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Document 32014R0332

Verordnung (EU) Nr. 332/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

ABl. L 103 vom 5.4.2014, p. 10–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/332/oj

5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 332/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) ist am 29. April 2008 unterzeichnet und am 22. Juli 2013 (2) abgeschlossen worden. Das SAA trat am 1. September 2013 in Kraft.

(2)

Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des SAA müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.

(3)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des SAA sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Da die Durchführungsrechtsakte unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme grundsätzlich nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das SAA die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(4)

Im SAA ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.

(5)

Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates (4), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (6) erlassen werden.

(6)

Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7).

(7)

Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das SAA und sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens des SAA gelten.

(8)

Mit dem Inkrafttreten des SAA hat das SAA das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (8) (im Folgenden „Interimsabkommen“) ersetzt, das am 1. Februar 2010 in Kraft getreten war und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt worden waren. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA“) festgelegt.

(2)   Sämtliche in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die Bestimmungen des SAA gelten, soweit anwendbar, als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Interimsabkommens.

Artikel 2

Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu Artikel 14 des Interimsabkommens und später Artikel 29 des SAA über die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Zollsenkungen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2)   Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt:

a)

Wertzollsatz von 1 % oder weniger;

b)

spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4

Technische Anpassungen

Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und der Republik Serbien ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Allgemeine Schutzklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 41 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 41 des SAA nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 6

Knappheitsklausel

Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 42 des SAA ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme unbeschadet des Artikels 7 im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAA kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 41 bzw. 42 des SAA gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.

Artikel 8

Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1)   Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(2)   Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)

innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder

b)

innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

Artikel 9

Überwachungsmaßnahmen

Zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 des SAA werden Maßnahmen der Union zur Überwachung der Einfuhr der in Anhang V des Protokolls Nr. 3 zum SAA aufgeführten Waren ergriffen. Das in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) vorgesehene Verfahren findet Anwendung.

Artikel 10

Dumping und Subventionen

Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 40 Absatz 2 des SAA vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- und/oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 beschlossen.

Artikel 11

Wettbewerb

(1)   Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 73 des SAA vereinbar ist, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach Prüfung des Falles über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 73 des SAA.

Die in Artikel 73 Absatz 10 des SAA vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 getroffen.

(2)   Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass von der Republik Serbien auf der Grundlage des Artikels 73 des SAA Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im SAA festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.

Artikel 12

Betrug und Verweigerung der Amtshilfe

(1)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 46 des SAA erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig:

a)

Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat und

b)

sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.

(2)   Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 5 des SAA werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren beschließen, die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 46 Absatz 4 des SAA vorübergehend auszusetzen.

Artikel 13

Ausschussverfahren

(1)   Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 12 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss, der mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 14

Notifizierung

Ist nach dem SAA eine Notifizierung an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2013. Die Artikel 2, 3 und 4 gelten jedoch bereits ab dem 1. Februar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 28. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss des Rates und der Kommission 2013/490/EU, Euratom vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14). Das Abkommen wurde zusammen mit diesem Beschluss im Amtsblatt L 278 vom 18.10.2013, S. 16 veröffentlicht.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(8)  ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).


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