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Document 32014R1102

Verordnung (EU) Nr. 1102/2014 des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

ABl. L 301 vom 21.10.2014, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0044

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1102/oj

21.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 301/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1102/2014 DES RATES

vom 20. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 27. August 2014 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (im Folgenden „Resolution“) 2174 (2014) an, mit der die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Reiseverbot und dem Einfrieren von Vermögenswerten gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) und Nummer 23 der Resolution 1973 (2011) ausgeweitet und der Geltungsbereich des gemäß Nummer 9 der Resolution 1970 (2011), Nummer 13 der Resolution 2009 (2011) und den Nummern 9 und 10 der Resolution 2095 (2013) verhängten Waffenembargos geändert wurden.

(3)

Der Rat hat am 20. Oktober 2014 den Beschluss 2014/727/GASP (3), im Einklang mit der Resolution 2174 (2014), erlassenerlassen.

(4)

Einige dieser Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt ist;“

;

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Anhang II werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) oder den Nummern 19, 22 oder 23 der Resolution 1973 (2011) oder der Ziffer 4 der Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“

.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu 20. Oktober 2014

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).


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