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Document 32015D0205

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/205 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 699) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 33 vom 10.2.2015, p. 48–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/205/oj

    10.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/48


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/205 DER KOMMISSION

    vom 6. Februar 2015

    zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 699)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (4), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (5) wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Gebieten A und B bei Bestätigung eines Ausbruchs der Seuche bzw. bei Verdacht darauf. Diese Gebiete sind in der Tabelle im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt.

    (2)

    Infolge eines bestätigten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Bulgarien hat Bulgarien Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen und Gebiete A und B im Sinne des Artikels 4 der genannten Entscheidung abgegrenzt.

    (3)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und ist der Auffassung, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete A und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete A und B in Bulgarien können somit bestätigt und es kann die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

    (4)

    Die Gebiete A und B in Bulgarien sollten im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt werden.

    (5)

    Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Februar 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

    (4)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

    (5)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).


    ANHANG

    „ANHANG

    TEIL A

    Gebiet A gemäß Artikel 4 Absatz 2:

    ISO-Ländercode

    Mitglied-staat

    Gebiet A

    Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    BG

    Bulgarien

     

    Das Gebiet umfasst

    5. März 2015

     

     

     

    Schutzzone:

    52279

    Konstantinovo

     

     

     

    Überwachungszone:

    07079

    In der Stadt Burgas die Ortsteile

    Meden rudnik

    Gorno ezerovo

    Varli bryag

    21141

    Dimchevo

    80916

    Cherni vrah

    57337

    Polski izvor

    43623

    Livada

    23604

    Drachevo

    20273

    Debelt

    58400

    Prisad

    TEIL B

    Gebiet B gemäß Artikel 4 Absatz 2:

    ISO-Ländercode

    Mitglied-staat

    Gebiet B

    Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten

    Code

    (falls verfügbar)

    Bezeichnung

    BG

    Bulgarien

     

    Das Gebiet umfasst

    5. März 2015“

    BGS04

    die Gemeinde Burgas

    BGS08

    die Gemeinde Kameno

    BGS21

    die Gemeinde Sozopol

     

    in der Gemeinde Sredets

    63055

    Rosenovo

    17974

    Sredec

    24712

    Djulevo

    70322

    Suhodol

    30168

    Zagortsi

    65560

    Svetlina

    03455

    Belila

    59015

    Panchevo

     

    in der Gemeinde Pomorie

    57491

    Pomorie

    35691

    Kamenar

    00271

    Aheloi

    35033

    Kableshkovo

    44425

    Laka


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