukte für Kunden mit einem Außenumsatz von weniger als 50 Mio. EUR anbieten.

    (56)

    Über ihre Tochter DKB wird die BayernLB in den Marktsegmenten Privatkunden (Retailbanking), Infrastruktur und Gewerbekunden vertreten sein. Im Segment Privatkunden (Retailbanking) umfasst das Produktangebot Girokonten und Kreditkarten sowie andere Direktbankprodukte (Finanzierung, Anlagen). Im Segment Infrastruktur liegt der Schwerpunkt der DKB auf Unternehmen der Daseinsvorsorge sowie im Bereich Healthcare. Im Segment Gewerbekunden konzentriert sich das Geschäft der DKB auf Kunden in ausgewählten Branchen wie Landwirtschaft und Ernährung, Umwelttechnik, Tourismus und die freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater usw.).

    Kerngeschäftsfeld 2: Immobilien und Sparkassen/Verbund, öffentliche Hand und BayernLabo

    (57)

    Der Fokus des Immobiliengeschäfts der BayernLB liegt auf deutschen Kunden. Die BayernLB wird jedoch auch internationale Kunden mit Deutschlandbezug begleiten. Im Bereich der gewerblichen Immobilien umfasst das Geschäft Portfoliofinanzierungen, wohnwirtschaftliche Bauträger-, Developer- und Bestandfinanzierungen sowie die Finanzierung von Immobilienfonds. In Bezug auf Wohnimmobilien bietet die Bank Dienstleistungen für Wohnungsunternehmen und Wohnungsbaufinanzierungen an. Im Bereich Managementimmobilien konzentriert sich das Geschäft der Bank vor allem auf Hotelimmobilien sowie auf Immobilien im Pflege-/Gesundheitsbereich.

    (58)

    Die BayernLB wird weiterhin mit bayerischen und in geringerem Umfang mit anderen deutschen Sparkassen zusammenarbeiten. Die Bank wird den Sparkassen Produkte und Dienstleistungen als Ergänzung zu deren eigener Produktpalette anbieten und als Zentralbank der Sparkassen agieren.

    (59)

    Über den Bereich Öffentliche Hand bietet die BayernLB den Kunden vielfältige Finanzierungsprodukte und andere damit verbundene Dienstleistungen unter anderem für öffentlich-private Partnerschaftsprojekte. Die BayernLB wird außer für Liquiditätssteuerung keine neuen Kreditprodukte für die öffentliche Hand außerhalb Bayerns anbieten. Darüber hinaus können Finanzierungsmöglichkeiten für öffentlich-private Partnerschaftsprojekte und Exportgeschäfte sowie Projektfinanzierungen angeboten werden, sofern diese im Interesse von Kunden mit Deutschlandbezug liegen.

    (60)

    Über die BayernLabo gewährt die BayernLB staatlich geförderte Finanzierungen für Wohnungsbauprojekte in Bayern. Der Kundenfokus der BayernLabo liegt auf Privatkunden, juristischen Personen, die Wohnraum in Bayern schaffen bzw. modernisieren, sowie auf Gebietskörperschaften. Darüber hinaus bietet die BayernLabo Finanzierungsprodukte für Gebietskörperschaften und deren Zweckverbände an. Diese Geschäfte werden jedoch auf den Freistaat Bayern beschränkt bleiben.

    Kerngeschäftsfeld 3: Markets

    (61)

    Das Angebot der BayernLB umfasst Treasury-Produkte (Commodities, Short Term Interest Rates, Fixed Income Derivatives, Foreign Exchange), Kapitalmarktprodukte (Produkte im Bereich Fixed Income, strukturierte Produkte für Retailzertifikate, strukturierte Zinsprodukte und Aktienexecution) und Funding-Produkte (internationale Anleihen und Domestic Funding). Diese Produkte sind für Finanzinstitutionen und institutionelle Kunden wie Versicherungsgesellschaften, Stiftungen und Kirchen bestimmt. Dieses Geschäftsfeld wird auf Geschäftstätigkeiten mit Kundenbezug beschränkt; der Eigenhandel (proprietary trading) mit Ausnahme von Treasury-Aktivitäten wird vollständig eingestellt. Des Weiteren wird das Kreditgeschäft mit anderen Banken erheblich eingeschränkt.

    b)   Abbau der Geschäftstätigkeiten

    (62)

    Die BayernLB hat ihre Standorte in Peking, Tokyo, Montreal, Mumbai, Kiew, Hongkong und Shanghai bereits geschlossen. Die künftige internationale Präsenz der Bank wird sich auf die bereits deutlich verkleinerten Niederlassungen in Paris, New York, London und Mailand beschränken.

    (63)

    Die Bank wird einige Tochtergesellschaften/Beteiligungen veräußern. So ist vorgesehen, die LBS an den Sparkassenverband zu veräußern. Der Verkaufspreis von 818,3 Mio. EUR stützt sich auf den gemeinsamen Expertenbericht zweier Gutachter vom 30. Mai 2012 und entspricht dem Wert der LBS zum 30. Juni 2012. In Bezug auf die Festlegung des Preises vertritt Deutschland den Standpunkt, dass ein normaler privater Investor bei der Ermittlung des Preises in Anbetracht der Tatsache, dass die Sparkassen der wichtigste Vertriebskanal für LBS-Produkte sind, einen Abschlag für ein solches Marktrisiko berechnet hätte. Diesem Argument wurde in dem Expertengutachten nicht Rechnung getragen. Aus diesem Grund bestand die Kommission nicht auf einer öffentlichen Ausschreibung, da es für unwahrscheinlich gehalten wurde, dass eine Ausschreibung einen höheren Verkaufserlös hervorbringen würde als der Verkauf an den Sparkassenverband.

    (64)

    Ferner wird die Bank ihr Osteuropageschäft (Segment „Osteuropa“) aufgeben und insbesondere ihre ungarische Tochter, die MKB Bank, veräußern. Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan hatte die BayernLB die Veräußerung der MKB für […] vorgesehen. Aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage in Ungarn (29) und deren Auswirkung auf die Finanzdaten der MKB erschien der BayernLB der kurzfristige Verkauf der MKB unwahrscheinlich, sodass sie beschloss, die Veräußerung der MKB von […] zu verschieben.

    (65)

    Des Weiteren wird die BayernLB dauerhaft Risiken in ihren verbleibenden Kerngeschäftsfeldern abbauen. Aus diesem Grund sollen Geschäftsarten, die stark von der Entwicklung der Kapitalmärkte abhängig sind, wie z. B. Eigenhandel (Proprietary Trading), forderungsbesicherte Wertpapiere und transaktionsbezogene Akquisitionsfinanzierungen, eingestellt werden. Darüber hinaus werden fundingintensive und risikoreichere Geschäfte mit internationalen Kunden erheblich reduziert und nur bei Vorliegen eines Deutschlandbezugs durchgeführt.

    (66)

    Im Geschäftsbereich „Corporates“ werden Firmenkundengeschäfte und Projektfinanzierungen für Kunden ohne Deutschlandbezug aufgegeben.

    (67)

    Das Immobiliengeschäft in den Auslandsniederlassungen mit Kunden ohne Deutschlandbezug wird eingestellt.

    (68)

    Außerdem wird das Kreditgeschäft mit Banken erheblich reduziert; das Dedicated Proprietary Trading wird eingestellt.

    (69)

    Die Bank verpflichtet sich, bis Ende 2015 ihre Bilanzsumme von 421,7 Mrd. EUR (Stand 2008) auf 239,4 Mrd. EUR zu reduzieren. Die auf 239,4 Mrd. EUR reduzierte Bilanzsumme entspricht auf vergleichbarer Basis zu 2008 einer Bilanzsumme von rund 206 Mrd. EUR und somit einer Bilanzsummenreduktion um rund 51 % (d. h. auf Like-for-Like-Basis).

    c)   Regionale Fokussierung

    (70)

    Ende 2010 befanden sich 58 % der Kreditpositionen der BayernLB in Deutschland und 74 % in Europa (geografische Region). Die wichtigsten Fremdwährungspositionen der BayernLB bestehen in US-Dollar, dem Britischen Pfund und dem Schweizer Franken (siehe Tabelle 2), wobei 24 % der Aktiva der Bank Ende 2010 auf eine andere Währung lauteten als auf EUR.

    Tabelle 2

    Fremdwährungsaktiva und -passiva, Ende 2010

     

    AKTIVA

    PASSIVA

    CHF

    12 994

    9 384

    GBP

    14 752

    11 736

    USD

    33 913

    23 169

    Sonstige Währungen

    14 690

    14 942

    (71)

    [30-50] % der auf USD lautenden Aktiva waren Ende 2010 in der Restructuring Unit verbucht. Die Niederlassungen der BayernLB in New York und London hielten Ende 2010 [30-50] % der USD-Aktiva bzw. [50-70] % der GBP-Aktiva.

    (72)

    Im Geschäftsbereich Corporates bietet die BayernLB zusätzlich zu Darlehen für Unternehmen auch Projektfinanzierungsdarlehen an. Ende 2010 entfielen von den im Geschäftsbereich Corporates verbuchten Darlehen in Höhe von [23-29] Mrd. EUR, [9-14] Mrd. EUR auf Unternehmensdarlehen. Bei den restlichen [12-17] Mrd. EUR handelte es sich im Wesentlichen um Projektfinanzierungsdarlehen und andere strukturierte Kredite (structured finance). Die Projektfinanzierungsdarlehen führten zu einem signifikanten Exposure der Bank gegenüber Drittländern. Nur [2-5] % des Bestands an Projektfinanzierungsdarlehen befanden sich Ende 2011 in Deutschland; die größten Exposures nach Ländern befanden sich in den Vereinigten Staaten von Amerika, im Vereinigten Königreich und in [einem Land im Nahen Osten]. Bei den in New York zwischen 2009 und 2012 neu vergebenen Darlehen bezogen sich nur [12-15] % auf Projekte/Vorhaben, an denen ein deutscher Kunde beteiligt war; bei den Projektfinanzierungsdarlehen, die im selben Zeitraum in der Region Europa, Mittlerer Osten und Afrika (im Folgenden „EMEA“) vergeben wurden, lag dieser Anteil bei [55-60] %.

    (73)

    Im Hinblick auf eine stärkere Ausrichtung der Bank auf ihren Kernmarkt in Bayern und Deutschland hat die BayernLB zugesagt, ihre Geschäfte auf Kunden mit Deutschlandbezug zu beschränken und, wie ausführlich in dem von Deutschland vorgelegten Zusagenkatalog dargelegt, ihr internationales Geschäft erheblich zu verringern.

    d)   Kapitalstärkende Maßnahmen

    (74)

    Während des Prüfverfahrens führten die deutschen Behörden, die Finanzaufsichtsbehörde, die Eigentümer der Bank und die Bank intensive Gespräche über den geänderten Umstrukturierungsplan und einen möglichen Rückzahlungsplan.

    (75)

    Es ist unbestritten, dass nach Basel III stille Einlagen (außer staatliche Beihilfen) nicht mehr als Tier-1-Kapital anerkannt werden und somit ab 2013 ihre volle Anerkennungsfähigkeit als aufsichtliches Tier-1-Kapital verlieren.

    (76)

    Die stillen Einlagen einzelner bayerischer Sparkassen bei der BayernLB belaufen sich momentan insgesamt auf [700-750] Mio. EUR; […] (30). Diese stillen Einlagen sind unbefristet, d. h., sie haben keine Fälligkeit und verbleiben folglich in der Bank, es sei denn, sie werden auf Veranlassung der Bank zurückgezahlt.

    (77)

    Der Sparkassenverband und die BayernLB haben vereinbart, dass alle unbefristeten stillen Einlagen, die von einzelnen bayerischen Sparkassen gehalten werden, […] zurückgezahlt und unverzüglich vom Sparkassenverband im Wege einer Kapitalerhöhung in die BayernLB Holding reinvestiert werden (31).

    (78)

    Darüber hinaus wird der Sparkassenverband der BayernLB Holding weitere [22-62] Mio. EUR zuführen. Die Festlegung der neuen Anteile des Sparkassenverbands richtet sich nach dem Wert der BayernLB Holding AG, der nach dem vom deutschen Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) entwickelten Bewertungsstandard IdW S1 ermittelt wird. Die Beteiligungsquote des Sparkassenverbands darf höchstens 25 % betragen, damit sie auf jeden Fall unterhalb der Sperrminorität (25 % + eine Stimme) bleibt.

    (79)

    Auch die stille Einlage des Freistaats Bayern in Höhe von 3 Mrd. EUR verliert ab 2018 ihre volle Anerkennungsfähigkeit als aufsichtliches Tier-1-Kapital. Ferner hat der Freistaat Bayern öffentlich bekanntgegeben, die stille Einlage in Höhe von 3 Mrd. EUR von der BayernLB zurückerhalten zu wollen. Die BayernLB zögerte jedoch, die stille Einlage zurückzuzahlen, um die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalreserven nicht zu gefährden. Die BaFin hatte gegenüber der Kommission mündlich erklärt, dass ihrer Ansicht nach eine Bank nicht nur die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA festgesetzte Kernkapitalquote von 9 % (im Folgenden „EBA-Kernkapital“) benötige, sondern außerdem eine erhebliche Eigenkapitalreserve, die je nach Geschäftsmodell der betreffenden Bank mindestens 0,5 % bis 1 % betragen sollte.

    (80)

    Zudem vertrat die Bank, nachdem sie ein Krisenszenario in Anlehnung an den Stresstest der EBA vom Juni 2011 angewandt hatte, die Auffassung, dass ein solcher Eigenkapitalpuffer vernünftig sei. Die Aufsichtsbehörde begrüßte diesen umsichtigen Ansatz. Aus diesem Grunde war Deutschland nicht in der Lage, der Kommission einen Vorschlag bezüglich einer etwaigen Rückzahlung der stillen Einlage zu unterbreiten.

    (81)

    Des Weiteren hatte die BaFin darauf hingewiesen, dass das Kapital der BayernLabo möglicherweise in der Zukunft [anders] behandelt werden könne. Deshalb beabsichtigt die BayernLB, einen signifikanten Teil der Rücklagen der BayernLabo (1 Mrd. EUR) auf die Kernbank umzubuchen. Die Zweckeinlage (siehe Erwägungsgründe 29 und 31) verbleibt allerdings in der BayernLabo und wird weiterhin für die Erfüllung der gesetzlichen Förderaufgaben der BayernLabo verwendet. Das in der BayernLabo verbleibende Kapital wird aufgewertet, sodass es als EBA-Kernkapital anerkannt werden kann, indem es eine uneingeschränkte verlustausgleichende Funktion hat und durch Dividenden vergütet wird.

    e)   Beschreibung der Finanzplanung

    (82)

    In den Erwägungsgründen 83 ff.werden die der Finanzplanung zugrunde liegenden Prämissen, die bankenaufsichtsrechtliche Behandlung, die prognostizierten Kennzahlen, die Rentabilität der einzelnen Geschäftsfelder und die Prognosen für die MKB dargelegt.

    —   Planungsprämissen

    (83)

    Für kurzfristige BIP- und Währungsprognosen (d. h. für den Zeitraum 2012-2013) verwendet die BayernLB eine Methode, die sich auf gewichtete Prognosen internationaler Institute, Konjunkturprognosen privater Wirtschaftsforschungsinstitute und Daten der BayernLB-internen Research-Abteilung stützt. Bei den langfristigen BIP-Prognosen, die über 2013 hinausreichen, geht die BayernLB in ihren Prognosen davon aus, dass das langfristige Potenzial einer Wirtschaft ihr Wachstum bestimmen wird. Bei der internen Planung legt die BayernLB grundsätzlich konservative Prognosen zugrunde. Geringfügige Abweichungen von den Vorausschätzungen anderer Institutionen sind rundungsbedingt (so etwa die Prognose für das Euro-Währungsgebiet für 2013: IWF: 0,9 %; BayernLB und Kommission: 1 %).

    (84)

    Die Prognose der BayernLB für den US-Dollar beruht auf der Annahme, dass der US-Dollar 2013 […]. Im Zeitraum 2015-2016 wird der Dollar gegenüber dem Euro […]. Die BayernLB begründet dies mit einem erwarteten […] in die öffentlichen Finanzen der USA und damit, dass der Wechselkurs […] Kaufkraftparität (KKP) […], die die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für 2011 auf 1,25 USD geschätzt hat. Da die Inflationsrate in den USA voraussichtlich höher sein wird als im Euro-Währungsgebiet, wird die KKP nach Auffassung der BayernLB 2016 bei annähernd 1,30 USD liegen.

    (85)

    Die Prognosen der BayernLB zur Entwicklung der Zinssätze basieren auf dem derzeit sehr niedrigen Zinsniveau. Die BayernLB geht von einer allmählichen Normalisierung aus, d. h. von einer Entwicklung von den zurzeit niedrigen Sätzen zu einem angemessenen (Fair-Value-)Niveau; sie stützt sich hierbei auf Wachstums- und Inflationsprognosen und einschlägige Aussagen zu der voraussichtlichen Geldpolitik.

    (86)

    Deutschland hat der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die BIP-Prognosen der BayernLB der allgemeinen Einschätzung großer internationaler Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Kommission sehr nahe kamen.

    (87)

    Die neuesten aktualisierten Prognosen vom Juni 2012 beruhen auf im Mai 2012 erstellten Prämissen. In ihren aktualisierten Finanzprognosen vom Juni 2012 hat die BayernLB eine Reihe volkswirtschaftlicher Planungsprämissen geändert und ihre Prognose insbesondere im Hinblick auf das derzeit sehr niedrige Zinsniveau revidiert (siehe Tabelle 3).

    Tabelle 3

    Prämissen der Finanzprognosen

    Jahr

    2012 (in %)

    2013 (in %)

    2014 (in %)

    2015 (in %)

    5-Jahres-Zinssatz (frühere Planung)

    […]

    […]

    […]

    […]

    5-Jahres-Zinssatz (Aktualisierung, Juni 2012)

    […]

    […]

    […]

    […]

    EUR/USD

    [1,10-1,60]

    [1,10-1,60]

    [1,10-1,60]

    [1,10-1,60]

    (88)

    Die BayernLB nahm auch aus unternehmensspezifischen Gründen eine Reihe negativer Anpassungen bei ihren Ergebnisprognosen vor. So legte sie zum Beispiel vorsichtigere Steuerprojektionen zugrunde (d. h. einen höheren effektiven Steuersatz), setzte die operativen Kosten höher an, um einer ungünstigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung zu tragen, und aktualisierte ihr Cross-Currency-Hedge-Ergebnis entsprechend dem Stand Ende 2011 (32).

    (89)

    Die BayernLB legte eine Analyse zur Wechselkurssensitivität ihrer Finanzprognosen für USD, CHF und GBP vor. Den vorgelegten Informationen ist zu entnehmen, dass der Nettozinsertrag am sensitivsten auf Schwankungen des USD-Wechselkurses reagiert. Bei einem höheren EUR/USD-Wechselkurs tendieren die Prognosen für den Nettozinsertrag nach unten, bei einem niedrigen EUR/USD-Wechselkurs nach oben.

    —   Finanzprognosen

    (90)

    Deutschland hat detaillierte finanzielle Projektionen zur Entwicklung von Asset-Volumens, Margen und Risikopositionen in den einzelnen Geschäftsfeldern sowie zum voraussichtlichen Funding je Refinanzierungsquelle mit den entsprechenden Margen übermittelt.

    (91)

    Tabelle 4 enthält die Kennzahlen des Umstrukturierungsplans.

    Tabelle 4

    Kennzahlen für den Umstrukturierungsplan

    Konzern (in Mio. EUR)

    2012

    2013

    2014

    2015

    2016

    Plan

    Plan

    Plan

    Plan

    Plan

    Zinsüberschuss

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Provisionsüberschuss

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Ergebnis aus Sicherungsgeschäften

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Handelsergebnis

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Ergebnis aus Investitionen & Impairments

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Sonstiges Ergebnis

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Gesamtertrag

    [2 300-2 800]

    [2 300-2 800]

    [2 300-2 800]

    [2 300-2 800]

    [2 300-2 800]

    Risikovorsorge im Kreditgeschäft

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Aufwendungen insgesamt

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Aufwand für Bankenabgaben

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Restrukturierungsaufwendungen

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    ERGEBNIS VOR STEUERN

    [0-500]

    [500-1 000]

    [500-1 000]

    [500-1 000]

    [700-1 200]

    ERTRAGSSTEUERN

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    ERGEBNIS NACH STEUERN

    [0-500]

    [200-700]

    [200-700]

    [400-900]

    [400-900]

    Kosten-Ertragsrelation (inkl. Bankenabgabe) in %

    [60-75]

    [50-60]

    [50-60]

    [45-55]

    [45-55]

    Aktiva

    [250 000-280 000]

    [250 000-280 000]

    [240 000-270 000]

    [220 000- 250 000]

    [220 000- 250 000]

    Aufsichtsrechtliche Risikopositionen

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Erträge insgesamt/Risikopositionen (in bps)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Ø-liche Anzahl Mitarbeiter

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    […] (34)

    Eigenkapitalrendite (RoE) auf Basis einer Kapitalquote von 10 %  (33)

    [0-5]%

    [3-8]%

    [3-8]%

    [3-8]%

    [5-10]%

    (92)

    Beim EBA-Stresstest vom Dezember 2011 lag die EBA-Kernkapitalquote der BayernLB bei 10 %. Die Bank wird während des Umstrukturierungszeitraums steigende Gewinne erwirtschaften.

    —   Prognosen für einzelne Geschäftsbereiche und Renditen

    Tabelle 5

    Prognosen für einzelne Geschäftsbereicher und Renditen

    Geschäftsbereich

    RoE nach Steuern (35)

    RWA (in Mrd. EUR)

    Veränderung der RWA

    2011

    (in %)

    2012

    (in %)

    2016

    (in %)

    2011

    2016

    2011-2016

    (in %)

    Corporates und Mittelstand

    8,3

    [3-8]

    [5-10]

    27,3

    [29-31[

    + [6-14]

    DKB

    4,7

    [3-8]

    [5-10]

    31,1

    [38-41]

    + [21-31]

    Immobilien

    9,8

    [3-8]

    [5-10]

    9,7

    [13-15]

    + [33-43]

    Sparkassen und Verbund

    [15-50]

    [10-35]

    [10-35]

    0,7

    [1-3]

    + [50-200]

    Markets

    4,0

    [(– 10)-(– 5)]

    [0-5]

    20,3

    [14-16]

    [(– 31)-(– 21)]

    BayernLabo

    85

    [115-120]

    [75-80]

    0,6

    [0,6-0,8]

    + [0-33]

    Konzern  (36)

     

    [1-5]

    [5-10]

    118,4

    [95-105]

    [(– 20)-(– 11)]

    Nicht fortzuführende Aktivitäten

    Restructuring Unit

    5,6

    [(– 5)-0]

    [(– 13)-(– 5)]

    12,1

    [1,5-2]

    [(– 100)-(– 75)]

    LBS

    25,3

    […]

    […]

    2,1

    (…)

    […]

    MKB

    – 40,4

    [(– 20)-(– 15)]

    […]

    7,2

    (…)

    […]

    —   Funding

    (93)

    Im Juni 2011 übermittelte Deutschland den in Tabelle 6 dargestellten Fundingplan der BayernLB. Diese Aufschlüsselung stammt aus der Zeit, bevor die Bank weitere Bilanzsummenreduktionen zusagte, mit dem Ergebnis einer Bilanzsumme von rund 240 Mrd. EUR in 2015.

    Tabelle 6

    Fundingplan

     

    2010

    2015

    Absolute Veränderung

    Besicherte Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    (…)

    (…)

    (…)

    Unbesicherte Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    (…)

    (…)

    (…)

    Davon Depot A

    (…)

    (…)

    (…)

    Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken

    (…)

    (…)

    (…)

    Davon Einlagen von Unternehmen

    (…)

    (…)

    [2-8]

    Verbriefte Verbindlichkeiten

    (…)

    (…)

    (…)

    Davon Pfandbrief

    (…)

    (…)

    (…)

    Davon Depot B

    (…)

    (…)

    [1-5]

    Rückstellungen für Verbindlichkeiten und Aufwendungen

    (…)

    (…)

    (…)

    Nachrangige Verbindlichkeiten

    (…)

    (…)

    (…)

    Eigenkapital

    (…)

    (…)

    (…)

    Handelspassiva

    (…)

    (…)

    (…)

    Sonstiges

    (…)

    (…)

    (…)

    Summe

    (…)

    (…)

    (…)

    (94)

    Die BayernLB übermittelte die in Tabelle 7 dargestellten Angaben zur Entwicklung ihrer verbrieften und nicht verbrieften, vor der Krise staatlich garantierten und gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten (37) für den Zeitraum der Umstrukturierung.

    Tabelle 7

    Fälligkeitsprofil der gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten

    Bestand

    In Mrd. EUR

    31.12.2010

    58,3

    31.12.2011

    46,7

    31.12.2012

    41,4

    31.12.2013

    32,8

    31.12.2014

    23,6

    31.12.2015

    1,6

    (95)

    Deutschland übermittelte umfassende Informationen über alternative Fundingquellen, die der BayernLB zur Verfügung stehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Informationen über verfügbare Sicherheiten für die Begebung von Covered Bonds, die nicht in der vorgelegten Fundingplanung berücksichtigt wurden. Solche Sicherheiten sind auf der Ebene der DKB verfügbar und könnten sich als günstige Fundingalternative erweisen. Des Weiteren übermittelte Deutschland Informationen über zusätzliche, zunehmende Emissionsmöglichkeiten auf den internationalen Märkten.

    —   MKB

    (96)

    Das von der ungarischen Regierung im Herbst 2011 erlassene Fremdwährungskredit-Ablösegesetz (38) war in erheblichem Maße für den Jahresverlust von 382 Mio. EUR bei der MKB mitverantwortlich.

    (97)

    Die vorzeitige Rückzahlung von Fremdwährungskrediten und das anhaltend schwierige Umfeld führten zu einer nachhaltigen Eintrübung der Ertragsperspektiven der MKB, sodass die BayernLB nach den deutschen Rechnungslegungsstandards eine Buchwertabschreibung auf ihre Beteiligung an der MKB in Höhe von –576 Mio. EUR vornahm.

    (98)

    Im ersten Quartal 2012 trug die BayernLB mit 200 Mio. EUR zu einer Kapitalerhöhung auf MKB-Ebene bei. Die BayernLB hat über das „Intra-group funding“ ein Exposure gegenüber der MKB, welches Schätzungen zufolge Ende 2012 bei etwa […] Mrd. EUR liegen wird.

    —   EBA-Stresstest

    (99)

    Beim EBA-Stresstest vom Dezember 2011 lag die Kernkapitalquote der BayernLB nach den EBA-Kriterien (im Folgenden „EBA-Kernkapitalquote“ oder „Kernkapitalquote“) bei 10 %. In Anbetracht der Zusammensetzung des Portfolios der BayernLB gegenüber Staaten (Sovereigns) kam die EBA zu dem Schluss, dass die BayernLB keinen besonderen Staatsrisiko-Kapitalpuffer für ihre Kreditpositionen im Europäischen Wirtschaftsraum benötige.

    —   Bankenaufsichtsrechtliche Annahmen

    (100)

    Die Finanzplanung basiert auf der Annahme, dass im Jahr 2013 ein Wechsel von den Allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GAAP) nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) als Rechnungslegungsstandard für die Berechnung der bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten hin zu IFRS (International Financial Reporting Standards) zu vollziehen ist.

    (101)

    Aus der Anwendung der IFRS würden sich eine Reihe von Änderungen bezüglich des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals der BayernLB ergeben, die in den Prognosen berücksichtigt wurden. Ein entscheidender Effekt dieser Umstellung bezieht sich auf die zinslosen (staatlich geförderten) Darlehen, die im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderung und der Stadtentwicklung von der BayernLabo gewährt werden (39). Diese Darlehen werden nach HGB zum abgezinsten Wert (der unter dem Nominalwert liegt, weil die Darlehen keine Zinsen tragen) bilanziert. Nach den IFRS werden diese Darlehen, wie vom Wirtschaftsprüfer der BayernLB bestätigt, zum Nominalwert bilanziert. Aus dieser Differenz würde Kapital auf Ebene der BayernLabo und folglich auch auf Ebene der BayernLB generiert. Die Auswirkung dieser Umstellung ließe sich zum 31. Dezember 2011 mit 967 Mio. EUR beziffern.

    f)   Weitere Reduzierung von Risikopositionen

    (102)

    Deutschland verpflichtet sich, bis 2017 in ergebnisneutraler Weise zusätzliche Risikopositionen („Ripos“) in Höhe von 10 Mrd. EUR abzubauen, wobei jede Ertragsminderung durch entsprechende Kostenreduzierungen ausgeglichen würde. Die Reduzierungen können durch Optimierung bei der Berechnung der Risikopositionen oder durch einen Abbau von Vermögenswerten in bestimmten Geschäftsfeldern erreicht werden.

    (103)

    Die BayernLB stellte zur Veranschaulichung die folgende Aufteilung der zusätzlichen Ripo-Reduktion um 10 Mrd. EUR nach Segmenten (gegenüber den im Umstrukturierungsplan enthaltenen Ripo-Prognosen) zur Verfügung: Eine weitere Reduzierung um […] Mrd. EUR in den Geschäftsbereichen Corporates/Mittelstand, […] Mrd. EUR bei der DKB, […] Mrd. EUR im Geschäftsbereich Immobilien, […] Mrd. EUR im Geschäftsfeld Markets und […] Mrd. EUR bei der Restructuring Unit.

    (104)

    Deutschland hat zur Veranschaulichung zwei mögliche Szenarien dargelegt, wie eine zusätzliche Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR erreicht werden könnte. Nach Auffassung Deutschlands und der BayernLB sind beide Szenarien erreichbar.

    Szenario 1: Ripo-Reduktion in Höhe von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung

    (105)

    In einem ersten Szenario beschreibt Deutschland, wie sich eine Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und ein weiterer Abbau von […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung auswirken würde (siehe Tabelle 8).

    Tabelle 8

    Szenario 1

    Konzern (in Mio. EUR)

    2016

    Delta durch Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR

    2016

    Umstrukturierungs-plan

    Nach weiterer Ripo-Reduktion

    Gesamtertrag

    (…)

    (…)

    (…)

    Risikovorsorge im Kreditgeschäft

    (…)

    (…)

    (…)

    Aufwendungen insgesamt

    (…)

    (…)

    (…)

    ERGEBNIS VOR STEUERN

    (…)

    (…)

    (…)

    RoE (40) (22 % Steuer)

    [5-10] %

    (…)

    [7-12] %

    Risikopositionen

    (…)

    (…)

    (…)

    Szenario 2: Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung

    (106)

    In einem zweiten Szenario beschreibt Deutschland, wie sich eine Ripo-Reduktion von […] Mrd. EUR durch Geschäftsabbau und eine weitere Ripo-Reduzierung von […] Mrd. EUR durch Ripo-Optimierung auswirken würde (siehe Tabelle 9).

    Tabelle 9

    Szenario 2

    Konzern (in Mio. EUR)

    2016

    Delta durch Ripo-Reduktion von 10 Mrd. EUR

    2016

    Umstrukturierungs-plan

    Nach weiterer Ripo-Reduktion

    Gesamtertrag

    (…)

    (…)

    (…)

    Risikovorsorge im Kreditgeschäft

    (…)

    (…)

    (…)

    Aufwendungen insgesamt

    (…)

    (…)

    (…)

    ERGEBNIS VOR STEUERN

    (…)

    (…)

    (…)

    RoE (41) (22 % Steuer)

    [5-10]%

    (…)

    [7-12]%

    Risikopositionen

    (…)

    (…)

    (…)

    (107)

    Der Bank zufolge ist es zum gegenwärtigen Zeitraum nicht möglich, das genaue Profil des Abbaus von Risikopositionen im Zeitverlauf anzugeben, da die Reduktion sowohl durch Ripo-Optimierung als auch durch Geschäftsabbau erreicht werden kann.

    4.   Rückzahlungsplan

    (108)

    Auf Ersuchen der Kommission erstellte die Bank Rückzahlungspläne (siehe Tabellen 10 und 11), in denen der Abbau zusätzlicher Risikopositionen in Höhe von 10 Mrd. EUR per 2017 berücksichtigt ist. Dabei berücksichtigte die Bank alle sekundären Effekte der Rückzahlung, insbesondere Zinszahlungen für stille Einlagen. Ferner stützt sich der Rückzahlungsplan auf die konservative Annahme, dass die Aufsichtsbehörde das durch die Bilanzierung der BayernLabo-Darlehen zum Nominalwert entstehende Kapital nach IFRS nicht als aufsichtliches Kernkapital anerkennen wird (Tabelle 10). Sollte die Aufsichtsbehörde dennoch den gesamten Betrag oder Teile hiervon als aufsichtliches Kernkapital anerkennen, so wird dieses, wie von Deutschland zugesagt, in dem Rückzahlungsplan für die Rückzahlung des entsprechenden Teils des Claw-backs ab 2013 berücksichtigt werden (siehe Tabelle 11).

    Tabelle 10

    Hypothetischer Rückzahlungsplan ohne zusätzliches, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendes Kapital (in Mio. EUR)

    Jahr

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    INSGESAMT

    Ratierliche Claw-back-Zahlungen

    480 (42)

    120

    120

     

     

     

     

    720

    Einmal-Claw-back

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    1 240

    Rückzahlung stiller Einlage des Freistaats Bayern ohne zusätzliche, vereinbarte Ripo-Reduktion

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    [3 000]

    Rückzahlung durch zusätzliche Ripo-Reduktion

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    Kumulativ (Claw-back und stille Einlage Freistaat Bayern)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

     


    Tabelle 11

    Hypothetischer Rückzahlungsplan (in Mio. EUR) einschließlich zusätzlichem, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendem Kapital […]

    Jahr

    2013

    2014

    2015

    2016

    2017

    2018

    2019

    INSGESAMT

    Ratierliche Claw-back-Zahlungen

    480 (43)

    120

    120

     

     

     

     

    720

    Einmal-Claw-back

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

     

     

    1 240

    Rückzahlung stiller Einlage des Freistaats Bayern ohne zusätzliche, vereinbarten Ripo-Reduktion

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

     

     

    [3 000]

    Rückzahlung durch zusätzliche Ripo-Reduktion

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

     

     

    Kumulativ (Claw-back und stille Einlage Freistaat Bayern)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

    (…)

     

     

     

    5.   Zusagen Deutschlands

    (109)

    Deutschland hat zugesagt, dass der ursprüngliche, am 29. April 2009 vorgelegte Umstrukturierungsplan, der zuletzt mit den Mitteilungen Deutschlands vom 6. und 12. Juni 2012 geändert wurde, einschließlich der Zusagen in Anhang I dieses Beschlusses sowie der Auflagen in Anhang II dieses Beschlusses in dem in diesen Anhängen festgelegten Zeitrahmen uneingeschränkt durchgeführt wird.

    3.   ZUSAMMENFASSUNG DER ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG UND DES BESCHLUSSES ZUR AUSWEITUNG DES VERFAHRENS

    (110)

    Die in der Eröffnungsentscheidung von der Kommission vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezogen sich auf

    i)

    die Berechnung des Beihilfebetrags und die Vergütung der Risikoabschirmung;

    ii)

    die Frage, ob der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Lebensfähigkeit der Bank wiederherzustellen;

    iii)

    die Frage, ob die Maßnahmen, mit denen etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen eingeschränkt werden sollen, ausreichen und wirksam sind;

    iv)

    die Frage, ob die Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind und sich die Eigentümer in ausreichender Weise an den Lasten der Umstrukturierung beteiligen.

    (111)

    Zum Zeitpunkt der Einführung der Risikoabschirmung erklärte Deutschland, dass sich der Beihilfebetrag der Maßnahme auf rd. 1,6 Mrd. EUR belaufe. In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission die Berechnung des Beihilfebetrags infrage, vor allem, da keine Bewertung des Marktwerts des ABS-Portfolios vorgenommen worden war; ferner unterstrich sie, dass die Vergütung von 50 Basispunkten weit unter dem Preis liege, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor/Kapitalgeber erwarten würde.

    (112)

    Des Weiteren hatte die Kommission Zweifel an den Prämissen des Umstrukturierungsplans und äußerte Bedenken hinsichtlich der Lebensfähigkeit der BayernLB-Töchter HGAA und MKB. Des Weiteren hielt die Kommission fest, dass es keine feste Zusage gab, die HGAA, die MKB und die Banque LB Lux S.A. bis zum […] zu veräußern.

    (113)

    Nach Auffassung der Kommission reichte die geplante Bilanzsummen- und RWA-Reduzierung nicht aus, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten, da ein großer Teil dieser Reduzierung in jedem Falle erforderlich sein würde, um die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu gewährleisten.

    (114)

    Außerdem unterstrich die Kommission, dass sie weitere Schritte in Form von Verhaltensregeln und strukturellen Maßnahmen zur weiteren Abschwächung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen erwarte. In diesem Zusammenhang nannte sie insbesondere die mögliche Veräußerung der LBS.

    (115)

    Hinsichtlich der Anforderung, dass Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt sein müssen, hielt die Kommission fest, dass bislang keine klaren Vorschläge vorlägen, wie sich die Anteilseigner an den mit der Umstrukturierung verbundenen Lasten beteiligen würden.

    (116)

    Mit dem HGAA-Rettungsbeschluss wurde das förmliche Prüfverfahren im Dezember 2009 auf Beihilfemaßnahmen Österreichs zugunsten der HGAA ausgeweitet. In diesem Beschluss warf die Kommission die Frage auf, ob diese Maßnahmen eine zusätzliche Beihilfe für die BayernLB darstellten. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die Rettung der HGAA und die daraus resultierende Buchwertabschreibung die Lebensfähigkeit der BayernLB gefährden könnte. Darüber hinaus hielt die Kommission fest, dass die BayernLB zwar zugesagt habe, zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen die HGAA zu verkaufen, die Veräußerung der HGAA allerdings nicht als Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen gewertet werden könne, da sie für die Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit der BayernLB erforderlich erschien. Deshalb äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die insgesamt von der BayernLB vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen würden, um die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu begrenzen.

    4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

    (117)

    Deutschland bestreitet nicht, dass es sich bei der Kapitalzuführung, der Risikoabschirmung und den Garantien um staatliche Beihilfen handelt. Hinsichtlich der Umbuchung des BayernLabo-Kapitals auf die BayernLB macht Deutschland allerdings geltend, dass der umgebuchte Betrag keine staatliche Beihilfe darstelle, da der Transfer ausschließlich vorgenommen werden soll, um einen Teil der erhaltenen Beihilfen zurückzuzahlen und das Kapital der BayernLB zu reduzieren. Des Weiteren müsse bedacht werden, dass das BayernLabo-Kapital der BayernLB bereits vor der Umbuchung zugute gekommen sei, sodass der Beihilfebetrag in jedem Falle geringer wäre als der übertragene Betrag.

    (118)

    In Zusammenhang mit den Gesprächen über den TWW des ABS-Portfolios zum 31. Dezember 2008 und der Schlussfolgerung der Kommission, die sich auf die Feststellung im Sachverständigenbericht stützte, dass der TWW 83,87 % des Nominalwerts entspräche, nahm Deutschland davon Abstand, eine neue und umfassende Reevaluierung in Betracht zu ziehen. Ferner akzeptierte Deutschland den Marktwert von 11,753 Mrd. EUR, was 60 % des Nominalwerts entspricht.

    (119)

    Deutschland bezweifelt, dass ein Claw-back in Höhe der gesamten Differenz zwischen Übernahmepreis und TWW in Höhe von 1,96 Mrd. EUR erforderlich ist. Insbesondere bestreitet Deutschland, dass dieser Claw-back im Jahr […] gezahlt werden muss, da die Bank nicht über eine ausreichende Eigenkapitalreserve verfüge. Aus demselben Grund lehnt Deutschland den vorgeschlagenen Zeitplan für die Rückzahlung der stillen Einlage ab.

    5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER BAYERNLB

    (120)

    Bei der rechtlichen Würdigung der Umstrukturierungsbeihilfe müssen alle Beihilfen berücksichtigt werden, die der BayernLB seit 2008 gewährt wurden.

    1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

    (121)

    Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

    (122)

    Eine Maßnahme ist als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert, sie verschafft bestimmten Unternehmen oder Produktionszweigen einen diese begünstigenden Vorteil, dieser Vorteil ist selektiv, und die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird.

    (123)

    Wie in den Abschnitten a bis e dargelegt, bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass diese Voraussetzungen bei allen Beihilfemaßnahmen erfüllt sind.

    a)   Rekapitalisierung durch den Freistaat Bayern

    (124)

    Die Kommission hat hierzu bereits in der Rettungsentscheidung festgestellt, dass alle in Erwägungsgrund 122 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Stärkung des Kapitals der BayernLB um 10 Mrd. EUR stellt daher eine staatliche Beihilfe dar (44). Ein privater Kapitalgeber hätte einem Unternehmen in Schwierigkeiten unter keiner Bedingung einen solchen Betrag zur Verfügung gestellt. Als Beihilfeelement der Kapitalzuführung zugunsten der Bank sollte daher der Nominalwert dieser Rekapitalisierung betrachtet werden. Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission (45) entspricht der Beihilfebetrag dem Nominalwert der Kapitalzuführung und beläuft sich somit auf 10 Mrd. EUR.

    b)   Risikoabschirmung

    (125)

    Auch hierzu hat die Kommission in der Rettungsentscheidung festgestellt, dass alle Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Die Risikoabschirmung stellt daher eine staatliche Beihilfe dar. Diese Beurteilung ist inzwischen durch die Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (46) („Impaired-Assets-Mitteilung“) bestätigt worden, in der die für Entlastungsmaßnahmen geltenden beihilferechtlichen Vorschriften konkretisiert werden. Die Impaired-Assets-Mitteilung bietet eine Orientierungshilfe für die Anwendung der Beihilfevorschriften auf Maßnahmen zur Entlastung wertgeminderter Aktiva und gewährleistet damit die beihilferechtliche Gleichbehandlung der von den Mitgliedstaaten eingeführten Entlastungsmaßnahmen.

    (126)

    Die Maßnahme stammt zwar aus der Zeit vor der Verabschiedung der Impaired-Assets-Mitteilung, die Kommission muss aber die Rechtsvorschriften und Leitlinien anwenden, die zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses gelten, unabhängig davon, wann die Beihilfemaßnahmen konzipiert oder angemeldet wurden (47). Im Kontext der derzeitigen Finanzkrise hat die Kommission die Impaired-Assets-Mitteilung bereits auf Maßnahmen angewandt, die vor ihrer Veröffentlichung angemeldet wurden (48).

    (127)

    Die vom Freistaat Bayern gewährte Risikoabschirmung fällt in den Anwendungsbereich der Impaired-Assets-Mitteilung. Unter den Randnummern 32 ff. der Impaired-Assets-Mitteilung sind die wichtigsten Grundsätze für die Festlegung der entlastungsfähigen Vermögenswerte und ihre Kategorisierung („Körbe“) dargelegt. Das ABS-Portfolio der BayernLB umfasst unterschiedliche Arten forderungsbesicherter Wertpapiere. RMBS sowohl des Prime- als auch des Subprime-Segments machen rund die Hälfte des Gesamtportfolios aus. Weitere wichtige Bestandteile sind u. a. CMBS, CDOs und andere ABS-Papiere (ABS Commercial und ABS Consumer). All diese Formen forderungsbesicherter Wertpapiere sind in Anhang III Tabelle 1 der Impaired-Assets-Mitteilung aufgeführt und kommen daher für eine Entlastungsmaßnahme in Betracht.

    (128)

    Nach Randnummer 39 der Impaired-Assets-Mitteilung entspricht der Beihilfebetrag bei einer Entlastungsmaßnahme der Differenz zwischen dem Übernahmepreis der Vermögenswerte und ihrem Marktpreis. Der Übernahmepreis, der durch Abzug des First Loss (1,2 Mrd. EUR) vom Nominalwert (19,589 Mrd. EUR) zu ermitteln ist, beträgt 18,389 Mrd. EUR. Das Portfolio hat einen Marktwert von rund 11,8 Mrd. EUR (49). Die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Marktwert entspricht somit mindestens dem Betrag der Verluste, der durch die Second-Loss-Garantie (4,8 Mrd. EUR) abgedeckt wird. Die Garantie ist daher in ihrer Gesamtheit als staatliche Beihilfe anzusehen. Der Beihilfebetrag, der in der Gewährung der Risikoabschirmung enthalten ist, beläuft sich also auf 4,8 Mrd. EUR.

    c)   Haftungsgarantien

    (129)

    Die vom SoFFin im Rahmen des deutschen Rettungspakets (50) gewährten Haftungsgarantien in Höhe von 15 Mrd. EUR stellen staatliche Beihilfen dar.

    d)   Rettungsmaßnahmen Österreichs

    (130)

    Erstens hat sich die Rettungsmaßnahme zugunsten der HGAA vom Dezember 2009 für den BayernLB-Konzern als vorteilhaft erwiesen, da die Bank andernfalls ihre Tochtergesellschaft HGAA selbst hätte rekapitalisieren müssen (51). Nach der Verstaatlichung der HGAA durch Österreich hat die BayernLB jedoch ihre Beteiligung an der HGAA aufgegeben, sodass diese nicht länger Teil der BayernLB und daher Gegenstand eines eigenen Beihilfeverfahrens ist. Der vorliegende Beschluss hat keinen Einfluss auf jenes Verfahren.

    (131)

    Zweitens hat Österreich der BayernLB im Zuge der Verstaatlichung der HGAA eine direkte Garantie in Hinblick auf das der HGAA zur Verfügung gestellte Funding in Höhe von 2,638 Mrd. EUR gewährt. Die Maßnahme wurde eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert. Ohne die Verstaatlichung der HGAA und die Garantie hätte die BayernLB wahrscheinlich einen großen Teil ihrer Mittel verloren. Die HGAA befand sich in einer Notsituation, und die BayernLB wurde durch die staatliche Garantie entsprechend dem Ausmaß der Notsituation der HGAA vom Kreditrisiko entlastet. Die Garantie stellt daher für die BayernLB einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Da die BayernLB in mehreren Mitgliedstaaten in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, muss dieser Vorteil als geeignet angesehen werden, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Die Garantie Österreichs für die der HGAA durch die BayernLB weiterhin zur Verfügung gestellten Funding-Mittel stellt daher eine staatliche Beihilfe zugunsten der BayernLB dar.

    e)   Übertragung von Kapital aus der BayernLabo auf die BayernLB

    (132)

    In ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 (52) stellte die Kommission fest, dass die in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommene Übertragung staatlicher Mittel (ausstehende Forderungen aus Wohnungsbauförderdarlehen) via BayernLabo auf die BayernLB eine staatliche Beihilfe darstellte, durch die sich ihr Eigenkapital erhöhte. Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Übertragung eine staatliche Beihilfe darstellte, da kein marktwirtschaftlich handelnder Investor zu den betreffenden Bedingungen Kapital übertragen hätte, insbesondere angesichts der vereinbarten Vergütung für die übertragenen Mittel, die die Kommission für zu niedrig befand. Nach einer Änderung der Satzung der BayernLB konnten die übertragenen Vermögenswerte jedoch seit dem 5. März 2004 nicht mehr zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der BayernLB verwendet werden, sondern nur noch Haftungszwecken dienen. In ihrer Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass durch diese Änderung das Kapital seinen Beihilfecharakter mit diesem Tag verloren hatte. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass bis zu diesem Tag die Differenz zwischen der zunächst vereinbarten Vergütung, die sie für zu niedrig befand, und der angemessenen Vergütung eine unzulässige Beihilfe darstellte, die zurückzufordern war.

    (133)

    Zur Stärkung ihrer Eigenkapitalausstattung wird die BayernLB nun einen Teil der Gewinnrücklage der BayernLabo, der für deren Geschäft nicht mehr benötigt wird, auf die Kernbank umbuchen. Dadurch wird ein Teil des Kapitals oder dessen Erträge, die vorher nicht zur Unterlegung des Wettbewerbsgeschäfts der BayernLB verwendet werden konnten, einen anderen Charakter erhalten und nicht mehr darauf beschränkt sein, im Insolvenzfall als Haftungsmasse zu dienen. Durch diese Änderung wird vom ursprünglichen Zweck des Kapitals abgegangen, in einem Insolvenzszenario als Eigenkapitalreserve zu dienen. Mit der endgültigen Übertragung dieses Kapitals von der BayernLabo auf die Kernbank endet diese Nutzungsbeschränkung, sodass die BayernLB es ohne Einschränkungen verwenden kann. Für dieses Recht zahlt die BayernLB der BayernLabo oder dem Freistaat Bayern keine Vergütung mehr. Der BayernLB wird daher vom Freistaat Bayern ein Vorteil gewährt, wenn dieser der BayernLB das Kapital endgültig überlässt. Da die BayernLB in mehreren Mitgliedstaaten in dem durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichneten Finanzsektor tätig ist, muss dieser Vorteil als geeignet angesehen werden, den Handel im Binnenmarkt zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Die Übertragung von Kapital in Höhe von 1 Mrd. EUR aus der BayernLabo auf die BayernLB stellt daher eine staatliche Beihilfe dar.

    f)   Schlussfolgerung zum Gesamtbetrag der Beihilfe

    (134)

    Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die Deutschland der BayernLB durch Stärkung ihres Kapitals gewährt hat (Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR im Rahmen der Rettungsmaßnahme von 2008 plus Übertragung von Kapital der BayernLabo in Höhe von 1 Mrd. EUR 2012 plus Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR), beläuft sich auf 15,8 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht rund 8 % der risikogewichteten Vermögenswerte (Risikopositionen) der BayernLB im Jahr 2008 (198 Mrd. EUR). Darüber hinaus wurden der BayernLB von Deutschland und Österreich Garantien in Höhe von bis zu 17,638 Mrd. EUR gewährt.

    2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

    a)   Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV

    (135)

    Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. Die Kommission hat bei der Genehmigung des deutschen Rettungspakets anerkannt, dass die Gefahr einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands besteht und dass staatliche Maßnahmen zur Stützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beheben. Obwohl sich die Wirtschaft seit Anfang 2010 langsam wieder erholt, ist die Kommission angesichts der seit kurzem erneut angespannten Lage auf den Finanzmärkten nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV erfüllt sind. Im Dezember 2011 hat die Kommission diese Auffassung bestätigt, indem sie die Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (53) verabschiedet hat, mit der die Anwendung dieser Vorschriften verlängert wird.

    (136)

    Der Zusammenbruch einer Bank, die, wie die BayernLB, von einem Mitgliedstaat als systemisch wichtig angesehen wird, könnte sich direkt auf die Finanzmärkte und damit auf die gesamte Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats auswirken. Wegen der derzeitigen instabilen Lage der Finanzmärkte stützt die Kommission ihre beihilferechtliche Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im Bankensektor weiter auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV.

    b)   Vereinbarkeit der Maßnahme zugunsten wertgeminderter Vermögenswerte mit der Impaired-Assets-Mitteilung

    (137)

    Die Kommission hatte in der Eröffnungsentscheidung Zweifel an der Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit dem Binnenmarkt geäußert. Im Zusammenhang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV muss auf der Grundlage der Impaired-Assets-Mitteilung der Frage nachgegangen werden, ob die betreffenden Vermögenswerte nach Randnummer 32 dieser Mitteilung für eine Entlastung in Betracht kommen.

    Verwaltung der Vermögenswerte

    (138)

    Nach Randnummer 46 der Impaired-Assets-Mitteilung ist es Sache der Mitgliedstaaten, das für sie am besten geeignete Modell zur Entlastung der Banken von wertgeminderten Vermögenswerten auszuwählen; um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen und um sicherzustellen, dass sich die Bank vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit widmet, bedarf es jedoch einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten, insbesondere in Bezug auf Verwaltung, Personal und Kunden.

    (139)

    Obwohl der Freistaat Bayern die BayernLB durch Gewährung einer Garantie gegen Verluste aus dem ABS-Portfolio abschirmt, erscheinen alle abgesicherten Vermögenswerte nach wie vor in der Bilanz der BayernLB.

    (140)

    Die Kommission räumt ein, dass eine vollständige Abtrennung der erfassten Vermögenswerte und des sie verwaltenden Personals bei einer Garantie in der Größenordnung der Risikoabschirmung schwierig und dem Ziel einer Minimierung der zu erwartenden Verluste abträglich sein könnte. Es besteht daher keine Verpflichtung, dass sich die Portfoliomanager ausschließlich der Verwaltung der abgesicherten Vermögenswerte widmen oder diese auf andere Weise von den anderen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden.

    (141)

    Ferner hat Deutschland nach Auffassung der Kommission angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikten vorzubeugen und sicherzustellen, dass die Verluste aus den abgesicherten Vermögenswerten möglichst gering gehalten werden (54). Insbesondere hat die BayernLB eine interne Restructuring Unit gegründet, auf die mehrere Portfolios übertragen wurden. Die Restructuring Unit übernimmt den Abbau dieser Portfolios und überwacht auch den Abbau von Geschäftsaktivitäten in anderen Geschäftseinheiten der BayernLB. Sie ist funktional und organisatorisch von den anderen Geschäftseinheiten der BayernLB getrennt (55).

    Bewertung des abgeschirmten Portfolios

    (142)

    Die Kommission hat externe Experten mit der Bewertung des ABS-Portfolios der BayernLB beauftragt. Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission hat das Expertenteam der Kommission den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des ABS-Portfolios der BayernLB mit 83,87 % des Nominalwerts angesetzt. Der tatsächliche wirtschaftliche Wert beträgt 16,429 Mrd. EUR.

    Uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung ex ante

    (143)

    Nach Randnummer 20 der Impaired-Assets-Mitteilung erfordert jeder Beihilfeantrag seitens berechtigter Banken uneingeschränkte Transparenz und volle Offenlegung der Wertminderungen bei den Aktiva, für die die Entlastung beantragt wird. Grundlage hierfür ist eine angemessene, von anerkannten unabhängigen Sachverständigen bestätigte und von der zuständigen Aufsichtsbehörde validierte Bewertung. Der Kommission wurden ausführliche Angaben zu dem abgeschirmten Portfolio übermittelt. Der Kapitalentlastungseffekt in Höhe von 1,28 Mrd. EUR wurde von der BaFin im April 2010 bestätigt. Die Kommission ist daher davon überzeugt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Lastenverteilung

    (144)

    Der in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegte Grundsatz der Lastenverteilung verlangt, dass die Banken die mit den wertgeminderten Aktiva verbundenen Verluste so weit wie möglich selbst tragen. Die Vermögenswerte sollten daher grundsätzlich zu einem Preis übertragen werden, der dem TWW entspricht oder darunter liegt. Dies kann zum Beispiel durch eine vorherige Abschreibung auf den TWW erreicht werden. Ist eine entsprechende, vollständige Lastenverteilung ex ante nicht möglich, sollte nach Randnummer 24 der Impaired-Assets-Mitteilung von der Bank verlangt werden, dass sie für einen Teil der Verluste oder Risiken aufkommt, z. B. durch eine Rückholklausel (sog. Claw-back-Klausel) oder durch eine Erstverlust-Klausel („First-Loss-Clause“), wonach der Erstverlust von der Bank getragen wird.

    (145)

    Im vorliegenden Fall wurde die Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte ohne vorherige Abschreibung des ABS-Portfolios auf den TWW durchgeführt. Im Hinblick auf die Lastenverteilung sollte die BayernLB jedoch den First Loss in Höhe von 1,2 Mrd. EUR tragen.

    (146)

    Der TWW, der von der Kommission mit 83,87 % des Nominalwerts angesetzt wurde, beträgt 16,429 Mrd. EUR. Der „Übernahmepreis“ von 18,349 Mrd. EUR liegt damit nach Abzug des First Loss 1,96 Mrd. EUR über dem TWW. Dieser Betrag, das sogenannte „Transfer-Delta“, sollte nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung unverzüglich oder aber zu einem späteren Zeitpunkt von der BayernLB zurückgefordert werden.

    (147)

    Bei einem solchen Claw-back muss die begünstigte Bank den über dem TWW liegenden Betrag, der unter die Garantie fällt, vollständig zurückzahlen. Falls ein vollständiges Claw-back nicht möglich ist, müssen weitreichende Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen getroffen werden. Die Kommission sieht jedoch keinen Grund, warum ein vollständiges Claw-back im vorliegenden Fall nicht möglich sein sollte.

    (148)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die BayernLB nun bereit ist, in den sechs Jahren bis 2015 eine zusätzliche jährliche Prämie von 3,75 % für einen Teilbetrag der Garantie in Höhe von rund 2 Mrd. EUR (d. h. 75 Mio. EUR pro Jahr) und eine Sonderzahlung von 45 Mio. EUR pro Jahr, d. h. insgesamt 120 Mio. EUR pro Jahr zu leisten. Diese Regelung würde auf eine jährliche Claw-back-Zahlung von 120 Mio. EUR hinauslaufen.

    (149)

    Es bleibt demnach ein Restbetrag von 1,24 Mrd. EUR (Claw-back-Betrag von 1,96 Mrd. EUR abzüglich den in Erwägungsgrund 148 genannten sechs jährlichen Zahlungen von 120 Mio. EUR), der zu einem späteren Zeitpunkt noch zurückzuzahlen ist. Die BayernLB macht geltend, nicht in der Lage zu sein, diesen Betrag zu zahlen (siehe Erwägungsgrund 119).

    (150)

    Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass ein Claw-back in Höhe eines Nominalbetrags von 1,96 Mrd. EUR bis 2019 möglich ist. Nach Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung sollte ein teilweiser Claw-back nur gestattet werden, sofern ein vollständiger Claw-back zur technischen Insolvenz der BayernLB führen würde. Die Kommission geht jedoch nicht davon aus, dass dies der Fall wäre, wenn die Claw-back-Zahlungen zeitlich gestreckt werden, auch über den Umstrukturierungszeitraum hinaus. Ein solches Vorgehen steht nicht im Widerspruch zu Randnummer 41 der Impaired-Assets-Mitteilung, da dort nicht von einem bestimmten Zeitraum die Rede ist, sondern von einer „späteren Rückforderung“. Diese Auslegung entspricht der ständigen Beschlusspraxis (56). Nach Auffassung der Kommission wäre daher das in der Impaired-Assets-Mitteilung festgelegte Erfordernis der Lastenverteilung erfüllt, wenn ein vollständiger Claw-back bis 2019 erreicht würde.

    Vergütung

    (151)

    In Erwägungsgrund 78 der Eröffnungsentscheidung betonte die Kommission, dass die von der Bank zum damaligen Zeitpunkt gezahlte Vergütung mit 50 Basispunkten weit unter dem Preis lag, den ein marktwirtschaftlich handelnder Investor/Kapitalgeber erwarten würde.

    (152)

    Deutschland hat inzwischen zugesagt, dass die BayernLB eine Vergütung von 6,25 % auf den Kapitalentlastungseffekt zahlen wird. Eine solche Vergütung entspricht dem Niveau, das in der Beschlusspraxis der Kommission genehmigt wurde (57).

    (153)

    Demnach müsste die BayernLB einen Kapitalentlastungseffekt von 1,28 Mrd. EUR mit 6,25 % vergüten. Die BayernLB hat sich bereit erklärt, ab 1. Januar 2010 […] eine Grundprämie von 6,25 % auf den Kapitalentlastungseffekt von 1,28 Mrd. EUR, d. h. 80 Mio. EUR pro Jahr, zu zahlen.

    Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Risikoabschirmung mit dem Binnenmarkt

    (154)

    Angesichts der Tatsache, dass die BayernLB eine angemessene Vergütung von 80 Mio. EUR pro Jahr für die die Vermögenswerte betreffende Garantie zahlt, und unter der Voraussetzung, dass Deutschland einen vollständigen Claw-back des überschießenden Teils der Transferdifferenz von 1,96 Mrd. EUR vornimmt, um den TWW mit dem Übernahmepreis in Einklang zu bringen, kann die Garantie für die Vermögenswerte des ABS-Portfolios als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Um einen vollständigen Claw-back zu erreichen, müssen die Auflagen in Anhang II dieses Beschlusses erfüllt sein. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sind die in der Eröffnungsentscheidung geäußerten Zweifel ausgeräumt.

    c)   Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt

    (155)

    Alle Maßnahmen, bei denen es sich nach den Feststellungen der Kommission um staatliche Beihilfen handelt, wurden im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der BayernLB gewährt. Die Kommission sollte all diese Maßnahmen, einschließlich der von Österreich gewährten Maßnahme, in diesem Beschluss prüfen. In der Mitteilung über die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (58) („Umstrukturierungsmitteilung“) sind die Vorschriften festgelegt, die auf die Finanzinstituten in der derzeitigen Krise gewährten Umstrukturierungsbeihilfen anzuwenden sind. Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Kontext der derzeitigen Finanzkrise nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Bank führt, einen angemessenen Eigenbeitrag der begünstigten Bank vorsieht (Lastenverteilung) und die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt und ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen umfasst.

    (156)

    Wenn die Kommission die Umstrukturierung einer Bank im Kontext der derzeitigen Finanzkrise analysiert, betrachtet sie die Beihilfemaßnahmen, die die Kapitalausstattung der Bank verbessern. Es entspricht nicht ihrer Beschlusspraxis, Liquiditätshilfen oder -garantien über ihren normalen Beitrag zur Umstrukturierung hinaus eingehend zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann die Kommission die von Deutschland und Österreich gewährten Haftungs- und Liquiditätsgarantien als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen.

    Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum

    (157)

    Nach der Umstrukturierungsmitteilung sollte die Umstrukturierungsbeihilfe gewährleisten, dass die Bank ihre Lebensfähigkeit wiederherstellen kann, gleichzeitig jedoch auf das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum begrenzt sein. In Erwägungsgrund 99 der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan keine weitreichenden Vorschläge zur Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum enthielt.

    (158)

    Die Kommission weist darauf hin, dass die BayernLB eine Kapitalzuführung von 10 Mrd. EUR und damit von allen deutschen Landesbanken den eindeutig höchsten Betrag erhalten hat. Beim EBA-Stresstest vom Dezember 2011 lag die EBA-Kernkapitalquote der BayernLB dann auch bei 10 %. Unter den 13 deutschen Finanzinstituten, die am Stresstest teilnahmen, war die BayernLB das Institut mit der viertbesten Kapitalausstattung. Ihre Kapitalausstattung war besser als die aller anderen deutschen Banken, die staatliche Beihilfen erhalten hatten (59) (mit Ausnahme der HRE), und besser als die anderer Großbanken, die keine Kapitalhilfen erhalten hatten (z. B. Deutsche Bank und Helaba Landesbank Hessen-Thüringen). Wenn nicht ein Teil des Kapitals zurückgezahlt würde, könnte die BayernLB in Form staatlicher Beihilfen bereitgestelltes überschüssiges Kapital verwenden, um auf Kosten anderer Banken, insbesondere anderer Landesbanken, außerhalb ihres früheren geografischen Geschäftsbereichs (60) einen aggressiven Wettbewerb zu betreiben. Eine Begrenzung des Kapitals ist daher notwendig, um Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen.

    (159)

    Zudem würde die BayernLB gegen Wettbewerbsdruck abgeschirmt, wenn sie ihr Kapital nicht in rationaler Weise nutzen müsste. Die Bank wäre dann in der Lage, Kapital in suboptimaler Weise einzusetzen, was langfristig zu unterdurchschnittlichen Renditen führen würde. Eine solche Überkapitalisierung könnte genutzt werden, um Verluste aus unvorsichtigen Investitionen auszugleichen, und dazu führen, dass Kreditrisiken nicht wirksam kontrolliert werden. Auf diese Weise würde nicht die richtige Anreizstruktur geschaffen, um die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus würde eine übermäßige Kapitalisierung die Bank auch daran hindern, eine wettbewerbsfähige RoE zu erwirtschaften (61).

    (160)

    Trotz dieser Schwierigkeiten hat Deutschland keine Lösung dafür angeboten, wie das überschüssige Kapital zurückgezahlt werden könnte.

    (161)

    Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich die Kapitalerhöhung aus einer Kapitalzuführung von 7 Mrd. EUR und einer stillen Einlage von 3 Mrd. EUR zusammensetzt. Bei der stillen Einlage handelt es sich um ein rückzahlbares Instrument. Ferner wurde dieses Instrument der Bank vor der Vereinbarung der Basel-III-Vorschriften zur Verfügung gestellt, sodass es nicht mehr als EBA-Tier-1-Kapital behandelt wird, sobald die Basel-III-Vorschriften umgesetzt sind. Da das Instrument mit einem Kupon von 10 % ausgestattet ist, wird es mittelfristig zu einer teuren Refinanzierungsquelle und begrenzt die Möglichkeiten der BayernLB für eine Gewinnausschüttung, was wiederum die Bank für neue Kapitalgeber unattraktiv macht.

    (162)

    Zudem will die Bank laut Umstrukturierungsplan während des gesamten Umstrukturierungszeitraums Gewinne erwirtschaften. Diese Gewinne dürften nicht ausgeschüttet werden, da sich die BayernLB in der Umstrukturierung befindet. Berücksichtigt man parallel dazu den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Abbau von Risikopositionen, dürfte die Kapitalisierung der Bank und damit auch ihre Rückzahlungsfähigkeit jedes Jahr zunehmen. Außerdem hat sich Deutschland zu einer weiteren Reduzierung von Risikopositionen verpflichtet, die über die im Umstrukturierungsplan vorgesehene hinausgeht, wodurch zusätzliche 10 % des Kapitals der BayernLB frei würden.

    (163)

    Auf dieser Grundlage hat die Kommission Deutschland gebeten, einen Rückzahlungsplan für die stille Einlage von 3 Mrd. EUR vorzulegen, bevor diese ab 2018 nicht mehr vollständig die Anforderungen an aufsichtsrechtlich anerkennungsfähiges Kernkapital erfüllt. Deutschland hat daraufhin das in Tabelle 10 — Hypothetischer Rückzahlungsplan ohne zusätzliches, bei der Bewertung der BayernLabo-Darlehen nach IFRS entstehendes Kapital — dargestellte Rückzahlungsszenario übermittelt.

    (164)

    Nach Auffassung der Kommission kann die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt werden, indem die stille Einlage von 3 Mrd. EUR wie in Tabelle 10 angegeben zurückgezahlt wird. Diese Rückzahlung ist ein geeignetes Mittel, wenn man erstens die Prognosen der Bank und zweitens die neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen berücksichtigt, die (wie künftig auch die Basel-III-Vorschriften) eine Kapitalausstattung mit mehr als 9 % Kernkapital und einer Eigenkapitalreserve vorschreiben. Auf dieser Grundlage ist die Kommission unter der Voraussetzung, dass die Rückzahlung nach Maßgabe des Anhangs II erfolgt, der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit erforderliche Minimum begrenzt ist.

    (165)

    Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Rückzahlungsplan, insbesondere was die BayernLabo angeht, auf bestimmten Annahmen in Bezug auf Rechnungslegung und bankaufsichtsrechtliche Behandlung beruht, obwohl eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rahmens besteht. Sollten sich die Annahmen ändern, sollte die Rückzahlung nach Maßgabe der Tabelle 11 erfolgen.

    (166)

    Die Kommission wird die Lebensfähigkeit der Bank auf der Grundlage des Rückzahlungsplans und des Eigenbeitrags der Bank und ihrer Anteilseigner prüfen.

    Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit

    (167)

    Bei der Bewertung eines Umstrukturierungsplans muss die Kommission prüfen, ob die Bank in der Lage ist, ihre langfristige Lebensfähigkeit ohne staatliche Beihilfen wiederherzustellen (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). In der Eröffnungsentscheidung wurden diesbezüglich Zweifel geäußert.

    (168)

    Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Lebensfähigkeit erreicht, wenn die Bank in der Lage ist, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die Bank muss hierfür alle Kosten decken und eine unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaften können. Für die Erreichung der langfristigen Lebensfähigkeit ist ferner erforderlich, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Bewilligungszeitpunkt vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, sodass gewährleistet ist, dass jegliche Form zusätzlicher staatlicher Beihilfe befristet ist. Die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit sollte zum einen durch unternehmensinterne Maßnahmen und auf der Grundlage eines schlüssigen Umstrukturierungsplans herbeigeführt werden; zum anderen sollten die Ursachen für die Schwierigkeiten und Schwächen der Bank identifiziert werden und aufgezeigt werden, wie sie durch die Umstrukturierung behoben werden können. Eine erfolgreiche Umstrukturierung erfordert insbesondere den Rückzug aus allen Aktivitäten, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden.

    (169)

    Die Kommission stellt fest, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, da der Umstrukturierungsplan eine erhebliche Verringerung von Umfang und Komplexität der Tätigkeit der Bank auf den Kapitalmärkten und eine Reduzierung ihrer Auslandsaktivitäten vorsieht, damit sie sich auf eine ihrer Kernkompetenz entsprechenden Tätigkeit als Geschäftsbank für Privatkunden und den Mittelstand auf ihren regionalen Heimatmärkten konzentrieren kann.

    (170)

    Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung sollte der Umstrukturierungsplan auf Annahmen beruhen, die mit einschlägigen branchenweiten Benchmarks verglichen und unter Berücksichtigung neuer Aspekte aufgrund der derzeitigen Finanzmarktkrise entsprechend angepasst wurden, und ein ausreichendes Stress-Level berücksichtigen.

    (171)

    Die Kommission stellt fest, dass die von der BayernLB vorgelegten Zahlen internationalen Benchmarks angeglichen sind. Die makroökonomischen Prognosen entsprechen denen internationaler Institutionen, und die den Devisenmarkt betreffenden Schätzungen sind als konservativ einzustufen. Hierzu stellt die Kommission fest, dass die Prognosen der BayernLB für den Wechselkurs EUR/USD für 2016 von einem schwächeren Dollar ausgehen, als der Kaufkraftparität entsprechen würde, was darauf schließen lässt, dass die USD-Erträge der BayernLB auf konservative Weise in Euro umgerechnet wurden. Prognosen für einen relativ hohen Wechselkurs EUR/USD wirken sich tendenziell negativ auf die prognostizierten Nettoerträge aus, da die BayernLB über mehr auf USD lautende Aktiva verfügt als über auf USD lautende Passiva (62). Das prognostizierte Niveau des Dollars im Vergleich zum Euro liegt unter dem derzeitigen Niveau des Wechselkurses EUR/USD und dem Niveau der Forwardkurve.

    (172)

    Nach der von der BayernLB vorgelegten Sensitivitätsanalyse (Erwägungsgrund 89) würden die Gewinne der Bank steigen, wenn in den Prognosen ein stärkerer Dollar zugrunde gelegt würde. Dies kann damit erklärt werden, dass die BayernLB über mehr USD-Aktiva als -Passiva verfügt und dass daher im Falle eines stärkeren Dollars der Euro-Betrag, der den in Dollar eingenommenen Nettozinsen entspricht, höher ist. Da die BayernLB von einem im Verhältnis zum Euro schwächeren Dollar ausgeht als die Finanzmärkte, deren Erwartungen in der Forwardkurve zum Ausdruck kommen, kann die Annahme als stresssicher angesehen werden.

    (173)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass die BayernLB ihre Prognosen angepasst hat, um den negativen Auswirkungen einer Reihe unternehmensspezifischer Aspekte (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, MKB in Ungarn, Währungsabsicherungskosten, Steuersatz) Rechnung zu tragen. Dies bestätigt, dass die Finanzprognosen der Bank konservativ sind und in ausreichendem Maße Stress berücksichtigen.

    (174)

    Den am 6. Juni 2012 übermittelten Finanzprognosen zufolge wird die Rentabilität der BayernLB durch eine moderate Steigerung der Erträge in Verbindung mit einer Senkung der Kosten schrittweise wiederhergestellt. Die prognostizierten Erträge entsprechen dem in der Vergangenheit erreichten Niveau. Insbesondere entsprechen die prognostizierten Erträge aus Risikopositionen (Ertragsfähigkeit der risikogewichteten Aktiva) den Prognosen von mit der BayernLB vergleichbaren Kreditinstituten. Die Prognosen in Tabelle 4 liegen unter den 2009 und 2010 erreichten Niveaus (63). Die Kommission sieht die Ertragsprognosen daher als vorsichtig an. Alle Ertragskomponenten und insbesondere die Einnahmen aus Provisionen werden im Einklang mit den in der Vergangenheit erreichten Niveaus prognostiziert.

    (175)

    Die BayernLB geht davon aus, dass die Risikovorsorge im Kreditgeschäft zurückgeht, was mit der angenommenen mittelfristigen Rückkehr zu Wirtschaftswachstum im Einklang steht. Die BayernLB prognostiziert einen Kostenrückgang von [15-30] % im Umstrukturierungszeitraum, der letztlich zu einer Kosten-Ertragsrelation von [30-60] % führt. Dies entspricht dem Niveau bei anderen Banken, die staatliche Beihilfen erhalten haben (64). Nach Auffassung der Kommission ist für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eine Verbesserung der Kosten-Ertragsrelation erforderlich. Denn angesichts des Geschäftsmodells der BayernLB, die keine Zweigstellen für das Privatkundengeschäft betreibt (die in der Regel zu einer Erhöhung der Kosten-Ertragsrelation von Retailbanken führen), können die historischen Niveaus der Kosten-Ertragsrelation nicht als tragfähig angesehen werden.

    (176)

    Was das Funding betrifft, so stehen die Landesbanken mittelfristig vor der Herausforderung, ihre staatlich garantierten gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten zu ersetzen. Diese stellen eine kostengünstige Refinanzierungsquelle für diese Banken dar, die nicht zu gleichen Kosten ersetzt werden kann. Ende 2010 hatte die BayernLB ausstehende gewährträgerbehaftete Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 58 Mrd. EUR. Nahezu alle diese Verbindlichkeiten werden Ende 2015 fällig. Die Kommission stellt fest, dass die fällig werdenden gewährträgerbehafteten Verbindlichkeiten durch die von der BayernLB im Juni 2011 prognostizierte Reduzierung der Bilanzsumme um 70 Mrd. EUR mehr als ausgeglichen werden.

    (177)

    Weitere, zusätzliche Reduzierungsangebote der Bank führten zu der Zusage Deutschlands, dass die Bilanzsumme auf insgesamt rund 240 Mrd. EUR reduziert wird. Der im Juni 2011 vorgelegte Fundingplan wies eine Reihe von Schwachstellen auf hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Verfügbarkeit bestimmter Fundingquellen. Zum einen ging der Plan von der Annahme aus, dass die Einlagen von Großkunden um [2-8] Mrd. EUR steigen würden, was einer Zunahme um […] % gegenüber 2010 entspräche. Zum anderen sollte das über die Sparkassen erreichbare Depot-B-Funding um [1-5] Mrd. EUR steigen, was einer Zunahme um […] % im Vergleich zu 2010 entspräche. Diesen Bedenken wurde durch eine weitere Reduzierung um [3-10] Mrd. EUR Rechnung getragen, die durch zusätzliche Reduzierungen in funding-intensiven Geschäftsbereichen (Immobilien, Corporates und Projektfinanzierung) erreicht werden soll. Ferner hat die BayernLB überzeugende Informationen über die verfügbaren alternativen Refinanzierungsquellen übermittelt, insbesondere bezüglich der Kapazität, mehr Pfandbriefe zu emittieren.

    (178)

    Darüber hinaus bewertet die Kommission die verringerte Abhängigkeit von unbesichertem Funding am Interbankenmarkt positiv, wie Tabelle 6 zeigt.

    (179)

    Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ist die langfristige Lebensfähigkeit erreicht, wenn die Bank in der Lage ist, unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils eine angemessene Eigenkapitalrendite zu erwirtschaften. Ohne die Rückzahlung wäre die Bank nicht in der Lage, eine ausreichende RoE zu erwirtschaften, um am Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Nach der Umstrukturierung würde die Bank, ausgehend von einer Kapitalquote von 10 %, eine RoE von [5-10] % erwirtschaften. Die Berechnung der RoE in Tabelle 4 basiert jedoch auf einer Kapitalquote von 10 %, die von der EBA bei ihrem Stresstest vom Dezember 2011 als EBA-Kernkapitalquote der BayernLB ermittelt worden war. Diese Quote wurde von der BayernLB auch für die Darstellung der RoE in ihren Prognosen verwendet (siehe Tabelle 4). Ohne die Rückzahlung hätte die Kapitalquote jedoch erheblich höher gelegen (wie in Erwägungsgrund 159 erläutert, hätten die Kapitalquoten der BayernLB ausgehend von dem Niveau von 10 % im Dezember 2011 auf der Grundlage der Prognose nachhaltiger Gewinne während des gesamten Zeitraums nur steigen können, wenn diese Gewinne einbehalten worden wären), sodass die RoE unter diesem Niveau läge.

    (180)

    Durch die von Deutschland zugesagte weitere Reduktion von Risikopositionen in Höhe von 10 Mrd. EUR in Verbindung mit dem Rückzahlungsplan in Anhang II wird die RoE 2016 wieder bei rund [7-12] % liegen. Diese Verbesserung der RoE ist aufgrund der ergebnisneutralen Weise möglich, in der der weitere Abbau von Risikopositionen gemäß Zusage Deutschlands erreicht werden soll. Dass eine solche ergebnisneutrale Reduktion möglich ist, erscheint auf der Grundlage der beiden illustrativen Szenarios, die die Bank umsetzen könnte, plausibel.

    (181)

    Die Reduktionen können jedoch das Lebensfähigkeitskriterium einer ausreichenden Rentabilität nur dann erfüllen, sofern das freigesetzte Kapital zur Rückzahlung des überschüssigen Kapitals der Bank verwendet wird. Die am Ende des Umstrukturierungszeitraums erreichte RoE entspricht den Prognosen von mit der BayernLB vergleichbaren Kreditinstituten (65).

    (182)

    Nach dem Rückzahlungsplan in Anhang II werden die stillen Einlagen, die die Rentabilität der Bank belastet hätten, voll zurückgezahlt. Diese stillen Einlagen müssten zu einem die RoE der Bank erheblich übersteigenden Satz vergütet werden und werden nach den Basel-III-Vorschriften nicht mehr die Anforderungen an aufsichtsrechtlich gefordertes Kernkapital erfüllen. Die volle Rückzahlung wird nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan erreicht, während die Kapitalausstattung der Bank auf einem komfortablen Niveau gehalten wird.

    (183)

    Die Höhe der RoE muss mit Blick auf das Risikoprofil der Bank geprüft werden. Die BayernLB war in der Vergangenheit auch außerhalb Deutschlands tätig. Insbesondere im Geschäftsbereich Corporates hat die BayernLB Darlehen für Geschäftspartner ohne Bezug zu BayernLB-Kunden im Heimatmarkt und für Projekte ohne angemessene Sicherheiten bereitgestellt. Die Projektfinanzierung konzentrierte sich auf ausländische Projekte, bei denen die einzige Zahlungsgarantie der erwartete künftige Cashflow darstellte.

    (184)

    Deutschland hat eine strikte Beschränkung der RWA bei den internationalen Tätigkeiten in diesen Geschäftsbereichen zugesagt. Deutschland hat ferner zugesagt, die Geschäftstätigkeit der Bank anhand klarer Definitionen auf Kunden mit Bezug zu ihrem Heimatmarkt zu beschränken, um die Kreditrisiken gegenüber Kunden zu begrenzen, bei denen die Kundenbeziehung nicht auf dem regionalen Geschäftsmodell der Bank beruht. Die Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit der Bank führt zu einer Senkung des relativen Risikoniveaus. Vor diesem Hintergrund kann die prognostizierte RoE von rund [7-12] % als akzeptabel angesehen werden.

    (185)

    Nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Bank am Ende der Umstrukturierung ausreichend mit Kapital ausgestattet sein. Die derzeitige und voraussichtliche Eigenkapitalausstattung sollte daher auf der Grundlage einer vorsichtigen Bewertung mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen (66). Die Kommission hat festgestellt, dass die Annahmen als vorsichtig gelten können und in einem nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsmitteilung ausreichenden Maße Stress berücksichtigen. Ferner beruhen die auf Ersuchen der Kommission vorgelegten Kapitalprognosen auf einem Rückzahlungsplan, der zeigt, dass die derzeitige und die voraussichtliche Eigenkapitalausstattung den in Erwägungsgrund 79 genannten Vorgaben der Aufsichtsbehörde entsprechen. Sie genügen daher den neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die eine Kapitalausstattung mit mehr als 9 % EBA-Kernkapital und einem Kapitalpuffer vorschreiben. Auch die Einhaltung der Basel-III-Vorschriften ist damit sichergestellt.

    (186)

    Die Kommission sieht jedoch keine Notwendigkeit, Vorsorge für zusätzlichen Stress zu treffen. Zum einen hat die EBA bei ihren Berechnungen für den 9 %-Stresstest nur dem Stress der Staatsanleihen Rechnung getragen, der im Falle der BayernLB nicht erheblich ist. Zum anderen wurden die Makro- und die individuellen Stressfaktoren beim EBA-Stresstest vom Juni 2011 nur auf eine EBA-Kernkapitalquote von 5 % angewandt. Die Kommission hat zurzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die EBA nun einen Stresstest verlangen würde, bei dem die Konzepte der beiden Tests miteinander kombiniert würden. Eine solche Kombination ist auch bei der beihilferechtlichen Würdigung der Umstrukturierung anderer deutscher Kreditinstitute nicht verlangt worden. Stattdessen hat die BaFin die Kreditinstitute lediglich aufgefordert, die EBA-Kernkapitalquote von 9 % einzuhalten (67). Die Kommission kann daher heute nur von einer voraussichtlich verlangten Eigenkapitalausstattung, die mit dem Stresstest vom Dezember 2011 im Einklang steht, plus der in Erwägungsgrund 79 genannten zusätzlichen Eigenkapitalreserve ausgehen. Dafür spricht auch, dass vorhersehbare Stressfaktoren, die für die Bank und das makroökonomische Umfeld spezifisch sind, bereits in den Planungen berücksichtigt wurden.

    (187)

    Auf jeden Fall erkennt die Kommission die Rolle der Finanzaufsicht an. Daher akzeptiert die Kommission, dass die Auflage zur Rückzahlung der jährlichen Tranchen nach Anhang II der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Voraussetzung für die Auszahlung der im Rückzahlungsplan vorgesehenen Tranchen ist also die Genehmigung durch die BaFin. Für den Fall, dass die BaFin die Rückzahlung einer Tranche untersagt oder nicht genehmigt, ist die Kommission bereit, die entsprechende Pflicht zur Rückzahlung des betreffenden Betrags als aufgeschoben zu betrachten. Wird jedoch die zunächst aufgeschobene Rückzahlung des Betrags auch im folgenden Jahr nicht genehmigt oder erneut untersagt, ist die Umsetzung des Umstrukturierungsplans gefährdet, so dass Deutschland der Kommission einen geänderten Umstrukturierungsplan vorlegen muss.

    (188)

    Die bloße Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde die Rückzahlung untersagt oder nicht genehmigt, befreit die Bank nicht automatisch von der Rückzahlungspflicht, sondern erfordert ein Tätigwerden der Bank. Denn wenn die Bank bei Erfüllung aller Vorgaben der Aufsichtsbehörde nicht zurückzahlen kann, sollte grundsätzlich durch eine weitere RWA-Reduzierung zusätzliches Kapital freigesetzt werden. Außerdem sind für jede Verzögerung im Prinzip zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (68). Die Kommission besteht daher grundsätzlich darauf, dass Deutschland zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in den geänderten Umstrukturierungsplan aufnimmt. Dies entspricht Anhang II Nummer 4.

    (189)

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission, falls die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen in Zukunft erheblich über das in diesem Beschluss vorgesehene Niveau steigen, möglicherweise — wie unter Randnummer 14 Satz 3 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (69) vorgesehen — eine verhältnismäßige Prüfung vornehmen muss, die eine bloß geringfügige zusätzliche Umstrukturierung erforderlich machen könnte.

    (190)

    Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist auch zu prüfen, ob bestehende oder potenzielle Schwächen der Corporate-Governance-Struktur im Umstrukturierungsplan angegangen werden. Die Kommission stellt fest, dass im Umstrukturierungsplan wesentliche Änderungen an der rechtlichen Struktur und der Corporate Governance der Bank vorgesehen sind, die die BayernLB weniger anfällig für eine potenzielle unzulässige Einflussnahme der Anteilseigner machen und eine bessere Unternehmenskontrolle ermöglichen werden.

    (191)

    Mit den durchzuführenden Maßnahmen wird gewährleistet, dass sich die BayernLB hinsichtlich Satzung, internen Richtlinien und Verfahren oder Aufgaben und Zusammensetzung ihrer satzungsmäßigen Organe nicht von ihren Wettbewerbern unterscheidet. Es bestehen ausreichende Vorkehrungen, die verhindern, dass Geschäftsentscheidungen aus anderen als wirtschaftlichen Gründen getroffen werden. Zudem wird die Qualität der Unternehmenskontrolle erheblich verbessert. Die Aufgaben der einzelnen Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sind nun klarer und strenger voneinander abgegrenzt, und die Einbeziehung unabhängiger Experten sowie die Einführung einer Eignungsprüfung, die jedes Verwaltungsratsmitglied bestehen muss, werden der Professionalität des Verwaltungsrats zugute kommen.

    (192)

    Der Corporate-Governance-Rahmen ist mit den an Privatunternehmen gestellten Anforderungen vereinbar und umfasst die Umsetzung des (freiwilligen) Deutschen Corporate Governance Kodex.

    (193)

    Die Generalversammlung verfügt über die üblichen Befugnisse einer Hauptversammlung, ohne zusätzliche Einflussmöglichkeiten. Im Einklang mit dem Corporate-Governance-Kodex wird der Aufsichtsrat zur Hälfte aus unabhängigen Mitgliedern bestehen. Die von der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin eingeführten qualitativen Anforderungen, die eine Mindestqualifikation neu ernannter Aufsichtsratsmitglieder gewährleisten, sind an alle Aufsichtsratsmitglieder zu stellen. Der Vorsitz im Aufsichtsrat wird während des Umstrukturierungszeitraums von einem unabhängigen Mitglied geführt. Ferner werden ein Prüfungs- und ein Risikoausschuss eingesetzt, die im Einklang mit bewährten Corporate-Governance-Methoden arbeiten werden.

    (194)

    Insgesamt ist der Umstrukturierungsplan der BayernLB daher geeignet, ihre langfristige Lebensfähigkeit wiederherzustellen.

    Eigenbeitrag

    (195)

    In der Umstrukturierungsmitteilung ist ferner festgelegt, dass die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung als Erstes ihre eigenen Mittel verwenden sollten, um die Beihilfe auf ein Minimum zu begrenzen, und dass die Umstrukturierung nicht ausschließlich vom Staat getragen werden sollte, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben. In der Eröffnungsentscheidung stellte die Kommission fest, dass der Umfang der als Eigenbeitrag vorgeschlagenen Veräußerungen vage geblieben ist.

    (196)

    Inzwischen hat Deutschland zugesagt, dass die BayernLB bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums [40-70] Tochtergesellschaften/Beteiligungen veräußern wird. Die Bank hat bereits die meisten dieser Tochtergesellschaften/Beteiligungen verkauft und rechnet damit, alle Veräußerungen spätestens bis […] abschließen zu können. Die zu veräußernden finanziellen Beteiligungen, die in Anhang I Nummer 11 und in Anhang III aufgeführt sind, betreffen unter anderem die LBS Bayern, die MKB und die Banque LB Lux S.A., die zu den größten Tochtergesellschaften der BayernLB zählen. Die erzielten Einnahmen und etwaigen Gewinne werden zur Deckung der Umstrukturierungskosten verwendet und werden dazu beitragen, dass die Beihilfe auf das Minimum begrenzt bleibt.

    (197)

    Um zu gewährleisten, dass sich die Eigentümer der Bank so weit wie möglich am Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis während des Umstrukturierungszeitraums beteiligen, hat Deutschland außerdem zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder — falls die stille Einlage des Freistaats bis dahin nicht vollständig zurückgezahlt ist — auch darüber hinaus Dividenden zurückhalten und keine Kupons auszahlen wird, zu deren Auszahlung sie nicht rechtlich verpflichtet wäre. Dadurch wird im Einklang mit Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung sichergestellt, dass die BayernLB keine staatlichen Beihilfen verwendet, um Vergütungen für Eigenmittel zu leisten, wenn die Gewinne für solche Vergütungen nicht ausreichen. Auch das verlängerte Dividenden- und Hybridbedienungsverbot wird der BayernLB dabei helfen, den Rückzahlungsplan einzuhalten.

    (198)

    Ein anderer Aspekt betrifft den Sparkassenverband, der zwar Anteilseigner der BayernLB war, sich aber an den Rettungsmaßnahmen von 2008 nicht beteiligt hat. Obwohl der Anteil des Sparkassenverbands infolge der Nichtbeteiligung an der Rettung erheblich verwässert worden ist, hat er sich inzwischen bereit erklärt, verschiedene zusätzliche Beiträge zu leisten.

    (199)

    Erstens haben sich die Sparkassen (die, wie in Erwägungsgrund 76 dargelegt, zurzeit einzelne stille Einlagen halten) bereiterklärt, diese stillen Einlagen in Höhe von insgesamt rund [770-810] Mio. EUR […] zurückzunehmen, um die Qualität des Kapitals der Bank zu verbessern und zu gewährleisten, dass das von ihnen bereitgestellte Kapital weiter als EBA-Kernkapital anerkennungsfähig bleibt. Im Gegenzug wird der Sparkassenverband [810-840] Mio. EUR als Eigenkapital wieder zuführen und damit seinen Anteil an der BayernLB erhöhen (70). Auf diese Weise verlieren die Sparkassen ihren Anspruch auf sicherere Zinszahlungen, ohne (wegen des Dividendenverbots) mittelfristig entsprechende Dividendenzahlungen zu erhalten.

    (200)

    Zweitens hat sich der Sparkassenverband bereit erklärt, die LBS bis Ende 2012 zu einem fairen Preis von 818,3 Mio. EUR zu erwerben. Bei der Ermittlung des Preises hat der Sparkassenverband trotz der Tatsache, dass die Sparkassen der wichtigste Vertriebskanal für LBS-Produkte sind, keinen Abschlag berechnet. Ein privater Investor hätte dies möglicherweise getan.

    (201)

    Infolge all dieser Maßnahmen wird der Anteil des Sparkassenverbands, der zunächst auf 6 % verwässert worden war, erheblich steigen, möglicherweise auf bis zu 25 %.

    (202)

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland den Vorteil der BayernLB aus der Garantie für die Vermögenswerte (Risikoabschirmung), soweit dieser den TWW übersteigt, vollständig zurückerhalten wird. Die Beteiligung der Bank und ihrer Anteilseigner an den Lasten kann daher als angemessen und der in der Eröffnungsentscheidung diesbezüglich geäußerte Zweifel als ausgeräumt angesehen werden.

    Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

    (203)

    Schließlich wird in der Umstrukturierungsmitteilung verlangt, dass der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthält. Diese Maßnahmen sollten auf die Wettbewerbsverfälschungen auf den Märkten zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen der Märkte, auf denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Darüber hinaus muss die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der begünstigten Bank und die Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen.

    (204)

    In der Eröffnungsentscheidung sah die Kommission die zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgeschlagenen Maßnahmen als unzureichend an. Im aktualisierten Umstrukturierungsplan sind weitere Maßnahmen vorgesehen, mit denen Wettbewerbsverzerrungen beschränkt werden sollen.

    (205)

    Der Beihilfebetrag in dieser Sache beläuft sich auf rund 15,8 Mrd. EUR Kapitalhilfe und setzt sich aus der Rekapitalisierung in Höhe von 10 Mrd. EUR, der Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. EUR und der Übertragung von Kapital der BayernLabo in Höhe von 1 Mrd. EUR auf die BayernLB zusammen. Dieser Betrag umfasst weder die Haftungsgarantien des SoFFin in Höhe von rund 15 Mrd. EUR (von denen 5 Mrd. EUR genutzt wurden) (71) noch die Garantien Österreichs für die 2,638 Mrd. EUR, die die BayernLB bereit war, in der HGAA an Funding-Mitteln weiterhin zur Verfügung zu stellen. Der Beihilfebetrag von 15,8 Mrd. EUR entspricht 8 % der risikogewichteten Vermögenswerte (198 Mrd. EUR Ripos im Jahr 2008) nach den Maßnahmen. Dieser Betrag erhöht sich weiter, wenn man die Garantie in Höhe von 2,638 Mrd. EUR, die die Bank von Österreich erhalten hat, und die Haftungsgarantien des SoFFin in Höhe von 15 Mrd. EUR (von denen 5 Mrd. EUR genutzt wurden) berücksichtigt. Der Betrag der Beihilfe, der der begünstigten Bank gewährt wurde, ist daher sehr groß. Entsprechend umfangreiche Maßnahmen sind notwendig, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, selbst wenn man den angemessenen Eigenbeitrag und die Beteiligung der begünstigten Bank und ihrer Anteilseigner an den Lasten während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigt.

    (206)

    Im neuen Umstrukturierungsplan ist daher eine beträchtlich stärkere Reduzierung der Bilanzsumme vorgesehen als im ursprünglichen Umstrukturierungsplan. Die BayernLB wird ihre Bilanzsumme auf Basis der Vermögenswerte von Ende 2008 um 51 % von 421,7 Mrd. EUR auf 206 Mrd. EUR (239,4 Mrd. EUR im Jahr 2015) reduzieren.

    (207)

    Zu diesem Zweck ist die BayernLB bereit, eine erhebliche Zahl in- und ausländischer Tochtergesellschaften/Beteiligungen zu veräußern und ihr Beteiligungsportfolio erheblich zu verkleinern. Diese Veräußerungen müssen bis […] abgeschlossen sein, oder die betreffenden Tochtergesellschaften/Beteiligungen müssen ihr Neugeschäft nach […] einstellen. Tabelle 12 gibt einen Überblick über die größten Veräußerungen.

    Tabelle 12

    Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

    Name

    Bilanzsumme, in Mrd. EUR (72)

    RWA, in Mrd. EUR (72)

    HGAA

    44,6

    [30-35]

    MKB

    10,8

    [7-10]

    SaarLB

    20,6

    [6-9]

    LB (Suisse)

    1,2

    [0-1]

    LB Lux

    11,8

    [4-7]

    LBS

    [8-12]

    [2-5]

    GBWAG

    2,1

    [0-2]

    (208)

    Diese Veräußerungen umfassen alle internationalen Kreditinstitute der Bank. Die Veräußerung der HGAA, die bereits 2008 eine Umstrukturierungsbeihilfe zu benötigen schien, hat zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der BayernLB beigetragen. Aber selbst wenn man die HGAA bei der Bewertung des Umfangs der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen außer Acht lässt, beträgt die Reduzierung der Bilanzsumme immer noch 45 % (421,7 Mrd. EUR — 44,6 Mrd. EUR = 377,4 Mrd. EUR) im Vergleich zu 206 Mrd. EUR).

    (209)

    Zudem wird die BayernLB die Zahl ihrer internationalen Niederlassungen und Repräsentanzen um sieben verringern und die verbleibenden Niederlassungen in London, Paris, New York und Mailand deutlich verkleinern.

    (210)

    Angesichts der durch den hohen Betrag der erhaltenen Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen sieht die Kommission die Reduzierung der Bilanzsumme der Bank um mehr als die Hälfte insgesamt als angemessen an. Eine derartige Reduzierung entspricht der Beschlusspraxis der Kommission im Falle anderer Landesbanken (73).

    (211)

    Ergänzend zu diesen weitreichenden strukturellen Maßnahmen hat die BayernLB auch einigen Verhaltensbeschränkungen zugestimmt. Die Bank hat sich verpflichtet, während des Umstrukturierungszeitraums eine Obergrenze für die (fixe und variable) Vergütung des Personals von 500 000 EUR, ein Übernahmeverbot und ein Dividendenverbot zu beachten. Die Beschränkungen für die Personalvergütungen verlängern sich automatisch (wenn auch in einem geringerem Umfang als hinsichtlich der Gehaltsobergrenze), bis die stillen Einlagen voll zurückgezahlt und das Claw-back abgeschlossen ist, was wahrscheinlich nicht vor 2019 der Fall sein dürfte. Mit diesen Maßnahmen wird eine Anreizstruktur für die Rückzahlung geschaffen und die Bank an der Übernahme konkurrierender Unternehmen gehindert, um auszuschließen, dass mit der Beihilfe ein nichtorganisches Wachstum der BayernLB finanziert wird.

    (212)

    Außerdem wird die BayernLB Umfang und absolutes Volumen der verbleibenden internationalen Geschäftsaktivitäten in den Bereichen Corporates, Projektfinanzierung und Immobilien nach Maßgabe des Anhangs I erheblich einschränken. Dadurch werden auf den Kernmärkten der BayernLB Kapazitäten für andere Marktteilnehmer frei.

    (213)

    Darüber hinaus hat Deutschland zugesagt, dass sich die BayernLB aus Geschäftsbereichen wie Schiffs- und Flugzeugfinanzierung zurückziehen wird. Auch Finanzierungen der öffentlichen Hand außerhalb Bayerns werden eingestellt.

    (214)

    Angesichts dieser Mischung verschiedener Maßnahmen und der vorstehenden Feststellung, dass Eigenbeitrag und Lastenverteilung angemessen sind, ist die Kommission der Auffassung, dass ausreichende Vorkehrungen getroffenen wurden, um mögliche Wettbewerbsverzerrungen trotz des hohen Betrags der der BayernLB gewährten Beihilfe zu begrenzen.

    Durchführung und Kontrolle

    (215)

    Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung sind regelmäßig Berichte zu übermitteln, damit sich die Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans überzeugen kann. Der erste Bericht ist spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. Zu diesem Zweck sollte Deutschland einen Überwachungstreuhänder ernennen und zweimal jährlich einen Überwachungsbericht übermitteln.

    (216)

    Die einzelnen Rückzahlungen bedürfen der Zustimmung der deutschen Aufsichtsbehörde BaFin. Falls die Bank die im Rückzahlungsplan festgelegten Ziele nicht erreicht, müsste Deutschland der Kommission im Einklang mit Anhang II Nummer 4 einen geänderten Umstrukturierungsplan vorlegen. Bei einer solchen Neuanmeldung sind grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich.

    (217)

    Die Kommission erkennt an, dass mit der weiteren Reduktion von Risikopositionen nach Anhang I Ziffer 33 sichergestellt werden soll, dass die BayernLB 2017 den verbleibenden Teil der stillen Einlagen zurückzahlen kann. Die Kommission hat ihre Würdigung auf die Reduktion von Risikopositionen, welche für die einzelnen Segmente innerhalb der in Anhang I Ziffer 33 angegebenen Spannen zugesagt wurde, und seine Sekundärwirkungen nach Geschäftsbereichen gestützt. Falls die BayernLB bei der Durchführung des Plans mit Blick auf neue aufsichtsrechtliche oder makroökonomische Entwicklungen Optimierungsmöglichkeiten feststellt, die sich auf die angegebenen Spannen auswirken, sollte Deutschland der Kommission diese Abweichungen mitteilen, es sei denn, die Abweichung bei der Reduktion bzgl. eines Segments hat 2017 einen Umfang von höchstens [10-15] %, die Gesamtreduktion bleibt im Rahmen des in Anhang I Ziffer 33 festgelegten Gesamtumfangs und berührt nicht die im Umstrukturierungsplan beschriebene Lebensfähigkeit der BayernLB. Im Falle einer Neuanmeldung wird die Kommission prüfen, ob die Änderungen zur Maximierung des Kapitalentlastungseffekts beitragen, gleichzeitig negative Sekundärwirkungen minimieren und daher die Lebensfähigkeit der Bank nicht beeinträchtigen.

    Schlussfolgerung zur Umstrukturierung

    (218)

    Angesichts der Prognosen der Bank und unter Berücksichtigung der neuesten aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die eine Kapitalausstattung von mehr als 9 % Kernkapital und einer Eigenkapitalreserve vorschreiben, sowie der Basel-III-Vorschriften sind die Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich der Zusagen Deutschlands geeignet, die langfristige Lebensfähigkeit der BayernLB wiederherzustellen, und schaffen einen Ausgleich für die durch die Beihilfemaßnahmen hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen. Unter der Bedingung, dass ein Teil der Beihilfemaßnahmen zurückgezahlt und ein Claw-back vorgenommen wird, gewährleistet der Umstrukturierungsplan auch, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und die Bank einen angemessenen Eigenbeitrag leistet. Unter der Bedingung, dass die Rückzahlungspflicht nach Anhang II erfüllt wird, kann die Umstrukturierungsbeihilfe daher als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

    6.   VORTEIL FÜR DEN SPARKASSENVERBAND

    (219)

    Die Bedenken der Kommission, dass der Sparkassenverband sich nicht angemessen an der Lastenverteilung beteiligt und von der Rettungsmaßnahme profitiert hat, sind ebenfalls ausgeräumt. In der Eröffnungsentscheidung deutete die Kommission an, sie werde im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens möglicherweise die Richtigkeit der Bewertung der BayernLB und damit der Berechnung der verbleibenden Anteile des Sparkassenverbands prüfen. Daraufhin übersandte die Kommission Deutschland ein Informationsersuchen zum Beitrag des Sparkassenverbands an der Rettung. Durch die Wandlung der stillen Einlagen der Sparkassen und die anschließende Kapitalzuführung durch den Sparkassenverband, dessen Anteil sich dadurch erhöhen wird, wurde inzwischen eine angemessene Lastenverteilung erreicht. Ferner konnte die Kommission keine Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung der Bank feststellen, die die Grundlage für die Zuweisung von Anteilen im Jahr 2008 war. Es besteht daher kein Grund, diesbezüglichen Zweifeln, die den Sparkassenverband betreffen, weiter nachzugehen.

    SCHLUSSFOLGERUNGEN

    (220)

    Angesichts der Zusagen Deutschlands hinsichtlich der Umstrukturierung und der in Anhang II festgelegten Auflagen betreffend die Rückzahlung eines Teils der Beihilfemaßnahmen und des Claw-backs kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Risikoabschirmung mit Abschnitt 5 der Impaired-Assets-Mitteilung im Einklang steht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und Wettbewerbsverzerrungen ausreichend angegangen werden und dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Lebensfähigkeit der BayernLB wiederherzustellen. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte daher nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss vom 25. Juli 2012 in der Sache Staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/09 ex N 254/09) Deutschlands und Österreichs zugunsten der Bayerischen Landesbank wird aufgehoben.

    Artikel 2

    (1)   Die folgenden Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:

    a)

    die Rekapitalisierung der Bayerischen Landesbank in Höhe von 10 Mrd. EUR durch den Freistaat Bayern,

    b)

    die der Bayerischen Landesbank vom Freistaat Bayern in Form einer Risikoabschirmung gewährte Second-Loss-Garantie in Höhe von 4,8 Mrd. EUR,

    c)

    die der Bayerischen Landesbank von Deutschland gewährten Haftunggarantien in Höhe von 15 Mrd. EUR,

    d)

    die der Bayerischen Landesbank von Österreich gewährte Garantie bezüglich des Fundings in Höhe von 2,638 Mrd. EUR und

    e)

    die Übertragung von Kapital des Freistaats Bayern in der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von 1 Mrd. EUR auf die Bayerische Landesbank.

    (2)   Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind angesichts der Zusagen in den Anhängen I und III und unter den Auflagen in Anhang II mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 3

    Deutschland gewährleistet, dass der am 6. Juni 2012 vorgelegte und am 12. Juni 2012 ergänzte Umstrukturierungsplan, einschließlich der Zusagen in den Anhängen I und III und der Auflagen in Anhang II, nach dem in diesen Anhängen festgelegten Zeitplan vollständig durchgeführt wird.

    Artikel 4

    Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gerichtet.

    Brüssel, den 5. Februar 2013

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31, ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21, und ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5.

    (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

    (3)  Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 615/08, BayernLB (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 4).

    (4)  Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 557/08, Staatliche Beihilfenregelung — Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitäts- und dem Interbankmarktstärkungsgesetz für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Österreich (ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 2). Zuletzt verlängert bis zum 30. Juni 2011 per Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.32018 (2010/N) (ABl. C 20 vom 21.1.2011, S. 3).

    (5)  Beihilfesache C 16/09 (ABl. C 134 vom 13.6.2009, S. 31).

    (6)  Die Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen zugunsten der HGAA auf die Bank werden Gegenstand eines getrennten Beschlusses sein.

    (7)  ABl. C 85 vom 31.3.2010, S. 21.

    (8)  ABl. C 266 vom 1.10.2010, S. 5.

    (9)  Im Folgenden SA.32554 (09/C) — Umstrukturierungsbeihilfe für die Hypo Group Alpe Adria.

    (10)  Basel III ist der internationale Regulierungsrahmen für Banken; es ist ein umfassendes Reformpaket des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, mit dem die Regulierung, die Aufsicht und das Risikomanagement im Bankensektor gestärkt werden sollen.

    (11)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig). Die Kommission verabschiedete am 20. Juli 2011 ein Paket von Rechtsvorschriften, mit denen die Regulierung des Bankensektors gestärkt werden soll. Mit diesem Paket (dem sogenannten CRD-IV-Paket) werden die derzeitigen Eigenkapitalrichtlinien (die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201)) durch eine Richtlinie und die oben genannte Verordnung ersetzt.

    (12)  Eine ausführliche Beschreibung befindet sich in der Eröffnungsentscheidung, S. 2.

    (13)  Vor den Rettungsmaßnahmen von 2008 hielten der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband je 50 % der Anteile.

    (14)  Die BayernLB verwendet den Begriff Risikopositionen wie den Begriff, den die Aufsichtsbehörde für die Berechnung der Kapitalquoten heranzieht. Beim Stresstest vom Dezember 2011 verwendete die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) den Begriff „risikogewichtete Vermögenswerte“ (RWA), wenn sie sich auf die Risikopositionen der BayernLB bezog. Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet die Kommission Risikopositionen auch als „RWA“.

    (15)  Geschäftsgeheimnis

    (16)  Entscheidung 2006/739/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bayerischen Landesbank — Girozentrale (ABl. L 307 vom 7.11.2006, S. 81).

    (17)  Die Rettungsentscheidung enthält eine ausführliche Beschreibung der Kapitalzuführung (Erwägungsgründe 13 ff.)

    (18)  In dem am 14. Januar 2010 von Ernst & Young vorgelegten Gutachten zum Wert der BayernLB am 18. Dezember 2008 wurde die Beteilung der Sparkassen mit [< 5] % beziffert. Angesichts des anhängigen Beihilfeverfahrens wurde keine förmliche Entscheidung bezüglich der Beteiligung des Sparkassenverbands getroffen.

    (19)  Die Rettungsentscheidung enthält eine ausführliche Beschreibung der Risikoabschirmung (Erwägungsgründe 20 ff.)

    (20)  Wie in Erwägungsgrund 23 der Rettungsentscheidung erläutert, war die Abwicklungsstruktur so geplant, dass das Portfolio innerhalb von sechs Jahren ab der Garantiestellung auf unter [4-6] Mrd. EUR abgeschmolzen wird. Der Anmeldung zufolge sollte das verbleibende Portfolio im Einvernehmen mit dem Garanten anschließend auf dem Markt veräußert werden. Deshalb gingen die bayerischen Behörden und die Bank davon aus, dass, wie in Erwägungsgrund 23 der Rettungsentscheidung dargelegt, die Laufzeit der Abschirmung sechs Jahre höchstwahrscheinlich nicht überschreiten würde.

    (21)  Hierbei handelt es sich um ein Monte-Carlo-Simulationsmodell zur Berechnung von Verlusterwartungen für Tranchen eines bestimmten statischen Portfolios von Vermögenswerten. Es wird bei Moody's Investors Services von den Ratinganalysten verwendet, um Ratings für statische synthetische CDOs zu ermitteln. Für die Bewertung der Verlusterwartungen für andere Maßnahmen zugunsten wertgeminderter Vermögenswerte wurden ähnliche Modelle und Methoden herangezogen.

    (22)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Beihilfesache N 512/08, Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Beihilfesache N 625/08, Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland, verlängert durch den Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2009 in der Beihilfesache N 330/09 (ABl. C 160 vom 14.7.2009, S. 4) und den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Beihilfesache N 222/10 (ABl. C 178 vom 3.7.2010, S. 1), reaktiviert durch Beschluss der Kommission vom 5. März 2012 in der Beihilfesache SA.34345 (12/N) (ABl. C 108 vom 14.4.2012, S. 2), zuletzt verlängert durch den Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2012 in der Beihilfesache SA.34897 (12/N), noch nicht veröffentlicht.

    (23)  Partizipationskapital gewährt keine Stimmrechte.

    (24)  Siehe Fußnote 4.

    (25)  Diese Maßnahme und die flankierenden Maßnahmen wurden am 23. Dezember 2009 von der Kommission genehmigt (siehe Fußnote 7).

    (26)  Die Rettung der HGAA durch die Republik Österreich zu den genannten Bedingungen bedeutete, dass die BayernLB den gesamten Buchwert der HGAA in Höhe von 2,3 Mrd. EUR abschreiben und auf Forderungen für bereits erfolgte Finanzierungen in Höhe von 825 Mio. EUR verzichten musste.

    (27)  Die EU-Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist nicht deckungsgleich mit dem in Deutschland üblichen Begriff des Mittelstands; für die Zwecke dieses Beschlusses erfasst der Mittelstandsbegriff Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 1 Mrd. EUR.

    (28)  Eine Erläuterung des Begriffs „Deutschlandbezug“ befindet sich in Anhang I, Punkt 6.

    (29)  Insbesondere vor dem Hintergrund der kürzlich eingeführten Bankenabgabe, die nicht auf der Grundlage der Gewinne ermittelt wird, und des Fremdwährungskredit-Ablösegesetzes; gegen beide Maßnahmen gingen mehrere Beschwerden bei der Kommission ein.

    (30)  Da die BayernLB in den vergangenen Jahren Verluste schrieb, mussten die am Verlust teilnehmenden stillen Einlagen der Sparkassen von ihrem Nominalwert von [770-810] Mio. EUR auf [700-750] Mio. EUR heruntergeschrieben werden.

    (31)  Alternativ können die Stillen Einlagen auch in Eigenkapital gewandelt werden, ohne dass das Kapital zunächst zurückgezahlt und im Folgenden wieder zugeführt wird.

    (32)  Der Vollständigkeit halber sollte in diesem Zusammenhang angeführt werden, dass es auch zwei positive Anpassungseffekte gab, zum einen durch eine Aktualisierung der erwarteten Basel-III-Effekte ([…] EUR) und zum anderen durch eine Aktualisierung der Planung der Restructuring Unit ([…]Mio. EUR).

    (33)  Die BayernLB legt für ihre Berechnungen der Eigenkapitalrendite (RoE) eine Kapitalquote von 10 % zugrunde.

    (34)  einschließlich der MKB, die spätestens […] veräußert werden soll; […] ohne Mitarbeiterkapazitäten der MKB.

    (35)  Für die Berechnung der RoE legt die BayernLB das EBA-Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital und eine EBA-Kernkapitalquote von 10 % zugrunde. Die Annahme einer EBA-Kernkapitalquote von 10 % hat keine verzerrende Auswirkung auf die vorliegende vergleichende Rentabilitätsanalyse.

    (36)  Die Werte in dieser Zeile beziehen sich auf den gesamten BayernLB Konzern und beinhalten auch Geschäftsbereiche, die nicht in obigen Zeilen separat aufgeführt sind.

    (37)  „Gewährträgerbehaftete“ Verbindlichkeiten.

    (38)  MKB gewährte Privatkunden Fremdwährungskredite in CHF und EUR für den Erwerb von Immobilien, in der Regel für deren Eigenheim. Der Schweizer Franken wertete mit der Zeit jedoch stark auf, sodass der Aufwand für die Bedienung der Schulden in der Fremdwährung den Vorteil eines Kredits mit gegenüber der inländischen Währung erheblich geringerem Zinssatz weit überwog. Zur Entlastung der Kreditnehmer verabschiedete das ungarische Parlament im September das sogenannte Fremdwährungskredit-Ablösegesetz, das Privatpersonen das Recht einräumte, ihre Fremdwährungskredite zu einem Kurs zurückzuzahlen, der weit unter dem Marktwechselkurs liegt.

    (39)  Die BayernLabo gewährt in ihrer Funktion als Förderbank der BayernLB staatlich geförderte Darlehen.

    (40)  Für die Berechungen der RoE geht die BayernLB von einer Kernkapitalquote von 10 % aus und nimmt das aufsichtliche Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital (Equity) an.

    (41)  Für die Berechungen der RoE geht die BayernLB von einer Kernkapitalquote von 10 % aus und nimmt das aufsichtliche Kernkapital als Näherungswert für das Eigenkapital (Equity) an.

    (42)  Einschließlich rückwirkender Claw-back-Zahlungen seit 2010.

    (43)  Einschließlich rückwirkender Claw-back-Zahlungen seit 2010.

    (44)  Siehe Fußnote 3.

    (45)  Siehe Entscheidung 2009/775/EG der Kommission vom 21. Oktober 2008 über die staatliche Beihilfe C 10/08 (ex NN 7/08), die Deutschland für die Umstrukturierung der IKB Deutsche Industriebank AG gewährt hat (ABl. L 278 vom 23.10.2009, S. 32, Erwägungsgrund 77); Entscheidung vom 18. November 2009 in der Beihilfesache N 428/09, Lloyds (ABl. C 46 vom 24.2.2010, S. 2); Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2010 in der Beihilfesache N 256/09, Ethias (ABl. C 252 vom 18.6.2010, S. 5); Entscheidung der Kommission vom 4. November 2009 in der Beihilfesache C 32/09, Sparkasse KölnBonn (ABl. C 2 vom 6.1.2010, S. 1).

    (46)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

    (47)  Siehe das Urteil in der Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, S. I-9465, Randnr. 53, in dem der Gerichtshof bestätigt, dass eine angemeldete Maßnahme nach den zum Zeitpunkt des Beschlusses anwendbaren Vorschriften zu würdigen ist.

    (48)  Siehe Beschluss 2010/606/EU der Kommission vom 26. Februar 2010 über die staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 45/08 NN 49/08 und NN 50/08) des Königreichs Belgien, der Französischen Republik und des Großherzogtums Luxemburg zugunsten von Dexia SA (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 54, Erwägungsgrund 153); Beschluss der Kommission vom 20. September 2011 in der Beihilfesache C 29/09, HSH, noch nicht veröffentlicht, Erwägungsgrund 155).

    (49)  60 % des Nominalwerts, siehe Erwägungsgrund 26 der Eröffnungsentscheidung.

    (50)  Siehe Fußnote 21.

    (51)  In diesem Zusammenhang hat Deutschland geltend gemacht, Ziel sei immer eine finanzielle Umstrukturierung der HGAA gewesen, auch für den Fall, dass Österreich nicht eingegriffen hätte.

    (52)  Siehe Fußnote 15.

    (53)  ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7.

    (54)  Siehe Anhang I Randnr. 3.

    (55)  Siehe Erwägungsgründe 52 und 71.

    (56)  Siehe zum Beispiel den Beschluss 2010/395/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe C 17/09 (ex N 265/09) Deutschlands zur Umstrukturierung der Landesbank Baden-Württemberg (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1).

    (57)  Siehe den LBBW-Beschluss, Erwägungsgründe 64 und 65. Nach den geltenden Rechtsvorschriften muss das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital mindestens zu 50 % aus Tier-1-Kapital bestehen. Mit anderen Worten, die Eigenmittel erfüllen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, wenn sie sich zu mindestens 50 % aus Tier-1-Kapital und zu höchstens 50 % aus Tier-2-Kapital zusammensetzen. Da nach der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2008 zu Rekapitalisierungsmaßnahmen zwischen dem Preis für Tier-1-Kapital und dem Preis für Tier-2-Kapital eine Differenz von 1,5 % besteht, ist eine Senkung der Vergütung für Tier-2-Kapital um 150 Basispunkte angemessen. Sieht man im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung (Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2) 7 % als angemessene Vergütung für Tier-1-Kapital ohne Liquiditätszufuhr an, so ist Tier-2-Kapital mit 5,5 % zu vergüten. Der Durchschnitt dieser beiden Sätze ist 6,25 %.

    (58)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

    (59)  Z. B. Commerzbank AG, Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), HSH Nordbank AG und NordLB.

    (60)  So hat die BayernLB 2011 eine Niederlassung in Düsseldorf gegründet.

    (61)  Die in Tabelle 4 angegebene RoE wurde auf der Grundlage einer Kapitalquote von 10 % berechnet, die jedoch nicht erreicht wird, wenn die BayernLB kein Kapital zurückzahlt. Sie stellt daher die Höhe der ohne die Rückzahlung erreichbaren RoE nicht richtig dar.

    (62)  Siehe Tabelle 4.

    (63)  Siehe Tabelle 1.

    (64)  Siehe zum Beispiel den Beschluss 2012/477/EU.

    (65)  Beschluss 2010/395/EU, in der der Mitgliedstaat zusagt, dass die Bank eine RoE nach Steuern von höchstens 10 bis 12 % anstrebt; Beschluss 2012/477/EU, in der die Bank 2014 eine RoE von 6,9 % erreichen soll; Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34381 (2012/N), NordLB, in der die Bank 2016 eine RoE von 7,3 % erreichen soll, noch nicht veröffentlicht.

    (66)  Siehe Randnr. 11 der Umstrukturierungsmitteilung.

    (67)  Beschluss SA.34381 (2012/N).

    (68)  Siehe Beschluss der Kommission vom 30. März 2012 in der Beihilfesache SA.34539 (2012/N), Commerzbank, noch nicht veröffentlicht.

    (69)  Siehe Fußnote 44.

    (70)  Alternativ können die Stillen Einlagen auch in Eigenkapital gewandelt werden, ohne dass das Kapital zunächst zurückgezahlt und im Folgenden wieder zugeführt wird.

    (71)  Siehe Erwägungsgrund 44.

    (72)  Werte bezogen auf 2008.

    (73)  Beschluss 2012/477EU, in der kein vollständiges Claw-back vorgenommen, aber die Bilanzsumme um 60 % reduziert wurde.


    ANHANG I

    A.   ALLGEMEINE ZUSAGEN

    1.

    [Umstrukturierungsphase] Die Umstrukturierungsphase endet am 31. Dezember 2015. Die nachfolgenden Zusagen finden während der Umstrukturierungsphase Anwendung, sofern sich nicht aus der jeweiligen Zusage etwas anderes ergibt. Insoweit eine Rückzahlung gemäß den Ziffern 2 und 3 des Anhangs II erst nach diesem Datum erfolgt, gelten die Ziffern 4, 6-8, 18-22, 24, 25, 27 und 28 dieses Anhangs I so lange fort, bis die Bank ihre Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2018.

    2.

    [Trustee] Die vollständige und korrekte Umsetzung aller in diesem Katalog zusammengefassten Zusagen und Auflagen wird von einem hinreichend qualifizierten und von der BayernLB unabhängigen Überwachungstreuhänder (monitoring trustee) laufend und vollumfänglich überwacht und detailliert geprüft. Die Ernennung und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders sind in einer gesonderten Übereinkunft geregelt.

    3.

    [Kerngeschäft und Restructuring Unit] Die BayernLB hat eine interne Restructuring Unit eingerichtet, welche zum einen bestimmte Abbau-Portfolien eigenverantwortlich betreut und zum anderen konzernweit die weiteren Abbau-Maßnahmen der Geschäftsfelder und Töchter überwacht. Die interne Restructuring Unit ist funktionell und organisatorisch von den fortzuführenden Geschäftsbereichen der Kernbank und der Tochtergesellschaften/Beteiligungen (zusammen im Folgenden: Kerngeschäft) getrennt und wird als eigenes Segment ausgewiesen.

    B.   BILANZSUMMENREDUKTION/BEGRENZUNG VON GESCHÄFTSAKTIVITÄTEN

    4.

    [Bilanzsummenreduktion — Konzern] Die BayernLB verpflichtet sich, die Summe der Bilanzaktiva durch die Schließung von Auslandsstandorten, die Veräußerung von Beteiligungen und die Begrenzung von Geschäftsaktivitäten bis 31. Dezember 2015 auf insgesamt rund 239,4 Mrd. EUR (1) zu reduzieren (2). Um eine reibungslose Durchführung des Monitorings zu gewährleisten, ist hierbei ein veränderter EUR/USD-Wechselkurs so lange unbeachtlich, wie dieser folgende Kurse nicht unterschreitet: [1,05-1,25] für 2012, [1,05-1,25] für 2013, [1,05-1,25] für 2014 bzw. [1,05-1,25] für 2015 (3). Im Falle einer Unterschreitung dieser EUR/USD-Kursverhältnisse kann die Bank nach Information des Überwachungstreuhänders die Zielbilanzsumme so anpassen, dass dem Fallen des Wechselkurses in vollem Umfang der Differenz zu dem jeweiligen Plankurs Rechnung getragen wird, soweit die Kommission der Anpassung nicht mit schriftlicher Begründung widerspricht.

    5.

    [Bilanzsummenreduktion — Restructuring Unit] Die Summe der Bilanzaktiva der Restructuring Unit wird bis zum 31. Dezember 2015 auf rund [7,5-10] Mrd. EUR reduziert. Überschreitungen dieses Betrages aufgrund eines gegenüber der Planung entsprechend Ziffer 4 Satz 2 veränderten EUR/USD-Wechselkurses sind unter den entsprechend geltenden Voraussetzungen der Ziffer 4 unschädlich.

    6.

    [Begrenzung von Geschäftsaktivitäten — Kerngeschäft] Im Kerngeschäft der folgenden Geschäftsbereiche werden die folgenden Beschränkungen eingehalten, womit erzielt werden soll, dass nur Geschäft mit Deutschlandbezug erfolgt. Deutschlandbezug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass i) der Kunde oder dessen Mutter oder eine wesentliche Tochter seinen/ihren Sitz in Deutschland hat; ii) es sich um Handelsfinanzierungen oder um Finanzierungen im Zusammenhang mit Exportgeschäften unter […] Einbeziehung von Risikoversicherungen […] (z. B. Export Credit Agency) handelt und der zu finanzierende Kunde Abnehmer (Offtaker) eines Kunden mit Deutschlandbezug nach i ist; oder iii) die zu finanzierende Projektfinanzierung entweder in Deutschland liegt oder ein oder mehrere Kunden mit Deutschlandbezug nach i entweder als Abnehmer (Offtaker) der zu produzierenden Güter oder Rohstoffe oder Nutzer durch Abnahme- oder Nutzungsverträge an dem Projekt beteiligt sind oder mindestens [15-50] % Eigentumsanteil an der Projektgesellschaft halten oder einen Lieferanteil von mehr als [30-70] % der zu finanzierenden Zulieferungen für das Projekt übernehmen; oder iv) im internationalen Immobiliengeschäft, dass der Kunde wesentliche deutsche Assets im Portfolio hat.

    a)

    [Project Finance] Die BayernLB stellt sicher, dass die Risikoaktiva (RWA (4)) der Project Finance Aktivitäten im Kerngeschäft, d. h. Finanzierungen für Zweckgesellschaften, bei denen kreditmateriell auf die cashflow-basierte Leistungsfähigkeit der Zweckgesellschaft/des Investments abgestellt wird, ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [3-4] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    b)

    [International Real Estate] Die BayernLB stellt sicher, dass die RWA der internationalen Immobiliengeschäfte in den Auslandsstützpunkten im Kerngeschäft (Geschäfte mit internationalen Immobilienkunden, d. h. Finanzierung mit Deutschlandbezug gem. Definition in den Ziffern 6 i und iv im Rahmen der marktüblichen Strukturierung für Commercial-Real-Estate-Transaktionen inkl. Objektgesellschaften), ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [0,5-1] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    c)

    [Corporate Banking] Die BayernLB stellt sicher, dass die RWA im Bereich Corporate Banking (Unternehmensfinanzierung im Großkundengeschäft) im Kerngeschäft ab [Zeitpunkt, ab dem die Zusage umgesetzt wird, i. e. 25. September 2012] im Einklang mit dem geänderten Umstrukturierungsplan die Grenze von [9-12] Mrd. EUR nicht überschreiten.

    Die BayernLB wird kein Geschäft aus den unter Buchstaben a, b und c genannten Geschäftsbereichen zur Umgehung der genannten RWA-Grenzen in anderen Geschäftsbereichen durchführen. Im Zweifel richtet sich die Zuordnung zu den oben genannten Geschäftsbereichen und den übermittelten Planangaben nach dem Umstrukturierungsplan (5).

    7.

    [Überschreitung] Hinsichtlich der in Ziffer 6 Buchstaben a bis c genannten RWA-Grenzen

    a)

    ist ein gegenüber der Planung nach Ziffer 4 veränderter EUR/USD-Wechselkurs so lange unbeachtlich, wie dieser folgende Kurse nicht unterschreitet: [1,05-1,25] für 2012, [1,05-1,25] für 2013, [1,05-1,25] für 2014 bzw. [1,05-1,25] für 2015 (6). Im Falle einer Unterschreitung dieser EUR/USD-Kurse kann die Bank nach Information des Überwachungstreuhänders die RWA-Grenzen so anpassen, dass dem Fallen des Wechselkurses in vollem Umfang der Differenz zu den in Ziffer 6 a bis c genannten RWA-Grenzen Rechnung getragen wird. Die Kommission kann dieser Anpassung mit schriftlicher Begründung widersprechen.

    b)

    ist ein Anstieg der RWA aufgrund von Änderungen der regulatorischen Anforderungen an die RWA-Berechnung, der nationalen bzw. internationalen Rechnungslegungsvorschriften gegenüber der heutigen Rechtslage unschädlich, soweit die Kommission dem nach Konsultation nicht widerspricht.

    8.

    [Aufgabe von Geschäftsaktivitäten] Folgende Bereiche zählen nicht mehr zum Kerngeschäft und werden eingestellt:

    a)

    Asset Backed Securities

    Es werden keinerlei Investments in tranchierten Asset Backed Securities oder tranchierten Krediten getätigt, denen ein Pool von mehreren Forderungen unterliegt oder die aufgrund ihrer Struktur einen risikotechnischen Hebel (Leverage) aufweisen. Zulässig bleiben weiterhin Eigenverbriefungen von Finanzierungen im Interesse der Bank zu Refinanzierungszwecken und/oder zum Bilanzmanagement sowie der Ankauf/Finanzierung von nicht-tranchierten Forderungsportfolien von Kernkunden über transaktionsbezogene Verbriefungsplattformen.

    b)

    Transaktionsbezogenes Secured Lending/Acquisition Finance ohne Deutschlandbezug

    Die Bank beteiligt sich nicht mehr an transaktionsbezogenem Secured Lending bzw. Acquisition Finance ohne Deutschlandbezug, d. h. der fremdfinanzierten Akquisition von Unternehmen unter Einbezug eines großen Anteils an Fremdkapital zur Begleichung des Kaufpreises, die ausschließlich oder überwiegend durch die Zielgesellschaft und deren Vermögensgegenstände besichert ist.

    c)

    Schiffs- und Flugzeugfinanzierung

    Die Bank bietet zukünftig keine objektbezogene Finanzierung von Schiffen und Flugzeugen mehr an, d. h. die Finanzierung des Erwerbs solcher Objekte, wobei das erworbene Schiff bzw. Flugzeug als hauptsächliche Sicherheit dient. Ausgenommen von der Einstellung sind 100 % ECA gedeckte Flugzeugfinanzierungen, bei denen rein auf die Exportkreditversicherung und nicht auf das zugrunde liegende Asset abgestellt wird (reines Exportfinanzierungsgeschäft).

    d)

    Geschäft der Kernbank mit der öffentlichen Hand außerhalb Bayerns

    Die BayernLB stellt das Neukreditgeschäft mit Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden außerhalb Bayerns ein. Maßnahmen zur Liquiditätssteuerung sind davon ausgenommen. Public-Private-Partnership, Projekt- und Exportfinanzierungen im Interesse von Kunden mit Deutschlandbezug mit der öffentlichen Hand als Abnehmer (Offtaker) sind weiterhin zulässig.

    C.   SCHLIESSUNG VON STANDORTEN/BETEILIGUNGSVERKÄUFE

    9.

    [Standorte] Die folgenden als Niederlassungen oder Repräsentanzen errichteten Standorte der BayernLB sind bis zum unten genannten Datum bereits geschlossen worden:

    Standort

    Datum

    Peking

    2009

    Tokyo

    2009

    Montreal

    2009

    Mumbai

    2009

    Kiew

    2010

    Hongkong

    2010

    Shanghai

    2010

    10.

    Das Bestandsgeschäft, das zum Zeitpunkt der Schließung der unter Ziffer 9 aufgeführten Standorte noch nicht abgebaut war, wurde transferiert oder läuft seit diesem Zeitpunkt entsprechend der Fristigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts aus. Es wird kein Neugeschäft getätigt.

    11.

    [Beteiligungsverkäufe] Die BayernLB wird die im Folgenden sowie in Anhang III genannten Beteiligungen zu den bezeichneten Zeitpunkten („Signing“) bestmöglich und vollständig veräußern bzw. hat die Beteiligung zu dem genannten Zeitpunkt bereits veräußert.

    Name

    Ort

    Kapitalanteil (in %)

    Bilanz/RWA (7)

    Zieldatum

    Banque LB Lux S.A.

    Luxemburg

    100 (8)

    6 441,3/[…]

    (…)

    DKB Immobilien AG

    Berlin

    100

     

    2012 (9)

    KGE Kommunalgrund (10)

    München

    100

     

    (…)

    Stadtwerke Cottbus GmbH

    Cottbus

    74,9

     

    (…)

    (…)

    (…)

    […]

     

    (…)

    GBW AG (11)  (12)

    München

    91,93

     

    (…)

    Landesbank Saar

    Saarbrücken

    75

    […] (13)

    2010 (14)

    LB(Swiss) Privatbank AG

    Zürich

    50

     

    2009

    MKB Bank Zrt (Konzern)

    Budapest

    89,89

    9 360,9/[…]

    (…)

    DekaBank

    Frankfurt am Main

    3,09

     

    2011

    Deutsche Lufthansa AG

    Köln

    1,98

     

    2013

    KGAL GmbH & Co. KG

    Grünwald

    30 (15)

     

    (…)

    LBS Bayern (16)

    München

    100

    […]/[…]

    2012

    12.

    Sollten Beteiligungen über eine Fremdfinanzierung („intra-group funding“) seitens der BayernLB verfügen, deren Laufzeit ggf. über das angegebene Verkaufsdatum hinausgeht, so kann ein Verkauf dieser Beteiligungen […], spätestens bis zum […] (17), aufgeschoben werden, soweit die BayernLB diese Beteiligungen nicht zusammen mit der jeweiligen Fremdfinanzierung abgeben oder eine anderweitige Absicherung der ausstehenden Fremdfinanzierung erreichen kann.

    13.

    Die BayernLB kann einen Verkauf der aufgeführten Beteiligungen […], spätestens bis zum […] (17), aufschieben, wenn sich nach Einholung von bindenden Angeboten herausstellt, dass der aus der Transaktion zu erzielende Veräußerungserlös den jeweils aktuellen Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss der BayernLB gemäß Handelsgesetzbuch unterschreiten oder zu Verlusten im Konzernabschluss nach IFRS führen würde.

    14.

    Die BayernLB kann einen Verkauf der aufgeführten Beteiligungen mit Zustimmung der Kommission […], spätestens bis zum […] (17), aufschieben, wenn sie dartut, dass ein Verkauf aufgrund makroökonomischer Rahmenbedingungen nicht oder nur zu „Fire sale“-Bedingungen möglich ist.

    15.

    Die BayernLB kann einen vollständigen Verkauf ihrer verbleibenden Anteile an einer Beteiligung […], spätestens bis zum […] (18), aufschieben, wenn sie nachweist, dass sie aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen bis zum genannten Zieldatum nur die Kontrollmehrheit an dieser Beteiligung abgeben konnte und dies auch getan hat.

    16.

    Die Erlöse aus den Beteiligungsverkäufen der BayernLB werden — sofern diese die angesetzten Buchwerte überschreiten und insoweit dadurch das geplante Periodenergebnis übertroffen wird — vollständig zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans der BayernLB verwendet und mithin im Rahmen der Regelung in Ziffer 3 des Anhangs II an den Freistaat Bayern zurückgeführt.

    17.

    Das Bestandsgeschäft von Beteiligungen, die nicht innerhalb der festgelegten Frist veräußert wurden, läuft von diesem Zeitpunkt an entsprechend der Fristigkeit des zugrunde liegenden Geschäfts aus. Es wird kein Neugeschäft getätigt.

    D.   SONSTIGE VERHALTENSPFLICHTEN/CORPORATE GOVERNANCE

    18.

    [Werbung] Die BayernLB wird nicht mit der Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder mit den sich hieraus ergebenden Vorteilen gegenüber Wettbewerbern werben.

    19.

    [Beschränkung des externen Wachstums] Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit durch den Kontrollerwerb an anderen Unternehmen mit einem Kaufpreis von mehr als [0-2 Mio.] EUR ist ohne die Zustimmung der Kommission nicht gestattet (kein externes Wachstum). Debt-to-Equity-Swaps und andere Maßnahmen im Rahmen des üblichen Kreditmanagements gelten nicht als Ausweitung der Geschäftstätigkeit, es sei denn, mit ihnen wird der Zweck verfolgt, die Wachstumsbeschränkung nach Satz 1 zu umgehen.

    20.

    [Eigenhandel] Die BayernLB beendet das Dedicated Proprietary Trading. Dies bedeutet, dass die BayernLB nur noch Handelsgeschäfte, abgebildet im Handelsbuch der BayernLB, tätigt, die entweder a) zur Annahme, Weiterleitung und Ausführung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen ihrer Kunden und hierauf direkt bezogene Hedge-Instrumente (d. h. Handel mit Finanzinstrumenten als Dienstleistung bis zu einer Wertgrenze gemessen mit dem Value-at-Risk (VaR) für Marktpreisänderungen in Höhe von [0-50] Mio. EUR/1 Tag, Konfidenz 99 %) oder b) zu Liquiditäts- und ALM-Steuerung (Zins, FX, Management der Liquiditätsreserve, Management von Collateralbeständen für besicherte Refinanzierungen) oder c) zum Zwecke der wirtschaftlichen Übertragung von Bilanzpositionen auf die Restructuring Unit oder auf Dritte durchgeführt werden. In keinem Fall wird die BayernLB Geschäfte tätigen, die ausschließlich der Erzielung von Gewinnen außerhalb der in Buchstaben a, b oder c genannten Zwecke dienen.

    21.

    [Zusicherungen zur Corporate Governance] Der Vorstand der BayernLB ist in der täglichen und operativen Geschäftsführung unabhängig und allein dem Unternehmen verpflichtet. Weisungen sowohl des Verwaltungsrats wie auch der Generalversammlung sind unzulässig. Die Aufsichts- und Überwachungsfunktionen werden im Verwaltungsrat (künftige Bezeichnung: Aufsichtsrat) gebündelt; für Geschäfte von grundlegender Bedeutung bestehen die nach dem Aktienrecht üblichen Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. Daneben unterliegt die BayernLB der Rechtsaufsicht durch ihre Rechtaufsichtsbehörde sowie der Bankaufsicht durch BaFin und Bundesbank.

    Der bisherige Verwaltungsrat der BayernLB wird in einen schlanken Aufsichtsrat mit noch stärkerer Beteiligung externer Mitglieder transformiert. Hierbei werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen, die spätestens zum 30. Juni 2013 umzusetzen sind:

    a)

    Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sollen über die in § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG vorgesehene Eignung verfügen. Mitglieder sind geeignet, wenn sie zuverlässig sind und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die BayernLB betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen.

    b)

    Die Hälfte der den Anteilseignern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat wird mit externem Sachverstand besetzt.

    c)

    Der Aufsichtsratsvorsitz wird bis zum Ende der Umstrukturierungsphase mit einer Person besetzt, die dem Verwaltungsrat nach Ziffer 21 Buchstabe b angehört (externem Sachverstand). Danach erfolgt die Bestellung gemäß den gesetzlich vorgesehenen Verfahren im deutschen oder europäischen Aktienrecht.

    d)

    Es wird ebenfalls klargestellt, dass die den Anteilseignern zustehenden Sitze nicht mehr automatisch aufgrund der Position von Personen bei den Anteilseignern besetzt werden (Wegfall der „geborenen“ Mitglieder).

    e)

    Der Aufsichtsrat bildet einen Prüfungs- und einen Risikoausschuss. Die Bestimmungen der Ziffer 21 Buchstaben a bis d gelten entsprechend.

    f)

    Es wird klargestellt, dass die Geschäfte der Landesbank nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen sind und die der Landesbank obliegenden Aufgaben dabei auch zu berücksichtigen sind.

    22.

    Im Verhältnis zwischen Bank und Eigentümern gilt das zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Aktionären typische „Arm's-length“-Prinzip. Vermögen darf an die Eigentümer, mit Ausnahme der Möglichkeit einer Rückführung der gewährten Beihilfe, nur in Form von Bilanzgewinn, Kapitalherabsetzungen und Liquidationserlös verteilt werden; davon unberührt bleiben strukturelle Maßnahmen in Bezug auf unselbstständige Anstalten innerhalb der BayernLB.

    23.

    [Vergütung der Organe, Angestellten und wesentlicher Erfüllungsgehilfen] Die BayernLB hat ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und im Rahmen zivilrechtlicher Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie dass diese an nachhaltigen und langfristigen Unternehmenszielen ausgerichtet und transparent sind. Die Gesamtvergütung von Organmitgliedern und leitenden Angestellten wird auf ein angemessenes Maß begrenzt. Eine monetäre Vergütung, die 500 000 EUR pro Jahr übersteigt, gilt hierbei grundsätzlich als unangemessen. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 gilt so lange fort, bis die BayernLB Zahlungen nach den Ziffern 2 und 3 des Anhangs II i. H. v. insgesamt […] Mio. EUR geleistet hat. Im Übrigen gilt die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine monetäre Vergütung, die […] EUR pro Jahr übersteigt, grundsätzlich als unangemessen gilt, so lange fort, bis die BayernLB die Claw-back-Einmalzahlung gemäß Ziffer 2 des Anhangs II sowie die Zahlungen nach Ziffer 3 des Anhangs II i. H. v. […] Mio. EUR geleistet hat (19).

    24.

    Die BayernLB wird im Rahmen der zivilrechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nach folgenden Grundsätzen ausrichten:

    a)

    Den Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen der BayernLB dürfen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile und Prämien bezahlt sowie sonstige unangemessene Zuwendungen geleistet werden;

    b)

    das Entgelt der organschaftlichen Vertreter und der leitenden Angestellten der BayernLB ist auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (vgl. bereits Ziffer 23), wobei dafür insbesondere zu berücksichtigen sind:

    der Beitrag der betreffenden Person zur wirtschaftlichen Lage der BayernLB, insbesondere im Rahmen der bisherigen Geschäftspolitik und des Risikomanagements und

    die Erforderlichkeit eines marktkonformen Entgelts, um für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung besonders geeignete Personen beschäftigen zu können.

    25.

    [Sonstige Verhaltensregeln] Die BayernLB wird eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreiben. Zu diesem Zweck wird die BayernLB insbesondere jährlich einen Fundingplan erstellen und ihre Geschäftspolitik daran ausrichten. Die BayernLB wird im Rahmen ihrer Kreditvergabe und Kapitalanlage dem Kreditbedarf der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, durch marktübliche und aufsichtsrechtlich/bankwirtschaftlich angemessene Bedingungen Rechnung tragen.

    26.

    [Transparenz] Die Kommission hat während der Umsetzung des Beschlusses uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, die für die Überwachung der Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der BayernLB anfordern. Deutschland und die BayernLB werden mit der Kommission bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung dieses Beschlusses umfassend kooperieren.

    27.

    [Keine Bedienung von Hybridkapital] Die BayernLB wird ein Hybridkapitalbedienungsverbot einhalten. Die BayernLB wird Hybridkapital (wie stille Einlagen und Genussscheine) nur bedienen, soweit sie hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340 f/g HGB verpflichtet ist. […]

    28.

    [Dividendenverbot] Die BayernLB wird zwecks Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ein Dividendenverbot einhalten. Die BayernLB zahlt bis einschließlich dem Geschäftsjahr, das am 31. Dezember 2018 endet, keine Dividenden aus. Die Zahlungen gemäß Ziffern 2 und 3 des Anhangs II bleiben davon unberührt.

    E.   BEITRAG DER BAYERISCHEN SPARKASSEN

    29.

    [Wandlung stiller Einlagen und Erwerb der LBS Bayern] Die bayerischen Sparkassen sind bereit, sich an den Lasten der Umstrukturierung der BayernLB durch den Erwerb der LBS und die Wandlung ihrer stillen Einlagen mit einem Betrag von 1,65 Mrd. EUR zu beteiligen.

    Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

    a)    Erwerb der LBS : Der Sparkassenverband Bayern erwirbt die LBS vollständig und zu einem Kaufpreis von 818,3 Mio. EUR. Zeitpunkt des Erwerbs (Eigentumsübergang und Zahlung des Kaufpreises) ist der […]. Der Ertrag des Geschäftsjahres 2012 steht der BayernLB zu.

    b)    Wandlung stiller Einlagen : Sämtliche unbefristete stille Einlagen der Sparkassen bei der BayernLB werden zum Nennwert von rd. [770-810] Mio. EUR zurückbezahlt. Im Gegenzug zeichnet der Sparkassenverband Bayern bei der BayernLB Holding AG eine Kapitalerhöhung im Wert von [810-840] Mio. EUR Zeitpunkt der Rückzahlung der stillen Einlagen und der Kapitalerhöhung ist frühestens […], spätestens der […]. Die neuen Anteile des Sparkassenverbandes sind auf Basis eines nach dem Bewertungsstandard IDW S1 ermittelten Unternehmenswerts der BayernLB Holding AG zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung festzulegen. Die Beteiligungsquote des Sparkassenverbandes bleibt mit max. 25 % in jedem Fall unterhalb der Sperrminorität (25 % + eine Stimme) (20).

    F.   BAYERNLABO

    30.

    [BayernLabo-Kapital] Im Hinblick auf Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Kapitalqualität von Banken (Basel III) sowie entsprechende Hinweise der BaFin, werden die sich auf das Eigenkapital der BayernLabo beziehenden Regelungen in dem gemäß CRR erforderlichen Umfang angepasst, um sicherzustellen, dass das im IFRS-Konzernabschluss der BayernLB enthaltene Eigenkapital der BayernLabo auch unter den neuen Anforderungen der CRR hartes Kernkapital darstellt. Die Vergütung wird auf eine CRR-konforme Vergütung wie auf Aktienkapital (d. h. Dividenden) umgestellt; die Beschränkung des Eigenkapitals auf die Unterlegung der Geschäfte der BayernLabo entfällt. Ein Teilbetrag in Höhe von 1 Mrd. EUR, der für die Fortführung des Geschäftsbetriebs im bisherigen Umfang gemäß den bisherigen Planungen der BayernLabo nicht erforderlich ist, wird dabei in die Kernbank umgebucht. Die gesetzliche Zweckbestimmung des in der BayernLabo verbleibenden Vermögens (einschließlich Zweckvermögen und hierzu korrespondierend die Zweckeinlage) bleibt dabei im bisherigen Umfang erhalten, sodass der gesetzliche Förderauftrag uneingeschränkt fortgeführt werden kann.

    G.   VERGÜTUNG DER GARANTIE/CLAW-BACK

    31.

    [Vergütung der Garantie/Claw-back] Der zwischen dem Freistaat Bayern und der BayernLB am 19. Dezember 2008 geschlossene Vertrag über die Bereitstellung einer Garantie (der „Garantievertrag“) wird aufbauend auf dem Verständnis, dass die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des durch den Garantievertrag abgesicherten Portfolios 1,96 Mrd. EUR beträgt, geändert bzw. zur Umsetzung der folgenden Zusagen ergänzt.

    32.

    [Gesamtprämie] Die Bank bezahlt eine jährliche Gesamtprämie für die Garantie rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 i. H. v. 200 Mio. EUR pro Jahr. Diese Gesamtprämie setzt sich zusammen aus:

    a)

    einer Grundprämie von 6,25 % auf den anfänglichen Kapitalentlastungseffekt (zum 31. Dezember 2008) von 1,28 Mrd. EUR, d. h. 80 Mio. EUR p. a.;

    b)

    einer zusätzlichen jährlichen Prämie von 3,75 % auf einen Teilbetrag der Garantie in Höhe von rd. 2 Mrd. EUR, d. h. 75 Mio. EUR pro Jahr bis 2015; und

    c)

    einer Sonderzahlung von 45 Mio. EUR p. a. bis 2015.

    H.   RÜCKZAHLUNG DER STILLEN EINLAGE DES FREISTAATS I. H. V. 3 MRD. EUR

    33.

    [Reduktion weiterer Risikopositionen] Zum Zwecke der vollständigen Rückführung der stillen Einlage des Freistaates Bayern bis zum Jahr 2017 verpflichtet sich die BayernLB zur Reduzierung zusätzlicher Risikopositionen bis zum Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 10 Mrd. EUR, die sich wie folgt auf die Geschäftseinheiten verteilt, wobei eine Abweichung von jeweils [10-15] % unberücksichtigt bleibt, solange die Gesamtreduktion von insgesamt 10 Mrd. EUR erreicht wird (21):

    Segment Corporates, Mittelstand und Privatkunden: […] %;

    Segment Immobilien, Sparkassen & Verbund: […] %;

    Segment Markets: […] %;

    Restructuring Unit: […] %.

    Soweit es hierbei zu einem weiteren Geschäftsabbau kommen sollte, ist dieser nicht auf die Reduzierung der Bilanzsumme gemäß Ziffer 4 anrechenbar. Sollte der genannte Abbau von Risikopositionen zum Wegfall von Erträgen führen, so wird die Bank diesen Wegfall durch Kostensenkungen in entsprechender Höhe kompensieren.

    Die Bank verpflichtet sich, zu Beginn des Geschäftsjahres […] auf der Grundlage der Berichte des Überwachungstreuhänders eine „Zwischenprüfung“ zum Stand der Umsetzung dieser Zusage durchführen zu lassen. Stellt die Kommission anhand der „Zwischenprüfung“ fest, dass die BayernLB die angestrebte Reduktion der Risikopositionen zum Ende des Geschäftsjahres 2017 voraussichtlich nicht erreichen wird, hat die BayernLB diese Änderung erneut anzumelden, sofern diese nicht durch neue aufsichtsrechtliche oder makroökonomische Entwicklungen bedingt ist.


    (1)  Bezogen auf die Werte des Jahres 2008 entspricht dies einer Reduktion auf eine Bilanzsumme von rund 206 Mrd. EUR.

    (2)  Sollte die Beschränkung dieser Ziffer gemäß Ziffer 1 über das Jahr 2015 hinaus gelten, so wird der Wert zur Ziel-Bilanzsumme jährlich […] indexiert[…].

    (3)  Die BayernLB plant mit folgenden EUR/USD-Wechselkursen: [1,10-1,60] für 2012, [1,10-1,60] für 2013, [1,10-1,60] für 2014 bzw. [1,10-1,60] für 2015. Die Angaben zum EUR/USD-Wechselkurs werden im Bedarfsfall nach dem Jahr 2015 aus der dann gültigen Planung der Bank ergänzt.

    (4)  Die Abkürzung „RWA“ in Ziffer 6 a bis c wird durchgängig verstanden als Risikoaktiva, welche eine Komponente der Risikopositionen darstellen, jedoch ohne Berücksichtigung von OpRisk-Positionen, Marktrisikopositionen sowie RWA-Äquivalent oder CVA aus Sicherungsgeschäften für den Kunden.

    (5)  Sollten die RWA-Beschränkungen in Ziffer 6 gemäß Ziffer 1 über das Jahr 2015 hinaus gelten, so werden die in Ziffer 6 a bis c jeweils angegebenen RWA-Grenzen jährlich […] indexiert[…].

    (6)  Die BayernLB plant mit folgenden EUR/USD-Wechselkursen: [1,10-1,60] für 2012, [1,10-1,60] für 2013, [1,10-1,60] für 2014 bzw. [1,10-1,60] für 2015. Die Angaben zum EUR/USD-Wechselkurs werden im Bedarfsfall nach dem Jahr 2015 aus der dann gültigen Planung der Bank ergänzt.

    (7)  IST-Werte per 31. Dezember 2011.

    (8)  Die BayernLB hat zur Vorbereitung der Veräußerung der Banque LB Lux S.A. den 25 %-Anteil der Helaba an dieser Beteiligung erworben und im Gegenzug ihren Anteil an der LB(Swiss) Privatbank AG an die Helaba veräußert, die bereits die anderen 50 % an dieser Beteiligung hält. Ein entsprechender Kaufvertrag wurde am 23.10.2009 unterzeichnet; am 21.12.2009 fand das Closing der Transaktion statt.

    (9)  Closing 27.3.2012.

    (10)  Beteiligung nicht konsolidiert.

    (11)  Der Käufer dieser Beteiligung kann verpflichtet werden, die geltenden sozialen Leitlinien der GBW Gruppe sowie zusätzliche soziale Vorgaben, die in vergleichbaren Transaktionen Anwendung gefunden haben, verbindlich einzuhalten und zu bewahren.

    (12)  Entsprechend Vorgabe der EU-Kommission werden die Anteile an der GBW AG im Rahmen eines an Wettbewerbsgrundsätzen orientierten Bieterverfahrens veräußert. Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass ein Erwerb durch den Freistaat Bayern im Rahmen eines Bieterverfahrens die Prüfung eines weiteren Beihilfentatbestandes nach sich ziehen könnte.

    (13)  Beteiligungsbuchwert 12/2011.

    (14)  Zum 22. Juni 2010 hat die BayernLB einen Anteil in Höhe von 25,2 % am Stammkapital der SaarLB an das Saarland veräußert mit der Folge, dass die SaarLB kein verbundenes Unternehmen gemäß § 271 Abs. 2 HGB der BayernLB mehr darstellt. […]

    (15)  Einschließlich der über die KGAL Verwaltungs-GmbH gehaltenen Anteile.

    (16)  Keine Beteiligung im technischen Sinne.

    (17)  Einen Sonderfall stellt hier die MKB dar […]

    (18)  Einen Sonderfall stellt hier die MKB dar […]

    (19)  Die Bank kann nach Information des Überwachungstreuhänders die in dieser Ziffer 23 aufgeführten Grenzen für die jährliche monetäre Vergütung entsprechend der Inflation in Deutschland anpassen.

    (20)  Alternativ können die Stillen Einlagen auch in Eigenkapital gewandelt werden, ohne dass das Kapital zunächst zurückgezahlt und im Folgenden wieder zugeführt wird.

    (21)  Entsprechend Präsenztermin bei der Kommission am 14.6.2012; Siehe dazu ergänzend die Ausführungen im Umstrukturierungsplan Abschnitt 6.20.2.


    ANHANG II

    AUFLAGEN

    1.

    [Rückzahlungen] Die BayernLB wird verpflichtet (soweit erforderlich über die BayernLB Holding AG) an den Freistaat Bayern eine einmalige Zahlung in Höhe von 1,24 Mrd. EUR („Claw-back-Einmalzahlung“) zu leisten sowie das 2008/2009 in Form einer stillen Einlage als Beihilfe erhaltene Eigenkapital in Höhe von 3 Mrd. EUR zurückzuzahlen („Beihilferückzahlung“).

    2.

    Die Claw-back-Einmalzahlung i. H. v. 1,24 Mrd. EUR wird in folgenden Tranchen geleistet:

    (…)

    Sollte die zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden, dass das aus der Nominalwertbilanzierung des BayernLabo-Zweckvermögens resultierende Eigenkapital auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht ganz oder teilweise als Core-Tier-1-Kapital der BayernLB anerkannt wird, so erhöht sich die nächstmögliche Zahlungstranche der „Claw-back-Einmalzahlung“ um diesen Betrag; der weitere Zahlungsplan wird in diesem Fall entsprechend Tabelle 11 angepasst.

    3.

    Die Beihilferückzahlung in Höhe von 3 Mrd. EUR wird in folgenden Tranchen geleistet:

    (…)

    Zusätzlich sind die verbleibenden Anteile der Stillen Einlage i. H. v. […] Mio. EUR durch die Kapitalfreisetzung auf Grundlage von Anhang I Punkt 33 bis 2017 an den Freistaat Bayern zurückzuzahlen.

    4.

    [Aufschub einer Zahlungsverpflichtung] Falls die Aufsichtsbehörde der BayernLB eine Zahlung gemäß Ziffer 2 untersagt oder einer Rückzahlung gemäß Ziffer 3 keine Zustimmung erteilt, werden die in diesen Ziffern vorgesehenen Rückzahlungen ausgesetzt. In diesem Fall wird die entsprechende Zahlungsverpflichtung aufgeschoben, bis die Aufsichtsbehörde der betroffenen Rückzahlung zustimmt bzw. nicht erneut untersagt. Falls einer Rückzahlung des zunächst aufgeschobenen Betrages auch im Folgejahr nicht die Zustimmung erteilt wird bzw. eine erneute Untersagung erfolgt, wird die Bundesregierung einen modifizierten Umstrukturierungsplan bei der Kommission notifizieren, der grundsätzlich zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen enthalten sollte, z. B. in der Form einer weitergehenden Bilanzsummenreduktion.


    ANHANG III

    WEITERER BETEILIGUNGSABBAU

    Die folgenden Beteiligungen werden bzw. wurden von der BayernLB gemäß Ziffer 11 des Anhangs I ebenfalls zum jeweils aufgeführten Zeitpunkt (1) veräußert:

     

    Beteiligung

    Anteilsquote (in %)

    Erfolgter/Geplanter Exit

    1

    gewerbegrund Holding GmbH i. L.

    100,0

    2008

    2

    Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (HGAA)

    67,1

    2009

    3

    Kraftwerksgesellschaft Völklingen Geschäftsführ.-GmbH

    38,0

    2009

    4

    SCI du 203 Faubourg Saint Honoré

    100,0

    2009

    5

    Vulcain Energie

    10,0

    2009

    6

    Bayerische Beamtenkrankenkasse AG

    1,0

    2010

    7

    Bayerische Landesbrandversicherung AG

    1,0

    2010

    8

    Bayerische Versicherungsverband Vers.-AG

    1,0

    2010

    9

    BayernLB Corporate Advisers GmbH i. L.

    100,0

    2010

    10

    Central 1 Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    11

    Coast Capital Savings Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    12

    Credit Union Central of British Columbia

    0,0 (2)

    2010

    13

    Energy & Commodity Services GmbH i. L.

    100,0

    2010

    14

    Envision Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    15

    Gulf and Fraser Fisherman's Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    16

    GZ-Holdinggesellschaft mbH i. L.

    100,0

    2010

    17

    Island Savings Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    18

    IZB SOFT Verwaltungs-GmbH & Co. KG

    25,1

    2010

    19

    Meridian Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    20

    MKB Általános Biztosító Zrt.

    25,0

    2010

    21

    Schlemmermeyer GmbH & Co. KG

    20,0

    2010

    22

    Valley First Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    23

    MKB Életbiztosító Zrt.

    25,0

    2010

    24

    Vancouver City Savings Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    25

    Münchner Gesellschaft für Stadterneuerung mbH

    3,5

    2010

    26

    North Shore Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    27

    Westminster Savings Credit Union

    0,0 (2)

    2010

    28

    BLB-Grundbesitz-Verwaltungsges. mbH i. L.

    100,0

    2011

    29

    German Centre (Shanghai) Limited i. L.

    100,0

    2011

    30

    IZB SOFT-Beteiligungs-GmbH

    25,1

    2011

    31

    Groupement d'Interet Economique (GIE) Spring Rain

    100,0

    2011

    32

    (…)

    (…)

    (…)

    33

    (…)

    (…)

    (…)

    34

    (…)

    (…)

    (…)

    35

    (…)

    (…)

    (…)

    36

    Mietdienst Ges. f. Investitionsgüterleasing mbH & Co.

    5,0

    2012

    37

    (…)

    (…)

    (…)

    38

    First Calgary Savings & Credit Union Ltd.

    0,0 (2)

    2012

    39

    First West Credit Union

    0,0 (2)

    2012

    40

    Interior Savings Credit Union

    0,0 (2)

    2012

    41

    KSP Unternehmensverwaltungsgesellschaft mbH i. L.

    43,0

    2012

    42

    (…)

    (…)

    (…)

    43

    (…)

    (…)

    (…)

    44

    (…)

    (…)

    (…)

    45

    (…)

    (…)

    (…)

    46

    (…)

    (…)

    (…)

    47

    (…)

    (…)

    (…)

    48

    (…)

    (…)

    (…)

    49

    (…)

    (…)

    (…)

    50

    Siacon GmbH i. L.

    50,0

    2013

    51

    (…)

    (…)

    (…)


    (1)  Einzelne der für einen Exit vorgesehenen Beteiligungen sind nur eingeschränkt fungibel (siehe Markierung mit **), sei es, dass die Bank nicht uneingeschränkt über die Anteile verfügen kann, bzw. als Erwerber nur andere Gesellschafter infrage kommen, sodass der Erfolg eines Exits von deren Übernahmebereitschaft abhängt (bspw. STR Brennerschienentransport oder European Energy Exchange).

    (2)  Rundungsfehler, Minderheitsanteil


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