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Document 32014R1044

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1044/2014 der Kommission vom 3. Oktober 2014 zur Festsetzung der Obergrenzen für 2014 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

    ABl. L 290 vom 4.10.2014, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1044/oj

    4.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 290/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1044/2014 DER KOMMISSION

    vom 3. Oktober 2014

    zur Festsetzung der Obergrenzen für 2014 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 72b Absatz 2, Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125b Absatz 2, Artikel 131 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 142 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für jede der in den Artikeln 52 und 53 der genannten Verordnung aufgeführten Zahlungen festzusetzen.

    (2)

    Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 von der Möglichkeit nach Artikel 69 Absatz 1 oder Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für die besondere Stützung gemäß Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

    (3)

    Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 von der Möglichkeit nach Artikel 72a oder 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch machen, sind für das genannte Jahr die Obergrenzen für die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 5a und Titel V Kapitel 2a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzusetzen.

    (4)

    Mit Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden die Mittel, die im Jahr 2014 für eine gekoppelte Maßnahme gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e verwendet werden dürfen, auf einen Satz von 6,5 % der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 40 derselben Verordnung begrenzt. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die Obergrenze veröffentlichen, die sich für die betreffenden Maßnahmen aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträgen ergibt.

    (5)

    Gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind die gemäß Artikel 69 Absatz 7 derselben Verordnung berechneten Beträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission (2) festgesetzt worden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge veröffentlichen, die sie im Jahr 2014 gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verwenden wollen.

    (6)

    Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung 2014 zu veröffentlichen, nachdem von den Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die für die Zahlungen gemäß den Artikeln 52, 53, 68 und 72a derselben Verordnung festgesetzten Obergrenzen abgezogen worden sind. Der Betrag, der von den in dem genannten Anhang festgesetzten Obergrenzen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abgezogen werden muss, entspricht dem Unterschied zwischen dem vom Mitgliedstaat mitgeteilten Gesamtbetrag der besonderen Stützung und den mitgeteilten Beträgen zur Finanzierung der besonderen Stützung gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a derselben Verordnung. Beschließt ein die Betriebsprämienregelung anwendender Mitgliedstaat, die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren, so muss der der Kommission mitgeteilte Betrag bei der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung berücksichtigt werden, weil diese Stützung in Form einer Erhöhung des Werts pro Einheit und/oder der Anzahl der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers erfolgt.

    (7)

    Für diejenigen Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sind die jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 123 Absatz 1 derselben Verordnung festzusetzen.

    (8)

    Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

    (9)

    Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

    (10)

    Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Höchstbeträge an Mitteln, die den die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendenden Mitgliedstaaten 2014 für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen, auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt I des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (2)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 131 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt II des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (3)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt III des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (4)   Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Deckung der besonderen Stützung im Sinne von Artikel 68 Absatz 1 derselben Verordnung verwendet werden können, sind in Abschnitt IV des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (5)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 gemäß den Artikeln 72b und 125b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt V des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (6)   Die Obergrenzen für das Jahr 2014 für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VI des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (7)   Die jährlichen Finanzrahmen für das Jahr 2014 gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Abschnitt VII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (8)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Litauen, Polen, Rumänien und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt VIII des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (9)   Die Höchstbeträge der Mittel, die der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen und der Slowakei für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt IX des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    (10)   Die Höchstbeträge der Mittel, die Bulgarien, Ungarn und Polen für die Gewährung der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 zur Verfügung gestellt werden, sind in Abschnitt X des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).


    ANHANG

    I.   OBERGRENZEN FÜR DIE DIREKTZAHLUNGEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 52 UND 53 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

    Kalenderjahr 2014

    (1000 EUR)

     

    BE

    ES

    FR

    HR

    AT

    PT

    FI

    Schaf- und Ziegenprämie

     

     

     

    1 431

     

    20 128

    550

    Zusätzliche Schaf- und Ziegenprämie

     

     

     

    140

     

    6 605

    183

    Mutterkuhprämie

    68 632

    237 965

    453 582

    3 537

    65 126

    72 353

     

    Zusätzliche Mutterkuhprämie

    17 156

    23 691

     

     

    91

    8 699

     

    II.   OBERGRENZEN FÜR DIE BESONDERE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 ODER ARTIKEL 131 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Belgien

    6 020

    Bulgarien

    52 929

    Tschechische Republik

    56 895

    Dänemark

    43 875

    Estland

    3 870

    Irland

    25 000

    Griechenland

    100 000

    Spanien

    226 622

    Frankreich

    642 300

    Kroatien

    13 208

    Italien

    328 650

    Zypern

    3 337

    Lettland

    10 158

    Litauen

    25 560

    Ungarn

    127 279

    Niederlande

    35 330

    Österreich

    12 826

    Polen

    106 558

    Portugal

    33 111

    Rumänien

    52 922

    Slowenien

    13 895

    Slowakei

    28 000

    Finnland

    52 325

    Schweden

    3 135

    Vereinigtes Königreich

    29 800

    Von den Mitgliedstaaten mitgeteilte, in der Obergrenze für die Betriebsprämienregelung inbegriffene Beträge für die Gewährung der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c (in 1 000 EUR):

     

    Griechenland: 30 000

     

    Slowenien: 5 587

    III.   OBERGRENZEN FÜR DIE STÜTZUNG GEMÄSS ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABE a ZIFFERN i BIS iv UND ARTIKEL 68 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND e DER VERORDNUNG (EG)Nr. 73/2009

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Belgien

    3 123

    Bulgarien

    52 929

    Tschechische Republik

    56 895

    Dänemark

    14 695

    Estland

    3 870

    Irland

    25 000

    Griechenland

    70 000

    Spanien

    164 406

    Frankreich

    478 300

    Kroatien

    13 208

    Italien

    159 650

    Zypern

    3 337

    Lettland

    10 158

    Litauen

    25 560

    Ungarn

    44 548

    Niederlande

    28 830

    Österreich

    12 826

    Polen

    106 558

    Portugal

    20 210

    Rumänien

    52 922

    Slowenien

    8 308

    Slowakei

    28 000

    Finnland

    52 325

    Schweden

    3 135

    Vereinigtes Königreich

    29 800

    IV.   BETRÄGE, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 69 ABSATZ 6 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR DECKUNG DER BESONDEREN STÜTZUNG IM SINNE VON ARTIKEL 68 ABSATZ 1 DERSELBEN VERORDNUNG VERWENDET WERDEN KÖNNEN

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Belgien

    6 020

    Dänemark

    23 250

    Irland

    23 900

    Griechenland

    50 000

    Spanien

    144 390

    Frankreich

    86 000

    Italien

    144 900

    Niederlande

    31 700

    Österreich

    10 984

    Portugal

    21 700

    Slowenien

    5 587

    Finnland

    6 190

    V.   OBERGRENZEN FÜR DIE UMVERTEILUNGSPRÄMIE GEMÄSS DEN ARTIKELN 72b UND 125b DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Bulgarien

    53 634

    Deutschland

    352 116

    Litauen

    39 323

    VI.   OBERGRENZEN FÜR DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Belgien

    458 259

    Dänemark

    905 450

    Deutschland

    4 826 062

    Irland

    1 215 447

    Griechenland

    2 027 187

    Spanien

    4 489 758

    Frankreich

    6 348 869

    Kroatien

    145 689

    Italien

    3 769 644

    Luxemburg

    33 662

    Malta

    5 240

    Niederlande

    789 689

    Österreich

    626 657

    Portugal

    438 471

    Slowenien

    136 259

    Finnland

    476 379

    Schweden

    693 352

    Vereinigtes Königreich

    3 136 974

    VII.   JÄHRLICHE FINANZRAHMEN FÜR DIE REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Bulgarien

    537 400

    Tschechische Republik

    773 751

    Estland

    106 148

    Zypern

    48 007

    Lettland

    146 121

    Litauen

    318 083

    Ungarn

    1 099 350

    Polen

    3 078 178

    Rumänien

    1 367 527

    Slowakei

    387 136

    VIII.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 126 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Tschechische Republik

    44 245

    Lettland

    0

    Litauen

    10 260

    Ungarn

    41 010

    Polen

    159 392

    Rumänien

    8 082

    Slowakei

    19 289

    IX.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 127 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Tschechische Republik

    414

    Ungarn

    4 756

    Polen

    6 715

    Slowakei

    690

    X.   DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER GESONDERTEN ZAHLUNG FÜR BEERENFRÜCHTE GEMÄSS ARTIKEL 129 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE HÖCHSTBETRÄGE

    Kalenderjahr 2014

    Mitgliedstaat

    (1 000 EUR)

    Bulgarien

    226

    Ungarn

    391

    Polen

    11 040


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