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Document 32014R0470

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 142 vom 14.5.2014, p. 1–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/07/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 15/08/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/470/oj

    14.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 142/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 470/2014 DER KOMMISSION

    vom 13. Mai 2014

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorläufige Maßnahmen

    (1)

    Am 28. November 2013 führte die Europäische Kommission („Kommission“) mit der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    (2)

    Das Verfahren wurde am 28. Februar 2013 auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Solarglasproduktion in der Union entfallen (3).

    (3)

    Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums („Bezugszeitraum“).

    2.   Weiteres Verfahren

    (4)

    Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

    (5)

    Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

    (6)

    Anschließend unterrichtete die Kommission alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

    (7)

    Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

    3.   Stichprobenverfahren

    (8)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, in den Erwägungsgründen 7, 11 und 75 der vorläufigen Verordnung sei die Gesamtzahl der Unionshersteller nicht eindeutig angegeben. Diesbezüglich bestätigt die Kommission, dass sich acht Unionshersteller gemeldet hatten und im UZ aktiv waren. Die Identität aller Unionshersteller außer einem wurde nicht offengelegt. Der Antragsteller nannte in seiner Antwort auf die allgemeine Unterrichtung drei Unionshersteller, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatten (Guardian, AGC und Centrosolar Glass), und ein viertes Unternehmen, das seine Produktion erheblich verringerte (Saint Gobain).

    (9)

    Da zur Auswahl der Stichproben der ausführenden Hersteller in der VR China und der Unionshersteller keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 24 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    4.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

    (10)

    Nach Verabschiedung der vorläufigen Verordnung wurde bei einem zweiten kooperierenden Verwender, nämlich Viessmann Faulquemont SAS, Frankreich, ein Kontrollbesuch durchgeführt.

    5.   Verfahrensrechte

    (11)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, seine vorläufige Unterrichtung sei unzureichend, insbesondere in Bezug auf die Berechnung des Dumpings, der Preisunterbietung und der Schadensspanne. Aufgrund der unzureichenden Unterrichtung habe er seine grundlegenden Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können, die in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Grundverordnung“), im WTO-Antidumpingübereinkommen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert seien.

    (12)

    Bezüglich der Berechnung der Dumpingspanne gab der ausführende Hersteller an, bei der vorläufigen Unterrichtung seien keine ausführlichen Angaben zur Höhe der Berichtigung im Zusammenhang mit den Kosten für die Beschichtung und für das Floatverfahren gemacht worden (siehe Erwägungsgrund 64 der vorläufigen Verordnung), ebenso wenig zum Prozentsatz der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie zum Gewinn.

    (13)

    Diesem Vorbringen wurde stattgegeben, und die Kommission lieferte zusätzliche Informationen. Wenn aus Gründen der Vertraulichkeit keine genauen Daten geliefert werden konnten, wurden Spannen angegeben.

    (14)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der ausführende Hersteller vor, die vorgelegten Daten seien immer noch nicht ausreichend; insbesondere sei nicht klar, ob die bei den Beschichtungskosten vorgenommene Berichtigung die Kosten für die einseitige Beschichtung, die beidseitige Beschichtung oder beide berücksichtige.

    (15)

    Wie in Erwägungsgrund 68 erläutert, lieferten die interessierten Parteien keine Beweise für einen durchgängigen Unterschied zwischen den Produktionskosten von einseitig beschichtetem Solarglas und den Produktionskosten von beidseitig beschichtetem Solarglas. Daher machte die Kommission bei der Berechnung der Berichtigung keinen Unterschied zwischen einseitig und beidseitig beschichtetem Solarglas.

    (16)

    Bezüglich der Schädigung bemängelte derselbe ausführende Hersteller, in dem speziell für ihn bestimmten Unterrichtungsdokument seien die Verkaufspreise und die Zielpreise der Unionshersteller bei zwei von insgesamt fünf Warentypen aus Gründen der Vertraulichkeit als „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) gekennzeichnet oder in Form von Spannen angegeben worden.

    (17)

    Das Unternehmen brachte zudem vor, dass in diesem Fall ein hohes Maß an Vertraulichkeit bestehe und dabei nur ein einziger in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller namentlich bekannt sei. Daher sei es — auch wenn sich die Informationen bei bestimmten Warentypen lediglich auf die Daten eines oder zweier Unionshersteller(s) bezögen — unmöglich, die Identität dieser Unternehmen festzustellen, folglich erwüchse dem ausführenden Hersteller kein wesentlicher Wettbewerbsvorteil gegenüber einzelnen oder allen seinen Wettbewerbern aus der Union.

    (18)

    Nach Artikel 20 der Grundverordnung ist die Kommission eigentlich verpflichtet, nach vorläufigen Maßnahmen die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen offenzulegen, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden. Nach Artikel 19 der Grundverordnung ist die Kommission aber auch verpflichtet, alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, vertraulich zu behandeln.

    (19)

    In diesem besonderen Fall wurden die tatsächlichen Verkaufspreise und die Zielpreise der Unionshersteller bei zwei Warentypen entweder entfernt oder durch Spannen ersetzt, da die Informationen zu einem der Warentypen ausschließlich von einem oder zwei Unionsherstellern stammen. Zudem ist in dieser Branche allgemein bekannt, dass dieser bestimmte Warentyp von keinem anderen Unionshersteller produziert wird. Nach Auffassung der Kommission sind diese Informationen somit ihrer Natur nach vertraulich, da ihre Offenlegung einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde und/oder für das Unternehmen, das die Informationen liefert, von erheblichem Nachteil wäre. Bei einem zweiten Warentyp wurde dieselbe Art von Information entfernt, um zu vermeiden, dass sich die Zahlen für den ersten Warentyp aus den verfügbaren Gesamtzahlen ableiten lassen.

    (20)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das Unternehmen sein Vorbringen, dass die Berechnung der Schadensspannen nicht hinreichend und angemessen offengelegt worden sei. Insbesondere sei nicht klar, wie man den zweiten Warentyp, für den die Zahlen entfernt worden seien, ausgewählt habe. Die Kommission stellt klar, dass dies nach dem Zufallsprinzip geschah.

    (21)

    Als Lösung für die angeblich unzureichende Offenlegung schlug das Unternehmen vor, dass sich seine Rechtsanwälte mit den Mitarbeitern der Kommission treffen könnten, um die Berechnung der Dumping- und Schadensspannen ausführlich zu erörtern, ohne dabei vertrauliche Dokumente zu kopieren, oder dass man seinen Anwälten Zugang zu einem Datenraum im Gebäude der Kommission gewähren könne, in dem sie sich Notizen machen könnten.

    (22)

    Die Kommission konnte diesem Wunsch nicht entsprechen. Zwecks Überprüfung der Berechnungen müssten den Rechtsanwälten genaue Zahlen von einem oder zwei Unternehmen vorgelegt werden. Dies ist nicht möglich, da die Kommission diese Daten nach Artikel 19 der Grundverordnung vertraulich behandeln muss.

    (23)

    Zudem wies die Kommission bei der endgültigen Unterrichtung ausdrücklich darauf hin, dass sich das Unternehmen in Angelegenheiten, die seine Verteidigungsrechte betreffen — beispielsweise sein Recht auf Akteneinsicht —, an den Anhörungsbeauftragten wenden kann, da dieser mit einem entsprechenden Mandat ausgestattet ist (4). Das Unternehmen wandte sich innerhalb der Stellungnahmefrist der endgültigen Unterrichtung jedoch nicht an den Anhörungsbeauftragten.

    (24)

    Daher weist die Kommission die Vorbringen bezüglich einer etwaigen Verletzung der Verfahrensrechte des betreffenden ausführenden Herstellers zurück.

    B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1.   Betroffene Ware

    (25)

    Wie in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendes Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) („betroffene Ware“ oder „Solarglas“). Die betroffene Ware wird derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht.

    2.   Vorbringen zur Warendefinition

    (26)

    Ein ausführender Hersteller brachte nach der vorläufigen Unterrichtung vor, dass Gartenglas, das die technischen Eigenschaften von Solarglas gemäß der Definition in Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung aufweise, anders als in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung dargelegt, aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollte. Erstens weise Gartenglas ganz andere materielle Eigenschaften auf als Solarglas: i) Gartenglas habe je nach den Anforderungen der Kunden unterschiedliche Größen, während Solarglas nur bestimmte vorgegebene Größen habe; ii) Gartenglas könne beidseitig beschichtet sein, während Solarglas für Fotovoltaikmodule nicht beidseitig beschichtet sei. Zweitens habe Gartenglas eine andere Verwendung: es könne nicht entweder für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen oder für die Herstellung von Wärmekollektoren verwendet werden.

    (27)

    Die Kommission weist das Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Erstens ist die Tatsache, dass Solarglas für Gewächshäuser andere Größen hat als Solarglas für Fotovoltaikmodule oder Wärmekollektoren irrelevant, da die Größenanforderungen sowohl bei Fotovoltaikmodulen als auch bei Gewächshäusern variieren können. Außerdem kann jede Ausklammerung von Waren auf einer derartigen Grundlage zu einer möglichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen führen. Zweitens handelt es sich bei dem auf dem Markt verkauften Gartenglas nicht nur um beidseitig beschichtetes Solarglas, sondern es kann auch unbeschichtet oder einseitig beschichtet sein. Außerdem wird beidseitig beschichtetes Glas auch für Fotovoltaikmodule und Wärmekollektoren verwendet, wie in Erwägungsgrund 68 erläutert. Daher ist diese materielle Eigenschaft nicht geeignet, Solarglas für Gewächshäuser von Solarglas für andere Verwendungszwecke zu unterscheiden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass Solarglas, das für die Herstellung von Gewächshäusern bestimmt ist, für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen und/oder Wärmekollektoren verwendet wird.

    (28)

    Nach der Unterrichtung brachte ein Einführer vor, der Nichtausschluss von Solarglas, das auch als Möbelglas verwendbar sei, aus der Warendefinition führe zu Verwaltungsaufwand und Verzögerungen bei den Unternehmen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Unternehmen jedes Mal, wenn die Zollbehörden der Frage nachgingen, ob die eingeführten Waren von den Maßnahmen betroffen seien, Prüfberichte an die Zollbehörden in der Union senden müssten.

    (29)

    Nach Auffassung der Kommission sollten diese Glasarten nicht von der Untersuchung ausgeschlossen werden, weil Solarglas potenziell in Gewächshäusern und Möbeln verwendet werden kann. Um sicherzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union angemessen vor den schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren geschützt wird, sollten Schlupflöcher, die eine Umgehung ermöglichen, vermieden werden. Die positiven Auswirkungen eines angemessenen Schutzes überwiegen die negativen Auswirkungen des zusätzlichen Verwaltungsaufwands, der dem betroffenen Einführer unter Umständen entstehen könnte.

    (30)

    Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, dass Floatglas aus der Warendefinition ausgeschlossen werden solle, da das Floatglas, das er herstelle, auf dem Baumarkt und dem Gewächshausmarkt verwendet werde. Zudem werde Floatglas nicht für die Herstellung von Fotovoltaikmodulen verwendet. Auf der Grundlage der von der Kommission in Erwägungsgrund 33 der vorläufigen Verordnung vorgebrachten Argumente bekräftigt die Kommission jedoch, dass Floatglas eindeutig dieselben technischen Eigenschaften aufweist wie Solarglas (siehe Erwägungsgrund 26 der vorläufigen Verordnung). Außerdem wird Floatglas sowohl vom Wirtschaftszweig der Union als auch von den ausführenden Herstellern produziert. Dies wird durch öffentlich verfügbare Informationen im Internet (5) bestätigt. Daher wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    3.   Schlussfolgerung

    (31)

    Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 33 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    C.   DUMPING

    1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (32)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung und später nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, die Ablehnung seines MWB-Antrags durch die Kommission sei nicht gerechtfertigt. Derselbe Einwand wurde bereits bei der vorläufigen Untersuchung erhoben und in den Erwägungsgründen 43 und 47 der vorläufigen Verordnung von der Kommission zurückgewiesen.

    (33)

    Der ausführende Hersteller machte geltend, Steuervergünstigungen und Zuschüsse machten nur einen unerheblichen Teil seines Umsatzes aus. Hierzu sei daran erinnert, dass auf dieses Argument sowie auf andere Argumente bereits in einem Schreiben der Kommission an den Ausführer vom 13. September 2013 eingegangen wurde, in dem die Kommission die Partei über ihre MWB-Ermittlung unterrichtete. Insbesondere wurde betont, dass die absolute Höhe des im UZ gewährten Vorteils aufgrund seiner Natur irrelevant für die Beurteilung ist, ob die Verzerrung „von Bedeutung“ ist. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (34)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird die Feststellung bestätigt, dass alle Anträge auf MWB abgelehnt werden sollten, wie in den Erwägungsgründen 34 bis 47 der vorläufigen Verordnung ausgeführt.

    2.   Normalwert

    2.1.   Wahl eines Vergleichslandes

    (35)

    In der vorläufigen Verordnung wurde die Türkei als geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausgewählt. Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Türkei sei kein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes, da es in der Türkei nur einen Solarglashersteller gebe und praktisch kein Solarglas auf den türkischen Markt eingeführt werde. Zudem sei die Gewinnspanne auf dem türkischen Inlandsmarkt für Solarglas besonders hoch, so dass der Normalwert künstlich aufgebläht werde. Außerdem erinnerte der ausführende Hersteller daran, dass bei dem in der Türkei hergestellten Solarglas keine Beschichtungstechnik zum Einsatz komme und dass kein türkisches Solarglas nach dem Floatverfahren hergestellt werde. Deshalb könnten wichtige Faktoren, die für die Ermittlung des Normalwertes notwendig seien, nicht aus dem türkischen Inlandsmarkt für die gleichartige Ware abgeleitet werden. Vielmehr hätten die Unionspreise für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden sollen.

    (36)

    Erstens erinnert die Kommission daran, dass in der Türkei keine nennenswerten Handelshemmnisse in Bezug auf die gleichartige Ware bestehen. Daher ist der Schluss unzulässig, dass der türkische Solarglasmarkt für den internationalen Handel abgeriegelt ist. Vielmehr ist der Markt offen, und der auf diesem Inlandsmarkt herrschende Preis für die gleichartige Ware ergibt sich aus dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage.

    (37)

    Zweitens betont die Kommission in Bezug auf die angeblich besonders hohen Gewinne auf dem türkischen Inlandsmarkt, dass sie im UZ auf dem türkischen Markt für die gleichartige Ware keine übermäßige Gewinnspanne gegenüber den von den Unionsherstellern im Bezugszeitraum erzielten Gewinnspannen feststellte.

    (38)

    Drittens ist ein Drittland aufgrund des Nichtvorhandenseins bestimmter Warentypen in diesem Land nicht automatisch ein ungeeignetes Vergleichsland. Wenn bestimmte Warentypen im Inland nicht verkauft werden, muss die Kommission den Normalwert vielmehr nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung, anhand der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne ermitteln. Die Kostenwirkung der Beschichtung und des Floatverfahrens beruhte auf geprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union.

    (39)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Einwand, dass die Türkei kein geeignetes Vergleichsland sei, zurückgewiesen.

    (40)

    Die Kommission kann auch nicht das Argument akzeptieren, der Normalwert hätte anhand der in der Union tatsächlich gezahlten Preise ermittelt werden sollen. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darf die Kommission den Normalwert nur dann anhand der Unionspreise ermitteln, wenn die Ermittlung anhand von Daten eines geeigneten Vergleichslandes nicht möglich ist. Da festgestellt wurde, dass es ein geeignetes Vergleichsland mit ausreichender Zusammenarbeit seitens eines Herstellers gab, musste die Kommission den Normalwert anhand der Daten dieses Vergleichslandes statt anhand der Unionspreise ermitteln (6).

    (41)

    Die Kommission bestätigt die Auswahl der Türkei als Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

    2.2.   Normalwert

    (42)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe bei der Ermittlung des Normalwerts einen Fehler gemacht, da sie als Grundlage lediglich die gewinnbringenden Verkäufe im Vergleichsland herangezogen und auf die nicht gewinnbringenden Verkäufe eine hypothetische Gewinnspanne aufgeschlagen habe.

    (43)

    Die Kommission bestätigt, dass sie für die Ermittlung des Normalwerts, wie in den Erwägungsgründen 61 und 62 der vorläufigen Verordnung dargelegt und in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung vorgeschrieben, nachgeprüft hatte, dass mindestens 80 % der Verkäufe aller Warentypen der gleichartigen Ware auf dem türkischen Inlandsmarkt gewinnbringend waren. Daher wurden bei der Ermittlung des Normalwerts alle Verkäufe auf dem türkischen Inlandsmarkt berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie gewinnbringend waren oder nicht. Dieses Vorbringen ist somit unbegründet und wird deshalb zurückgewiesen.

    (44)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts eingingen, werden die Erwägungsgründe 58 bis 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.3.   Ausfuhrpreis

    (45)

    Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, wird Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.4.   Vergleich

    (46)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung und später nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, die Kommission habe seinen Ausfuhrpreis zu Unrecht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt. Der Hersteller und der verbundene Händler seien eine wirtschaftlichen Einheit, so dass eine solche Berichtigung unzulässig sei. Abgesehen davon sei die Berichtigung zu hoch, da die Kommission von dem tatsächlichen Aufschlag ausgegangen sei, der nicht die marktüblichen Verhältnisse widerspiegele, sondern vielmehr das Ergebnis einer Vereinbarung über Verrechnungspreise sei. Die Kommission hätte die Berichtigung, wenn überhaupt, auf der Grundlage eines geschätzten Aufschlags vornehmen sollen, zu dem es zwischen einem Hersteller und einem unabhängigen Einführer unter marktüblichen Verhältnissen gekommen wäre.

    (47)

    Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller zwar selbst eine voll funktionsfähige Exportabteilung hatte, die Verkaufsbedingungen mit Abnehmern in der EU aushandelte, die Produktionsaufträge vergab, den Transport des Endprodukts zu den Unionsabnehmern organisierte und durchführte, alle Frachtdokumente ausstellte, für die Ausfuhrzollabfertigung sorgte und Verkaufsunterlagen erstellte. Somit führten der ausführende Hersteller und der verbundene Händler keine ausfuhrbezogenen Tätigkeiten doppelt aus. Der ausführende Hersteller stellte aber Verkaufsrechnungen für den Händler aus, der wiederum dem Unionshersteller eine Verkaufsrechnung zum vertraglich vereinbarten Preis ausstellte. Der verbundene Händler vereinnahmte die Zahlung, zog einen Aufschlag ab und zahlte den Restbetrag an den ausführenden Hersteller.

    (48)

    Nach Auffassung der Kommission kann der verbundene Händler somit nicht als interne Verkaufsabteilung angesehen werden, selbst wenn die beiden Unternehmen als wirtschaftliche Einheit angesehen würden; die Kommission hält daher eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für absolut gerechtfertigt. Da die vorgenommene Berichtigung zudem den zwischen den verbundenen Unternehmen tatsächlich in Rechnung gestellten Aufschlag widerspiegelt, gibt es keinen Grund, ihn durch einen anderen theoretischen Betrag zu ersetzen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (49)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, seine Produktionskapazitäten seien viel höher als die des Wirtschaftszweigs der Union, weshalb er bei der Herstellung der betroffenen Ware den Vorteil niedrigerer Kosten habe. Die Kommission solle daher diesen angeblichen Vorteil aus seinen niedrigeren Produktionskosten berücksichtigen und eine notwendige Berichtigung vornehmen.

    (50)

    Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Erstens nennt der ausführende Hersteller keine einschlägige Rechtsgrundlage, auf der eine derartige Berichtigung vorgenommen werden könnte. Zweitens ist nicht nachgewiesen, dass geringere Kosten infolge höherer Produktionskapazitäten die Preise oder ihre Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung beeinflussen würden. Selbst wenn ein Kostenunterschied nachgewiesen werden könnte, ist nicht klar, wie sich dies im endgültigen Preis widerspiegelt und ob der Kostenunterschied nicht durch einen Unterschied bei anderen Kosten ausgeglichen wird.

    (51)

    Zudem betrifft der vom ausführende Hersteller genannte Vorteil die Produktionskosten, die im Vergleich zu denen des Wirtschaftszweigs der Union angeblich niedriger sind. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass dem ausführenden Hersteller kein MWB gewährt wurde und dass seine Kosten deshalb nicht überprüft wurden. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelte die Kommission den Normalwert anhand der tatsächlichen Preise und/oder Kosten des Herstellers im Vergleichsland, da die Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft nicht das Ergebnis der Marktkräfte sind und mithin keine zuverlässigen Näherungswerte für die Marktpreise oder -kosten darstellen.

    (52)

    Ein ausführender Hersteller in der VR China machte geltend, dass die Kommission den ab Werk errechneten Ausfuhrpreis eines seiner Wettbewerber berichtigen sollte, indem sie von diesem Preis die von ihm angeblich an einen Dritten gezahlte Dienstleistungsgebühr und Lizenzgebühr abziehe.

    (53)

    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Erstens nennt der ausführende Hersteller keine einschlägige Bestimmung der Grundverordnung, auf deren Grundlage eine derartige Berichtigung vorgenommen werden könnte. Zweitens, selbst wenn dieses Vorbringen unter Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung fiele, der Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten vorsieht, bezieht sich diese Bestimmung nicht auf Dienstleistungsgebühren oder Kosten im Zusammenhang mit einer Lizenzvereinbarung. Diese Kosten stellen Unternehmenskosten dar, die regelmäßig einem Hersteller von Waren entstehen, der eine von einem Dritten erworbene Technologielizenz nutzt, unabhängig davon, ob die Waren ausgeführt oder im Inland verkauft werden. Diese Kosten sollten sich daher im endgültigen Preis der Ausfuhr- und der Inlandsverkäufe widerspiegeln. Sie können die Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert somit nicht beeinflussen. Eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 ist folglich nicht gerechtfertigt und das Vorbringen wird deshalb zurückgewiesen.

    (54)

    Wie in den Erwägungsgründen 67 und 68 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

    (55)

    So wurden unternehmensspezifische Berichtigungen in allen Fällen vorgenommen, in denen Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Ausfuhrabgaben und Provisionen nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Allerdings bemerkte die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen eine irrtümliche Auslassung bei der MwSt.-Berichtigung. Dies wurde im Hinblick auf die Dumpingberechnungen, deren Ergebnisse in der Tabelle in Erwägungsgrund 169 wiedergegeben sind, korrigiert.

    (56)

    Zwei ausführende Hersteller brachten vor, bei einem Warentyp sei der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert nicht korrekt durchgeführt worden. Das Vorbringen wird in den Erwägungsgründen 67 und 68 behandelt.

    2.5.   Dumpingspannen

    (57)

    Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 69 bis 73 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Dumpingspannen bestätigt.

    (58)

    Ein ausführender Hersteller behauptete, er habe im Antidumpingfragebogen bei mehreren Ausfuhrverkäufen der betroffenen Ware in die EU versehentlich falsche Werte für Kosten, Versicherung und Fracht („CIF-Werte“) eingetragen. Die angegebenen CIF-Werte seien zu gering und würden die Dumpingspanne und die Schadensspanne des Unternehmens künstlich erhöhen.

    (59)

    Die Kommission unterzog diese Behauptung einer eingehenden Prüfung. Nachdem sie die CIF-Preise der betreffenden Geschäfte bei dem Einführer in der EU gegengeprüft und vor Ort überprüft hatte, konnte sie sich von der Berechtigung der Behauptung überzeugen. Dem Vorbringen wurde daher stattgegeben.

    (60)

    Unter Berücksichtigung der Berichtigung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Dumpingspanne

    Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

    83,1 %

    Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

    78,4 %

    Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

    90,1 %

    Henan Yuhua New Material Co., Ltd

    41,6 %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    84,7 %

    Alle übrigen Unternehmen

    90,1 %

    D.   SCHÄDIGUNG

    1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

    (61)

    Bezüglich der Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion gingen keine Stellungnahmen ein. Daher bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 75 bis 79 der vorläufigen Verordnung.

    2.   Unionsverbrauch

    (62)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden die vom Antragsteller vorgelegten Zahlen für die Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand von Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aktualisiert. Tabelle 1 wurde entsprechend korrigiert (siehe unten). Die aus den Daten der vorläufigen Verordnung abgeleitete Entwicklung oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben von dieser Korrektur unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung festgestellte Entwicklung bestätigt.

    Tabelle 1

    Unionsverbrauch (in 1 000 m2)

     

    2009

    2010

    2011

    UZ

    Unionsverbrauch insgesamt

    16 596

    28 239

    33 993

    27 412

    Index

    100

    170

    205

    165

    Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    3.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

    (63)

    Aufgrund der bei den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommenen Korrektur (siehe Erwägungsgrund 62) musste auch der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land korrigiert werden (siehe Tabelle 2). Die aus den Daten der vorläufigen Verordnung abgeleitete Entwicklung oder die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben von der Korrektur unberührt.

    (64)

    Daher bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 83 bis 87 der vorläufigen Verordnung.

    Tabelle 2

    Einfuhrmenge (in 1 000 m2) und Marktanteil

     

    2009

    2010

    2011

    UZ

    Marktanteil

    7,2 %

    7,3 %

    18,1 %

    30,5 %

    Index

    100

    100

    250

    421

    Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    4.   Preisunterbietung

    (65)

    In den Erwägungsgründen 88 und 89 der vorläufigen Verordnung wurde dargelegt, wie die Preisunterbietung im UZ ermittelt wurde. Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt und auf ab-Werk-Stufe berichtigt wurden, wurden mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Preisen je Warentyp der Einfuhren der in die Strichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglichen. Die fraglichen Einfuhren wurden an den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt getätigt, und zwar auf CIF-Stufe mit Aufschlägen zur Berücksichtigung der Zollabfertigungs-, Zoll-, Bereitstellungs- und Verladekosten. Diese Berichtigungen führen je nach Warenkontrollnummer zu einer Preiserhöhung um 7 % bis 15 %.

    (66)

    Der Preisvergleich wurde je Warenkontrollnummer für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe vorgenommen, und zwar nach den im vorangegangenen Erwägungsgrund beschriebenen gebührenden Berichtigungen und nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen. Der Vergleich ergab, dass die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch die gedumpten Einfuhren unterboten wurden, wobei die gewogene durchschnittliche Unterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ, zwischen 10,6 % und 26,7 % lag.

    (67)

    Zwei ausführende Hersteller brachten vor, bei einem Warentyp sei der Preisvergleich nicht korrekt durchgeführt worden. Insbesondere wurde angeführt, beidseitig beschichtetes Solarglas hätte getrennt von einseitig beschichtetem Solarglas verglichen werden sollen. Die Kosten und Preise des beidseitig beschichteten Solarglases seien viele höher als die Kosten und Preise von einseitig beschichtetem Solarglas. Zudem sei der Solartransmissionskoeffizient bei doppelseitig beschichtetem Solarglas „normalerweise“ viel höher als bei einseitig beschichtetem Solarglas. Schließlich merkte ein Ausführer an, bei Fotovoltaikmodulen werde nie beidseitig beschichtetes Glas verwendet, da dessen Preis viel höher sei als der Preis von einseitig beschichtetem Solarglas, wohingegen der Solartransmissionskoeffizient von beidseitig beschichtetem Solarglas für Fotovoltaikmodule derselbe sei wie der von einseitig beschichtetem Solarglas. Bei solarthermischen Anwendungen hingegen sei die höhere Transmission, die bei beidseitig beschichtetem Solarglas erreicht werde, wichtig, da sie viel effizientere solarthermische Anwendungen ermögliche.

    (68)

    Die Kommission weist die von den ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente aus folgenden Gründen zurück. Erstens stellte der ausführende Hersteller nur allgemeine Behauptungen auf und lieferte keine Beweise für einen durchgängigen Unterschied zwischen den Produktionskosten von einseitig beschichtetem Solarglas und den Produktionskosten von beidseitig beschichtetem Solarglas. Der Wirtschaftszweig der Union behauptete das Gegenteil und brachte vor, dass es je nach der verwendeten Beschichtungstechnik Unterschiede bei den Produktionskosten gebe und dass beidseitig beschichtetes Glas nicht unbedingt teurer sei als einseitig beschichtetes und umgekehrt. Zweitens kann beidseitig beschichtetes Glas tatsächlich eine höhere Solartransmission als einseitig beschichtetes Glas aufweisen (höchstens 98 % bei beidseitig beschichtetem Glas, bis zu 95 % bei einseitig beschichtetem Glas), und diese technische Eigenschaft spielt tatsächlich nur bei solarthermischen Anwendungen eine Rolle, während sie bei Fotovoltaikmodulen irrelevant ist. Im Gegensatz zu dem, was der ausführende Hersteller vorbrachte, wird beidseitig beschichtetes Glas jedoch auch an Hersteller von Fotovoltaikmodulen verkauft und stellt sogar dessen Hauptmarkt dar. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von beidseitig beschichtetem Glas für Wärmekollektoren waren im UZ unerheblich (weniger als 1 % aller Verkäufe von beidseitig beschichtetem Glas; alle anderen Verkäufe waren für Fotovoltaikmodule bestimmt).

    (69)

    Zu den nach der Einfuhr anfallenden Kosten gingen nach der vorläufigen Unterrichtung zwei Stellungnahmen ein. In der ersten Stellungnahme brachte der Antragsteller vor, die Berichtigungen um Zollabfertigungs-, Zoll-, Bereitstellungs- und Verladekosten sollten viel geringer sein, nämlich 0,26 EUR/m2 für Zollabfertigungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten zuzüglich 3 % Zoll statt der angewendeten 0,40 EUR/m2 zuzüglich 3 % Zoll.

    (70)

    Die zweite Stellungnahme kam von einem ausführenden Hersteller, der anmerkte, dass außer einem Gesamtbetrag von 0,40 EUR/m2 zur Abdeckung der Bereitstellungskosten, der Zollabfertigungsgebühren und der vorübergehenden Verwahrung der eingeführten Waren am Einfuhrort, keine aufgeschlüsselten Angaben offengelegt worden sei. Zudem seien die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berichtigung als angemessen erachtet werde oder nicht, nicht erläutert worden.

    (71)

    Die fraglichen Berichtigungen, die von der Kommission vorgenommen wurden, beruhten auf geprüften Daten von Einführern von in der VR China hergestelltem Solarglas und spiegeln die tatsächlichen gewogenen Durchschnittskosten wider, die bei der Einfuhr der betroffenen Ware im UZ anfielen. Der Antragsteller legte dagegen eine Aufstellung der üblichen Standardgebühren vor, die ein unabhängiger Spediteur für Einfuhren aus China in Standard-Seecontainern verlangt. Diese Aufstellung ist kein gültiger Nachweis für die tatsächlichen Kosten, die Spediteure für Einfuhren der betroffenen Ware im UZ in Rechnung stellten. Daher wird das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen.

    (72)

    Bezüglich des Vorbringens des ausführenden Herstellers sei gesagt, dass keine weitere Aufschlüsselung der 0,40 EUR/m2 vorgelegt werden konnte, da es sich bei diesem Betrag um einen gewogenen Durchschnitt handelt, der aus zahlreichen tatsächlichen Rechnungen ermittelt wurde, die im UZ bei den Einfuhren von chinesischem Solarglas in verschiedenen Häfen der EU ausgestellt wurden. Die Kosten, die nach der Einfuhr tatsächlich anfielen, variieren somit je nach Eingangshafen in der EU, Warentyp, Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwahrung am Einfuhrort usw.

    (73)

    Zudem wird die von der Kommission in der vorläufigen Verordnung vorgenommene Berichtigung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten als angemessen erachtet, da sie auf geprüften tatsächlichen Rechnungen für Einfuhren von chinesischem Solarglas beruhen, die unabhängigen Einführern ausgestellt wurden.

    (74)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zur angewandten Methode zur Berechnung der Preisunterbietung eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 89 und 90 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt.

    5.   Makroökonomische Indikatoren

    (75)

    Wie in Erwägungsgrund 92 der vorläufigen Verordnung dargelegt, unterschied die Kommission für die Zwecke der Schadensanalyse zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum wurden anhand der Daten analysiert, die der Wirtschafszweig der Union in Bezug auf alle Unionshersteller, die sich im Verlauf der Untersuchung meldeten, vorlegte.

    (76)

    Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Kommission habe die Schadensanalyse nicht nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung durchgeführt, da sie sie auf der Grundlage zweier getrennter und angeblich uneinheitlicher Datensätze, nämlich der makro- und der mikroökonomischen Schadensindikatoren, durchgeführt habe. Zudem lasse die angebliche Uneinheitlichkeit der auf zwei Datensätzen beruhenden Analyse ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit, Fairness und Objektivität des Gesamtschadensbilds aufkommen.

    (77)

    Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte dasselbe Unternehmen sein Vorbringen. Es nannte auch einige frühere Untersuchungen, bei denen die Organe der Union verschiedene Datensätze in inkonsequenter Weise Makro- oder Mikrodaten zugeordnet haben sollen.

    (78)

    Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Die Methode wird in Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, angewendet, um die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu analysieren und neben den Entwicklungen innerhalb der Stichprobe auch die Entwicklungen innerhalb des gesamten Wirtschaftszweigs der Union zu berücksichtigen. Alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebenen Faktoren wurden bei der Analyse berücksichtigt. Die Schlussfolgerung zur Schädigung wird ebenfalls auf der Grundlage all dieser Faktoren gezogen. Die Schadensanalyse wurde somit nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 der Grundverordnung durchgeführt.

    (79)

    Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 90 bis 94 der vorläufigen Verordnung.

    (80)

    Bei den von der Kommission in den Erwägungsgründen 95 bis 103 der vorläufigen Verordnung analysierten makroökonomischen Indikatoren veränderte sich der Marktanteil der Unionshersteller geringfügig (siehe Tabelle 5), da die Zahlen für die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union korrigiert wurden (siehe Erwägungsgrund 62). Die aus den Daten der vorläufigen Verordnung abgeleitete Entwicklung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben von dieser Korrektur jedoch unberührt. Daher bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 95 bis 105 der vorläufigen Verordnung.

    Tabelle 5

    Verkaufsmenge und Marktanteil

     

    2009

    2010

    2011

    UZ

    Verkaufsmenge (1 000 m2)

    14 696

    25 303

    26 556

    18 039

    Index

    100

    172

    181

    123

    Marktanteil

    88,6 %

    89,6 %

    78,1 %

    65,8 %

    Index

    100

    101

    88

    74

    Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    6.   Mikroökonomische Indikatoren

    (81)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung wurden die Produktionskosten je Einheit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aktualisiert. Tabelle 7 änderte sich daher geringfügig (siehe unten). Die aus den Daten der vorläufigen Verordnung abgeleitete Entwicklung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben von dieser Korrektur unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 106 bis 123 der vorläufigen Verordnung.

    Tabelle 7

    Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

     

    2009

    2010

    2011

    UZ

    Produktionskosten je Einheit (EUR/m2)

    13,13

    8,38

    8,44

    9,34

    Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

    7.   Schlussfolgerung zur Schädigung

    (82)

    Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 124 bis 129 der vorläufigen Verordnung, wonach der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

    E.   SCHADENSURSACHE

    1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

    (83)

    In den Erwägungsgründen 131, 132 und 133 der vorläufigen Verordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China besteht. Diese Schlussfolgerung wurde von mehreren interessierten Parteien in Frage gestellt; sie waren der Auffassung, zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Schädigung bestehe kein nachvollziehbarer, in sich schlüssiger zeitlicher Zusammenhang. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die chinesischen Einfuhren von 2009 bis 2011 deutlich anstiegen. Zudem habe der durchschnittliche Preis der chinesischen Einfuhren im Jahr 2011 bei 4,96 EUR/m2 und damit nahe am Preis im Jahr 2012 (4,38 EUR/m2) gelegen.

    (84)

    Dieselben Parteien merkten an, die Schlussfolgerung, wonach die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die chinesischen Einfuhren im Jahr 2012 zurückzuführen sei, stehe im Widerspruch zu der Feststellung, dass die chinesischen Einfuhren im Jahr davor keine negativen Auswirkungen gehabt hätten, insbesondere nicht auf die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union, obwohl der durchschnittliche Einfuhrpreis sehr ähnlich gewesen sei.

    (85)

    Vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum Ende des UZ stiegen die Einfuhren um 596 %, während sich ihr Marktanteil um 321 % erhöhte. Die Einfuhrpreise gingen im Bezugszeitraum um 27,2 % zurück.

    (86)

    Es trifft zwar zu, dass die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2011 nur wenig geringer war als 2010, obwohl die Einfuhren aus der VR China bereits 2011 stark anstiegen. Im Laufe des Jahres 2011 nahm der Unionsverbrauch an Solarglas aber beträchtlich zu, nämlich um 20,4 % von 2010 bis 2011, während die Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 150 % stiegen. Im UZ nahm die Menge der Einfuhren aus der VR China gegenüber 2011 erneut um mehr als 35 % zu, während der Verbrauch gleichzeitig um etwas mehr als 19 % zurückging. Dies zeigt eindeutig, dass zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ und dem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China ein zeitlicher Zusammenhang bestand. Im Übrigen dauert es logischerweise eine gewisse Zeit, bis die Unionshersteller einige der negativen Auswirkungen der gestiegenen subventionierten Einfuhren zu spüren bekommen (zum Beispiel Verlust von Kunden, geschäftliche Verluste, Rückgang von Kapitalrendite und Cashflow usw.). Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

    (87)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachten dieselben Parteien vor, der zeitliche Zusammenhang zwischen der erlittenen bedeutenden Schädigung und den gedumpten chinesischen Einfuhren könne nicht auf der Grundlage des gesamten Bezugszeitraums von 2009 bis zum Ende des UZ beurteilt werden, ohne die im Verlauf dieses Zeitraums eingetretenen Entwicklungen zu berücksichtigen.

    (88)

    Die Kommission analysierte auch die im Verlauf des Bezugszeitraums eingetretenen Entwicklungen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union 2011 tatsächlich noch Gewinne erwirtschaftete, obgleich die Einfuhren aus der VR China in jenem Jahr bereits stiegen, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass im UZ ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten chinesischen Einfuhren bestand.

    (89)

    Im UZ war der Verbrauch um gut 19 % rückläufig; die chinesischen ausführenden Hersteller hingegen

    weiteten ihren Marktanteil um 12,4 Prozentpunkte gegenüber 2011 aus, wohingegen der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12,3 Prozentpunkte schrumpfte,

    steigerten die Mengen der Einfuhren aus der VR China um mehr als 35 %, wohingegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um 32 % zurückgingen, und

    senkten ihre bereits sehr niedrigen Ausfuhrpreise um mehr als 10 %, unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um bis zu 26,7 % und trugen somit zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union im UZ bei.

    (90)

    Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren zu Preisen, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union fortlaufend unterboten, und der erhebliche Anstieg des Marktanteils dieser Einfuhren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.

    (91)

    Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 131, 132 und 133 der vorläufigen Verordnung.

    2.   Auswirkungen anderer Faktoren

    2.1.   Einfuhren aus Drittländern

    (92)

    Aufgrund der bei den Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommenen Korrektur (siehe Erwägungsgrund 62) änderte sich auch der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern geringfügig (siehe korrigierte Tabelle 11). Die aus den Daten der vorläufigen Verordnung abgeleitete Entwicklung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben von der Korrektur jedoch unberührt.

    (93)

    Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 134 bis 137 der vorläufigen Verordnung.

    Tabelle 11

    Einfuhren aus Drittländern (in 1 000 m2)

    Drittländer

    2009

    2010

    2011

    UZ

    Marktanteil

    4,2 %

    3,1 %

    3,8 %

    3,7 %

    Index

    100

    74

    90

    88

    Quelle: Glass for Europe, Antragsteller und Fragebogenantworten der Unionshersteller.

    2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

    (94)

    Eine Partei äußerte Zweifel an den Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung, wonach der Rückgang der Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ höchstwahrscheinlich auf die sehr niedrigen Preise chinesischer Ausfuhren in den wichtigsten Ausfuhrmärkten des Wirtschaftszweigs der Union (USA und Kanada) zurückzuführen ist. Diese Schlussfolgerung sei nicht gerechtfertigt, da es auch 2011 chinesische Ausfuhren gegeben habe und es somit keinen Grund gebe, warum erst 2012 Auswirkungen zu spüren gewesen sein sollten. Der eigentliche Grund für die geringen Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union sei der, dass der Wirtschaftszweig nicht wettbewerbsfähig gewesen sei und bei rückläufigen Weltmarktpreisen nicht wettbewerbsfähig habe bleiben können. Der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im UZ habe daher das Seine zu der erlittenen Schädigung beigetragen.

    (95)

    Die Ausfuhrverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätten 2009 (in der Anlaufphase) mengenmäßig 20 % ihrer Gesamtverkäufe ausgemacht, 2010 habe ihr Anteil bei 11 % gelegen und 2011, im Jahr mit den meisten Verkäufen, lediglich bei 14 %. 2012 sei ein weiterer Rückgang auf 5 % zu verzeichnen gewesen.

    (96)

    Die Kommission weist diese Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Der Unionsmarkt, einer der größten Märkte weltweit, war und ist der wichtigste Markt für den Wirtschaftszweig der Union und nicht etwa die Märkte von Drittländern. Im Übrigen führt die Tatsache, dass Solarglas vergleichsweise schwer und zerbrechlich ist, zu zusätzlichen Kosten beim Transport über längere Strecken (aufgrund von Bruch und Korrosion). Wenn man die Informationen zugrunde legt, die der Kommission aufgrund der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zur Verfügung stehen, waren die Preise der chinesischen Ausfuhren in die wichtigsten Ausfuhrmärkte des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich sehr niedrig und gingen im UZ gegenüber 2011 sogar noch weiter zurück. Dies zeigt, dass die geringere Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union in erster Linie den immer billigeren Ausfuhren aus der VR China zuzuschreiben ist, die, wie die Untersuchung bestätigte, auch auf Drittlandsmärkte gelangten.

    (97)

    Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe Partei vor, die Untersuchung betreffe den Unionsmarkt und befasse sich nicht mit einer angeblich unfairen Preisgestaltung auf Drittlandsmärkten.

    (98)

    Außerdem würden die EU-Organe, selbst wenn man einmal annähme, dass ihre Feststellungen zuträfen, die durch andere Faktoren verursachte Schädigung den gedumpten Einfuhren in die Union zuschreiben. Bei den angeblich niedrigpreisigen oder subventionierten Ausfuhren aus der VR China in Drittländer handele es sich nicht um die gedumpten Einfuhren in die EU, folglich seien sie als anderer Faktor zu betrachten, dessen schädliche Auswirkungen nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben werden dürfe.

    (99)

    Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie untersuchte nicht, ob die Preise der Einfuhren aus der VR China in Drittländer gedumpt und/oder subventioniert sind. Sie traf lediglich anhand der Preise der Ausfuhren in Drittländer, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegeben wurden, die Feststellung, dass diese Preise in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgingen.

    (100)

    Desgleichen analysierte die Kommission den Preisrückgang der Einfuhren aus der VR China in Drittländer als separaten Faktor; sie brachte ihn nicht mit den gedumpten Einfuhren in die Union in Verbindung. Dieser Sachverhalt wurde lediglich als eine mögliche Erklärung für den Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union auf seine wichtigsten Drittlandsmärkte herangezogen, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Märkte nicht die wichtigsten Märkte für den Wirtschaftszweig der Union waren und es auch niemals gewesen sind. Sogar in den Spitzenjahren 2010 und 2011 wurden mehr als 85 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt getätigt.

    (101)

    Daher wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung, dass die verschlechterte Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben kann, bestätigt.

    2.3.   Entwicklung des Verbrauchs, der Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung

    (102)

    Eine Partei brachte vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch den Rückgang des Unionsverbrauchs bedingt. Dies sei der einzige Faktor, der 2012 offenbar erstmals zurückging und dem die Schädigung nach vernünftigem Ermessen zugeschrieben werden könne; die Einfuhren aus der VR China hätten hingegen bereits 2011 eingesetzt, und zwar zu ähnlichen Preisen wie 2012. Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte dieselbe Partei ihr Vorbringen.

    (103)

    Tatsächlich verzeichnete der Verbrauch 2012 einen Rückgang gegenüber den Vorjahren. Die Analyse der Kommission erstreckt sich jedoch vom Beginn des Bezugszeitraums bis zum Ende des UZ, und in diesem Zeitraum erhöhte sich der Unionsverbrauch insgesamt um 65 %. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum kontinuierlich stark rückläufig, er verringerte sich nämlich insgesamt um 25,7 %, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China um 321 % ausweitete. Die chinesischen Einfuhren stiegen im Bezugszeitraum um 596 % an.

    (104)

    Im Übrigen lag der Unionsverbrauch im UZ noch immer auf einem ähnlichen Niveau wie 2010, also dem Jahr, in dem der Wirtschaftszweig der Union einen angemessenen Gewinn erzielte, wie aus Tabelle 10 ersichtlich ist. Mithin kann der Rückgang des Unionsverbrauchs im UZ als solcher nicht zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Union im UZ geführt haben. Zudem schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 bis 2012 um 26,6 %, während sich der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im selben Zeitraum um 318 % vergrößerte. Hätte der Verbrauchsrückgang im UZ tatsächlich die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verschuldet, so hätte er sich auch auf die Einfuhren aus der VR China auswirken müssen. Dies war jedoch eindeutig nicht der Fall. Im Gegenteil, sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahmen im UZ deutlich zu.

    (105)

    Die Kommission weist dieses Vorbringen daher zurück und bestätigt die in den Erwägungsgründen 141 und 142 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen.

    (106)

    Was die in Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung dargestellte Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass ihr Anstieg eindeutig der Entwicklung des Unionsverbrauchs entsprach, der bis 2011 eine Zunahme verzeichnete.

    (107)

    Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Hauptursache für die Ausweitung der Produktionskapazität von 2011 bis zum Ende des UZ um 12,5 % der Eintritt eines Unternehmens in den Solarglasmarkt war und dass die Produktionskapazität aller anderen Unternehmen am Markt im gleichen Zeitraum geringfügig zurückging.

    (108)

    Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die Entwicklung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt gesehen der Entwicklung des Unionsverbrauchs folgte. Ihrer Auffassung nach kann die hohe Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union, die bereits zu Beginn des Bezugszeitraum hoch war und dies auch im UZ blieb, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

    (109)

    Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandeten mehrere Parteien, die Kommission habe es versäumt, die angebliche Überkapazität als eine wichtige Ursache für die Schädigung zu berücksichtigen. Im Bezugszeitraum sei die Kapazitätssteigerung nicht durch den Verbrauchsanstieg gerechtfertigt gewesen; im Wirtschaftszweig der Union klaffe ständig eine gewaltige Lücke zwischen der Produktionskapazität und dem Verbrauch, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Eine Partei brachte ferner vor, die Tatsache, dass zwischen 2011 und dem Ende des UZ ein neues Unternehmen in den Markt eingetreten sei, habe zu der erlittenen Schädigung beigetragen, da sich dadurch der Wettbewerb auf dem Inlandsmarkt der Union verschärft habe.

    (110)

    Außerdem habe der rückläufige Unionsverbrauch und die steigende Produktionskapazität in Verbindung mit dem Rückgang der Ausfuhrverkäufe eine geringe Kapazitätsauslastung zur Folge. Diese geringe Kapazitätsauslastung verursache hohe Fixkosten, die nach Ansicht der betreffenden Parteien schwerwiegende Auswirkungen auf die Solarglasindustrie der Union hätten.

    (111)

    Die Kommission weist darauf hin, dass das Kapazitätsniveau des gesamten Wirtschaftszweigs der Union über den ganzen Bezugszeitraum hinweg kontinuierlich höher lag als der Gesamtverbrauch der Union. Dies hat indessen nicht verhindert, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in den beiden Jahren vor dem UZ Gewinne erwirtschafteten, während sie lediglich im UZ beträchtliche Verluste von -14,5 % einfuhren.

    (112)

    Zudem erhöhte sich die Kapazität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 2010 bis 2011 nur um 4 % und von 2011 bis zum UZ um 2,6 %, was einem moderaten Gesamtanstieg um 6,7 % von 2010 bis zum UZ entsprach.

    (113)

    Somit bestand die Diskrepanz zwischen Verbrauch und Kapazität während des gesamten Bezugszeitraums und kann, auch wenn sie im UZ etwas größer war, nicht die gewaltigen Verluste der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ erklären. Infolgedessen weist die Kommission das Vorbringen zurück, das Kapazitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union sei wirtschaftlich nicht sinnvoll.

    (114)

    Was das Argument betrifft, der 2012 neu hinzugekommene Marktteilnehmer habe zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen, so weist die Kommission darauf hin, dass dieser neue Marktteilnehmer zwar eine hohe Kapazität installiert hatte, seine Produktions- und Verkaufsmengen jedoch sehr begrenzt waren und im UZ nur etwa 2 % der gesamten EU-Verkäufe ausmachten. Folglich hatte sein Markteintritt kaum Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt, außer dass er die Kapazitäts- und Kapazitätsauslastungsdaten des Wirtschaftszweigs erheblich aufblähte. Lässt man nämlich die Daten dieses Unternehmens außer Betracht, so hat sich die Kapazität aller übrigen Unionshersteller von 2011 bis 2012 tatsächlich verringert.

    (115)

    Die Untersuchung bestätigte auch nicht, dass sich die Fixkosten schwerwiegend auf die Solarglasindustrie auswirkten. Tatsächlich bewegten sich die durchschnittlichen Fixkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZ in einer Spanne von 25 % bis 35 % der gesamten Produktionskosten. In den Jahren zuvor, d. h. 2010 und 2011, war der Prozentsatz der Fixkosten geringfügig niedriger, lag jedoch innerhalb derselben Spanne. Die zeigt deutlich, dass die hohe Kapazität im UZ offensichtlich Auswirkungen auf die Produktionskosten hatte, dass diese Auswirkungen jedoch unbedeutend waren und die hohen Verluste im UZ nicht erklären können, insbesondere im Vergleich mit den in früheren Jahren erzielten Gewinnen. Hinzu kommt, dass die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vergleich zu früheren Jahren zwar zurückging, im UZ aber noch immer 65 % betrug.

    (116)

    Des Weiteren hat die Kommission bei ihrer Analyse berücksichtigt, dass die installierte Kapazität für die Herstellung anderer Glastypen, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind, angepasst werden kann. Auch aus diesem Grund kann die Kommission dem Vorbringen der interessierten Partei, die hohe installierte Kapazität sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, nicht folgen.

    (117)

    Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts weist die Kommission die Vorbringen der Parteien zurück und bekräftigt erneut, dass die sowohl getrennt als auch kumulativ analysierten Entwicklungen von Verbrauch, Kapazität und Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren nicht aufheben können.

    2.4.   Entwicklung bei Solarmodulen

    (118)

    Zwei Parteien wandten ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei nicht nur auf die Entwicklung des Verbrauchs der betroffenen Ware zurückzuführen, sondern auch auf den Rückgang des Verbrauchs von Solarmodulen und die Ende 2011/Anfang 2012 verzeichneten Verluste der betreffenden Branche. Die Auswirkungen der finanziellen Notlage der Solarpaneelhersteller auf den Markt für Solarglas hätten sich erst Ende 2011 und im Jahr 2012 bemerkbar gemacht, da zwischen beiden Vorgängen zwangsläufig eine gewisse Zeit vergehe.

    (119)

    Eine Partei brachte nach der endgültigen Unterrichtung dieselben Argumente erneut vor.

    (120)

    In Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission zwar tatsächlich fest, dass sich die bei Solarmodulen beobachteten Entwicklungen stark auf den Verbrauch von Solarglas auswirken, da 80 bis 85 % der Solarglasverkäufe an Hersteller von Solarmodulen gehen (Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Dünnschicht-Fotovoltaikmodule). Wie in den Erwägungsgründen 143 und 144 der vorläufigen Verordnung erwähnt, stieg der Verbrauch von Solarmodulen im Bezugszeitraum, also 2009-2012, aber kontinuierlich an und war trotz eines Rückgangs im Jahr 2012 noch immer um 221 % höher als 2009 und um 44 % höher als 2010 (7). Zudem wurde festgestellt, dass die Senkung der Einspeisungstarife Ende 2011/Anfang 2012 den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Solarmodulen und der festgestellten bedeutenden Schädigung nicht aufhob (8), da die Nachfrage nach Solarmodulen im Zeitraum von 2009 bis 2012 relativ hoch blieb.

    (121)

    Aus dem dargelegten Sachverhalt zieht die Kommission den Schluss, dass der Rückgang des Verbrauchs von Solarmodulen im Jahr 2012 für sich genommen nicht als Faktor betrachtet werden kann, der den ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren von Solarglas aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

    (122)

    Da auch die Nachfrage nach Solarmodulen von 2009 bis 2012 vergleichsweise hoch blieb und die Nachfrage nach Solarglas im selben Zeitraum um 65 % zunahm, können die Auswirkungen der finanziellen Lage der Solarmodulhersteller Ende 2011/Anfang 2012 auf den Verbrauch von Solarglas für sich genommen nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren von Solarglas aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben könnte.

    (123)

    Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

    2.5.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

    (124)

    Aufgrund des dargelegten Sachverhalts bestätigt die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 130 bis 133 der vorläufigen Verordnung, wonach die Einfuhren der betroffenen Ware aus dem betroffenen Land im UZ gedumpt waren und dass sie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten. Zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist außerdem ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang erkennbar. Die gedumpten Einfuhren standen in direktem Wettbewerb mit der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und verursachten dort im Bezugszeitraum Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen. Andere etwaige Ursachen für die Schädigung wurden oben analysiert; dabei wurde festgestellt, dass keiner dieser Faktoren, weder einzeln noch kumulativ betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufhebt.

    (125)

    Neue Beweise zur Änderung dieser Schlussfolgerung wurden nicht erbracht, und da zur Schlussfolgerung zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 145 und 146 der vorläufigen Verordnung.

    F.   UNIONSINTERESSE

    1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

    (126)

    Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 148 bis 151 der vorläufigen Verordnung.

    2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

    (127)

    Da zum Interesse der unabhängigen Einführer und Händler keine Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 152, 153 und 154 der vorläufigen Verordnung.

    3.   Interesse der Ausgangsstofflieferanten

    (128)

    Da zum Interesse der Ausgangsstofflieferanten keine Stellungnahmen eingingen, bestätigt die Kommission den Erwägungsgrund 155 der vorläufigen Verordnung.

    4.   Interesse der Verwender

    (129)

    Ein Verwender meldete sich und gab an, dass die Antidumpingmaßnahmen ihn nicht betreffen würden, da er kein in der VR China hergestelltes Solarglas verwendet habe und auch nicht beabsichtige, dies zu tun.

    (130)

    Ein ausführender Hersteller merkte an, die Einführung eines Antidumpingzolls auf chinesisches Solarglas könne der Solarglasbranche der Union zwar geringfügig nützen, würde der Fotovoltaik- und der Solarthermiebranche aber sehr schaden, weil sie mehr für die betroffene Ware zahlen müssten. Sie würde auch dem Umweltschutzziel der Union zuwiderlaufen, da sie zu höheren Preisen für Fotovoltaikmodule und solarthermische Anwendungen führen würde, zudem würde sie die Solarglasbranche begünstigen, die seiner Auffassung nach energieintensiv sei.

    (131)

    Wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wird die Einführung der Antidumpingzölle nur sehr begrenzte Auswirkungen (weniger als 1 %) auf die Gesamtkosten der Solarmodule haben. Es wurden keine Beweise vorgelegt, welche die Genauigkeit dieser Analyse in Frage stellen würden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (132)

    Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, bestätigt die Kommission die Erwägungsgründe 155 bis 159 der vorläufigen Verordnung.

    5.   Wettbewerbsaspekte

    (133)

    Da keine Stellungnahmen zu den in den Erwägungsgründen 160 bis 163 der vorläufigen Verordnung genannten Wettbewerbsaspekten eingingen, bestätigt die Kommission die betreffenden Erwägungsgründe.

    6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

    (134)

    Es gingen keine Stellungnahmen ein, die zu einer Änderung der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Analyse des Unionsinteresses führen würden. Daher bestätigt die Kommission Erwägungsgrund 164 der vorläufigen Verordnung.

    G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    1.   Schadensbeseitigungsschwelle

    (135)

    Mehrere interessierte Parteien kritisierten die Zielgewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union in Erwägungsgrund 167 der vorläufigen Verordnung, da eine derart hohe Gewinnerwartung von 8,3 % nicht realistisch sei. Die im Jahr 2010 erzielte Gewinnspanne von 8,3 % sei die höchste im ganzen Bezugszeitraum, weil 2010 für die weltweite Fotovoltaikbranche das beste Jahr gewesen sei. Die Solarglasbranche der Union könne 2012 auch ohne Dumping nicht dieselbe Gewinnspanne erzielen, da die Fotovoltaikmodulbranche weltweit wie auch in der EU 2012 in eine tiefe Rezession gerutscht sei.

    (136)

    Die Kommission weist diesen Einwand zurück. Die Kommission zog als Zielgewinnspanne den durchschnittlichen Gewinn heran, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 2010 erzielten, als die Einfuhren der betroffenen Ware aufgrund ihres noch geringen Umfangs die normalen Wettbewerbsbedingungen noch nicht haben verzerren können. Daher entspricht die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Gewinnspanne einem Zeitraum, in dem der Wirtschaftszweig der Union durchaus einen Gewinn unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarten konnte, weil er noch nicht von den gedumpten Einfuhren betroffen war (9).

    (137)

    Zudem war nicht 2010 das beste Jahr der Solarglasbranche, wie die Parteien behaupteten, sondern 2011, als der Unionsverbrauch und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union am höchsten waren.

    (138)

    Nach der endgültigen Unterrichtung stellte eine Partei die Verwendung der Gewinnspanne als Zielgewinnspanne erneut in Frage. Sie forderte die Kommission auf, alle anderen Faktoren zu berücksichtigen, welche die Rentabilität im UZ beeinflussten. Die angemessene Zielgewinnspanne könne nicht über 5 % liegen.

    (139)

    Die Kommission weist dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Der verwendete Zielgewinn beruht nicht auf Schätzungen, sondern auf einem tatsächlichen Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union vor der durch die gedumpten chinesischen Einfuhren verursachten Wettbewerbsverzerrung erzielte. Die Kommission hält diesen Gewinn für angemessen und hat der Tatsache Rechnung getragen, dass die Marktlage abgesehen von den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China nicht wesentlich anders war als im UZ. Die diesbezügliche Aussage der Partei, der Verbrauch sei 2010 viel höher gewesen als 2012, ist sachlich nicht korrekt. Wie in Abschnitt E Kapitel 2.3 angegeben, war der Verbrauch im Jahr 2010 ähnlich hoch wie 2012. Außerdem baute der Wirtschaftszweig der Union 2010 in Erwartung eines starken Nachfrageanstiegs Kapazitäten auf, was seinen Gewinn in diesem Jahr negativ beeinflusste. Und schließlich ist die vorgeschlagene Zielgewinnspanne von 5 % willkürlich, da sie nicht auf Daten oder tatsächlichen Berechnungen beruht; mithin wird sie zurückgewiesen.

    (140)

    Der Antragsteller brachte dagegen vor, die Gewinnspanne sei zu gering und die Kommission solle sie auf 15 % anheben, da die Gewinne des Antragstellers für das Jahr 2010 bei über 10 % lägen. Die niedrigeren Gewinnspannen, die andere in die Stichprobe einbezogene EU-Hersteller 2010 offensichtlich erzielt hätten, seien nicht repräsentativ für die Gewinne, die ohne unfair gehandelte Einfuhren zu erwarten seien. Höchstwahrscheinlich seien Managementmaßnahmen oder -aspekte dieser Unternehmen — darunter möglicherweise auch eine kurzfristige Preisgestaltung zur Gewinnung von Marktanteilen — der Grund dafür, dass die Unternehmen in dem besagten Jahr eine geringere Spanne erzielt hätten und mit als erste durch die gedumpten Einfuhren geschädigt worden seien.

    (141)

    Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren. Wie zuvor in diesem Abschnitt dargelegt, spiegelt der durchschnittliche Gewinn des gesamten Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2010 den durchschnittlichen Gewinn unter normalen Wettbewerbsbedingungen korrekt wider. Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass einige Mitglieder des Wirtschaftszweigs der Union Managemententscheidungen getroffen haben, aus denen Gewinnspannen über oder unter denen anderer Mitglieder derselben Branche resultierten. Das Vorhandensein solcher Unterschiede ist nämlich absolut charakteristisch für das Verhalten von Unternehmen in einer Marktwirtschaft.

    (142)

    Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, bestätigt die Kommission die in den Erwägungsgründen 166 bis 169 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode.

    2.   Endgültige Maßnahmen

    (143)

    Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Schadensspanne gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware eingeführt werden, und zwar im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls. Im vorliegenden Fall sollte der Zollsatz demnach in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden.

    (144)

    Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, die vorläufigen Wertzölle seien unwirksam. Deshalb solle die Kommission endgültige Maßnahmen in Form eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) einführen. Ein solcher MEP würde die Maßnahmen wirksamer machen, besonders wenn zwei verschiedene MEP eingeführt würden, einer für beschichtetes und einer für unbeschichtetes Solarglas. Der Antragsteller brachte folgende Gründe vor:

    (145)

    Erstens hätten die ausführenden Hersteller nach dem UZ beschichtetes Glas zu demselben Preis auf dem EU-Markt verkauft, zu dem sie im UZ unbeschichtetes Solarglas verkauft hätten. Beschichtetes Glas sei zudem mit höheren Produktionskosten verbunden als unbeschichtetes Glas und werde daher normalerweise zu Preisen verkauft, die 20 bis 25 % über denen für unbeschichtetes Glas lägen.

    (146)

    Zweitens habe sich nach dem UZ die Nachfrage in der Union von unbeschichtetem zu beschichtetem Solarglas verlagert. Die Verwender hätten in zunehmendem Maße beschichtetes statt unbeschichtetes Solarglas gekauft. Daher habe beschichtetes Solarglas in der zweiten Hälfte 2013 nahezu die Gesamtheit der Einfuhren aus der VR China in die EU ausgemacht, während es im UZ umgekehrt gewesen sei.

    (147)

    Tatsächlich gibt es verschiedene Arten von Antidumpingmaßnahmen. Die Kommission verfügt zwar bei der Wahl der Maßnahmen über einen großen Spielraum, der Zweck besteht jedoch immer darin, die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen.

    (148)

    Die Untersuchung bestätigte, dass es zwischen unbeschichtetem und beschichtetem Solarglas deutliche Kosten- und Preisunterschiede gibt, die auf die unterschiedlichen technischen Eigenschaften der beiden Waren zurückzuführen sind. Beschichtetes Solarglas, das je nach der verwendeten Technologie ein- oder beidseitig beschichtet sein kann, erhöht im Vergleich zu unbeschichtetem Solarglas die Transmission und könnte zusätzliche Eigenschaften wie Selbstreinigung, Schmutzresistenz oder unterschiedliche Härtegrade haben. Ein hochwertiges unbeschichtetes Solarglas kann eine Solartransmission von bis zu 92 % aufweisen. Eine Beschichtung kann die Reflexion um rund 3 % verringern (pro Seite) und dadurch die Transmission von einseitig beschichtetem Solarglas auf bis zu 95 % und von beidseitig beschichtetem Solarglas auf bis zu 98 % erhöhen.

    (149)

    Im UZ waren 81 % des aus der VR China eingeführten, in der EU verkauften Solarglases unbeschichtet und nur 19 % beschichtet. Die im UZ zwischen beschichtetem und unbeschichtetem Solarglas festgestellten Preis- und Kostenunterschiede betrugen rund 30 %.

    (150)

    Nach Auffassung der Kommission waren die vom Antragsteller vorgelegten Beweise jedoch nicht fundiert genug. Zudem liegen der Kommission keine ausreichenden Beweise oder Daten aus anderen Quellen vor, die den Schluss zuließen, dass sich seit der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Nachfrage von unbeschichtetem zu beschichtetem Solarglas verlagert hat und dass die Preise vor allem von beschichtetem Glas erheblich gesunken sind, wie der Antragsteller behauptet.

    (151)

    Die Kommission kann dieses Vorbringen daher nicht akzeptieren und hält es für angemessen, Wertzölle statt MEP einzuführen. Trotzdem werden zwei unterschiedliche integrierte Zolltarife der Europäischen Union („TARIC-Codes“) geschaffen — einer für beschichtetes und einer für unbeschichtetes Solarglas —, um den vorgebrachten Argumenten Rechnung zu tragen. Auf diese Weise hat die Kommission die Möglichkeit, die Marktentwicklungen genau zu beobachten und rechtzeitig zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

    (152)

    Die Kommission erinnert auch daran, dass sie in der Vergangenheit unter bestimmten Umständen MEP verwendet hat, vor allem in folgenden Situationen:

    bei einem besonders hohen Ausfuhrpreis für einen Warentyp, was bedeutete, dass bei diesem Warentyp kein Dumping vorlag (10);

    aus Überlegungen im Zusammenhang mit der Marktmacht und dem Marktanteil von Unionsherstellern heraus, weil aus Gründen des Unionsinteresses sicherzustellen war, dass die Einfuhrpreise ein bestimmtes Niveau nicht überschreiten (11).

    (153)

    Ferner wurden Mindesteinfuhrpreise hauptsächlich für homogene Waren verwendet und nicht für Waren wie die vorliegende, bei der es verschiedene Warentypen gibt.

    (154)

    Auch deshalb hält die Kommission Mindesteinfuhrpreise im vorliegenden Fall für ungeeignet.

    (155)

    Nach der endgültigen Unterrichtung forderte der Antragsteller erneut die Einführung eines MEP und nahm zu den Erwägungsgründen 152 bis 156 wie folgt Stellung:

    (156)

    Erstens trügen diese Erwägungsgründe nicht den Überlegungen zur Wirksamkeit der Form der Maßnahmen zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen von Dumping und Subventionen Rechnung, was auch ein stichhaltiger Grund für die Verwendung von MEP sei.

    (157)

    Zweitens erkläre die Kommission nicht, warum diese Überlegungen im vorliegenden Fall relevant seien und inwiefern sie das Interesse des Wirtschaftszweigs der EU überwögen.

    (158)

    Drittens sei die betroffene Ware hinreichend homogen für die praktische Anwendung eines MEP, da die zwei wichtigsten Warentypen eindeutige charakteristische Merkmale aufwiesen, die eine ordnungsgemäße Preisdifferenzierung sowie eine leichte Anwendung und Überwachung ermöglichten, zumal fast alle Einfuhren derzeit beschichtetes Solarglas beträfen.

    (159)

    In Bezug auf das erste Vorbringen scheint es zwar, dass sich die Nachfrage tatsächlich von unbeschichtetem zu beschichtetem Solarglas verlagert hat. Da aber keine weiteren Beweise erbracht wurden, kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die Preise insbesondere von beschichtetem Solarglas erheblich gesunken sind. Daher sieht sie auch keine Veranlassung, ihre vorherige Schlussfolgerung zu ändern, wonach Wertzölle sich besser eignen, um die schädigenden Auswirkungen von Dumping und Subventionen zu beseitigen.

    (160)

    Was die zweite Stellungnahme betrifft, so sollte mit den betreffenden Erwägungsgründen verdeutlicht werden, dass die Kommission die Einführung eines MEP im vorliegenden Fall für unangemessen hält, solange die Argumente des Antragstellers nicht weiter untermauert werden. Da dies nicht geschah, hält die Kommission die weitere Untersuchung des Nutzens eines etwaigen MEP für das Interesse des Wirtschaftszweigs der EU für unnötig.

    (161)

    Bezüglich der dritten Stellungnahme hat der Antragsteller die verschiedenen von der Kommission bei der Untersuchung definierten Warentypen nicht in Frage gestellt und nicht gezeigt, dass es keine Preisdifferenz geben würde. Das von den ausführenden Herstellern vorgelegte Verpflichtungsangebot, das unterschiedliche MEP vorsieht, zeigt ebenfalls, dass diese Unterschiede tatsächlich bestehen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Selbst wenn die Kommission akzeptieren würde, dass die betroffene Ware recht homogen ist, hält sie diese Frage für irrelevant, da sie das Ersuchen um einen MEP bereits aus den beiden anderen dargelegten Gründen ablehnt. Sie erinnert ferner daran, dass die Kommission nur in Ausnahmefällen Informationen berücksichtigen kann, die sich auf den Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum beziehen (siehe Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung). Die Antragsteller haben nicht gezeigt, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine solche Ausnahmesituation handelt und dass andere in Betracht kommende Lösungen wie die Überwachung durch die Erstellung eines zusätzlichen TARIC-Codes nicht ausreichend wären.

    (162)

    Daher weist die Kommission diese Vorbringen zurück.

    (163)

    Nach der endgültigen Unterrichtung forderten auch mehrere Solarmodulhersteller einen MEP. Ihre Hauptargumente waren folgende:

    Nach dem UZ sei die Produktionskapazität für Solarglas massiv zurückgegangen; zahlreiche Unionshersteller hätten sich unwiderruflich aus dem Markt zurückgezogen. Die einzigen drei auf dem Markt verbliebenen Unionshersteller seien nicht mehr in der Lage, mehr als 50 % der europäischen Nachfrage zu decken. Deshalb müssten Solarmodulhersteller ihren Bedarf aus dem Angebot aus der VR China decken. Ein Verwender behauptete, er müsse sich auf einen oder zwei Unionshersteller verlassen, die in der Lage seien, die erforderlichen technischen Produktspezifikationen zu erfüllen;

    Zölle, wie sie nun vorgeschlagen würden, hätten einen deutlichen Anstieg der Produktionskosten zur Folge (rund 3 Cent pro Watt, was fünf Prozent des im Solarpaneel-Fall ermittelten MEP entspreche);

    der MEP sollte dergestalt sein, dass er nicht zu höheren Kosten für Solarmodule in der EU führe.

    (164)

    Beim ersten Argument hat die Kommission keinen Grund zu der Annahme, dass diejenigen Unionshersteller, die ihre Produktion verringert oder vorübergehend eingestellt haben, ihre Geschäftstätigkeit nicht wieder mit voller Kapazitätsauslastung aufnehmen würden, wenn die Einfuhren wieder zu fairen Preisen erfolgten. Wie in den Erwägungsgründen 106 bis 112 dargelegt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichend Kapazitäten, um den gesamten Unionsverbrauch zu decken. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen. Die Kommission weist auch das Vorbringen eines Verwenders zurück, dass er sich auf das Angebot eines oder zweier Unionshersteller verlassen müsse. Die chinesischen ausführenden Hersteller könnten nämlich weiterhin den Unionsmarkt versorgen. Die Antidumpingmaßnahmen sollten, unabhängig von ihrer Form, gewährleisten, dass Einfuhren zu fairen Preisen erfolgen; ihr Zweck besteht nicht darin, Einfuhren aus der VR China gänzlich zu unterbinden.

    (165)

    Beim zweiten Argument legten die Verwender keine Beweise für ihre Behauptung vor. Die Kommission stellte vielmehr in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung fest, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtkosten der Solarmodule, die von den bei der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen hergestellt werden, weniger als 1 % betragen würden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

    (166)

    Folglich muss das dritte Argument der Solarmodulhersteller nicht geprüft werden.

    (167)

    Parallel zur Antidumpinguntersuchung wurde eine Antisubventionsuntersuchung durchgeführt. Im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind als die Schadensbeseitigungsschwelle, sollte die Kommission zunächst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einführen. Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

    Unternehmen

    Subventionsspanne

    Dumpingspanne

    Schadensbeseitigungsschwelle

    Ausgleichszoll

    Antidumpingzoll

    Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

    3,2 %

    83,1 %

    39,3 %

    3,2 %

    36,1 %

    Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

    17,1 %

    78,4 %

    26,2 %

    17,1 %

    9,1 %

    Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

    12,8 %

    90,1 %

    42,1 %

    12,8 %

    29,3 %

    Henan Yuhua New Material Co., Ltd

    16,7 %

    41,6 %

    17,1 %

    16,7 %

    0,4 %

    Andere mitarbeitende Unternehmen

    12,4 %

    84,7 %

    36,5 %

    12,4 %

    24,1 %

    Alle übrigen Unternehmen

    17,1 %

    90,1 %

    42,1 %

    17,1 %

    25,0 %

    (168)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung im betroffenen Land hat und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen unterliegen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz. Da die Mitarbeit der ausführenden Hersteller (über 80 %, siehe Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung) als hoch eingestuft wurde, basiert dieser Zollsatz auf der höchsten individuellen Schadensspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde. Der Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ basiert auf dem gewogenen Durchschnitt der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer und gilt für alle mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden (mit der Ausnahme des Unternehmens Henan Yuhua, für das infolge seines Antrags auf individuelle Ermittlung (siehe Erwägungsgrund 48 der vorläufigen Verordnung) ein individuell ermittelter Zoll gilt).

    (169)

    Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, kann die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert werden.

    3.   Verpflichtungen

    (170)

    Nach der endgültigen Unterrichtung boten die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und Henan Yuhua Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Sie sehen verschiedene Mindestpreise vor, die unterschiedlichen Gruppen von Warentypen entsprechen.

    (171)

    Die Kommission stellt fest, dass alle von den Unternehmen vorgeschlagenen Mindestpreise deutlich unter den nicht schädigenden Preisen liegen, die sie bei der Untersuchung ermittelte. Folglich wurden sie nach Auffassung der Kommission nicht nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt.

    (172)

    Selbst wenn sie in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt worden wären, schlagen die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur vor, den Preis von beschichtetem Solarglas vierteljährlich in Abhängigkeit von den Preisänderungen auf dem Markt für Solarmodule zu berichtigen. Die Kommission kann diese Indexierungsmethode aus folgenden Gründen nicht akzeptieren.

    (173)

    Erstens sollten die Preise aller Warentypen regelmäßig berichtigt werden, da sonst schnell eine künstliche Kluft zwischen den Preisniveaus von beschichtetem und unbeschichtetem Solarglas entsteht. Zweitens hält die Kommission die Berichtigung der Solarglaspreise auf der Grundlage der Endverwenderpreise (also der Preise von Solarmodulen) für unangemessen. Dies könnte dazu führen, dass die Gewinnspannen der Solarglasindustrie ungerechtfertigt unter Druck geraten, wenn beispielsweise die Preise für Solarmodule nachgeben, weil die Preise für andere Solarmodulkomponenten sinken.

    (174)

    Im Allgemeinen hält die Kommission es für angemessen, die MEP an die Rohstoffpreise zu binden. In diesem besonderen Fall wurde allerdings kein Rohstoff gefunden, der einen wesentlichen Anteil an den gesamten Herstellkosten ausmacht.

    (175)

    Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Solarglaspreise in der VR China und der Türkei im UZ sehr instabil waren.

    (176)

    Zudem besteht ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften, da einige der betreffenden Unternehmen sowohl die betroffene Ware als auch andere Waren an dieselben Abnehmer verkaufen. Schließlich scheinen die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgeschlagenen MEP nicht alle von den jeweiligen ausführenden Herstellern produzierten Warentypen abzudecken. Aufgrund dieser Faktoren ist eine effektive Umsetzung der Verpflichtungen nicht möglich und schwer zu überwachen.

    (177)

    Aus den obengenannten Gründen lehnt die Kommission die Verpflichtungsangebote ab.

    4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

    (178)

    Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden. Sicherheitsleistungen, welche die endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle insgesamt übersteigen, sollten freigegeben werden.

    5.   Durchsetzbarkeit der Maßnahmen

    (179)

    Sollten sich die Marktbedingungen nach Einführung der endgültigen Maßnahmen wesentlich ändern, kann die Kommission auf eigene Initiative die Form der Maßnahmen überprüfen und beurteilen, ob die Maßnahmen, wie erwartet, zur Beseitigung der Schädigung geführt haben und ob eine Änderung ihrer Form gerechtfertigt ist.

    (180)

    Um jeglicher Absorption der Maßnahmen vorzubeugen, beabsichtigt die Kommission, unverzüglich eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung einzuleiten; ferner kann sie nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren anordnen, falls sich Beweise für ein solches Verhalten ergeben. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Grundverordnung kann der eingeführte Zoll auf das Zweifache des ursprünglich eingeführten Zolls angehoben werden.

    (181)

    Die Kommission wird sich unter anderem auf Einfuhrüberwachungsdaten der einzelstaatlichen Zollbehörden und auf Informationen stützen, die ihr gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

    (182)

    Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex 7007 19 80 eingereiht wird. Beschichtetes Solarglas (einseitig oder beidseitig beschichtet) ist unter dem TARIC-Code 7007198019 und unbeschichtetes Solarglas unter dem TARIC-Code 7007198011 einzureihen.

    (2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den in der Tabelle aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

    Unternehmen

    Antidumpingzoll

    TARIC-Zusatzcode

    Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd

    36,1 %

    B943

    Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd

    9,1 %

    B944

    Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd

    29,3 %

    B945

    Henan Yuhua New Material Co., Ltd

    0,4 %

    B946

    Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

    24,1 %

     

    Alle übrigen Unternehmen

    25,0 %

    B999

    (3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

    (4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

    Artikel 2

    Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission (13) werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, welche die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Antidumpingzölle und die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission (14) angenommenen Ausgleichszölle insgesamt übersteigen, werden freigegeben.

    Artikel 3

    Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

    dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,

    dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen,

    dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

    so kann Artikel 1 Absatz 2 dahingehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 24,1 % gilt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Mai 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 8).

    (3)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 58 vom 28.2.2013, S. 6).

    (4)  Beschluss 2012/199/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 29. Februar 2012 über die Funktion und das Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Handelsverfahren (ABl. L 107 vom 19.4.2012, S. 5).

    (5)  http://www.fsolar.de/cms/fileadmin/user_upload/Bilder/PVSEC_2013/Presse_Information_EU_PVSEC_2013_Paris_ENG.pdf

    (6)  Rechtssache 338/10 Grunwald Logistik Service GmbH (GLS)/Hauptzollamt Hamburg-Stadt.

    (7)  Siehe Tabellen 1-a und 1-b auf S. 16 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5), („vorläufige Solarpaneele-Verordnung“). Nach Abschnitt B der vorläufigen Solarpaneele-Verordnung handelt es sich bei den von der Untersuchung betroffenen Waren um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie um Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs. Dünnschicht-Fotovoltaikmodule sind folglich weder Gegenstand jener Untersuchung noch wird auf ihren Verbrauch eingegangen.

    (8)  Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 109 der vorläufigen Solarpaneele-Verordnung wurden bestätigt in den Erwägungsgründen 245 bis 265 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

    (9)  Vgl. Rechtssache T-462/04 HEG und Graphite India/Rat, Urteil vom 17. Dezember 2008 (Rn. 161-162).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates vom 20. Januar 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in Malaysia und der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1), Erwägungsgrund 70.

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2), Erwägungsgrund 76.

    (12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 1205/2013 der Kommission vom 26. November 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 8).

    (14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (siehe Seite 23 dieses Amtsblatts).


    ANHANG I

    Mitarbeitende ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und denen keine individuelle Behandlung gewährt wurde

    Name

    TARIC-Zusatzcode

    Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd

    B947

    Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation

    B948

    Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd; Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd

    B949

    Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd

    B950

    Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd

    B951

    Pilkington Solar Taicang, Limited

    B952

    Zibo Jinxing Glass Co., Ltd

    B953

    Novatech Glass Co., Ltd

    B954


    ANHANG II

    Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten:

    1.

    Name und Funktion der im Unternehmen für die Ausstellung von Handelsrechnungen zuständigen Person.

    2.

    Folgende Erklärung:

    „Ich, der/die Unterzeichnete, bestätige, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Fläche in m2] Solarglas von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

    3.

    Datum und Unterschrift der im Unternehmen für die Ausstellung von Handelsrechnungen zuständigen Person.


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