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Document 32014R1238

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2014 der Kommission vom 19. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 59/2011 hinsichtlich der Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Serbien

    ABl. L 333 vom 20.11.2014, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1238/oj

    20.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 333/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2014 DER KOMMISSION

    vom 19. November 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 59/2011 hinsichtlich der Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Serbien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 184 und 187,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. April 2008 wurde in Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (SAA) unterzeichnet und trat am 1. September 2013 in Kraft.

    (2)

    Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten wurde mit Beschluss 2014/517/EU des Rates (3) und sein Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wurde mit Beschluss 2014/518/Euratom des Rates (4) genehmigt. Das Protokoll wird mit Wirkung vom 1. August 2014 vorläufig angewandt.

    (3)

    Artikel 7 des Protokolls und Anhang III sehen mit Wirkung vom 1. August 2014 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für Weine mit Ursprung in Serbien vor.

    (4)

    Gemäß Artikel 11 des Protokolls werden für das Jahr 2014 das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2014 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des im Protokoll festgelegten jährlichen Ausgangsvolumens berechnet.

    (5)

    Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente für Wein ist es notwendig, die Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission (5) anzupassen.

    (6)

    Die Verordnung (EU) Nr. 59/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Da das Protokoll ab dem 1. August 2014 gilt, sollte diese Verordnung ab dem selben Datum gelten und am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 59/2011 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August 2014.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. November 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

    (3)  Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

    (4)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 59/2011 der Kommission vom 25. Januar 2011 zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für Wein mit Ursprung in der Republik Serbien (ABl. L 22 vom 26.1.2011, S. 1).


    ANHANG

    „ANHANG

    Zollkontingente für in die Union eingeführte Weine mit Ursprung in Serbien

    Laufende Nummer

    KN-Code (1)

    TARIC-Unterposition

    Warenbezeichnung

    Kontingentsmenge 2014 (in hl)

    Jährliche Kontingentsmenge für 2015 und die nachfolgenden Jahre (in hl) (2)

    Kontingentszollsatz

    09.1526

    2204 10 93

     

    Qualitätsschaumwein, anderer als Champagner oder Asti spumante; anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    53 833

    55 000

    Frei

    2204 10 94

     

    2204 10 96

     

    2204 10 98

     

    2204 21 06

     

    2204 21 07

     

    2204 21 08

     

    2204 21 09

     

    ex 2204 21 93

    19, 29, 31, 41 und 51

    ex 2204 21 94

    19, 29, 31, 41 und 51

    2204 21 95

     

    ex 2204 21 96

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 21 97

     

    ex 2204 21 98

    11, 21, 31, 41 und 51

    09.1527

    2204 29 10

     

    Anderer Wein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    10 958

    12 300

    Frei

    2204 29 93

     

    ex 2204 29 94

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 29 95

     

    ex 2204 29 96

    11, 21, 31, 41 und 51

    2204 29 97

     

    ex 2204 29 98

    11, 21, 31, 41 und 51


    (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    (2)  Auf Antrag einer der Parteien können Konsultationen aufgenommen werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen aus dem Kontingent für die Position ex 2204 29 (laufende Nummer 09.1527) auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 (laufende Nummer 09.1526) anzupassen.“


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