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Document 32014R0422

    Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

    ABl. L 129 vom 30.4.2014, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/422/oj

    30.4.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 129/5


    VERORDNUNG (EU) Nr. 422/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 16. April 2014

    zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In seinem Urteil in der Rechtssache C-63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine „mathematische“ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

    (2)

    Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

    (3)

    Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des Europäischen Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 4. November 2011 erklärt, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise, die in der Union herrscht und in den meisten Mitgliedstaaten substanzielle Haushaltsanpassungen zur Folge hat, eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union darstellte. Der Rat hat die Kommission daher gemäß Artikel 241 AEUV aufgefordert, Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts anzuwenden und einen geeigneten Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge vorzulegen.

    (4)

    Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessenspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011, wie die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der im Herbst 2011 eine Reihe von Mitgliedstaaten betroffen war und die die wirtschaftliche und soziale Lage in der Union unmittelbar verschlechtert und zu erheblichen makroökonomischen Anpassungen geführt hat, die hohe Arbeitslosenquote und das hohe Niveau des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung in der Union, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2011 auf 0 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0,8 % für das Jahr 2012 gehört.

    (5)

    Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird das Datum „1. Juli 2010“ in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts durch „1. Juli 2011“ ersetzt.

    Artikel 2

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die für die Berechnung der Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbare Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts folgende Fassung:

    1.7.2011

    DIENSTALTERSSTUFE

    Besoldungsgruppe

    1

    2

    3

    4

    5

    16

    16 919,04

    17 630,00

    18 370,84

     

     

    15

    14 953,61

    15 581,98

    16 236,76

    16 688,49

    16 919,04

    14

    13 216,49

    13 771,87

    14 350,58

    14 749,83

    14 953,61

    13

    11 681,17

    12 172,03

    12 683,51

    13 036,39

    13 216,49

    12

    10 324,20

    10 758,04

    11 210,11

    11 521,99

    11 681,17

    11

    9 124,87

    9 508,31

    9 907,86

    10 183,52

    10 324,20

    10

    8 064,86

    8 403,76

    8 756,90

    9 000,53

    9 124,87

    9

    7 127,99

    7 427,52

    7 739,63

    7 954,96

    8 064,86

    8

    6 299,95

    6 564,69

    6 840,54

    7 030,86

    7 127,99

    7

    5 568,11

    5 802,09

    6 045,90

    6 214,10

    6 299,95

    6

    4 921,28

    5 128,07

    5 343,56

    5 492,23

    5 568,11

    5

    4 349,59

    4 532,36

    4 722,82

    4 854,21

    4 921,28

    4

    3 844,31

    4 005,85

    4 174,18

    4 290,31

    4 349,59

    3

    3 397,73

    3 540,50

    3 689,28

    3 791,92

    3 844,31

    2

    3 003,02

    3 129,21

    3 260,71

    3 351,42

    3 397,73

    1

    2 654,17

    2 765,70

    2 881,92

    2 962,10

    3 003,02

    Artikel 3

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten gemäß Artikel 64 des Statuts für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 2 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 gelten für die Überweisungen der Beamten und sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts die in Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 4 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten.

    Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten die in Spalte 5 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten gilt ab dem 16. Mai 2011.

    Mit Wirkung vom 16. Mai 2011 gelten für die Versorgungsbezüge gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts die in Spalte 6 der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Berichtigungskoeffizienten. Die jährliche Anpassung gilt ab dem 16. Mai 2011.

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Land/Ort

    Dienstbezüge

    Überweisungen

    Versorgungsbezüge

    Dienstbezüge

    Versorgungsbezüge

    1.7.2011

    1.1.2012

    1.7.2011

    16.5.2011

    16.5.2011

    Bulgarien

    60,6

    58,1

    100,0

     

     

    Tschechische Republik

    85,2

    79,3

    100,0

    Dänemark

    134,2

    130,5

    130,5

    Deutschland

    93,7

    95,4

    100,0

    Bonn

    93,0

     

     

    Karlsruhe

    92,2

     

     

    München

    103,2

     

     

    Estland

    75,4

    77,4

    100,0

    Griechenland

    92,2

    91,0

    100,0

    Spanien

    97,4

    91,5

    100,0

    Frankreich

    116,4

    108,5

    108,5

    Irland

    109,6

    104,6

    104,6

    Italien

    104,8

    100,0

    100,0

    Varese

    91,9

     

     

    Zypern

    83,0

    85,4

    100,0

    Lettland

    74,4

    70,2

    100,0

    Litauen

    72,7

    70,7

    100,0

    Ungarn

    83,5

    73,1

    100,0

    Malta

    82,7

    84,6

    100,0

    Niederlande

    102,8

    97,3

    100,0

    Österreich

    105,0

    104,1

    104,1

    Polen

    80,5

    71,4

    100,0

    Portugal

    84,0

    83,9

    100,0

    Rumänien

    72,7

    62,1

    100,0

    Slowenien

    86,2

    83,6

    100,0

    Slowakei

    78,8

    73,5

    100,0

    Finnland

    120,5

    113,0

    113,0

    Schweden

    124,1

    117,2

    117,2

    Vereinigtes Königreich

     

    103,5

     

    120,8

    103,5

    Culham

     

     

     

    98,2

     

    Artikel 4

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

    Artikel 5

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 170,52 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 372,61 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 252,81 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,02 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 505,39 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.

    Artikel 6

    Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst

    0 EUR pro km für eine Entfernung von

    0 bis 200 km

    0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

    201 bis 1 000 km

    0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von

    1 001 bis 2 000 km

    0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von

    2 001 bis 3 000 km

    0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von

    3 001 bis 4 000 km

    0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von

    4 001 bis 10 000 km

    0 EUR pro km für eine Entfernung von über

    10 000 km.

    Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

    189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

    378,93 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

    Artikel 7

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:

    39,17 EUR im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

    31,58 EUR im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

    Artikel 8

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

    1 114,99 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

    662,97 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

    Artikel 9

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 28a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 337,19 EUR und die Obergrenze auf 2 674,39 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 28a Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 215,63 EUR festgesetzt.

    Artikel 10

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

    Funktionsgruppe

    1.7.2011

    DIENSTALTERSSTUFE

    Besoldungsgruppe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    IV

    18

    5 832,42

    5 953,71

    6 077,52

    6 203,91

    6 332,92

    6 464,62

    6 599,06

    17

    5 154,85

    5 262,04

    5 371,47

    5 483,18

    5 597,20

    5 713,60

    5 832,42

    16

    4 555,99

    4 650,73

    4 747,45

    4 846,17

    4 946,95

    5 049,83

    5 154,85

    15

    4 026,70

    4 110,44

    4 195,92

    4 283,18

    4 372,25

    4 463,17

    4 555,99

    14

    3 558,90

    3 632,91

    3 708,46

    3 785,58

    3 864,31

    3 944,67

    4 026,70

    13

    3 145,45

    3 210,86

    3 277,63

    3 345,80

    3 415,37

    3 486,40

    3 558,90

    III

    12

    4 026,63

    4 110,36

    4 195,84

    4 283,09

    4 372,15

    4 463,07

    4 555,88

    11

    3 558,86

    3 632,87

    3 708,41

    3 785,53

    3 864,25

    3 944,60

    4 026,63

    10

    3 145,43

    3 210,84

    3 277,61

    3 345,77

    3 415,34

    3 486,36

    3 558,86

    9

    2 780,03

    2 837,84

    2 896,86

    2 957,09

    3 018,59

    3 081,36

    3 145,43

    8

    2 457,08

    2 508,17

    2 560,33

    2 613,57

    2 667,92

    2 723,40

    2 780,03

    II

    7

    2 779,98

    2 837,80

    2 896,82

    2 957,07

    3 018,58

    3 081,36

    3 145,45

    6

    2 456,97

    2 508,07

    2 560,24

    2 613,49

    2 667,84

    2 723,33

    2 779,98

    5

    2 171,49

    2 216,65

    2 262,76

    2 309,82

    2 357,86

    2 406,91

    2 456,97

    4

    1 919,18

    1 959,10

    1 999,84

    2 041,44

    2 083,90

    2 127,24

    2 171,49

    I

    3

    2 364,28

    2 413,35

    2 463,43

    2 514,56

    2 566,74

    2 620,01

    2 674,39

    2

    2 090,12

    2 133,50

    2 177,78

    2 222,98

    2 269,11

    2 316,21

    2 364,28

    1

    1 847,76

    1 886,11

    1 925,25

    1 965,21

    2 005,99

    2 047,63

    2 090,12

    Artikel 11

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

    838,66 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

    497,22 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

    Artikel 12

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1 002,90 EUR und die Obergrenze auf 2 005,78 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 911,73 EUR festgesetzt.

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2 076,07 EUR festgesetzt.

    Artikel 13

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates (6) vorgesehen sind, auf 382,17 EUR, 576,84 EUR, 630,69 EUR bzw. 859,84 EUR festgesetzt.

    Artikel 14

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (7) genannten Beträge der Koeffizient 5,516766 angewandt.

    Artikel 15

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts folgende Fassung:

    1.7.2011

    DIENSTALTERSSTUFE

    Besoldungsgruppe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    16

    16 919,04

    17 630,00

    18 370,84

    18 370,84

    18 370,84

    18 370,84

     

     

    15

    14 953,61

    15 581,98

    16 236,76

    16 688,49

    16 919,04

    17 630,00

     

     

    14

    13 216,49

    13 771,87

    14 350,58

    14 749,83

    14 953,61

    15 581,98

    16 236,76

    16 919,04

    13

    11 681,17

    12 172,03

    12 683,51

    13 036,39

    13 216,49

     

     

     

    12

    10 324,20

    10 758,04

    11 210,11

    11 521,99

    11 681,17

    12 172,03

    12 683,51

    13 216,49

    11

    9 124,87

    9 508,31

    9 907,86

    10 183,52

    10 324,20

    10 758,04

    11 210,11

    11 681,17

    10

    8 064,86

    8 403,76

    8 756,90

    9 000,53

    9 124,87

    9 508,31

    9 907,86

    10 324,20

    9

    7 127,99

    7 427,52

    7 739,63

    7 954,96

    8 064,86

     

     

     

    8

    6 299,95

    6 564,69

    6 840,54

    7 030,86

    7 127,99

    7 427,52

    7 739,63

    8 064,86

    7

    5 568,11

    5 802,09

    6 045,90

    6 214,10

    6 299,95

    6 564,69

    6 840,54

    7 127,99

    6

    4 921,28

    5 128,07

    5 343,56

    5 492,23

    5 568,11

    5 802,09

    6 045,90

    6 299,95

    5

    4 349,59

    4 532,36

    4 722,82

    4 854,21

    4 921,28

    5 128,07

    5 343,56

    5 568,11

    4

    3 844,31

    4 005,85

    4 174,18

    4 290,31

    4 349,59

    4 352,36

    4 722,82

    4 921,28

    3

    3 397,73

    3 540,50

    3 689,28

    3 791,92

    3 844,31

    4 005,85

    4 174,18

    4 349,59

    2

    3 003,02

    3 129,21

    3 260,71

    3 351,42

    3 397,73

    3 540,50

    3 689,28

    3 844,31

    1

    2 654,17

    2 765,70

    2 881,92

    2 962,10

    3 003,02

     

     

     

    Artikel 16

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß dem früheren Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf:

    monatlich 131,84 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C4 oder C5;

    monatlich 202,14 EUR für Beamte der Besoldungsgruppen C1, C2 oder C3.

    Artikel 17

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 erhält die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 133 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgende Fassung:

    Besoldungsgruppe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

    1 680,76

    1 958,08

    2 122,97

    2 301,75

    2 495,58

    2 705,73

    2 933,59

    Besoldungsgruppe

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

    3 180,63

    3 448,48

    3 738,88

    4 053,72

    4 395,09

    4 765,20

    5 166,49

    Besoldungsgruppe

    15

    16

    17

    18

    19

     

     

    Grundgehalt für Vollzeittätigkeit

    5 601,56

    6 073,28

    6 584,71

    7 139,21

    7 740,41

     

     

    Artikel 18

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. KOURKOULAS


    (1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

    (2)  Stellungnahme vom 4. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  Stellungnahme vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

    (5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

    (6)  Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1). Ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. L 124 vom 13.5.1987, S. 6).

    (7)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).


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