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Document 32014R0599
Regulation (EU) No 599/2014 of the European Parliament and of the Council of 16 April 2014 amending Council Regulation (EC) No 428/2009 setting up a Community regime for the control of exports, transfer, brokering and transit of dual-use items
Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Verordnung (EU) Nr. 599/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
ABl. L 173 vom 12.6.2014, p. 79–83
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 08/09/2021; Aufgehoben durch 32021R0821
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32009R0428 | Zusatz | Artikel 23 TR | 02/07/2014 | |
Modifies | 32009R0428 | Zusatz | Artikel 23 BI | 02/07/2014 | |
Modifies | 32009R0428 | Vervollständigung | Artikel 9.1 | 02/07/2014 | |
Modifies | 32009R0428 | Zusatz | Artikel 15.3 | 02/07/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0599R(01) | (ES) | |||
Corrected by | 32014R0599R(02) | (HR) | |||
Repealed by | 32021R0821 | 09/09/2021 |
12.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/79 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 599/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union niedergelassenen oder ansässigen Vermittlers wirksam kontrolliert werden. |
(2) |
Damit die Mitgliedstaaten und die Union ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in der Union kontrollpflichtig sind. Beschlüsse über die kontrollpflichtigen Güter werden im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens erlassen. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist vorgesehen, dass die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der vorgenannten Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert wird, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind. |
(4) |
Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Ausführer erhalten wird. Verzögerungen bei der Aktualisierung dieser Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck können sich nachteilig auf die Sicherheit und die internationalen Bemühungen um Nichtverbreitung auswirken und die Ausführer in der Union bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten behindern. Zugleich deuten die technische Art der Änderungen und die Tatsache, dass diese Änderungen mit den Beschlüssen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen im Einklang stehen müssen, darauf hin, dass ein beschleunigtes Verfahren angewandt werden sollte, um die erforderlichen Aktualisierungen in der Union in Kraft zu setzen. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union eingeführt als eine der vier Arten von Ausfuhrgenehmigungen, die nach jener Verordnung erteilt werden können. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union ermöglichen es in der Union niedergelassenen Ausführern, unter den in diesen Genehmigungen festgelegten Voraussetzungen bestimmte genau bezeichnete Güter nach bestimmten genau bezeichneten Bestimmungszielen auszuführen. |
(6) |
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sind die derzeit in der Union geltenden allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union aufgeführt. Aufgrund der Art dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union kann es erforderlich sein, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser Genehmigungen herauszunehmen, insbesondere wenn durch eine Veränderung der Umstände deutlich wird, dass im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union keine erleichterten Ausfuhrgeschäfte für ein bestimmtes Bestimmungsziel mehr genehmigt werden sollten. Die Herausnahme eines Bestimmungsziels aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union sollte jedoch einen Ausführer nicht daran hindern, eine andere Art von Ausfuhrgenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 zu beantragen. |
(7) |
Damit regelmäßige und rechtzeitige Aktualisierungen der gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der internationalen Ausfuhrkontrollregelungen übernommen wurden, vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Maßgabe ihres Artikels 15 geändert wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(8) |
Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 dahin gehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herausgenommen werden. Da solche Änderungen nur vorgenommen werden sollten, wenn eine Erhöhung des von den entsprechenden Ausfuhren ausgehenden Risikos festgestellt wurde, und da die Weiterverwendung allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union für diese Ausfuhren die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigen könnte, sollte die Kommission ein Dringlichkeitsverfahren anwenden können. |
(9) |
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 9 Absatz 1werden folgende Unterabsätze angefügt: „Um sicherzustellen, dass ausschließlich risikoarme Transaktionen unter die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf fallen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 23a zu erlassen, um Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich dieser allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union herauszunehmen, wenn für diese Ziele ein Waffenembargo gemäß Artikel 4 Absatz 2 verhängt wurde. Wird es in Fällen solcher Waffenembargos aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, bestimmte Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union herauszunehmen, so findet das Verfahren nach Artikel 23b auf die nach dem vorliegenden Absatz erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“ |
2. |
In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I zu aktualisieren. Die Aktualisierung des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 dieses Artikels. Betrifft die Aktualisierung des Anhangs I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.“ |
(3) |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 23a (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 15 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 23b (1) Delegierte Rechtsakte, die nach dem vorliegenden Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben. (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 23a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
In Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 (ABl. C 68 E vom 7.3.2014, S. 112) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (ABl. C 100 vom 4.4.2014, S. 6). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Überarbeitung des Systems zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich bewusst, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit und Kohärenz der strategischen Ausfuhrkontrolle der EU ständig zu verbessern, um ein hohes Maß an Sicherheit und eine angemessene Transparenz zu gewährleisten, ohne dabei die Wettbewerbsfähigkeit und den rechtmäßigen Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu behindern.
Die drei Organe sind der Auffassung, dass eine Modernisierung und weitere Konvergenz des Systems erforderlich sind, um mit den neuen Bedrohungen und raschen technologischen Veränderungen Schritt halten zu können, Verzerrungen zu verringern, einen wirklich gemeinsamen Markt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einheitliche Bedingungen für alle Exporteure) zu schaffen und weiterhin als Ausfuhrkontrollmodell für Drittländer zu dienen.
Daher sind die Straffung des Verfahrens zur Aktualisierung der EU-Kontrolllisten (Anhänge der Verordnung), die Verstärkung der Risikobewertung und des Informationsaustausches, die Entwicklung verbesserter Industrienormen und die Verringerung von Unterschieden bei der Umsetzung unerlässlich.
Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sind die Probleme in Bezug auf die Ausfuhr bestimmter Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bewusst, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte und zur Beeinträchtigung der Sicherheit der EU verwendet werden können, insbesondere im Falle von Technologien, die zur Massenüberwachung, Kontrolle, Ortung, Verfolgung und Zensierung sowie für das Aufspüren von Software-Schwachstellen genutzt werden.
Diesbezüglich sind technische Konsultationen eingeleitet worden, einschließlich im Rahmen der gegenseitige Begutachtung („peer visit“) im Bereich Güter mit doppeltem Verwendungszweck, der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sowie der Ausfuhrkontrollregelungen, und es werden weiterhin Maßnahmen getroffen, um auf Notfälle im Wege von Sanktionen (nach Artikel 215 AEUV) oder nationalen Maßnahmen zu reagieren. Ferner werden die Bemühungen verstärkt, multilaterale Übereinkommen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollregelungen zu fördern, und Möglichkeiten geprüft, um diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der laufenden Überarbeitung der Politik der EU zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Vorbereitung einer Kommissionsmitteilung zu behandeln. In diesem Zusammenhang haben die drei Organe die Vereinbarung der Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements vom 4. Dezember 2012, Kontrollen für komplexe Überwachungsinstrumente anzunehmen, die einen unbefugten Zugriff auf Computersysteme und IP-Netzwerk-Überwachungssysteme ermöglichen, zur Kenntnis genommen.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission setzen sich ferner für eine Weiterentwicklung des bestehenden Catch-All-Mechanismus für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ein, die nicht unter Anhang I der Verordnung fallen, um das Ausfuhrkontrollsystem und seine Anwendung im europäischen Binnenmarkt weiter zu verbessern.
Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten
Im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.
Erklärung der Kommission zur Aktualisierung der Verordnung
Um ein integrierteres, effizienteres und kohärenteres europäisches Konzept für den Verkehr (Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr) von strategischen Gütern zu gewährleisten, wird die Kommission so rasch wie möglich einen neuen Vorschlag zur Aktualisierung der Verordnung vorlegen.