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Document 32015D0384

Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

ABl. L 65 vom 10.3.2015, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/384/oj

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10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


BESCHLUSS (EU) 2015/384 DES RATES

vom 2. März 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Republik Senegal haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das sich stillschweigend verlängert, sowie ein Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu dem genannten Abkommen ausgehandelt, wodurch Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)

Dieses Abkommen und dieses Protokoll wurden am 20. November 2014 gemäß dem Beschluss 2014/733/EU (1) unterzeichnet und werden seit dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 16 des Abkommens und Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifizierungen vor.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 1.

(2)  Das Abkommen und das Protokoll wurden zusammen mit dem Beschluss über ihre Unterzeichnung im ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3 veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Senegal zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und Festlegung neuer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens und den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und Artikel 4 des Protokolls;

c)

die Bedingungen (inklusive technischer Spezifikationen und Modalitäten) für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Fischereifahrzeuge der Union gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens und dem Anhang zum Protokoll.

(2)

Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(4)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


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