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Document 32015B1637
Decision (EU) 2015/1637 of the European Parliament of 29 April 2015 on discharge in respect of the implementation of the budget of the Translation Centre for the Bodies of the European Union for the financial year 2013
Beschluss (EU) 2015/1637 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
Beschluss (EU) 2015/1637 des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
ABl. L 255 vom 30.9.2015, p. 169–170
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013
30.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/169 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1637 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 29. April 2015
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 mit den Antworten des Zentrums (1), |
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unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 17. Februar 2015 zu der dem Zentrum für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 zu erteilenden Entlastung (05304/2015 — C8-0054/2015), |
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gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), |
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gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (5), insbesondere auf Artikel 14, |
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gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
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gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108, |
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gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0084/2015), |
1.
erteilt der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2013;
2.
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 442 vom 10.12.2014, S. 35.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.