Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R1049

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1049/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

    ABl. L 291 vom 7.10.2014, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1049/oj

    7.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 291/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1049/2014 DER KOMMISSION

    vom 30. Juli 2014

    über technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden allgemeine Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements festgelegt.

    (2)

    Es muss dafür gesorgt werden, dass die finanzielle Unterstützung durch die Union sichtbar ist, damit die Rolle der Union bei der Finanzierung von Programmen in der Öffentlichkeit besser bekannt wird. Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen sollten daher spezifische Informationen umfassen, die die Beteiligung der Union deutlich machen, darunter auch das Emblem der Union. Aus Gründen der Kohärenz sollte das Emblem der Union in einem Standardformat erscheinen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden und somit auch durch die vorliegende Verordnung.

    (4)

    Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden.

    (5)

    Um eine möglichst rasche Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen und die Annahme nationaler Programme nicht zu verzögern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Technische Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen für das Projekt

    Alle Informations- und Bekanntmachungsmaßnahmen, die sich an die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die breite Öffentlichkeit richten, enthalten Folgendes:

    a)

    das Emblem der Europäischen Union entsprechend den im Anhang angegebenen grafischen Normen und einen Verweis auf die Europäische Union;

    b)

    einen Verweis auf den Fonds, über den das Projekt laut Anhang unterstützt wird;

    c)

    einen von der zuständigen Behörde gewählten Hinweis auf den durch den Beitrag der Europäischen Union geschaffenen Mehrwert.

    Die Buchstaben a und c gelten nicht für kleinere Werbeartikel.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 2014

    Im Namen der Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.


    ANHANG

    GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG

    Vor dem Hintergrund eines blauen Himmels bilden zwölf goldene Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Zahl Zwölf ist unveränderlich, da diese Zahl als Symbol für Vollkommenheit und Einheit gilt.

    Weitere Einzelheiten sowie eine Anleitung sind auf folgender Website zu finden: http://ec.europa.eu/dgs/communication/services/visual_identity/pdf/use-emblem_en.pdf (nur Englisch)

    1.   HERALDISCHE BESCHREIBUNG

    Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren, auf azurblauem Hintergrund.

    2.   GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

    Image

    Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite das Anderthalbfache der Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt der Schnittpunkt der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichmäßigem Abstand zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit dem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h., ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Geraden ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

    3.   FARBEN

    Das Emblem hat folgende Farben:

     

    PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

     

    PANTONE YELLOW für die Sterne.

    Reproduktion im Vierfarbendruck

    Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden.

    PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“.

    PANTONE REFLEX BLUE erhält man durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

    4.   INTERNET

    Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: 003399) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

    5.   EINFARBIGE REPRODUKTION

    Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen.

    Image

    Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist dieses zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden; die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

    Image

    6.   REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

    Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.

    Image

    7.   VERWENDUNG VON TEXT ZUR BEKANNTGABE DER EU-FÖRDERUNG

    Grundregeln

    Die Mindesthöhe des Europa-Emblems beträgt 1 cm.

    Der Name der Europäischen Union ist immer vollständig auszuschreiben.

    Zusammen mit dem Emblem der EU dürfen lediglich folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana.

    Kursiv gedruckte, unterstrichene oder mit Effekten erstellte Varianten dürfen nicht verwendet werden.

    Die Positionierung des Textes im Verhältnis zum Europa-Emblem wird nicht vorgeschrieben, der Text sollte das Emblem allerdings nicht überlagern.

    Die verwendete Schriftgröße sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.

    Als Schriftfarbe sollte je nach Hintergrund Reflex Blue (die gleiche Farbe wie die Europa-Flagge), schwarz oder weiß verwendet werden.


    Top