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Document 32015D0623(01)

    Beschluss der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ und zur Ersetzung des Beschlusses C(2013) 2236

    ABl. C 206 vom 23.6.2015, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2019

    23.6.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 206/5


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Juni 2015

    zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ und zur Ersetzung des Beschlusses C(2013) 2236

    (2015/C 206/04)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 (1) stellte die Kommission einen Aktionsplan zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vor. Diese Mitteilung wurde von zwei Empfehlungen — betreffend aggressive Steuerplanung (2) und für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen (3) — begleitet.

    (2)

    Durch den Beschluss C(2013) 2236 (4) der Kommission wurde die Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung (im Folgenden „die Plattform“) als eine Expertengruppe der Kommission eingerichtet, um die bei einer Reihe von Maßnahmen erzielten Fortschritte zu prüfen, u. a. die Fortschritte beim Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aus dem Jahr 2012 und bei der Umsetzung der beiden Empfehlungen. In ihrer Mitteilung zum Thema Doppelbesteuerung im Binnenmarkt (5) kündigte die Kommission an, zu prüfen, welche Vorteile die Einrichtung eines EU-Forums zur Doppelbesteuerung hätte, in der die einschlägigen Probleme erörtert werden. Da doppelte Nichtbesteuerung und Doppelbesteuerung oftmals miteinander verbunden sind, wurde es als zweckmäßig erachtet, dass sich die Plattform auch mit der Doppelbesteuerung befasst, was auch heute noch der Fall ist.

    (3)

    Das Europäische Parlament (6) und der Rat der Europäischen Union (7) haben anhaltende Bemühungen im Kampf gegen Steuerbetrug und Steuervermeidung gefordert.

    (4)

    Die Plattform hat sich als nützliches Instrument für Beiträge in den Bereichen erwiesen, zu denen sie konsultiert wird. Am 18. März 2015 nahm die Kommission ein Paket über Steuertransparenz (8) an. Am 17. Juni 2015 (9) verabschiedete sie eine Mitteilung über ein gerechteres Steuersystem für Unternehmen in der Union (Aktionsplan 2015), in der sie mit Beiträgen der Plattform über die Anwendung der Empfehlungen aus dem Jahr 2012 Bericht erstattete. In dieser Mitteilung kündigte die Kommission an, dass das Mandat der Plattform verlängert, ihr Aufgabenbereich erweitert und ihre Arbeitsmethoden verbessert werden würden.

    (5)

    Angesichts der Weiterentwicklung der Agenda in den Bereichen Steuertransparenz und gerechte Besteuerung, die in den beiden Mitteilungen der Kommission von 2015 festgelegt wurde, ist es angebracht, Aufgaben und Arbeitsweise der Plattform zu überprüfen.

    (6)

    Die Plattform sollte einen Dialog ermöglichen, bei dem Erfahrungen und Sachkenntnisse ausgetauscht und die Standpunkte aller Beteiligten gehört werden.

    (7)

    Die Plattform sollte von einem Vertreter der Kommission geleitet werden und aus Vertretern der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus die Wirtschaft oder die Zivilgesellschaft vertretenden Organisationen und aus Steuerfachleuten bestehen. Aus Gründen der Kontinuität sollten die derzeitigen Mitglieder der Plattform, die für die Geltungsdauer des Beschlusses C(2013) 2236 der Kommission ernannt wurden, bis zum Ablauf ihres Mandats am 22. April 2016 im Amt bleiben.

    (8)

    Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Plattform festgelegt werden.

    (9)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen.

    (10)

    Der Beschluss C(2013) 2236 sollte aufgehoben werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Hiermit wird die Expertengruppe „Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung“ (im Folgenden „die Plattform“) eingerichtet.

    Artikel 2

    Aufgaben

    Die Plattform hat folgende Aufgaben:

    a)

    Förderung von Diskussionen zwischen Experten aus der Wirtschaft, aus der Zivilgesellschaft und aus den nationalen Steuerbehörden in den Themenbereichen verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung;

    b)

    Bereitstellung von Informationen für die Kommission, die für die Festlegung von Prioritäten in den unter Buchstabe a genannten Bereichen und für die Auswahl geeigneter Mittel und Instrumente, mit denen Fortschritte in diesen Bereichen erzielt werden können, relevant sind;

    c)

    Beitrag zur bestmöglichen Anwendung und Umsetzung der beiden Mitteilungen der Kommission vom 18. März 2015 und vom 17. Juni 2015, indem festgestellt wird, welche fachlichen und praktischen Fragen in diesen Bereichen relevant sein können und welche Lösungen möglich sind;

    d)

    Erörterung praktischer Erkenntnisse von Steuerbehörden, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Steuerfachleuten sowie Prüfung der Frage, wie die derzeitigen Doppelbesteuerungsprobleme, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen, wirkungsvoller angegangen werden können.

    Für die Zwecke dieses Beschlusses fallen Transparenz, Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb unter den Begriff des verantwortungsvollen Handelns im Steuerwesen.

    Artikel 3

    Konsultation

    Die Kommission kann die Plattform zu jeder Frage im Zusammenhang mit verantwortungsvollem Handeln im Steuerwesen, aggressiver Steuerplanung und Doppelbesteuerung sowie zu den Folgemaßnahmen zum Aktionsplan 2015 konsultieren.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft — Ernennung

    (1)   Die Plattform hat höchstens 43 Mitglieder.

    (2)   Der Plattform gehören an:

    a)

    die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten;

    b)

    bis zu 15 Organisationen, die die Wirtschaft, die Zivilgesellschaft oder Steuerfachleute mit Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Fragen vertreten.

    (3)   Die Steuerbehörden jedes Mitgliedstaats benennen je einen Vertreter aus dem Kreis der mit Fragen der Besteuerung in grenzüberschreitenden Angelegenheiten befassten Beamten, die sich schwerpunktmäßig mit aggressiver Steuerplanung befassen.

    (4)   Die derzeitigen Mitglieder der Plattform bleiben bis zum 22. April 2016 im Amt. Nach einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernennt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion die Mitglieder der Plattform nach Absatz 2 Buchstabe b. Die Amtszeit dieser Mitglieder läuft vom 23. April 2016 bis zum 16. Juni 2019.

    (5)   Bei der Bewerbung benennen die Organisationen jeweils einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt. Der Generaldirektor für Steuern und Zollunion kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter oder Stellvertreter ablehnen, wenn die betreffende Person die Profilanforderungen in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen nicht erfüllt. In diesem Fall wird die betreffende Organisation aufgefordert, einen neuen Vertreter bzw. Stellvertreter zu benennen.

    (6)   Für die Ernennung der Stellvertreter gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ernennung der Vertreter. Ein abwesender oder verhinderter Vertreter wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten.

    (7)   Organisationen, die für geeignet befunden, aber nicht ernannt wurden, können auf eine Reserveliste gesetzt werden, auf die die Kommission bei Ausfall eines Mitglieds zurückgreift.

    (8)   Organisationen nach Absatz 2 Buchstabe b oder ihre Vertreter können in den folgenden Fällen für ihre verbleibende Amtszeit ersetzt oder ausgeschlossen werden:

    a)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Plattform zu leisten;

    b)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter die Voraussetzung nach Artikel 339 AEUV nicht erfüllt;

    c)

    wenn die Organisation oder ihr Vertreter zurücktritt;

    d)

    wenn dies zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche wünschenswert ist.

    Wird eine Organisation oder ihr Vertreter ersetzt oder ausgeschlossen, kann der Generaldirektor für Steuern und Zollunion gegebenenfalls eine in der Reserveliste gemäß Absatz 7 aufgeführte Ersatzorganisation ernennen oder eine Organisation auffordern, einen anderen Vertreter oder Stellvertreter zu benennen.

    (9)   Die Namen der Organisationen und ihrer Vertreter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden „das Register“) sowie auf einer speziellen Website veröffentlicht.

    (10)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 5

    Arbeitsweise

    (1)   Den Vorsitz der Plattform führt der Generaldirektor für Steuern und Zollunion oder sein Vertreter.

    (2)   Zur Erleichterung einer effizienten Arbeitsweise richtet die Plattform zwei Untergruppen ein, in denen Regierungsvertreter (Steuerbehörden der Mitgliedstaaten) und Nichtregierungsvertreter (Unternehmen, Zivilgesellschaft, Steuerfachverbände) getrennt zusammenkommen.

    (3)   Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Plattform im Einvernehmen mit dem Vorsitz weitere Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Plattform festgelegten Mandats arbeiten. Solche Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

    (4)   Der Vorsitz kann ad hoc nicht der Plattform angehörende Experten mit speziellen Fachkenntnissen zu einem Tagesordnungspunkt einladen, sich an der Arbeit der Plattform oder der Untergruppe zu beteiligen. Zudem kann der Vorsitz gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen über Expertengruppen (11) Einzelpersonen oder Organisationen sowie auch Bewerberländer als Beobachter zulassen.

    (5)   Mitglieder und Stellvertreter sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und anderen einschlägigen Vorschriften der Union — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.

    (6)   Die Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen teilnehmen.

    (7)   Die Plattform gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Expertengruppen.

    (8)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Plattform (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte, von den Mitgliedern eingereichte Beiträge) entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die im Register verwiesen wird. Ein Dokument wird nicht veröffentlicht, wenn seine Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beeinträchtigen würde.

    Artikel 6

    Sitzungskosten

    (1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Plattform wird nicht vergütet.

    (2)   Die Reise- und ggf. Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Plattform werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.

    (3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 7

    Aufhebung

    Der Beschluss C(2013) 2236 wird aufgehoben.

    Artikel 8

    Geltungsdauer

    Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Juni 2019.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2015

    Für die Kommission

    Pierre MOSCOVICI

    Mitglied der Kommission


    (1)  COM(2012) 722.

    (2)  C(2012) 8806 final.

    (3)  C(2012) 8805 final.

    (4)  Beschluss C(2013) 2236 der Kommission vom 23. April 2013 zur Einrichtung einer Expertengruppe der Kommission, die als Plattform für die Themenbereiche verantwortungsvolles Handeln im Steuerwesen, aggressive Steuerplanung und Doppelbesteuerung dient.

    (5)  KOM(2011) 712 endgültig.

    (6)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2015 zu dem jährlichen Steuerbericht.

    (7)  Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9.12.2014, Tagung des Europäischen Rates vom 18.12.2014.

    (8)  Mitteilung über Steuertransparenz als Mittel gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2015) 136) und Vorschlag, für Steuervorbescheide einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen (COM(2015) 135).

    (9)  Mitteilung COM(2015) 302 final vom 17. Juni 2015.

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (11)  Mitteilung des Präsidenten an die Kommission: Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register, C(2010) 7649 endgültig.

    (12)  Beschluss (EU/Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.


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