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Document 32014R0432
Council Regulation (EU) No 432/2014 of 22 April 2014 amending Regulation (EU) No 43/2014 as regards certain fishing opportunities
Verordnung (EU) Nr. 432/2014 des Rates vom 22. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
Verordnung (EU) Nr. 432/2014 des Rates vom 22. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
ABl. L 126 vom 29.4.2014, p. 1–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2014
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32014R0043 | Streichung | Artikel 1 3 | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Zusatz | Artikel 18 BI | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang I J | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang IA Text | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang IB Text | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang IIC Text | 01/02/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang III | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Anhang VIII | 01/01/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Artikel 31 | 04/05/2014 | |
Modifies | 32014R0043 | Ersetzung | Artikel 32 6.B | 01/01/2014 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0432R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV) |
29.4.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 126/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2014 DES RATES
vom 22. April 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2014 festgesetzt. |
(2) |
Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen und färöischen Gewässern sowie für norwegische und färöische Schiffe in Unionsgewässern und die Bedingungen für den gegenseitigen Zugang zu den Ressourcen in den jeweiligen Gewässern werden jedes Jahr nach Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem in den Fischereiabkommen oder Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (2) und den Färöern (3) vorgesehenen Verfahren festgelegt. In Erwartung des Abschlusses dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für 2014 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Die Konsultationen mit Norwegen bzw. den Färöern wurden am 12. März 2014 bzw. am 13. März 2014 abgeschlossen. Darüber hinaus wurden am 28. März 2014 die Konsultationen zwischen den Küstenstaaten in Bezug auf Blauen Wittling und zwischen der Union, Island, Norwegen und der Russischen Föderation in Bezug auf skandinavischen Atlantikhering abgeschlossen. Dies ermöglichte es Norwegen und der Union gegenseitige Vereinbarungen über den gegenseitigen Zugang zu Ressourcen in ihren Gewässern zu diskutieren. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr im Jahr 2014 zur Verfügung stand, im Jahr 2015 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat sich nicht für die Nutzung einer Flexibilitätsquote in Bezug auf einen bestimmten Bestand entschieden, so sollten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 weiterhin Anwendung finden. |
(4) |
Auf ihrer zweiten Jahrestagung 2014 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden „SPFO“) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden „TAC“) für Bastardmakrele angenommen. Darüber hinaus hat die SPFO den spezifischen Bereich neu definiert, in dem Aufwands- und Fangbeschränkungen für Grundfischereien ab dem 4. Mai 2014 gelten werden. Diese Bestimmungen sollten in EU-Recht umgesetzt werden. |
(5) |
Einige Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Bestände, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Seezunge im westlichen Ärmelkanal und eine besondere Berichterstattungspflicht im Rahmen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch sollten geklärt werden. |
(6) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Aufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar bzw. dem 1. Februar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend Fangbeschränkungen und Fischereiaufwand sollten daher ab denselben Zeitpunkten gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für Grundfischereien in dem von der SPFO ausgewiesenen Gebiet sollten jedoch ab dem 4. Mai 2014 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen und Aufwandsregelungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen. |
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände (1) Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:
(2) In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilte Quote. (3) Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2015 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t). (4) Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2015 für den betreffenden Bestand hinzugefügt. (5) Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt. (6) Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.“ |
3. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Grundfischereien Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.“ |
4. |
Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
5. |
Anhang IA wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
6. |
Anhang IB wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
7. |
Anhang IJ erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. |
8. |
Anhang IIC wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
9. |
Anhang III erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung. |
10. |
Anhang VIII erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Allerdings gilt
a) |
Artikel 1 Nummer 3 ab dem 4. Mai 2014 und |
b) |
Artikel 1 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Februar 2014. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. April 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
(2) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).
(3) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).
ANHANG I
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für Lumb in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI und VII erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Eintrag für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
|
3. |
Der Eintrag für Eberfisch in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII erhält folgende Fassung:
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4. |
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
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5. |
Der Eintrag für Hering in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:
|
6. |
Der Eintrag für Hering in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
|
7. |
Der Eintrag für Hering im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
|
8. |
Der Eintrag für Hering in den Gebieten IV und VIId und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:
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9. |
Der Eintrag für Hering in den Gebieten IVc und VIId erhält folgende Fassung:
|
10. |
Der Eintrag für Hering in den Gebieten VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:
|
11. |
Der Eintrag für Kabeljau im Skagerrak erhält folgende Fassung:
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12. |
Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet IV, IIa (Unionsgewässer), und dem Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
|
13. |
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
|
14. |
Der Eintrag für Kabeljau im Gebiet VIId erhält folgende Fassung:
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15. |
Der Eintrag für Seeteufel in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
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16. |
Der Eintrag für Seeteufel in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
|
17. |
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IIIA und in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:
|
18. |
Der Eintrag für Schellfisch im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:
|
19. |
Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
|
20. |
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
|
21. |
Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den Unionsgewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung:
|
22. |
Der Eintrag für Wittling in den Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk erhält folgende Fassung:
|
23. |
Der Eintrag für Wittling und Pollack in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
|
24. |
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
25. |
Der Eintrag für Blauen Wittling in den Unionsgewässern der Gebiete II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W erhält folgende Fassung:
|
26. |
Der Eintrag für Blauleng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:
|
27. |
Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
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28. |
Der Eintrag für Leng in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
29. |
Der Eintrag für Leng in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
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30. |
Der Eintrag für Kaisergranat in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
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31. |
Der Eintrag für Tiefseegarnele im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
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32. |
Der Eintrag für Tiefseegarnele in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:
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33. |
Der Eintrag für Scholle im Skagerrak erhält folgende Fassung:
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34. |
Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, den Unionsgewässern des Gebiets IIa und dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:
|
35. |
Der Eintrag für Scholle in den Gebieten VIId und VIIe erhält folgende Fassung:
|
36. |
Der Eintrag für Seelachs in den Gebieten IIIa und IV sowie in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:
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37. |
Der Eintrag für Seelachs im Gebiet VI und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
38. |
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62oN erhält folgende Fassung:
|
39. |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV und in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb und VI erhält folgende Fassung:
|
40. |
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 erhält folgende Fassung:
|
41. |
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) und den internationalen Gewässern der Gebiete IIa, XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
42. |
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
|
43. |
Der Eintrag für Makrele in den norwegischen Gewässern der Gebiete IIa und IVa erhält folgende Fassung:
|
44. |
Der Eintrag für Gemeine Seezunge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
|
45. |
Der Eintrag für Seezunge in den Gebieten VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:
|
46. |
Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:
|
47. |
Der Eintrag für Sprotte und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
|
48. |
Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IVb, IVc und VIId erhält folgende Fassung:
|
49. |
Der Eintrag für Bastardmakrele und die dazugehörigen Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa, den Gebieten VI, IIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) sowie den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV erhält folgende Fassung:
|
50. |
Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa und den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:
|
51. |
Der Eintrag für Stintdorsch und die dazugehörigen Beifänge in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
|
52. |
Der Eintrag für Industriefisch in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
|
53. |
Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete Vb, VI und VII erhält folgende Fassung:
|
54. |
Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:
|
55. |
Der Eintrag für andere Arten in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N erhält folgende Fassung:
|
(1) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).
(3) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-):
3 000
(4) Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:
Leng (LIN/*5B67-) |
5 500 |
Lumb (USK/*5B67-) |
2 923 |
(5) |
Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000“ |
(5) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(6) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.
(7) Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.“
(8) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.
(9) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.
50 000
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) () |
|
Union |
50 000 |
|
() Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“ |
(10) Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt..“
(11) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen..“
(12) Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“
(13) Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.“
(14) Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.
(15) Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.
(16) Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“.
(17) Dieses Gebiet ist erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:
— |
im Norden 52°30′ N, |
— |
im Süden 52°00′ N, |
— |
im Westen die Küste Irlands, |
— |
im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.“ |
(18) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(19) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.
(20) Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IV (norwegische Gewässer) (COD/*04N-) |
Union |
20 254“ |
(21) Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“
(22) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(23) Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“
(24) Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) |
Union |
10 320“ |
(25) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“
(26) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden:
61,4 %
(27) Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.
(28) Besondere Bedingung: Davon darf maximal die folgende Menge in Färöer Gewässern gefischt werden (WHB/*05-F.).
25 000“
(29) Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.
(30) Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):
44 496
Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:
25 %
(31) Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:
(32) Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):
6 250“
(33) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(34) In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).
(35) Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56°30′N und des Gebiets VIb zu fischen.“
(36) Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.):
2 000
(37) Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf::
Leng (LIN/*5B67-) |
5 500 |
Lumb (USK/*5B67-) |
2 923 |
(38) Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:
3 000
(39) Einschließlich Lumb. Darf den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden
(40) Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):
75“
(41) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“
(42) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(43) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.“
(44) Darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.“
(45) Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.“
(46) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“
(47) In den Unionsgewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).“
(48) Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden muss (MAC/*04N-):
247
Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(49) Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).
(50) Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:
74 500
Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet IIIa (MAC/*03A.).
3 000
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Bereichen gefischt werden:
|
IIIa |
IIIa und IVbc |
IVb |
IVc |
VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2014 und im Dezember 2014 |
|
(MAC/*03A.) |
(MAC/*3A4BC) |
(MAC/*04 B.) |
(MAC/*04C) |
(MAC/*2A6) |
Dänemark |
0 |
4 130 |
0 |
0 |
15 918 |
Frankreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Niederlande |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Schweden |
0 |
0 |
390 |
10 |
4 112 |
Vereinigtes Königreich |
0 |
490 |
0 |
0 |
0 |
Norwegen |
3 000 |
0 |
0 |
0 |
0“ |
(51) Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.
(52) Zusätzliche pm t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):
51 387
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
IVa (Unions- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014 |
IIa (norwegische Gewässer) |
|
(MAC/*4A-EN) |
(MAC/*2AN-) |
Deutschland |
19 005 |
2 557 |
Frankreich |
12 671 |
1 703 |
Irland |
63 351 |
8 524 |
Niederlande |
27 715 |
3 727 |
Vereinigtes Königreich |
174 223 |
23 445 |
Union |
296 965 |
39 956“ |
(53) Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
VIIIb (MAC/*08B.) |
Spanien |
3 920 |
Frankreich |
26 |
Portugal |
810“ |
(54) Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.“
(55) Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).“
(56) Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).“
(57) Einschließlich Sandaal.
(58) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).“
(59) Besondere Bedingung; Bis zu 5 % der in Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (Unionsgewässer); Vb (Unions- und internationale Gewässer) und XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).
(60) Dürfen nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden, jedoch nicht im Gebiet VIId.
(61) Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).“
(62) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2014 in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).
(63) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefangen werden (JAX/*07D.).
(64) Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*42A-14).
(65) Begrenzt auf die Gebiete IVa, VIa (nur nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.“
(66) Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).
(67) Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.“
(68) Ein Selektionsgitter ist zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.
(69) Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.
(70) Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrele (JAX/*04-N.).“
(71) Nur Fänge mit Langleinen.“
(72) Quote für ‚andere Arten‘, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.
(73) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.“
(74) Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).
(75) Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.
(76) In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.“
ANHANG II
Anhang IB der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für Hering in den Unions-, norwegischen und internationalen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Eintrag für Kabeljau in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
3. |
Der Eintrag für Kabeljau in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 und den grönländischen Gewässern des Gebiets XIX erhält folgende Fassung:
|
4. |
Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und IIb erhält folgende Fassung:
|
5. |
Der Eintrag für Kabeljau und Schellfisch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
6. |
Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
7. |
Der Eintrag für Atlantischen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
9. |
Der Eintrag für Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:
|
10. |
Der Eintrag für Schellfisch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
11. |
Der Eintrag für Blauen Wittling in färöischen Gewässern erhält folgende Fassung:
|
12. |
Der Eintrag für Leng und Blauleng in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
13. |
Der Eintrag für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
14. |
Der Eintrag für Seelachs in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
15. |
Der Eintrag für Seelachs in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
16. |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
17. |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern des Gebiets NAFO 1 erhält folgende Fassung:
|
18. |
Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
19. |
Der Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
20. |
Der Eintrag für Rotbarsch (pelagisch) in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und den grönländischen Gewässern der Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung:
|
21. |
Der Eintrag für Rotbarsch in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
22. |
Der Eintrag für andere Arten in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II erhält folgende Fassung:
|
23. |
Der Eintrag für andere Arten in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
24. |
Der Eintrag für Plattfische in den färöischen Gewässern des Gebiets Vb erhält folgende Fassung:
|
(1) Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, Unionsgewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.
(2) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.
Besondere Bedingung:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) |
|
24 519“ |
(3) Mit der Ausnahme für Beifänge finden auf diese Quoten die folgenden Bedingungen Anwendung:
1. |
Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2014 gefischt werden. |
2. |
Die dürfen nur in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und ICES XIV in mindestens 2 der folgenden 4 Gebiete gefischt werden:
|
(4) Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.
(5) Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.
(6) Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.“
(7) Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).“
(8) Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).“
(9) Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.
(10) Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann:
60
Besondere Bedingung:
Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“
(11) Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.
(12) Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.
60
Besondere Bedingung:
Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.“
(13) Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.“
(14) Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):
500“
(15) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(16) Südlich von 68° N zu fangen.“
(17) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.“
(18) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(19) Darf nur in tiefen pelagischen Gewässern vom 10. Mai bis zum 31. Dezember 2014 befischt werden.
(20) Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden::
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
64°45'N |
28°30'W |
2 |
62°50'N |
25°45'W |
3 |
61°55'N |
26°45'W |
4 |
61°00'N |
26°30'W |
5 |
59°00'N |
30°00'W |
6 |
59°00'N |
34°00'W |
7 |
61°30'N |
34°00'W |
8 |
62°50'N |
36°00'W |
9 |
64°45'N |
28°30'W |
(21) Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des obengenannten Rotbarsch-Schutzgebiets RED/*5-14P) gefischt werden.
(22) Darf nur in grönländischen Gewässern in den Gebieten V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.“
(23) Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(24) Außer Fischarten ohne Marktwert.“
ANHANG III
„ANHANG IJ
SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Art: |
Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi |
Gebiet: |
SPFO -Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO) |
|
Deutschland |
6 552,08 |
|
|
|
Niederlande |
7 101,78 |
|
|
|
Litauen |
4 559,1 |
|
|
|
Polen |
7 839,05 |
|
|
|
Union |
26 052 |
|
|
|
TAC |
Entfällt“ |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
ANHANG IV
Anhang IIC Nummer 7.1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 erhält folgende Fassung:
„(7.1) |
Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.“ |
ANHANG V
„ANHANG III
Höchstzahl der fanggenehmigungen für Unionsschiffe in drittlandsgewässern
Fanggebiet |
Fischerei |
Zahl der Fanggenehmigungen |
Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
77 |
DK: 25 DE: 5 FR: 1 IE: 8 NL: 9 PL: 1 SV: 10 UK: 18 |
57 |
Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N |
80 |
DE: 16 IE: 1 ES: 20 FR: 18 PT: 9 UK: 14 Nicht zugeteilt: 2 |
50 |
|
Makrele |
Entfällt |
Entfällt |
70 (1) |
|
Industriearten, südlich von 62° 00′ N |
480 |
DK: 450 UK: 30 |
150 |
|
Färöische Gewässer |
Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. |
26 |
BE: 0 DE: 4 FR: 4 UK: 18 |
13 |
Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W |
8 (2) |
Not relevant |
4 |
|
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. |
70 |
BE: 0 DE: 10 FR: 40 UK: 20 |
26 |
|
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W. |
70 |
DE: 8 (3) FR: 12 (3) UK: 0 (3) |
20 (4) |
|
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. |
70 |
Not relevant |
22 (2) |
|
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. |
34 |
DE: 3 DK: 19 FR: 2 NL: 5 UK: 5 |
20 |
|
Leinenfischerei |
10 |
UK: 10 |
6 |
|
Makrele |
12 |
DK: 12 |
12 |
|
Heringsfischerei nördlich von 61° N |
21 |
DK: 7 DE: 1 IE: 2 FR: 0 NL: 3 SV: 3 UK: 5 |
21“ |
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.
(2) Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(3) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(4) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
ANHANG VI
„ANHANG VIII
Mengenmässige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandsschiffe in Unionsgewässern
Flaggenstaat |
Fischerei |
Zahl der Fanggenehmigungen |
Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe |
Norwegen |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
20 |
20 |
Färöer |
Makrele, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh |
14 |
14 |
Hering, nördlich von 62° 00′ N |
21 |
21 |
|
Hering, IIIa |
4 |
4 |
|
Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) |
15 |
15 |
|
Leng und Lumb |
20 |
10 |
|
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12° 00′ W) |
20 |
20 |
|
Blauleng |
16 |
16 |
|
Venezuela (1) |
Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) |
45 |
45“ |
(1) Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.