Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014R0825

    Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    ABl. L 226 vom 30.7.2014, p. 2–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/825/oj

    30.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 226/2


    VERORDNUNG (EU) Nr. 825/2014 DES RATES

    vom 30. Juli 2014

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 692/2104 des Rates (2) dient der Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehener Maßnahmen, darunter insbesondere Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.

    (2)

    Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die Infrastruktur in den Verkehrs-, Telekommunikations- oder Energiesektoren und der Nutzung natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol als auch ein Ausfuhrverbot für wesentliche Ausrüstungen und Technologien für diese Sektoren vorsieht.

    (3)

    Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie sofort in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion“.

    2.

    In Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

    „f)

    ‚Vermittlungsdienste‘ bezeichnet

    i)

    die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

    ii)

    den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.

    g)

    ‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.“

    3.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 2a

    (1)   Folgendes ist verboten:

    a)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol;

    b)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;

    c)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol.

    (2)   Folgendes ist verboten:

    a)

    die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol;

    b)

    der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;

    c)

    die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol.

    (3)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikel 2b bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ‚Mineralressourcen‘ die in Anhang II aufgeführten Mineralressourcen;

    b)

    ‚Nutzung‘ die Exploration, Prospektion, Gewinnung, Raffination und Bewirtschaftung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Erbringung damit verbundener geologischer Dienstleistungen, wobei die Instandhaltung, zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur, hiervon ausgenommen ist;

    c)

    ‚Raffination‘ die Verarbeitung, Aufbereitung und Vorbereitung für den Verkauf.

    Artikel 2b

    Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Artikel 2a genannten Investitionen zu erbringen.

    Artikel 2c

    (1)   Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

    (2)   Anhang III enthält eine Liste wesentlicher Ausrüstungen und Technologien in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den folgenden Sektoren:

    a)

    Verkehr;

    b)

    Telekommunikation;

    c)

    Energie;

    d)

    die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol.

    (3)   Es ist verboten,

    a)

    unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung der in Anhang III aufgeführten Elemente an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen; und

    b)

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.

    (4)   Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

    (5)   Die Verbote der Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Ausführung — bis zum 28. Oktober 2014 — von Transaktionen aufgrund eines vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Handelsvertrags über in Anhang III aufgeführte wesentliche Ausrüstungen oder Technologien oder aufgrund von Nebenverträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.

    Artikel 2d

    Die Artikel 2a und 2b gelten nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten, für die Ausweitung einer Beteiligung oder für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde, und

    b)

    die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 10 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.“

    4.

    Der Anhang zu Verordnung (EU) Nr. 692/2014 erhält die Bezeichnung „Anhang I“ und die Anhänge II und III in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung werden hinzugefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2014

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. GOZI


    (1)  ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9).

    (3)  Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 20 dieses Amtsblatts)


    ANNEX

    ANHANG II

    Mineralressourcen im Sinne des Artikels 2a

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2501 00 10

    Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

    2501 00 31

    Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

    2501 00 51

    Salz, vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

    2501 00 99

    Salz und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien) (ausgenommen Speisesalz, Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl), vergälltes Salz und Salz zu anderen industriellen Zwecken)

    2502 00 00

    Schwefelkies, nicht geröstet

    2503 00

    Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

    2504

    Natürlicher Grafit

    2505

    Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

    2506

    Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2507 00

    Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

    2508

    Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

    2509 00 00

    Kreide

    2510

    Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und natürliche Phosphatkreiden

    2511

    Natürliches Bariumsulfat (Baryt); Natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

    2512 00 00

    Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z, B, Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

    2513

    Bimsstein; Schmirgel; Natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

    2514 00 00

    Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2515

    Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2516

    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

    2517

    Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege– und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt Teermakadam Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

    2518

    Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

    2519 00 00

    Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

    2520

    Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

    2521 00 00

    Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

    2522

    Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

    2523

    Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

    2524

    Asbest

    2525

    Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

    2526

    Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

    2528 00 00

    Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

    2529

    Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

    2530

    Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2601

    Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

    2602 00 00

    Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

    2603 00 00

    Kupfererze und ihre Konzentrate

    2604 00 00

    Nickelerze und ihre Konzentrate

    2605 00 00

    Cobalterze und ihre Konzentrate

    2606 00 00

    Aluminiumerze und ihre Konzentrate

    2607 00 00

    Bleierze und ihre Konzentrate

    2608 00 00

    Zinkerze und ihre Konzentrate

    2609 00 00

    Zinnerze und ihre Konzentrate

    2610 00 00

    Chromerze und ihre Konzentrate

    2611 00 00

    Wolframerze und ihre Konzentrate

    2612

    Uran– oder Thoriumerze und deren Konzentrate

    2613

    Molybdänerze und ihre Konzentrate

    2614 00 00

    Titanerze und ihre Konzentrate

    2615

    Niobium-, Tantal-, Vanadium– oder Zirkonerze und deren Konzentrate

    2616

    Edelmetallerze und ihre Konzentrate

    2617

    Andere Erze und ihre Konzentrate

    2618 00 00

    Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen– und Stahlherstellung

    2619 00

    Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen– und Stahlherstellung

    2620

    Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen– und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

    2621

    Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

    2701

    Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

    2703 00 00

    Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

    2704 00

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert Retortenkohle

    2705 00 00

    Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706 00 00

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    2709 00

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

    2710

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

    2711

    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt, bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Asphaltite und Asphaltgestein

    2715 00 00

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2716 00 00

    Elektrischer Strom

    2801

    Fluor, Chlor, Brom und Iod

    2802 00 00

    Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

    2803 00 00

    Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    2804

    Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

    2805

    Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

    2806

    Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

    2807 00 00

    Schwefelsäure; Oleum

    2808 00 00

    Salpetersäure; Nitriersäuren

    2809

    Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

    2810 00

    Boroxide; Borsäuren

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

    2812

    Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

    2813

    Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

    2814

    Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

    2815

    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

    2816

    Magnesiumhydroxid und –peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

    2817 00 00

    Zinkoxid; Zinkperoxid

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    2819

    Chromoxide und -hydroxide

    2820

    Manganoxide

    2821

    Eisenoxide und –hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr

    2822 00 00

    Cobaltoxide und –hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

    2823 00 00

    Titanoxide

    2824

    Bleioxide Mennige und Orangemennige

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

    2826

    Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

    2827

    Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

    2828

    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

    2829

    Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

    2830

    Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

    2831

    Dithionite und Sulfoxylate

    2832

    Sulfite; Thiosulfate

    2833

    Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

    2834

    Nitrite; Nitrate

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

    2837

    Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

    2839

    Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

    2840

    Borate; Peroxoborate (Perborate)

    2841

    Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

    2842

    Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

    2843

    Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

    2844

    Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

    2845

    Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

    2846

    Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

    2847 00 00

    Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

    2848 00 00

    Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

    2849

    Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

    2850 00

    Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

    2852

    Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame

    2853 00

    Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2904

    Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

    2905

    Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

    2906

    Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2908

    Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

    2910

    Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

    2911 00 00

    Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate

    2912

    Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

    2913 00 00

    Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2915

    Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2916

    Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2918

    Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2919

    Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2920

    Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2921

    Verbindungen mit Aminofunktion

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    2923

    Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2924

    Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

    2925

    Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

    2926

    Verbindungen mit Nitrilfunktion

    2927 00 00

    Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

    2928 00

    Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

    2929

    Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

    2930

    Organische Thioverbindungen

    2931

    Andere organisch-anorganische Verbindungen

    2932

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    2934

    Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

    2935 00

    Sulfonamide

    7106

    Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7107 00 00

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7108

    Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109 00 00

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111 00 00

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    7201

    Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

    7202

    Ferrolegierungen

    7203

    Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

    7204

    Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

    7205

    Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

    7401 00 00

    Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

    7402 00 00

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    7403

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

    7404 00

    Abfälle und Schrott, aus Kupfer

    7405 00 00

    Kupfervorlegierungen

    7406

    Pulver und Flitter, aus Kupfer

    7501

    Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

    7502

    Nickel in Rohform

    7503 00

    Abfälle und Schrott, aus Nickel

    7504 00 00

    Pulver und Flitter, aus Nickel

    7601

    Aluminium in Rohform

    7602 00

    Abfälle und Schrott, aus Aluminium

    7603

    Pulver und Flitter, aus Aluminium

    7801

    Blei in Rohform

    7802 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Blei

    ex 7804

    Pulver und Flitter, aus Blei

    7901

    Zink in Rohform

    7902 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Zink

    7903

    Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

    8001

    Zinn in Rohform

    8002 00 00

    Abfälle und Schrott, aus Zinn

    ex 8101

    Wolfram, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8102

    Molybdän, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8103

    Tantal, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8104

    Magnesium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8105

    Cobalt, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8106 00

    Bismut, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8107

    Cadmium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8108

    Titan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8109

    Zirconium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8110

    Antimon, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8111 00

    Mangan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8112

    Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ex 8113 00

    Cermets, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen)

    ANHANG III

    Wesentliche Ausrüstungen und Technologien für die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung der Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol im Sinne des Artikels 2c

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL

    7304 19 10

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    7304 19 30

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    7304 19 90

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    7304 22 00

    BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART

    7304 23 00

    BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    7304 24 00

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL

    7304 29 10

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

    7304 29 30

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

    7304 29 90

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN)

    7305 11 00

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST

    7305 12 00

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST (AUSGENOMMEN MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE)

    7305 19 00

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE)

    7305 20 00

    FUTTERROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL

    7306 11

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER

    7306 19

    ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    7306 21

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER

    7306 29

    FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN)

    ex 7311 00

    BEHÄLTER AUS EISEN ODER STAHL, FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE (AUSGENOMMEN SPEZIELL FÜR EINE ODER MEHRERE BEFÖRDERUNGSARTEN GEBAUTE ODER AUSGESTATTETE BEHÄLTER)

    8207 13 00

    ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS GESINTERTEN METALLCARBIDEN ODER CERMETS

    8207 19 10

    ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS DIAMANT ODER AGGLOMERIERTEM DIAMANT

    8413 50

    OSZILLIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN UND BETONPUMPEN)

    8413 60

    ROTIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN)

    8413 82 00

    HEBEWERKE FÜR FLÜSSIGKEITEN (AUSGENOMMEN PUMPEN)

    8413 92 00

    TEILE VON HEBEWERKEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, A. N. G.

    8430 49 00

    BOHRMASCHINEN UND TIEFBOHRGERÄTE ZUM BOHREN DES BODENS ODER ZUM ABBAUEN VON MINERALIEN ODER ERZEN, NICHT SELBSTFAHREND UND NICHT HYDRAULISCH (AUSGENOMMEN TUNNELBOHRMASCHINEN UND ANDERE STRECKENVORTRIEBSMASCHINEN SOWIE VON HAND ZU FÜHRENDE WERKZEUGE)

    8431 39 00

    TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8428, A. N. G.

    8431 43 00

    TEILE VON BOHRMASCHINEN ODER TIEFBOHRGERÄTEN DER UNTERPOSITION 8430 41 ODER 8430 49, A. N. G.

    8431 49

    TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8426, 8429, UND 8430, A. N. G.

    8479 89 97

    MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE, A. N. G.

    8705 20 00

    KRAFTFAHRZEUGE MIT BOHRTURM ZUM TIEFBOHREN

    8905 20 00

    SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR– ODER FÖRDERPLATTFORMEN

    8905 90 10

    FEUERSCHIFFE, FEUERLÖSCHSCHIFFE, SCHWIMMKRANE UND ANDERE WASSERFAHRZEUGE, BEI DENEN DAS FAHREN IM VERGLEICH ZU IHRER HAUPTFUNKTION VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG IST, FÜR DIE SEESCHIFFFAHRT (AUSGENOMMEN SCHWIMMBAGGER, SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR- ODER FÖRDERPLATTFORMEN; FISCHEREIFAHRZEUGE UND KRIEGSSCHIFFE)


    Top